BGE 40 III 300
BGE 40 III 300Bge12 nov. 1913Ouvrir la source →
300
Entscheidungen
Croix pour etre dans une situation financhre satisfai-
sante et qu'aucune poursuite n'Hait pendante contre lui
est manifestement insuffisant pour qu'on ait le droit d'en
conclure, avec l'instance cantonale, que le defendeur
ignorait aussi la verite. Le contraire resulte de la fa<;on
la plus nette de la correspondance qui demontre, non
seulement qu'il ne
partageait pas cette opinion generale,
mais qu'iI connaissait la situation reelle. Dans ces condi-
tions,
et si meme on n'adinettait pas qu'iI y alt eu de sa
part « connivence » au sens de l' art. 288, il est dans tous
les cas certain qu'iI n'a pas rapporte la preuve libera-
toire
reservee par I'art. 287. C'est donc a bon droit que
la re courante a attaque la cession du 15 mars 1911 et a
demande
la restitution de la cMule ou eventuellement
des sommes qui auraient.
He versees au defendeur par les
debiteurs
cMes.
Par ces motifs,
le Tribunal
fMeral
pro no nce:
Le recours est admis et le jugement de la Cour civile
est
reforme dans le sens de l' admission des conclusions
de la demande.
.
54. Urteil der II. ZivUabteilung vom 2. Juli 1914 i. s.
Leih und Sparkasse Aadorf in Liquidation, Beklagte,
gegen
Sauer, Kläger.
N ach las s ver t rag, durch welchen sämtliche Aktiven
des Schuldners einem Gläubigerausschusse zur Liquida-
tion überlassen werden. In diesem Falle ist die Kompen-
sation einer Forderung des Nachlassschuldners mit einer
Schuld aus Inhaberpapieren unzulässig. -Art. 213 Ziff.
1-3 SchKG.
A. -Der Kläger ersteigerte eine Liegenschaft in
Wängi und wurde dadurch Schuldner eines auf der
-erworbenen Liegenschaft zu Gunsten der Beklagten
I
der Zivilkammern. N° 54. 301
haftenden Kreditbriefes von 9000 Fr. Anderseits besitzt
der Kläger drei Inhaberobligationen des beklagtischen
Institutes im Gesammtbetrage von 9000 Fr.
Den 3. April 1911 wurde der Beklagten eine Nachlass-
stundung gewährt. Der am
2. September 1911 geneh-
migte Nachlassvertrag
kam auf Grund folgender Offerte
zu Stande: Die Beklagte tritt ihre sämrntlichen auf
5,530,878 Fr. 25 Cts. geschätzten Aktiven den Gläu-
bigern zur Deckung der Passiven
im Betrage von
6,288,057 Fr. 75 Cts. ab. Zudm stellt die Bürger-
gemeinde Aadorf
« für die von ihr übernommenen Ga-
• rantie der beklagtischen Verbindlichkeiten» den Gläu-
bigern
ihr auf 967,000 Fr. gewertetes Vermögen zur
Verfügung. Die Sparkasse tritt nach Genehmigung des
Nachlassvertrages in Liquidation. Zum Zwecke der
Liquidation wird ein nach Art.
300 SchKG zu wählen-
der Gläubigerausschuss eingesetzt, welchem die weit-
gehendsten Kompetenzen
«( volle und unbeschränkte
Vollmachten
I» eingeräumt werden. Sofort nach Geneh-
migung des Nachschlussvertrages ist den Gläubigern
eine Abschlagszahlung von
40-50 % zu leisten, eine
zweite nach einem halben
Jahr und eine letzte nach
Schluss der Liquidation und zwar
{( wenn möglich bis
» zur vollständigen Befriedigung der Kreditoren an Ka-
• pital und Zinsen. »
Die erste Abschlagszahlung erfolgte am 2. März 1912;
der Kläger erhielt 40 % seines Inhaberobligationen-
kapitals von
9000 Fr., d. h. 3600 Fr. Am 9. November
1912 sandte die Beklagte dem Kläger ihre Abrechnung
aus dem Kreditbrief vom
19. Januar 1910, den sie
inzwischen auf Martini 1912 gekündigt hatte. Diese
Abrechnung schloss
mit einem Saldo von 10,297 Fr.
5 Cts. zu Gunsten der Beklagten.
Der Kläger stellte
diesem Betrage seine aus den Inhaberobligationen her-
rührende, nach Abzug der erhaltenen
40 % noch 6125 Fr.
30 Cts. betragende Forderung entgegen. Es ergab sich
somit zu Gunsten der Beklagten ein Aktivsaldo von
302 Entscheidungen 4161 Fr. 75 Cts., den der Kläger am 29. November 1912 der Beklagten auszahlte. Indessen weigerte er sich, auch auf Betreibung hin, den Rest (6135 Fr. 30 Ct.) anzuerken- nen. Er machte geltend, dass dieser Betrag durch Verrech- nung mit der ihm in derselben Höhe zustehenden For- derung aus Inhaherpapieren getilgt sei. B. -Auf die der Beklagten gewährte provisorische Rechtsöffnung reichte der Kläger gemäss Art. 83 SchKG Klage ein mit dem Begehren. die beklagtische Forde- rung von 6135 Fr. 30 Cts. sei gerichtlich abzuerkennen. Die erste Instanz (Bezirksgericht Münchwilen) wies die Klage ab, das Obergericht des Kantons Thurgau dagegen schützte sie mit Urteil vom 3. November 1913. C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 12. Mai 1914 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei 1die Aberkennungsklage abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
304 EntSCheiciungen 3. -Hat man es somit mit einem Verfahren zu tun .. das in seinen wesentlichen Punkten einer eigentlichen Konkursliquidation gleichkommt, so wird die analoge Anwendung der in Art. 213 SchKG aufgestellten Grund- sätze dann geboten sein, wenn die Motive, die jenen Bestinimungen zu Grunde liegen, auch im vorliegenden Falle zutreffen. Dies kann indessen keinem Zweifel unterliegen. Hier·, wie in einem eigentlichen Konkurse ist die Gefahr unlauterer Vermögenschiebungen, denen das Gesetz mit der Beschränkung dp.r Kompensabilität vorbeugen will, naheliegend. Sie ist sogar in einem Verfahren wie dem vorliegenden um so mehr zu be- fürchten, als die. Ausfallsforderungen nicht wie im Kon- kurse als Forderungen weiter existieren, sondern mit der Erfüllung des Nachlasses erlöschen oder doch nicht mehr geltend gemacht werden können (vergl. AS 28 II S. 576 Erw. 3). Zu demselben Ergebnis führt fol- gende Erwägung: Das Gesetz stellt bei Gewährung der Nachlassstundung und bei Genehmigung des Nach- lassvertrages auf die Vermögenslage des Schuldners ab gemäss einer den Gläubigern und der Nachlassbehörde vorzulegenden Bilanz (Art. 299, 306. SchGK). Danach beurteilen die Gläubiger ihr Interesse an dem Nach- lassvertrage, die Behörde, b die Voraussetzungen des Art. 306 Ziff. 1 und 2 erfüllt sind. Die Möglichkeit aber der Kompensation mit Forderungen, die im Laufe· des Nachlassverfahrens en1 standen, und die dadurch be- dingte Verminderung des Aktivbestandes würde die unhaltbare Folge einer nachträglichen Änderung jener Nachlassvoraussetiung bilden. Diesem Umstande kommt im vorliegenden Falle eine um so grössere Bedt.utung zu, als die einzige Garantie für die Erfüllung des von der Beklagten erlangten Nachlassvertrages in der Höhe der Aktiven (zu welchen allerdings auch das Vermögen der ürgergemeinde Aardorf zu rechnen ist) besteht, indem eIne besondere Sicherstellung nicht vorhanden ist (Art. 306 Ziff. 3 SchKG). der Zivilkammern. N° 54. 305 Dieser Lösung steht das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen Kugler & eie vom 12. November 1913 (AS 39- 11 S. 796) schon deshalb nicht entgegen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen jenes Falles mit denjeni- gen des vorliegenden nicht übereinstimmen. Wenn der Richter in jenem Urteile von der ausschlaggebenden Erwägung ausgehen konnte, dass, im Gegensatz zum Konkurse, ein Beschlagsrecht du Gläubiger auf das Vermögen des Schuldners nicht vorhanden war, so trifft dieser Grund im heutigen Falle deswegen nicht zu, weil, zwar nicht von Ges'etzeswegen, aber infolge der be- sonderen Gestaltung des vorliegenden Nachlassvertrages, das sämtliche Liquidationsvermögen der Dispositions- befugnis der Schuldnerin entzogen und, ähnlich wie im Konkurse, den Gläubigern verhaftet ist. 4. -Die Forderung, die der Kläger zur Kompen- sation verstellt, beruht unbestrittenermassen auf In- haberpapieren. Demnach würde Art. 213 ZifI. 3 zur Anwendung kommen und es fragt sich noch bloss, ob die Gründe, die angeführt worden sind zu Gunsten einer analogen Anwendung der in Art. 213 Ziff. 1 und 2 aus- gesprochenen Rechtsnormen, auch mit Bezug auf ZifT. 3 zutreffen. Diese Frage ist zu bejahen. In der Tat ist der Ausschlussgrund des Art. 213 ZifT. 3 bloss ein spe- zieller Anwendungsfall der in Ziff. 1 und 2 aufgestell- ten Grundsätze. Er rührt von denselben rechtlichen Motiven her und unterscheidet sich von jenen nur dadurch, dass die Verrechnung wegen der besonderen Natur der Forderung schlechtweg ausgeschlossen ist, ohne Rücksicht darauf in welchem Zeitpunkte die In- haberobligation vom Gläubiger erworben worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen und daher das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Novem- ber 1913 aufgehoben. .
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