STAATSRECHT --DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
20. Urteil vom 18. Juni 1915
i. S. X. X. Priv. Allgem. Verkehrsba.nk gegen Xistenfa.brik
Zug A.-G. und Xantonsgericht Zug.
Leg i tim at ion der im Auslande wohnhaften Aus I ä n der
zur Anrufung des Art. 4 BV. -Bedeutung des BRB vom
4. Dezember 1914 betreffend Schutz des in der Schweiz
domizilierten Schuldners gegenüher der österreichischen
Kriegsgesetzgebung. Verhältnis dieses BRB zur Kriegs-
novelle zum SchKG vom 28. September 1914. Gegen die
Garantie des Art. 4 BV verstossende Anweudung desselben.
A. -Die rekursbeklagte Kistenfabrik Zug A.-G., in
Zug, zog am 14. und 25. November 1914 auf das Säge-
werk Leukental, eine Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung in Söll-Leukental (Tyrol), zwei Wechsel von je
50,000 Kronen, zahlbar am 14. und 25. Februar 1915 an
die Ordre der Bank für Tyrol. und Voralberg bei der
Rekurrentin, der K. K. Priv. Allgemeinen Verkehrsbank
in Wien. Diese letztere liess die bei den
vom Sägewerk
angenommenen
und von der Remittentin ohne Obligo
an sie indossierten Vvechsel bei Verfall, weil ohne
Deckung, mangels Zahlung protestieren
und leitete
hierauf,
mit Zahlungsbefehl vom 10. März 1915, gegen
die Kistenfabrik
Zug als Ausstellerin der 'IV echsel für
AS 41 I -19lf,
146 Staatsrecht.
deren Beträge .... , Wechsel betreibung ein. Die Kisten-
fabrik erhob gestützt auf Ziffer 1 des Bundesrats-
beschlusses (BRB) vom
4. Dezember 1914 betreffend
Schutz des in der Schweiz domizilierten:/Schuldners
Rechtsvorschlag
und bestritt zudemiauch di Höhe der
betriebenen Forderungen. Den Rechtsvorschlag begrün-
dete sie damit, dass dem Sägewerk Leukental am 6.
Februar 1915 die Geschäftsaufsicht im Sinne der öster-
reichischen Kriegsverordnung vom 17. September 1914
bewilligt worden sei
und dass deshaJb die beiden Wechsel
zur Zeit weder von der Allgemeinen Verkehrsbank direkt;
noch von ihr, der Kistenfabrik,
auf dem Regresswege
gegen
das Sägewerk exequiert werden könnten.
Mit Erkenntnis vom 7. April
1915 bewilligte das Kan-
tonsgericht von Zug aJs kantonale Berufungsinstanz in
Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides des
Kan-
tonsgerichtspräsidenten diesen Rechtsvorschlag aus we-
sentlich folgenden Erwägungen: Zufolge der der Firma
Sägewerk LeukentaJ in Oesterreich bewilligten Geschäfts-
aufsicht sei es der in der Schweiz domizilierten Gläubigerin,
der Kistenfabrik Zug, nicht möglich. gegenüber jener
öster-
reichischen Schuldnerin die Wechselbetreibung einzuleiten.
Die bundesrätliche Verordnung vom
4. Dezember 1914
aber sichere diese gleiche Rechtsstellung auch dem
schweizerischen
Schuldner gegenüber seinem österreichi-
schen Gläubiger zu.
Folglich dürfe die Kistenfabrik Zug
von ihrer in Oesterreich domizilierten Gläubigerin. der
Allgemeinen Verkehrsbank in Wien,
so lange auch nicht
wechselrechtlich betrieben werden,
aJs gegen die Firma
Sägewerk LeukentaJ die Betreibung gemäss der öster-
reichischen Kriegsgesetzgebung unmöglich sei. Würde
die Vechselbetreibung gegen die Kistenfabrik Zug
zu-
gelassen, so wäre tatsächlich -was die bundesrätHche
Verordnung eben verhindern wolle -eine ungleiche
und
schlechtere Behandlung des schweizerischen Schuldners
ermöglicht, indem die Kistenfabrik Zug wegen der glei-
chen Wechselschuld in den Konkurs getrieben werden
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 20.
könnte, für welche ihr dem Sägewerk Leukental gegen-
über infolge der österreichischen Kriegsgesetzgebung
nicht einmal die Anhebung der Betreibung zustehe.
B. -Gegen dieses Erkenntnis des Kantonsgerichts von
Zug hat die Allgemeine Verkehrsbank in Wien recht-
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesge?cht
ergriffen und beantragt, dieses wolle das kantonsgnncht
liche Erkenntnis wegen Verletzung der Garantie des
Art. 4
BV aufheben .....
Die Begründung geh t dahin, das Kantonsgericht habe
die entscheidende Behauptung der Verkehrsbank, dass
die Kistenfabrik Zug sich trotz dem
BRB vom 4. De-
zember 1914 der streitigen Wechselbetreibung deswegen
nicht entziehen könne, weil auch die österreichische
Gesetzgebung sie
unter den vorliegenden Verhältnissen
dagegen nicht schützen würde,
gar nicht gewürdigt, son-
dern sich durch seine Rücksichtnahme auf die rechtlichen
Beziehungen der Kistenfabrik
zum Sägewerk Leukental
einer
derart krassen Verletzung klarsten Rechts, nämlich
des zwischen den Wechselschuldnern bestehenden Mit-
schuldverhältnisses, schuldig gemacht, dass darin eine
Willkür zu erblicken sei.
C. -Die rekursbeklagte Kistenfabrik Zug wendet in
ihrer Rekursantwort in erster Linie ein, die Allgemeine
Verkehrsbank könne sich als österreichische
Firma ohne
Rechtsdomizil in der
Schweiz gar nicht auf die Garantie
des Art. 4
BV berufen, da diese Garantie an sich nur
für die Schweizer Geltung habe und den Oesterreichern
auch im schweizerisch-österreichischen Niederlassungs-
vertrag vom
7. Dezember 1875, der sich bloss auf Nieder-
lassung und Gewerbeausübung beziehe, nicht zugesichert
sei. Eventuell wird materielle Abweisung des Rekurses
beantragt. Dieser gehe von der irrtüm:ichen Annahme
aus, dass das
Sägewerk Leukental noch nicht Snhuld
nerin der Kistenfabrik Zug sei, sondern erst mIt der
Wechseleinlösung durch diese letztere deren Schuldnerin
werde, während tatsachlich ein
pr i m ä res Schuldver-
hältnis vorliege, das zur Ziehung der bei den Wechsel
Anlass geboten habe. Auch werde im Rekurse
der BRB
vom 4. Dezember 1914 irrtümlich ausgelegt; denn dieser
gewähre, seinem klaren
Wortlaute nach, der Kistenfabrik
Zug als Schuldnerin gegenüber der
in Oesterreich be-
findlichen Verkehrsbank als Gläubigerin die gleichen
Einreden, wie sie nach der österreichischen Kriegsgesetz-
gebung dem in
Oesterreich befindlichen Sägewerk Leu-
kental gegenüber der Kistenfabrik
Zug als dessen in der
Schweiz hefindlicher Gläubigerin zuständen.
D. --Das Kantonsgericht von Zug hat sich dem An-
trage und deo Ausführungen der Rekursbeklagten an-
geschlossen.
Es hält in materieller Hinsicht daran fest,
dass das Rechtsverhältnis zwischen der Rekurrentin und
dem Sägewerk Leukental für die streitige Anwendung
des
BRB vom 4. Dezember 1914 von Bedeutung sei, und
betont, es widerspreche durchaus dem
Sinn und Wort-
laut dieses BRB, wenn die Rekurrentin davon auszugehen
scheine, dass dem in der Schweiz wohnhaften Schuldner
gegenüber seinem im Auslande wohnenden Gläubiger
nur
diejenigen Einreden zuständen, welche dieser gleiche
Gläubiger als Schuldner dem gleichen in der Schweiz
domizilierten Schuldner als Gläubiger entgegensetzen
könnte; der in der Schweiz wolinhafte Schuldner könne
gegenüber seinem im Auslande
wohnhdten Gläubiger
vielmehr auch alle jene Einreden geltend machen, die er
sich als Gläubiger von i r
gen.. dei n em im gleichen Aus-
landsstaat wohnhaften Schuldner gefallen lassen müsste.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Einwendung der Rekursbeklagten, die
Rekurrentin könne sich
gar nicht auf die Garantie des
Art. 4
BV berufen, geht fehl. Es liegt schon im Wes e n
des modernen Rechtsstaates begründet, dass auf dem
Gebiete der Rechtspflege der Ausländer dem inländischen
Staatsbürger grundsätzlich gleichgestellt sein muss
und
Gleichheit vör dem Gesetz. N° 20.
dass ihm --soweit nicht Ausnahmen positiv-rechtlich
festgelegt sind
-auch ohne besondere staatsvertragliehe
Vereinbarung der
gleiche Anspruch auf den R.echtsscnULZ
des Inlandes zusteht, wie dem Inländer. In dIesem Smne
ist speziell die Anrufung des aus Art. 4 BV entwickelten
Individualrechts der
Schweizer auf Schutz vor formeller
Rechtsverweigerung
und willkürlicher Rechtssprechnng
im Wege des staatsrechtlichen Rekurses senst den 1 m
Auslande wohnhaften Ausländern von Jeht'r eben-
falls zugestanden worden (vergl.
BGE 22 N° 65 E 2-
S 358 und 40 N0 2 E 3 S 16, nebst dem an beiden
Orten angezogenen früheren Urteil). Es verschlägt
daher nichts, dass
diese Rekursrecht vorliegend aller-
dings aus dem schweizerisch-österreichiscnen Staatsver-
trage vom
7. Dezember 1875 betreffend NlederIassungs-
verhältnisse usw. schon deswegen nicht abgeleitet werden
könnte, weil jener Vertrag
nur auf die in der Schweiz
niedergelassenen oder daselbst sich aufhaltendnn Ange-
hörigen der österreichisch-ungarischen MonarchIe Bezug
hd. .
2. -Die von der Rekursbeklagten angerufene Ziffer 1
des
BRB vom 4. Dezember 1914 betreffend Schutz des
in
der Schweiz domizilierten Schuldners gewährt diesem
Schuldner gegenüber seinem in einem fremden
S:t
aate
domizilierten Gläubiger ( die gleichen privatrechthchen
und prozessualen Einreden, wie sie nac dnr Kriegs-
gesetzgebung des fremden Staate dem. m diesem d
J) mizilierten Schuldner gegenüber semem m der SchWeIZ
domizilierten Gläubiger zustehen . Als ( Kriegsgesetz-
gebung des fremden
Staates fällt hie in etracht die
für
Oesterreich-Ungarn erlassene KaIseIhehe Verord-
nung über die Einführung einer Gnschäftsanfsicht, vom
17. September 1914 (abgedruckt 1m SchweIZ. Handels
amtsblatt, N° 238, vom 12. Oktober 1914). Sie bestImmt,
dass ein Schuldner, dessen Zahlungsunfähigkeit durch
die kriegerischen Ereignisse entstanden oder bei diesem
Anlasse hervorgetreten !st, bei dem für die Konkurs-
eröHnung zuständigen Gerichtshofe die Bestellung einer
Aufs:cht über seine Geschäftsführung!) beantragen kann
( 1, Abs. 1), und dass nach Anordnung der Geschäfts-
aufsicht ?, solange diese nicht zufolge Wegfalls ihrer
Voraussetzungen wieder aufgehoben wird, ( wegen einer
Forderung gegen den Schuldner über sein Vermögen
!) weder der Konkurs eröffnet, noch an den dem Schuldner
) gehörigen Sachen ein richterliches Pfand oder Benriedi-
gungsrecht erworben l werden kann ( 6 und 10). Es
besteht also in Oesterreich-Ungarn nich t etwa, wie in
andern kriegführenden Staaten (vergl. bezüglich Deutsch-
lands: Schweiz. Jur.-Ztg. vom 1. April 1915, S. 285 ff.),
ei n
gen e re II e s Mora oriuill, das gegenüber allen im
Inland domizilierten Schuldnern die zwangsweise Gel-
tendmachung der ForderungC:! von im Ausland domizi-
lierten
Gläubigern ohne weiteres ausschliessen würde,
sondern nur die Möglichkeit der Ei'langung einer in d i-
vi d u ellen Zahlullgsstundung, die '1 bestimmte Vor-
aussetzungen in der Person des betreffei;den Schuldners i
. geknüpft ist. Der in Oesterreich domizilierte (in diesem
Sinn: österreichische) Schuldner kann sich, mit anderen
Worten, der Pflicht zur Befriedigung seines in der Schweiz
domizilierten (in diesem
Sinn :. schweizerischen) Gläubi-
gers, wie seiner Gläubiger überhaupt, während der Krir. gs-
zeit nur entziehen, sofern seIne per s ö nl ich c n Ver-
mögensverhältnisse den Erfordernisse:l des 1 Abs. 1
der kaiserlichen Geschäftsaufsichts-Verordnung vom 17.
September 1914 entsprechen. Die rechtliche Gleichstel-
lung des schweizerischen Schuldners mit dem österrei-
chischen Schuldner, wie
der BRB vom 4. Dezember 1914
sie
gewährleistet, führt somit zur Befreiung des schwei-
zerischen
Schuldners von seiner Zahlungspflicht gegen-
über dem österreichischen Gläubiger nur dann, wen 11
der schweizerische Schuldner sich in der durch
1 Abs. 1 der erwähnten österreichischen Ver-
ordnung umschriebenen Vermögenslage be-
fi n det.
,
i
!
Gleichheit vor dem Gesetz N° 20. 151
3. -Nun behauptet aber vorliegend die rekursbe-
klagte Schweizerfirma keineswegs, dass sie selbst nach
ihren Vermögensverhältnissen Anspruch auf Gewährung
der Geschäftsaufsicht im Sinne der österreichischen
Kriegsgesetzgebung
hätte und deshalb von der Zahlungs-
pflicht gegenüber österreichischen Gläubigern allgemein
befreit sein müsse. Sie
stützt ihre Befreiungseinrede
vielmehr ausschliesslich die der Ge s e Jl sc haft des
Säg ewe r k s Leu k e n tal bewilligte Geschäftsaufsicht,
indem sie der e n RechtswohJtat wegen der Mitbeteili-
gung des Sägewerks an dem streitigen Schuldverhältnis
auch für sich anspricht. Hierauf könnte sie sich aber,
wie die
Rekurrentin zutreffend geltend gemacht und mit
Recht eingewendet hat, auch bei Umkehrung der Rollen
im Sinne des BRB vom 4. Dezember 1914 -d. h. wenn
sie, gleich
dem Sägewerk Leukental, in Oesterreich, ihre
Gläubigerin, die Rekurrentin, dagegen in der Schweiz
domiziliert
wäre -nicht berufen. Denn die in Frage
stehenden 'Wechselschulden sind nicht. nur nach dem
schweizerischen, sondern auch nach dem inhaltlich da-
mit völlig übereinstimmenden österreichischen Recht
Sol i dar s c h u I den aller Wechselverpflichteten, mit
Bezug auf welche dem belangten Schuldner nur Einreden
aus seiner eigenen Person, nicht auf solche aus der Per-
son eines Mitverpflichteten, zustehen (Art. 767, 808 und
811, in Verbindung mit den Art. 143-145 OR und die
entsprechenden Art. 49, 81 und 82 der allgemeinen öster-
reichischen Wechselordnung, in
Verbindung mit den
891 und 894 österr. BGB), während anderseits die
dem österreichischen Schuldner in Form der Geschäfts-
aufsicht
nach 1 Abs. 1 der kaiserlichen Verordnung
vom 17. September 1914 gewährte Zahlungsstundung,
wie bereits ausgeführt, re i n per s ö n I ich e n Charakter
hat. Hieraus geht klar hervor, dass der in Oesterreich
domizilierte Wechselschuldner
im Betreibungsfalle diese
von einem seiner Mitverpflichteten bewirkte Kriegsstun-
dung ebensowenig vorschützen kanu, wie die Zahlungs-
unfähigkeit einesMitverpflichteten unter der gewöhnlichen
Rechtsordnung, dass also die Rekursbeklagte sich bei
den angenommenen gegenteiligen Domizilverhältnissen
der Parteien ihrer Zahlungspflicht nicht deswegen ent-
schlagen könnte, weil das Sägewerk Leukental zufolge
der
ihm gewährten Kriegsstundung weder von der
Rekurrentin direkt, noch von der Rekursbeklagten (sei
es für ihren Wechselregressanspruch, sei es für ihre dem
Wechselgeschäft angeblich
zu Grunde liegende Forderung)
belangt werden kann. Bei dieser Rechtslage aber ist
schlechterdings
nicht einzusehen, wieso die Rekursbe-
klagte als Schuldnerin der streitigen Wechselforderullgen
wegen ihres
sc h w e i zer i s c h e n Domizils benachteiligt
sein sollte. Die Verschiedenheit ihrer Rechtsstellung
gegenüber der Rekurrentin von derjenigen des Sägewerks
Leukental, sowohl ihr als auch der Rekurrentin gegen-
über, ergibt sich ganz offenbar nicht aus einer
Ungleichheit
der schweizerischen und österreichischen Rechtsordnung,
sondern vielmehr
aus der -nach der österreichischen
Kriegsgesetzgebung erheblichen -Verschiedenheit
der
beiderseitigen tatsächlichen Verhältnisse, dem Umstande
nämlich, dass die
Rekursbeklagt , soweit wenigstens die
Akten erkennen lassen, finanziell normal dasteht, wäh-
rend das Sägewerk Leukental
als zahlungsunfähig er-
kannt worden ist. Da die österreich ische Kriegsgesetz-
gebung nach dem Inhalte
dep kaiserlichen Verordnung
vom
17. September 1914 ni c h t für alle österreichi-
schen Schuldner, sondern
nur für die in näher umschrie-
bener finanzieller Lage befindlichen Schuldner gilt, so
gewährt der
BRB vom 4. Dezember.1914 die dem Pri-
vileg jener Kriegsgesetzgebung entsprechende Einrede
gegenüber den österreichischen Gläubigern auch
ni c h t
all e 11 schweizerischen Schuldnern, wie die Rekurs-
beklagte und
mit ihr das Kantomgericht von Zug an-
nehmen, sondern auch
nur denjenigen Sf'huldnern, auf
welche, nach ihren persönlichen finanziellen Verhältnissen,
in Oesterreich die kaiserliche Verordnung vom
17. Sep-
Gleichh",, V0r dem Gesetz. N0 20.
bnmber 1914 Anwendung fände. Diese Voraussetzung
erfüllt jedoch die Rekursbeklagte nach den vorliegenden
Akten
im Gegensatz zur Gesellschaft des Sägewerks
Leukental eben nicht.
4. -Sollten übrigens die finanziellen Verhältnisse auch
der Rekursbeklagten tatsächlich -was nicht
behauptet
ist -die Geschäftsaufsicht im Sinne der österreichischen
Kriegsgesetzgebung rechtfertigen. so könnte jene sich der
streitigen Betreibung auch auf Grund der schweizerischen
Kriegsgesetzgebung entziehen. Denn Art. 12 der bundes-
rätlichen Verordnung vom 28. September 1914 betreffend
Ergänzung und Abänderung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung
und Konkurs für die Zeit der Kriegs-
wirren (Kriegsnovelle zum SchKG), wonach ein Schuld-
ner,
der ohne sein Verschulden infolge der Kriegsereig-
nisse ausser Stande ist, seine Gläubiger
zur Zeit voll zu
befriedigen , von der Nachlassbehörde die Bewilligung
einer Betreibungsstundung für die Dauer von höchstens
sechs Monaten verlangen kann, deckt sich inhaltlich im
wesentlichen
mit 1 Abs. 1 der kaiserlichen Verordnung
vom
18. September 1914. Schon die Kriegsnovelle zum
SchKG sichert also den schweizerischen Schuldnern eine
Rechtsstellung, welche derjenigen der österreichischen
Schuldner nach
der dortigen Kriegsgesetzgebung ent-
spricht, und es hat deshalb der später erlassene Bundes-
ratsbeschluss vom 4. Dezember 1914
im Verhältnis der
Schweiz
zu Oesterreich-Ungarn vorläu fig, solange die
Wirksamkeit des Art. 12 der Kriegsnovelle -die bereits
durch
BRB vom 30. März 1915 verlängert worden ist
und wohl für die ganze Dauer des Krieges erhalten
werden dürfte -andauert,
überhaupt keine praktische
Bedeutung. Denn in der
Tat ist für die Anwendung jenes
BRB, der sich als eine
Art Repressalie der Schweiz gegen-
über der in den kriegführenden Staaten geschaffenen
Er-
schwerung der Rechtsverfolgung für auswärtige Gläubiger
darstellt, insoweit allgemein kein
Raum, als das schwei-
zerische
Recht ohnehin schon den inländischen Schuld-
nern eine nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen
ähnliche ausnahmsweise Erleichterung gewährt, wie sie
die Kriegsgesetzgebung des in Frage kommenden Aus-
landsstaates den dortigen Schuldnern einräumt (vergl.
hierüber auch das Urteil der Schuldbetreibungs-und
Konkurskammer des Bundesgerichts vom 22. Mai 1915
i. S. Preiss).
5.
-Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die zugerischen Rechtsöffnungsinstanzen bei ihrer An-
wendung des
BRB vom 4. Dezember 1914 auf den vor-
liegenden Tatbestand von einer schlechthin unhaltbaren
Auffassung der massgebenden tatsächlichen
und recht-
lichen Verhältnisse ausgegangen sind. Der angefochtene
Entscheid des Kantonsgerichts kann daher in der
Tat
vor der Garantie des Art. 4 BV nicht bestehen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das U fteil des KaIl-
tonsgerichts des Kantons Zug vom 7. April H115 aufge-
hoben.
21. Urteil vom 9. Juli 1916 i. S. lIegg gegen Aargau.
Bedeutung des Art. 60 BV. -,Zulässigkeii, vor Art. 4 BV,
der Beschränkung des Rechts zum Fischen mit fliegen-
der Angel auf Kantonseinwohner (aargauische Voll-
ziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum eidg.
Fischereigesetz).
A. -Der in Bern wohnhafte Rekurrent Hegg bewarb
sich im
Frühjahr 1915 bei der aargauischen Finanz-
direkti?n um eine sogenannte ( Freianglerkarte zum
Fischen
mit der. fliegenden Angel in Rhein, Aare, Reuss
und Limmat auf dem Gebiete des Kantons Aargau. Er
erhielt aber ablehnenden Bescheid, weil solche Freiangler-
karten gemäss den
20 bis 24 der aargauischen Voll-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 21.
ziehungsverordnung vom 18. August 1913 zum eidg.
Fischereigesetz vom 21. Dezember 1888
nur an Personen
abgegeben würden. die
im Kanton Aargau niedergelassen
seien. In der
Tat lautet der 20 jener Verordnung: Jeder
im Kanton Niedergelassene hat das Recht, im Rhein,
in der Aare, der Reuss und der Limmat nach Mass-
gabe der nachstehenden Bestimmungen zu fischen.
Und nach diesen weiteren Bestimmungen darf dabei nur
die fliegende Angel verwendet werden ( 21), und es ist
zur Ausübung der Freiangelfischerei für jedes Kalender-
jahr eine gegen Erlag einer mässigen Kanzleigebühr
verabfolgte Fischerkarte erforderlich
( 24). Im Hallwiler-
see dagegen
ist das Fischen mit der fliegenden Angel
gemäss
25 der Verordnung grundsätzlich jedermann
gestattet.
B. -Gegenüber dem erwähnten Bescheide hat Hegg
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er-
grifTen und beantragt, die Verweigerung der von ihm
gewünschten Freianglerkarte durch die Fina)1Zdirektion,
sowie die Beschränkung des Rechts zum Fischen auf im
Kanton Aargau Niedergelassene gemäss
20 der aar-
gauischen Fischereiverordnung vom
18. August 1913
seien als Verletzung der Bundesverfassung ungültig zu
erklären.
Zur Begründung beruft er sich in seiner Eigen-
schaft als nicht aargauischer Schweizerbürger auf die
Garantie der Art. 4 und
60 BV, indem er geltend macht,
die angefochtene Beschränkung des Fischereirechts auf
die Kantonseinwohner gehe über die aus der kantonalen
Fischereihoheit fliessenden Kompetenzen hinaus; sie
widerspreche nicht
nur theoretisch den angeführten Ver-
fassungsgrundsätzen, sondern führe auch praktisch zu
ungerechten Verhältnissen
(Bevorzugung beliebiger Aus-
länder
mit Wohnsitz im Kanton Aargau vor den aus-
wärts wohnenden Schweizerbürgern) und werde speziell
von den im
Kanton Bern wohnenden Schweizerbürgern
als doppelt ungerecht empfunden, weil die hier jährlich
mit erheblichem Kostenaufwand von Bund und Kanton