BGE 40 III 320
BGE 40 III 320Bge8 déc. 1912Ouvrir la source →
820 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
absolument superflu. C:est pour cette raison que l'intro-
duction d'un tel pro ces suppose toujours l'existence
d'une saisie reguliere et par consequent, l'existence
d'une creance reconnue par Je debil eur ou constatee par
jugement ou enCOi e, dar s la poursuite en realisation de
gage, l'existence d'un droit de gage deja constate. En
l'espece cependant, ni l'une ni l'autre de ces deux even-
tualites n'est realisee ; les loyers et fermages perus
n'ont ete ni saisis ni sequestres, mais so nt seulement con-
signes ; et la creance en vertu de laquelle la pou,rsuite
a Heu est contestee ainsi que le droit de gage qui en
decoule. L'introduction d'un proces en opposition a te-
neur des art. 106 et suivants LP est ainsi impossible de
prime abord.
Par ces motifs,.
la Chambre des poursuites et des faillites
prononce:
Le recours est ecarte.
57. Entscheid vom aso August 1914 i. S. Bischofi.
Die Frage, ob die Vorschrift des Art. 805 ZGB, wonach das
Grundpfandrecht von Gesl'tze.s wegen die Liegenschaft
mit Einschluss aller Bestandteile und aller Zugehör be-
lastet, auch dann zur Anwendullg komme, wenn die Zube-
hörden untcr der Herrschaft des früheren kantonalen Rech-
tes nur einzelnen HypothekargJäubigern ver.,chril'ben und
verhaftd waren, ist im Kollokationsverfahren zu lösen.
Um die Rechte der sich auf eine solche besondere Ver-
schreibung berufenden HypothekargJäubiger für den Fall
eines ihnen günstigen Ausgangs des Kollokationsverfahrens
_ zu wahren, hat in solchen Fällen ein doppelter Ausruf statt-
zu finden, d. h. es sind bei cler Gant Liegens('haft uud Zube-
hörden zunächst getrennt und dann zusammen auszubieten.
A. -Auf der zur Konkursmasse des Karl Kaufmann-
Meyer, gewesenen Inhabers einer mechanischen Schrei-
und Konkurskammer. N° 57. 321
nerei in Riehen, gehörenden Liegenschaft D avidsgnss-
ehen 6 ebenda haften laut dem Kollokationsplan fünf
Hypo th ekentitel im Gesamtbetrage von 73,532 Fr.
60 Cts. Der letzte von 14,000 Fr. steht den heutigen
Rekurrenten EIben Bischoff-Vellhaus zu und führt als
Pfand nfben der Liegenschaft auch das dem Betriebe
der darin befindlichen Schreinerwerkstätte dienende
Inventar (Maschinen und Werkzeuge) auf. Gemäss dem
bisherigen baseJstädtischen Rechte (§§ 4 und 5 des
Gesetzes
vo 29. Juni 1882 betreffend die Verpfändung
von
FahrnIS als Zubehörde von Liegenschaften) er-
streckte sich nämlich das Pfandrecht der Hypothekar-
gläubiger nicht schon von Gesetzes wegen auf die Zube-
börden der Liegenschaft, sondern bedurfte es dazu einer
besondern Abrede,
die in den Verpfändungsakt über
ie Liegenschaft aufzunehmen war. Dementsprechend
Ist
denn auch im Hypcthekentitel der Rekurrenten
bestimmt, dass das fragliche Inventar -mangels einer
analogen Verschreibung
zu GUllsten der vorglhenden
Hypotheken -ihnen im ersten Rarge hafte. Um das
daraus für sie resullierende Vorreeht zu wahren, stell-
ten daher die Rekurrenten anläss!ieh der Auflegung
der Gantbedingungen an das Korrkursamt Basel-Stadt
das Begehren, dass Liegenschaft ur d Zubehörden g e-
t ren n t versteigert würden, eventuell ein doppelter
Ausruf veranstaltet werde, das eine Mal Liegenschaft
mit, das andere Mal ohne Inventar, da nur so fest-
gestellt werden kÖLne, welcher Teil des Galiteilöses auf
das letztere entfalle. Das Konkursamt weigerte sich
jed( eh,
dtm Begehren Folge zu geben, indem es sich
auf einen Enl scheid der kantcnalen Aufsichtsbfhörde
in
Sachen Basellandchaftli( he Hyr;othekenbaLk vom
28.
Oktober 1913 berief, wcrin jene den Standpurkt
einpencmmen haUe, d, ;ss der Grulldsatz des Art. 805
ZGB, won2ch das Grurdpfal dreeh' von Gese!zes wegen
die
Liegens(hafl mit Einschluss aller Bestal dldle und
aller Zugehör belastet, gemäss Alt. 17 und 25 SchlT
322 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
zum ZGB auch für solche Zubehörden gelten müsse,
die
auf Grund des alten Rechtes nur einzelnen Hypo-
thekargläubigern verpfändet gewesen seien, und der
Erlös der Zubehörden daher nunmehr ungeachtet der-
artiger spezieller
Vuschreibungen all e n Hypothe-
kargläubigern nach M lssglbe ihres hypothekarischen
Ranges zukomme, wl'shalb zu einer getrennten
Verstei-
gerung der Liegenschaft und der Zubehörden kein Anlass
bestehe.
Eine hiegegen gerichtete Besf'hwerde der heutigen
Rekurrenten wurde VO!l der kantonalen Aufsichtsbe-
hörde
am 11. August 1914 in Bestätigung des erwähnten
Präjudizes abgewiesen.
B. -Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichts-.
behörde rekurrieren die Erben BischofI-
VeLhaus an das
Bundesgericht, indem sie die
an das Konkursamt ge-
stellten Beg':hren erneuern und die Rchtsauffassung
der Vorinstanz als unrichtig bekämpfen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Rrage, ob das im Hypothekentitel der Rekur-
relllen als Zubehörde der Liegenschaft aufgefühi te
Schreinereiinvenlar Jlur den Rekurrenten oder auch
den anderen Hypofhekengläubigern als Pfand hafte,
bezw. wie sich in Bezug
darauf das Rangverhältnis
zwischen den Rckurrclltcn
und den übrigen Hypothe-
kengläubigern
ges:alle, ist unzweifelhaft eine solche des
malt>rielleu Rechls und daher nicht von den Aufsichts-
behörden, sondern von den
Gerichtn zu beurteilen.
Und zwar hat der Entscheid darüber im Kollokations-
v erfahren
zu e folgen, in dem gemiiss Art. 247 ff. St:hKG
alle d en Bestand und Rang der im KO:lkurs ange-
meldeten Ansprach'n betreffe:lden SLreitigkeiten aus-
zutragen sind Ai tikel 60 KV bestimmt d:nn auch aus-
drücklich. dass der K'lllokalionsplan nicht nur über
die
angemeldeten Konkursforderungen selbst, sondccll
und Konkurskammer • N0 57.
auch über die dafür beanspruchten Pfandrechte (nach
Bestand
und, Rg) -und lZwnr unter Aufführung der
Pfandgegenstände, sofern es sich
um Grundpfandrechte
handelt, also
unter Bezeichnung der allfällig mitver-
hafteten Zubehörden, Auskunft zu geben habe.
Nach-
dem die Rekurrenten an den streitigen Zubehörden ein
den Anrechten der übrigen Hypotht.kengläubiger
vor-
gehendes, auf besonderem Rechtstit.el beruhendes Pfand-
echt geltend. machen, hat daher die Konkursverwa:tung
uber den dahIngehenden Anspruch im Wege eines
Nach-
trags zum Kollokationsplan zu entscheiden, d. h. ihn
in diesem entweder anzuerkennen oder abzuweisen. Ge-
genüber
der betreffenden Verfügung steht alsdann den
Beteiligten die Berufung auf
die Gerichte nach Art. 250
SchKG offen. Im Beschwerdeverfahren vor den Auf-
sichtsbehörden kann es skh nur darum handeln, das
bei der Verwertung
der Liegenschaft und der Zubehör-
den einzuschlagende Verfahren zu' bestimmen. Dabei
ergibt sich für dieselben die im Gesetze zwar nicht
ausdrücklich ausgesprochene, aber selbstverständliche
Pflicht, dafür zu sorgen, dass ein allfälliger den Rekur-
renten günstiger Entscheid im Kollokationsverfahren
auch ausgeführt werden kann, was den
vom Konkurs-
amt vorgesehenen Verwertungsmodus -wonach das
Inventar nur zusammen mit der Liegenschaft ausge-
boten werden soll -ohne weiteres ausschliesst,
da es
so unmöglich würde, bei der Verteilung den speziell auf
das
Inventar entfallenden Erlös zu beslimmen und aus-
zuscheiden. Andererseits müssen die Steigerungsbedin-
gungen so eingerichtet werden, dass sich für alle Be-
teiligten ein möglichst günstiges Ergebnis
erwarten lässt
(Art. 134 SchKG). Beiden Erwägungen lässt sich
da-
durch Rechnun tragen, dass gemäss dem eventuellen
Begehren der Rekurrenten die Liegenschaft
und die
Zubehörden zunächst
getrennt und nachher gemeinsam
ausgeboten werden. Sie
auc;schliesslich getrennt auszu-
bielen, worauf der
Hauptantrag der Rekurrenten zielt,
AS 40 111 -1914
324 Entscheidungen der SchuldbetreIbungs- geht nicht an, weil dabei die Gefahr besteht, dass auch die Liegenschaft als solche weniger gilt, als wenn sie zusammen mit den Zubehörden versteigert würde, und dadurch die übrigen Hypothekargläubiger für den Fall ihres Obsiegens im Kollokationsverfahren in ihren Inte- ressen beinträchtigt würden (vgl. den Entscheid in Sa- chen Luzerner Brauhaus AS Sep.-Ausg. Hi N° 29. Ge- samtausgabe 38 I N° 55, auf dessen Erwägungen zu verweisen ist). Der Rekurs ist daher dahin gutzuheissen, dass das Konkursamt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zur Vornahme eines doppelten Ausgebots verhalten wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkann t: Der Rekurs wird im Sinne des eventuellen Beschwerde- begehrens begründet erklärt. 58. Entscheid vom S. September. 1914 i. S. Vontobel. Das SchKG kennt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist und die anschlussweise Rekursergreifung nicht. Der Rechtsstillstand erstreckt sich nicht auf die Fristen des Konkursverfahrens. -Art. 219 SchKG: Frage, ob die verschiedenen für eine Forderung haftenden Pfänder in Hinsicht auf ihre Verwendbarkeit zur Deckung der Forde- rung in einem Verhältniss der Gleich-oder Unterordnung stehen. Massgebend hiefür ist ihre Kollokation. Als Regel ist die koordinierte Kollokation der Pfänder anzunehmen. Auslegung des Planes im gegebenen Falle. Keine unter- schiedliche Behandlung der Grund-und der Faustpfänder und der Pfänder mit und ohne nachgehende Pfandrechte. A. -Am 23. Februar 1910 wurde über das Bauge- schäft Mauch-Motzer in Zürich der Konkurs verhängt. Als Gläubigerin meldete die Leihkasse Enge (neben ver- schiedenen andern, hier ausser Betracht fallenden An- sprüchen) ihre Saldoforde'rungen aus zwei dem Gemein- und Konkurskammer. N° 58 . . 325 schuldner gewährten Krediten, bezeichnet als Konto I und H, an, nämlich: I. Aus K 0 nt 0 I 46,375 Fr. Wert 28. Februar 1910, wofür folgende Pfandsicherheit beansprucht wurde:
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