Entscheidungen der SchundbeLreibungs und Konkurskammer.
ArreLs de la Chambre des poursuiLes et des raHmes.
55. Entscheid vom 1. Juli 1914 i. S. !teller.
Behandlung von Kompetenzstücken, an denen vertragliche
Pfandrechte oder Retentionsrechte geltend gemacht wer-
den,im Konkurse.
A. -Auf Begehren der Rekursgegner Otto Bertuch
und A. Blank in Zürich 8 nahm das Betreibungsamt
Zürich 7 (ursprünglich Zürich V) am 21. November 1912,
18. und 24. Januar 1913, 1. und 10. Oktober 1913,
8.
Januar und 6. März 1914 für Mietzinsforderungen
gegen den
Rekurrenten Jean Keller, Mechaniker in Zü-
rich 7, eine Reihe von Gegenständen in eine Reten-
tionsurkunde auf.
Bevor es zur Verwertung kam, fiel
der Rekurrent in Konkurs. D.:ts Konkursamt Hottin-
gen schied nun durch Verfügung vom 25. März 1914
u. a. folgende Gegenstände als Kompetenzstüeke
aus:
eine Leitspindeldrehbank mit Zubehör und Gestellen,
ein
Brett mit Schlüsseln, eine Schnellbohrmaschine mit
Bohrfutter, eine B;eehschere, einen Schraubstock, 2 m
Werkbank
'), eine elektrische Korblampe mit Kabel,
eine grosse Lötlampe, einen Werkzeugkasten
samt
compl. J. S. Gewindebohrer.) und Spiralbohrer, einen
grossen eisernen Winkel, zwei
Schraubenz .dngen. fünf
Schmiedehämmer, zwei Feuerzange
I, ein Blechkoh-
nengefäss,)
( kohlengefäss?) und einen Ständer.
Trotz der Ausscheidung überglb jedoch dIS Ko kurs-
amt dem Rekurrenten die ausgeschiedenen Gegenstände
nicht. '
A8 40 m -1915
E ntscheidungen der Schuldbetr eibungs-
B. -Der Rekurrent und die Rekursgegner trhoben
nun Beschwerde. Der Rekurrent beantragte, das Kon-
kursamt sei anzuweisen, ihm die als Kompetenzstücke
bezeichneten Gegenstände sofort herauszugeben.
Die Rekursgegner stellten den Antrag, die
unter A
aufgezählten Gegenstände seien als mit dem Reten-
tionsrecht der Beschwerdeführer behaftet zur Kon-
kursmasse zu ziehen. Sie
machten geltend, dass diese
Sachen
seinerzeit gültig retiniert worden und daher
nach Art. 198 S(hKG unter Vorbehalt des ihnen als
RetentionsgläubIgern zustehenden Vorzugsrechtes
zur
Konkursmasse zu ziehen seien.
Die
untere Aufsichlsbehörde hob die Verfügung des
Konkursamtes auf. soweit sie unter A angeführt worden
ist,
und wies das Konkursamt an, mit Bezug auf die
Leitspindeldrehbank im Sinne der Erwägungen vorzu-
gehen.
Die Aufsichtsbehörde führte aus, dass die in Frage
stehenden Gegenstände mangels
eOner Bes(hwerde des
Rekurrenten gültig retiniert worden seien, dass das
RetenHonsrecht nach
Art. 198 SchKG auch im Kon-
ku s Gelturg habe Ind der Freigabe der Gegenstände
entgegenstehe.
Ferner bemerkte die Aufsichtsbehörde :
Mit Bezug auf die Leitspindeldrehbank gilt der schon
vom Betreibungsamte gemachte Vorbehalt, dass den
Retent:onsgläubigern das
Hecht zusteht. eine einfachere
Drehbank dem Gemeinschuldner zur Verfügung zu
stellen; tun sie dies inr:ert einer vom Konkursamt
anzl!setzenden Frist nicht, so ist die Leitspindeldreh-
ba: k dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück zu
überlassen.
Gegen diesen Entscheid der untern Aufsichtsbehörde
rekurrierten beide
Parteien an die ob el e Aufsichtsbe-
hörde des
Kanton Zürich.
Der Rekurrent erneuerte den vor erster Instanz ge-
stellten
Antrag und beantragte eventuell, die Leitsrin-
oeldrehbank sei ihm dann herauszugeben, wenn ihm
und Konkurskammer. N° 55 .
die Rekursgegner nicht rechtzeitig eine zur Ausübung
des Automobilmechanikerberufes genügende einfachere
Drehbank zur Verfügung stellten.
Er machte geltend, dass durch die Retinierung kein
materielles
Retentionsrecht entstanden sei, dass auch
in der Unterlassung einer Beschwerde gegen die Reti-
nierung nicht ein gültiger Verzicht auf die Kompetenz-
qualität liege und daher Art. 198 SchKG keine Anwen-
dung finden könne. . .,
Die Rekursgegner stellten den Antrag, dIe LeItspm-
deldrehbank sei endgültig zur Masse zu ziehen.
Sie
führten aus, dass die Drehbar.k für einen Teil
d 'r Mietzinsforderungen vorbehaltlos retiniert worden
sei
und diese Fcrderungen nicht bezahlt worden seien.
Die
kantonale Aursichtsbehörde entnchied am 6. Juni
1914 : 1. Der Rekurs des Gemeinschuldners wird ab-
gewiesen mit dem Vorbehalt, dass ihm ein allfälliger
Mehrerlös über die auf den Retentionsobjekten haf-
tenden Forderungen hinaus zuzuteilen sei. 2. Der
Rekurs der Gläubiger Bertuch und Blank wird in dem
Sinne gutgeheissen, dass die Drc hbank tür die Re-
tentionen N° 15 und 119 ohne Vorbehalt, scweit das
Retentionsrecht nicht untergegangen ist, in die Masse
zu ziehen ist.
Aus der Begründung des Ent: cheides ist folgen-
des
hervorzuheben: Aus Art. 198 ergibt sich zwar
die Konsequenz, dass auch als Kompetenzstücke aus-
geschiedene Pfandgegenställde zur Realisierung des
Pfandrechtes in die Masse zu ziehen seien, keines-
wegs mit Notwendigkeit, denn man könnte wehl
,) sagen, Art. 198 betreffe nur solche Ve mögensobjekte,
welche avch ohne das Bentehrn von Pfandrechten
zur KonkUi smasse gehören, und habe nur die Pfand-
l gläubiger davor zu schützen, dass durch die Aufgabe
des Faustpfandbesitz('s die Pfandrechte nicht UI ter-
gehen. Es wäre also wohl die Auslegung möglnch,. ass
nur dann di e Pfandrechte im Konkurse lIqUIdIert
310 Entscheidungen der Schuldbetreibungs
,,:erden, wenn die Objekte als Massagut behalten und
nIcht. dem Gemeinschuldner als Kompetenzstücke zu-
genchlnden werden. (Dies würde der Behandlung von
Dnttmgentum, dns der Kridar zu Pfand gegeben hat,
entsprechen.) Allem das Bundesgericht hat diese Aus-
legung abgelehnt (BGE Sep.-Ausg. I N0 35 ) und hat
entsprechend dieser Praxis in der Konkursverordnung
Art. 54 die Liquidation Von Pfandrechten an aus-
geschieden.en Kompetenzslücken im Konkurse ange-
ordnet mIt Aushändigung des Mehrerlöses an den
Schu.ldnnr. Nnchdem dies in der Verordnung festge-
legt Ist, Ist nIcht anzunehmen, dass das Bundesgericht
von seiner Praxis abgehen werde und haben sich
auch die kantonalen Aufsichtsbehörden daran zu h,tl-
len. Freilich epricht die KV nur von vertraglichen
Pfan.?rechten; allein die infolge Unterlassung oder
Versaumung der Beschwerde rechtsgültig gewordene
Retention gibt dem Gläubiger die g'eichen Vollstrek-
kungs:echte wie das vertragliche Pfandrecht und es
bestehen daher keine ausrechenden Gründe, in dieser
Richtung anders zu entscheiden. Dabei hat es aller-
dinns die Meinung, dass die zur Masse gezogenen
Objekte nur für die Vermieter verwertet werden
dürfen, im Umfang der zu Recht bestehenden Reten-
tionsrechte und dass ein allfällicrer Mehrerlös dem
G
.
b
ememschuldner auszuhändigen wäre.
In B ziehung auf die Leitspindeldrehbank bemerkte
die kanto:1ale Aufsichtsbehörde, dass sie am 18. Januar
und 1. Onlober 1913 unbedingt retiniert worden sei und
dass, wnnn man die Zahlungen des RekurrenLen auf
die zuerst in Vollstreckung geselzten Mietzinsen an-
rechne, diese Retention noch in Kraft wäre.
C. -Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
hat der Rekurrent unter Erneuerung seiner Begehren
an das Bundesgericht weitergezogen. Er macht noch
Ges.-Ausg. 24 I Nr. 73.
und Konkurskammer. N° 55.
geltend: Es sei festzustellen, dass Dispositiv 1 auch
für die Leitspindeldrehbank gelte. Artikel 198 SchKG
und Art. 54 KV bezögen sich nur auf das vertragliche
Faustpfandrecht, aber nicht auf das gesetzliche Reten-
Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Wie die Vorinstanz ausgetührt hat, sind nach
Art. 54
KV Kompetenzstücke, an denen vertragliche
Pfandrechte geltend gemacht werden, in die Konkurs-
masse zu ziehen und zu Gunsten der Pfandansprecher
zu verwerten, sofern die Pfandrechte im Kollokatiolls-
verfahren
anerkannt werden. Eut gegen der Auffassung
der Vorinstanz gibt es keinen andern Weg zur Realisie-
rung von Pfandrechten an Kompetenzstücken im Kon-
kurse des Pfandeigentümers. Im Gegensatz zum deut-
schen Recht verlangt das eidgenössische Betreibungs-
gesetz, dass auch diejenigen Konkursgläubiger, die für
ihre Forderungen Pfalldrechte
haben und gestützt hie-
rauf (j abgesonderte Befriedigung aus Sachen des Ge-
meinschuldners suchen können, ihre Forderungen im
Konkurse anzumelden und die zu ihrer vorzugsweisen
Befriedigung
bestimmten Gegenstände der Konkurs-
masse zur Verwertung auszuhändigen haben. Somit
kann auch der Gemeinschuldner, wenn Kompetenz-
stücke Konkursgläubigern in der genannten Weise v eJ'-
haftet sind, nicht beanspruchen, dass diese Gegenstände
aus
der Masse ausgesondert werden. Di Konkursmasse
muss sie vielmehr
an sich ziehen und für den dinglich
berechtigten Gläubiger verwerten. Die Feststellung des
Bestandes des Pfandrechtes kann zudem nur im K on-
kurse geschehen; den einzelnen Konkursgläubigern st e-
hen dabei die gleichen BestreitungnTechte zu wie gegen-
iiber
Pfandrechten an pfändbaren Gegenständen.
Diese Behandlung verpfändeter
Kompeten zstücke gilt
in gleicher Weise auch für solche unpfändbare achE'n,
Entscheidungen der SchuIdbetrelbungs-
an denen Retentionsrechte haften; denn das Retentions-
recht ist betreibungsrechtlich in allen Beziehungen dem
Pfandrecht gleichgestellt. Allerdings spricht Art. 54
KV
nur von vertraglichen Pfandrechten, aber bloss
deshalb, weil normalerweise unpfändbare Sachen nicht
dem Retentionsrecht unterliegen.
Entsteht anormaler-
weise ein Retentionsrecht an solchen Sachen, sei es weil
der Schuldner sich deren Retinierung nicht widersetzt
oder weil seine Beschwerde aus formellen Gründen
zurückgewiesen oder zu
Unrecht abgewiesen wird, so
bleibt kein anderer Weg übrig, als dieses ausnahmsweise
entstandene Retentionsrecht in Beziehung auf die Reali-
sierung wie ein vertragliches Pfandrecht zu behandeln.
Übrigens
kann die Unterlassung einer Beschwerde gegen
die Retinierung von Kompetenzstücken einem stillschwei-
genden Vertragsabschiuss gleichgestellt werden. Das
Re-
tentionsrecht lässt sich nicht etwa mit dem Pfändungs-
pfandrecht auf gleiche Linie stellen, weil dieses mit
dem Konkurs untergeht, jenes aber nicht. Ein vor dem
h:onkurs gültig begründetes Retentionsrecht an pfänd-
baren Gegenständen
kann ja auch und muss sogar im
Konkurse geltend gemacht werden, wenn es der
Re-
tentionsgläubiger realisieren will. Es besteht nun kein
Grund, ein Retentionsrecht an Kompetellzstücken beim
Konkurse anders zu behandeln.
2. -Findet somit Art. 54 KV Anwendung auf Kom-
petenzstücke, an denen Retentionsrechte geltend ge-
macht werden, und muss also die Konkursmasse s01che
Gegenstände für den Retentionsgläubiger gleich Pfand-
gegenständen verwerten, wenn das Retentionsrecht im
Kollokationsverfahren
anerkannt wird, so ist es natür-
lich nicht zulässig, dass die Konkursverwaltung der-
artige Sachen dem Gemeinschuldner deshalb, weil sie
sie als Kompetenzstücke ausgeschieden
hat, aushändigt.
Nur wenn das beanspruchte Retentionsrecht im Kollo-
kationsverfahren nicht anerkannt wird, sind sie dem
Gemeinschuldner herauszugeben. Wird aber das Re-
und Konkurskammer N° 55.
tentionsrecht anerkannt, so ist dem Gemeinschul.dner
lediglich ein allfällig nach Befriedigung des
RetentIons-
gläubigers bleibender Übererlös zu übergeben.
Aus diesen Gründen
ist das Begehren des Rekurren-
ten um Herausgabe der als unpfändbar bezeichneten
Gegenstände unbegründet und zwar. auch,. soweIt es
sich auf die Leitspindeldrehbank bezIeht.
DIe. Rekurs-
gegner behaupten, an dieser Bank ebenfalls enn unbe-
dingtes Retentionsrecht zu beSItzen,
nd dIes uns
für die Verweigerung der Herausgabe Im gegenwart!-
gen Zeitpunkt genügen. Zudem hat der Rekurrent gegnn
die Feststellung der Vorinstanz, dass die Dreh.t ank Iß
gewissen zur Zeit des Konkursausbrunhes noch Iß Kraft
stehenden Retentionsurkunden unbedmgt aufgenommen
worden sei, nichts vorgebracht. Der Entscheid der
untern Aufsichtsbehörde über die Herausgabe der
Dreh-
bank war unrichtig. Die Aufsichtsbehörden haben übnr
den Bestand des Retentionsrechtes nicht zu entschel-
dnn ; der Entscheid hierüber muss im Kollokations-
verfahren stattfinden.
.
Nach dem Gesagten ist die Entscheidung der Vor-
instanz in dem Sinne zu bestätigen, dass die vom Re-
kurrenten verlanate Herausgabe der in Frage stehenden
Gegenstände
sad:t der Drehbank ein s t weil e n nicht
möglich ist, dass
sie aber immer noch statnfinden kann,
wenn die Retentionsrechte im KollokatIonsverfahren
nicht
anerkannt werden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.