Entscheidungen
war. Die im vorliegenden Zahlungsbefehl geforderten
Zinsen von 5200 Mk. für die Zeit vom 1. Mai 1900 bis
-
Mai 1902 (zusammen 416 Mk.) sind daher hinsichtlich
des Teilbetrages von
3200 Mk. für die Zeit vom 5. Mai
1901 bis 1. Mai 1902 abzuerkennen, und zwar d e f i-
ni t j v nicht nur zu Gunsten der Ehefrau, sondern auch
zu Gunsten des Ehemanns. .
..... Endlich ist die Zinsberechnung der Gläubiger-
schaft dahin zu korrigieren, dass
..... di.e Betreibungs
zinsen
a 5% erst vom 5. Februar 1910, nicht schon
vom 1. Februar an berechnet werden dürfen.
Die in
Betreibung gesetzte Forderung ist somit gegen-
über dem klägerischen Ehemann:
a) definitiv abzuerkennen:
..... 2. für die Zinsen a 4 %
V011 3200 Mk. vom 5. Mai 1901 bis 1. Mai 1902,
von 2000 Mk. vom 15. Juli 1901 bis 1. Mai 1902,
von 3000 Mk. vom 1. Mai 1902 bis 1. Mai 1903,
von 2000 Mk. Vom 1. Mai 1903 bis 5. Februar 1910,
-
für die Zinsen a 5 % vom 1. bis 5. Februar 1910
ab sämtlichen geforderten Beträgen,
b) zur Zeit abzuerkennen:
-
für das geforderte Kapital von 2000 Mk.,
-
für die Zinsen a 4 %
von 5200 Mk. vom 1. Mai 1900 bis 5. Mai 1901,
von 2000 Mk. vom 5. Mai 1901 bis 15. Juli 1901.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des klägerischen Ehe man 11.S wi rd im
Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt.. ...
der Zivilkammern. N° 52.
-
Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Juni 1914 i. S.
Leih-und Sparkasse Eschlikon, Klägerin,
gegen
Thurgauische Hypothekenbank, Beklagte.
Der Schuldner einer verpfändeten, auf den Nanen .ausgestell-
ten Obligation, der weder ein dnm Pfa laubIger vorge-
hendes Pfandrecht noch die GläubIgerqualItat geltend macht,
ist zur Anstellung der Widersnruchsklag nac Art. O.
u. H. SchKG und zur VindikatIon des TItels nIcht legltl
miert.
A -Am 30. Januar 1902 unterzeichnete F. Schild-
knenht in Eschlikon, gew. Verwalter der Leih-und Spar-
kasse daselbst, einen s. g.
Accept-Faustpfandvertra ge-
genüber der thurgauischen
Hypothekenbank, womit er
anerkannte, ein Darlehen von 40,000 Fr. erhalten. zu
haben, wofür er,
unter andern Titeln, folgende Obhga-
tionen der genannten Leih-und Sparkasse als Faustpfand
einsetzte:
N° 4595 auf Schildknecht .......... .
3971 ... , ....... .
4209 auf Frau SchiIdknecht-SchilIing
Diese Obligationen
haben folgende Formel:
( Leih-und Sparkasse Eschlikon.
( Obligation.
Fr. 8500
) 4500
3000
( (unter Garantie der Bürgergemeinde).
( Die Leih-und Sparkasse Eschlikon beurkundet von
Franken .,. .. verzinslich a . . . .. erhalten zu
haben. Der Inhaber sowohl als die Leih-und Sparknsse
wird jeder Zeit zu einer ..... Kündung berechtIgt.
Die Rückzahlung erfolgt an der Kassa gegen Abgabe
dieser Obligation.
Eschlikon, den .....
Der Verwalter.
(bei
N° 3971 der Kassier)
sig.
F. Schildknecht.
Am
Fusse: ( Der Vorweiser dieses Scheines wird als
rechtmässiger Eigentümer betrachtet.
Entscheidungen
Mit Zahlungsbefehl v 7 '
klagte den Schuldner S: dk ApfIl 19J3 betrieb die' Be-
ser Faustpfänder, Auf er necht
auf Verwertung die-
die provisorische
Recht , lgten Recntsvorschlag wurde
gerin die thurgauisch
;C; nung erteIlt, Worauf die Klä-
richt Frauenfeld lud e 't YP, othekenbank vor Bezirksge-
mI
(em Recht 1 h '
klagte sei pflichtig zu e
kl " snege ren, dIe Be-
Pfandrechtes,
der Kläg r , a ,n, unter Aberkennung ihres
tionen zu unbeschränkt:: EI,e obgenannte drei Ob liga-
, Die Beklagte bestritt d' :entu aushmzugeben,
eIne solche
Widerspruchs a eerechtJgun
g
der K!ägerin,
der
Eigentum noch Pf g zu erheben, da Ihr we-
zustehe; ev, trug sie a a ch an den fraglichen Titeln
B, -Beide kantonal InsteIsung ?er Klage an,
das Obergericht
wesent!' h anzen Iesen die Klage ab,
Die
Frage ob dI'e T't 1 ' IC, ans folgenden Gründen:
, I e In fIchtl W '
kommen seien habe 'h ger else zu stande ge-
, ,es mc t zu "f
dIeJ'enige ob der V I pru en: auch nicht
, erwa tel' S h'ldk
wesen sei, Obligationen des I c I, nec ,t bnrechtigt ge-
ben, Es handle sich stItutes fur SIch auszuge-
nach Art,
106 ff S hKuG
m
m,n Widerspruchsverfahren
,c . dIe W'd
aber unbegründet Die V .. I erspruchsklage sei
Schildknecht sei
i formelnrp ,andung dnr Titel durch
wohl wenn die fraglichen
obluitnger Welse erfolgt, so-
sie Namenstitel
seI'e D I?atIOnen Inhaber-als wenn
n, enn Im e t F
Verpfändung deren
Ueb CI b rs en aI1e habe zur
genügt (Art. 213 aOR) erAob e an de Pfandgläubiger
(
OR)
f
"
,er auch dIe von A t ')1-
a ur den zweiten F I1 r, b
Schriftlichkeit der Ve f ;erlangten Erfordernisse der
gung des Schuldners rp an ufng und der Benachrichti-
selen er
ullt D' E '
Unterschrift Schildk ht ,Ie mrede, dass die
mangels
Kompetenz r:: "s , auf, dem Verpfändungsakt
der Statuten der L 'h gultIg seI, scheitere an Art, 16
el -und Sparkasse
C, -Gegen dieses Urteil de Ob "
gau vom 27, Februar 1914 h
S
rgen, htns von Thur-
fung an das Bundesgericht dIe lagenn die Beru-
Gutheissung der Klage, ergfI en mIt dem Antrag auf
d , Zivilkammern. N° 52.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, es
handle sich im vorliegenden Falle um eine Widerspruchs-
klage im Sinne von Art. 106 ff SchKG. Denn die Klage
ist im Laufe einer Betreibung auf Pfandverwertung ein-
geleitet
worden; sie führte zur Einstellung des Betrei-
bungsverfahrens gemäss Art. 155 und 107 SchKG und
verfolgte ohne Frage den Zweck, das Pfandrecht der
Beklagten aberkennen und die Veräusserung der Obliga-
tionen zu ihren Gunsten verhindern
zu lassen. Indessen
gelangt
man zu demselben Schlussergebnis (siehe Erw. 4)
wenn man sich die Klage abgelöst vom Widerspruchsver-
fahren vorstellt und sie als eine reine Feststellungs-oder
Vindikationsklage behandelt.
- -Den Titeln, um welche gestritten wird, kommt
die Eigenschaft von Inhaberpapieren nicht zu. Sie sind
auf den
Namen ausgestellt und weisen eine Inhaberklau-
sel nicht auf. Die Bemerkung, dass der Vorweiser der
Obligation von der Schuldnerin als deren rechtmässiger
Eigentümer betrachtet werde, hat nur die Bedeutung,
dass die Schuldnerin an den Vorweiser rechtsgültig zah-
len
könne, nich t dass sie es tun müsse: sie ist, trotz
dieser Klausel, berechtigt zu verlangen, dass der Vor-
weiser des Scheines sich durch andere Mittel als durch
dessen biossen Besitz als Gläubiger ausweise.
Hievon
aU3gegangen, ist zunächst die von den kanto-
nalen Instanzen nicht entschiedene Frage zu untersuchen,
ob die Klägerin
zur Anhebung der Klage legitimiert sei.
Diese
Frage muss verneint werden. Das Widerspruchs-
verfahren
ist zwar auch in einem Falle wie dem vorlie-
genden (d. h. in einem Verfahren auf Verwertung einer
verpfändeten Forderung, Art. 155,
106 SchKG: AS 29 I
S. 262; 33 I S. 228) gegeben. Die Legitimation zur
Sache steht aber nur demjenigen Drittintervenienten zu,
'welcher sich
nicht damit begnügt, die Gültigkeit der
AS 40 lIi -1914
!O
Entscheidungen
Pfandbestellung zu bestreifen, sondern ein positives
Recht an der zu verwertenden Forderung beansprucht,.
mit dessen Bestand deren Verwertung überhaupt oder
ausschliesslich zu Gunsten des betreibenden Gläubigers
nicht vereinbar ist (Art. 155,
126 SchKG). Der Wider-
spruchskläger wird demnach entweder ein dem angefoch-
tenen vorgehendes Pfandrecht beanspruchen oder be-
haupten müssen, dass die zu Pfand gegebene Forderung
nicht dem Pfandbesteller sondern ihm, dem Kläger, zu-
stand und jener daher nicht berechtigt gewesen sei, sie
dem Wiederspruchsbeklagten zu verpfänden.
Hier liegen
die Verhältnisse anders. Die Klägerin
hat nicht einmal
die
Behauptung aufgestellt, dass ihr an den fraglichen
Titeln eine der Beklagten im Range vorgehende pfand-
versicherte Forderung zustehe. Auch
behauptet sie nicht,
--was ja offensichtlich unrichtig wäre -die Verpfän-
dung vom 30. Januar 1902 sei deshalb ungültig, weil sie
die GI ä u
bi ger in dieser Forderungen (Obligationen) sei.
Sie
führt ihren Anspruch auf unbeschwerte Herausgabe
der Titel vielmehr auf die Behauptung zurück, dass die
Obligationen von Anfang an nichtig gewesen seien, weil
Schildknecht zu deren Ausstellung nicht befugt gewesen
sei. Indessen erscheint auch
qieser Einwand nicht als
geeignet, die Legitimation der Klägerin zu begründen.
Er kann irgend welchen Einfluss auf die Verwertung
nicht ausüben, denn die Klägerin wird ihn jedem
Vor-
weiser der Obligationen, als auch dem künftigen Erstei-
gerer, entgegenhalten können. Mit Recht ist daher die
Vorinstanz
auf die materielle Prüfung dieses Standpunk-
tes nicht eingetreten.
3. -Aus diesen Ausführungen ergibt sich
zugleich,
dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn man
sie losgelöst vom Widerspruchsvedahren betrachten
würde. Denn auch in diesem Falle
könnte die Klägerin
ihre Sachlegitimation
nur auf die Behauptung eines ihr
zustehenden Pfandrechtes oder der Gläubigerqualität
zurückführen. Das nicht aus einem Pfandanspruch
oder
der Zivilkammern. N° 53.
aus der Gläubigerqualität abgeleitete Begehren auf un-
beschwerte Herausgabe) dieser nicht als Inhaberpapiere
sich darstellenden
Obligatiorrerrhätte--keirr rechtliches
Fundament.
Dnm Einwande aber, dass die Titel von An-
fang an nichtig waren, könnte die Beklagte mit der Ein-
rede der mangelnden Passivlegitimation begegnen. Denn
nur demjenigen, der die Einlösung der Obligationen ver-
langt, also dem Gläubiger, nicht demjenigen, dnssen Pfan
recht an der Obligation bestritten werden wIll, kann dIe
Nichtigkeit der Titel entgegengehalten werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.
53.
Arret de la. IIe seetion civile du 24 juin 1914 dans la cause
Soc. du Gd. Hotel des Na.rcisses et Buffet 'rerminus,
demanderesse, contre Margot, defendeur.
Action revocatoire. Cession d'une creance par un debi-
teur insolvable a son frere. Preuve de la connivnnc.e u
defendeur resultant de sa proche parente et de on mtImIte
avec le debiteur, de ses connaissances pronesslOnnelles en
matiere d'affaires et des inquietudes mamfestees dans la
correspondance sur la situation financiere de son frere.
Admission de l'action revocatoire.
A. -En 1898, Eugene Margot a souscrit en faveur de
son
frere Louis Margot, en garan tie de prets faits par
celui-ci, une obligation hypothecaire de fr. 5000. -gre-
vant l'immeuble de la Pension des Narcisses a Chamby,
dont il Hait proprietaire. En 1905, il a vendu la Pension
des Narcisses
a la societe demanderesse. Il a engage son
frere a souscrire a 10 actions de fr. 500. -de la societe;
Louis Margot s'y est decide a condition que Eunene
Margot Iui garantit Ie capital et les interet . Les actlOns
ont He payees par fr. 1000.-par LOUIS Margot -