BGE 40 III 281
BGE 40 III 281Bge24 juin 1914Ouvrir la source →
280 Entscheidungen
pour toucher sur le produit de l'actif la part correspon-
dant au montant de sa creance chirographaire. Des le
6 avril
1911 -date de la vente de l'immeuble -la
Banque, soit la Grande Brasserie et Beauregard subrogee
a ses droits, savait que la creance hypothecaire etait a
decouvert pour un montant de 19,385 fr. 90 et qe pour
cette somme elle participait au concordat comme crean-
eiere
chirographaire. Or acette date les deux dernieres
repartitions comportant au total 16,766 fr. 95 -somme
suffisante
pour assurer son egalite de traitement avec
les
autres- creanciers chirographaires -n'avaient pas
encore eu lieu. Si donc la demanderesse n'a pas touche
le dividende _ auquel elle avait droit dans la repartition
de
l'actif du recourant, cela provient de sa propre faute
et elle ne saurait faire-supporter les consequences de
cette negligence au defendeur qui, ayant execute le
concordat,
est delie de toute obligation a l'egard de l'en-
semble de ses creanciers.
Par ces motifs,
Le Tribunal federal
pro non c _e :
Le recours est admis et l'arret attaque est reforme
en ce sens que les conclusions de la demande sont ecar-
tees
en leur entier.
der Zivilkammern. N° 51.
21
51. Urteil der II. Zivila.bteUung vom 10. Juni 1914 i. S.
Ehegatten Zimmerma.nn, Kläger, gegen Witwe Hupfer,
Beklagte.
Art. 265, 267 und 149 Abs. 4 SchKG. -Recht des Schuld-
ners, die Einrede aus Art. 265 noch im Aberkennungspro-
zesse, sei es erstmals zu erheben, sei es gegenüber dem
Rechtsöffnungsentscheid wiederaufzunehmen. Verpflich-
tung des Aberkennungsrichters, sie zu berücksichtigen. Art
und Weise der Berücksichtigung. -Anwendbarkeit der
Art. 265 und 149 Abs. 4 auch auf solche Forderungen, die
im Konkurse entweder nicht angemeldet, oder aber aus
irgend einem Grunde bei der Verteilung nicht berücksichtigt
worden waren (Art. 267).
A. -Der ..... Vater des klägerischen Ehemannes
hatte diesem am 1. Mai 1899 ein Darlehen von 4000 Mk.
und am 10. Juli gl. J. ein solches von 1200 Mk. ge-
währt. Für diese beiden Darlehen nebst Zins a 4 %
wurde am 1. Mai 1900 ein von bei den klägerischen
Ehegatten unterzeichneter neuer Schuldschein im Be-
trage von 5200 Mk. ausgestellt.
Am
5. Mai 1901 wurde an die erwähnte Schuld von
5200 Mk. ein Betrag von 3200 Mk. zurückbezahlt.
Am
15. Juli 1901 wurde über den klägerischen Ehe-
mann in Kreuzlingen der Konkurs eröffnet. In diesem
Konkurse meldete
Vater Zimmermann laut Auskunft
des Betreibungs-und Konkursamtes Kreuzlingen vom
12. Dezember 1906 eine Forderung von 4000 Mk. « ge-
mäss Schuldschein vom 12. (recte 1.) Mai 1899)} an, die
jedoch
« im Kollokationsplan als nicht anerkannt auf-
geführt, eventuell durch Rückzug erledigt)} und weder
in der Schlussrechnung noch in der Verteilungsliste
vor-
getragen wurde. Die klägerische Ehefrau erhielt für einen
Teil
ihrer FrauengutsforderungBefriedigung und erwirkte
am 17. Dezember 1901 vom Bezirksgericht Kreuzlingen
die
« eheliche Gütertrennung)} .....
Am 5. Februar 1910 hob Vater Zimmermann gegen
282 Entscheidungen beide klägerischen Ehegatten Betreibung an, und zwar· u. a. für: Mark 2000 Restanz laut Schuldschein vom 1. Mai 1900 416 Zins a 4% von Mk. 5200 vom 1. Mai 1900 bis 1. Mai 1902 120 3000 ') 1. Mai 1902 .) 1. Mai 1903 540 2000 ') 1. Mai 1903 .) 1. Febr. 1916 51 200 .) 21. Aug.1903 .) 1. Febr. 1910 alles nebst Zinsen ,ll 5 % seit 1. Februar 1910. Gegenüber dieser Betreibung, für die übrigens nur ein Zahlungsbefehl ausgefertigt wurde, trotzdem die Betriebenen noch keinen gemeinsamen Vertreter hatten, wurde von den klägerischen Ehegatten Rechtsvorschlag erhoben. Ob im Rechtsvorschlag die Einrede des man- gelnden neuen Vermögens (im Sinne des Art. 265 SchKG) angekündigt wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich; ebensowenig, ob sie in dem darauf eingeleiteten Rechts- öffnungsverfahren erhoben wurde. Die nachgesuchte provisorische Rechtsöffnung wurde dem betreibenden Gläubiger am 14. März 1910 « gestützt auf die vor- gelegten Schuldscheine vom
284 Entscheidungen Der kantonale Richter hat nun hinsichtlich der Ein- rede aus Art. 265 nicht nur keinen Unterschied zwischen den beiden vorliegenden, übrigens unrichtigerweise (ent- gegen der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 70 Abs. 2) nur mitte1st ein es Zahlungsbefehls eingeleiteten Betrei- bungen gemacht, sondern er hat jene, doch schon vor der I. Instanz ausdrücklich erhobene Einrede, wenig- stens im rechtlichen Teile des Urteils, überhaupt mit Stillschweigen übergangen. In tatsächlicher Beziehung sodann fehlt eine Fest- stellung darüber, und ist auch aus dem bei den Akten liegenden Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 1910 nicht ersichtlich, ob die erwähnte Einrede schon im Rechtsöffnungsverfahren erhoben, bezw. im Rechtsvor- schlag angekündigt worden war, oder ob der klägerische Ehemann überhaupt erst im Aberkennungsprozesse zu erkennen gegeben hat, dass er sie erheben wolle. Die Einrede des mangelnden neuen Vermögens gehört näm- lich (vgl. BGE 34 I N° 32 und 35 I N° 128 (Sep. A 11 N° 12 und 12 N° 61), sowie JAEGER, Anm. 10 zu Art. 82) zu denjenigen Einreden, welche schon dem Rechtsöffnungsbegehren entgegengehalten werden kön- nen, und sie sollte auch, weil mit ihr nicht die Forde- rung selbst, sondern nur deren Voll strec kb arkei t im Sinne des Art. 69 Ziff. 3 bestritten wird, bereits im Rechtsvorschlag angekündigt, und dadurch (vgl. JAEGER, Anm. 2 Abs. 2 zu Art. 75)' der Gläubiger in die Lage versetzt werden, sofort das in Art 265 Abs. 3 vorge- sehene besondere Verfahren einzuleiten. Indessen muss, da einerseits der Rechtsvorschlag nach Art. 75 nicht be- gründet zu werden braucht, anderseits im summarischen Verfahren (als welches das Rechtsöffnungsverfahren sich qualifiziert) über die Einrede aus Art. 265 doch nicht entschieden werden kann, dem Schuldner immerhin das Recht zuerkannt werden, die Einrede des mangelnden neuen Vermögens noch im Aberkennungsprozesse, sei es erstmals zu erheben, sei es gegenüber dem Rechts- der Zivilkammern. N° 51. 285 öffnungsentscheid wiederaufzunehmen. Der sog. Aber- kennungsprozess ist nichts anderes als der in Art. 79 vorgesehene « ordentliche Prozess I), mit der einzigen Modifikation, das infolge der Erteilung der Rechtsöff- nung die Parteirollen umgekehrt sind. Gleichwie es nun zum Wesen des ordentlichen Prozesses gehört, dass darin sümtliche zur Begründung des Rechtsvorschlags, d. h. (nach Art. 69 Ziff. 3) zur Bestreitung der Forderung oder ihrer E.x e q u i erb ar k e i t geeigneten Einreden, also auch diejenige aus Art. 265 (vgl. JAEGER, Anm. 12 A d zu Art. 69 und Anm. 8 zu Art. 265), erhoben werden können, selbst wenn sie weder im Rechtsvorschlag an- gekündigt, noch im Rechtsöffnungsverfahren erhoben worden waren, so muss ihre Erhebung auch im Aber- kennungsprozesse möglich sein. Allerdings wird in diesem Prozesse, der ja nicht im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden braucht und pflegt, über die Begründetheit der Einrede des mangelnden neuen Ver- mögens meist nicht e nt s chi e den werden können. Daraus folgt indessen nicht, dass der Aberkennungs- richter diese Einrede einfach unberücksichtigt lassen dürfe, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist; sondern der Schuldner hat ein unentziehbares Recht auf Beurteilung seiner Einrede durch den zuständigen Rich- ter in dem durch das Bundesgesetz vorgeschriebenen beschleunigten Verfahren. Der Aberkennungsrichter hat deshalb, sobald die Einrede aus Art. 265 ordnungs- gemäss erhoben ist, sei es von sich aus das im dritten Absatz dieses Artikels vorgesehene beschleunigte Ver- fahren einzuleiten, sei es -ob das eine oder andere, hängt vom kantonalen Prozessrecht ab --den Gläubiger auf dieses Verfahren zu verweisen und den Prozess unter Fristansetzung an den Gläubiger zu sistieren, oder end- lich die Aberkennungsklage « zur Zeih, d. h. hinsichtlich der vorliegenden Betreibung, gutzuheissen und dem Gläu- biger das weitere Vorgehen zu überlassen. Keinesfalls dagegen darf umgekehrt die Aberkennungsklage deshalb
286
Entscheidungen
abgewiesen werden, weil im Aberkennungsprozesse über
die Einrede aus Art. 265 ja doch nicht entschieden wer-
den
könne; denn dadurch würde der Schuldner seines
Rechtes auf Beurteilung dieser Einrede durch den zu-
ständigen
Richter überhaupt verlustig erklärt und die
Rechtswohltat des Art. 265 für ihn vereitelt.
Im vorliegenden Falle ist nun durch Abweisung der
Aberkennungsklage hinsichtlich des
aus der Zeit vor
dem Konkurs stammenden Schuldpostens von 2000 Mk.
ds Rect des klägerischen Ehemanns auf Beurteilung
sell1er ElI1rede aus
Art. 265 in der Tat verletzt worden.
Darauf nämlich, dass die s. Z. von Vater Zimmermann
im Konkurse des Sohnes angemeldete Forderung von
4000 Mk. (in welchen 4000 Mk. die heute streitigen
2000 Mk. als inbegriffen gelten können) im Kollokations-
plan als « nicht anerkannt)} aufgeführt und dann auch
,-:eder in der Schlussrechnung noch in der Verteilungs-
lIste vorgetragen wurde, kommt hier deshalb nichts
an, weil nach Art. 267 die in Art. 265 vorgesehene
Beschränkung auch solche Forderungen beschlägt, welche
im
Konkurse überhaupt nicht angemeldet wurden, und
es sich natürlich ebenso mit denjenigen Forderungen
v erhalten muss, welche zwar angemeldet, jedoch (infolge
ichtanerkennng im Kollokationsplan oder infolge
ell1es KollokatIOnsprozesses) bei der Verteilung
nicht
berücksichtigt worden sind, -da ja (vgl. JAEGER, Anm.
8 Abs. 5 zu
Art. 250) der Kollokationsplan jeweilen nur
für den betreffenden Konkurs verbindlich ist.
Die Berufung des klägerischen
Ehemanns ist daher
hinsichtlich des Postens von 2000 Mk. in dem Sinne
gutzuheissen, dass dieser Forderungsposten zur Z ei t,
d. h. mit Wirkung für die vorliegende Betreibung, aber-
k an n t, und dass es der Beklagten überlassen wird, nach
Anhebung einer neuen Betreibung das in Art. 265 Abs. 3
vorgesehene Verfahren einzuleiten.
Ausser dem
Kapitalbetrage von 2000 Mk. und aus
der Zivilkammern. N° 51.
287
demselben Grunde wie dieser sind zur Zeit auch abzu-
erkennen:
Eine weitere Folge des s. Z. über den kläge- rischen Ehemann durchgeführten Konkurses besteht in der Unverzinslichkeit des Kapitalpostens von 2000 l\1k. für die Zeit vom 15. Juli 1901 an, d. h. für die Zeit nach Konkursausbruch. Ist auch aus der vorliegenden Urteilsausfertigung nicht ersichtlich, dass Zimmermann sich bereits vor den kantonalen Instanzen auf die Be- stimmung des Art. 149 Abs. 4 berufen habe, so steht doch fest, dass er von Anfang an Aberkennung der gesamten in Betreibung gesetzten Forderung verlangt und dass er auch die Tatsache des in den Jahren 1901 und 1902 über ihn durchgeführten Konkurses, wiewohl in erster Linie zur Begründung seiner Einrede aus Art. 265, geltend gemacht hat. Dies genügte aber zur Ab- weisung der erwähnten Zinsforderungen ; denn auch die Einrede aus Art. 149 Abs. 4 kann nach Art. 267 einer jeden aus der Zeit vor dem Konkurs stammenden For- derung entgegengehalten werden, gleichgültig ob der betreffende Gläubiger am Konkurs teilgenommen hat, ob seine Forderung im Kollokationsplan anerkannt wurde, wie ein allfälliger Kollokationsprozess ausge- fallen ist, u. s. w. 7. -..... Rein rechnerisch ist sodann zu Gunsten beider Kläger noch die Tatsache zu berücksichtigen, dass von ihrer ursprünglichen Schuld (5200 Mk.) laut einer bei den Akten liegenden Quittung schon am 5. Mai 1901, also etwas mehr als zwei Monate vor Konkurs- ausbruch, ein Betrag von 3200 Mk. abbezahlt worden
288 Entscheidungen war. Die im vorliegenden Zahlungsbefehl geforderten Zinsen von 5200 Mk. für die Zeit vom 1. Mai 1900 bis
290
Entscheidungen
Mit Zahlungsbefehl v 7 '
klagte den Schuldner S:dk ApfIl 19J3 betrieb die' Be-
ser Faustpfänder, Auf er necht
auf Verwertung die-
die provisorische
Recht ,,n, unter Aberkennung ihres
tionen zu unbeschränkt:: EI,e obgenannte~ drei Ob liga-
, Die Beklagte bestritt d' :entu~ aushmzugeben,
eIne solche
Widerspruchs~~a eerechtJgun
g
der K!ägerin,
der
Eigentum noch Pf g zu erheben, da Ihr we-
zustehe; ev, trug sie a a~~~ch ~ an den fraglichen Titeln
B, -Beide kantonal~ InsteIsung ?er Klage an,
das Obergericht
wesent!' h anzen lgten Rectsvorschlag wurde
gerin die thurgauisch
;C; nung erteIlt, Worauf die Klä-
richt Frauenfeld lud e 't YP, othekenbank vor Bezirksge-
mI
(em Recht 1 h '
klagte sei pflichtig zu e
kl " snege ren, dIe Be-
Pfandrechtes,
der Kläg r , aIesen die Klage ab,
Die
Frage ob dI'e T't 1 ' IC, as folgenden Gründen:
, I e In fIchtl W '
kommen seien habe 'h ger else zu stande ge-
, ,es mc t zu "f
dIeJ'enige ob der V I pru en: auch nicht
, erwa tel' S h'ldk
wesen sei, Obligationen des I c I, nec~,t brechtigt ge-
ben, Es handle sich rp~,astItutes fur SIch auszuge-
nach Art,
106 ff S hKuG
m
m,n Widerspruchsverfahren
,c . dIe W'd
aber unbegründet Die V· .. I erspruchsklage sei
Schildknecht sei
i formeldung dr Titel durch
wohl wenn die fraglichen
obluitger Welse erfolgt, so-
sie Namenstitel
seI'e D I?atIOnen Inhaber-als wenn
n, enn Im e t F
Verpfändung deren
Ueb CI b rs en Pfandgläubiger
(
OR)
f
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,er auch dIe von A t ')1-
a ur den zweiten F I1 r, b
Schriftlichkeit der Ve f ;erlangten Erfordernisse der
gung des Schuldners rp an ufaI1e habe zur
genügt (Art. 213 aOR) erAob e an deg und der Benachrichti-
selen er
ullt D' E '
Unterschrift Schildk ht ,Ie mrede, dass die
mangels
Kompetenz r:: "s , auf, dem Verpfändungsakt
der Statuten der L 'h gultIg seI, scheitere an Art, 16
el -und Sparkasse
C, -Gegen dieses Urteil de Ob "
gau vom 27, Februar 1914 h
S
~rgen,hts von Thur-
fung an das Bundesgericht ~ dIe lagenn die Beru-
Gutheissung der Klage, ergfI en mIt dem Antrag auf
d, Zivilkammern. N° 52.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
291
292
Entscheidungen
Pfandbestellung zu bestreifen, sondern ein positives
Recht an der zu verwertenden Forderung beansprucht,.
mit dessen Bestand deren Verwertung überhaupt oder
ausschliesslich zu Gunsten des betreibenden Gläubigers
nicht vereinbar ist (Art. 155,
126 SchKG). Der Wider-
spruchskläger wird demnach entweder ein dem angefoch-
tenen vorgehendes Pfandrecht beanspruchen oder be-
haupten müssen, dass die zu Pfand gegebene Forderung
nicht dem Pfandbesteller sondern ihm, dem Kläger, zu-
stand und jener daher nicht berechtigt gewesen sei, sie
dem Wiederspruchsbeklagten zu verpfänden.
Hier liegen
die Verhältnisse anders. Die Klägerin
hat nicht einmal
die
Behauptung aufgestellt, dass ihr an den fraglichen
Titeln eine der Beklagten im Range vorgehende pfand-
versicherte Forderung zustehe. Auch
behauptet sie nicht,
--was ja offensichtlich unrichtig wäre -die Verpfän-
dung vom 30. Januar 1902 sei deshalb ungültig, weil sie
die GI ä u
bi ger in dieser Forderungen (Obligationen) sei.
Sie
führt ihren Anspruch auf unbeschwerte Herausgabe
der Titel vielmehr auf die Behauptung zurück, dass die
Obligationen von Anfang an nichtig gewesen seien, weil
Schildknecht zu deren Ausstellung nicht befugt gewesen
sei. Indessen erscheint auch
qieser Einwand nicht als
geeignet, die Legitimation der Klägerin zu begründen.
Er kann irgend welchen Einfluss auf die Verwertung
nicht ausüben, denn die Klägerin wird ihn jedem
Vor-
weiser der Obligationen, als<} auch dem künftigen Erstei-
gerer, entgegenhalten können. Mit Recht ist daher die
Vorinstanz
auf die materielle Prüfung dieses Standpunk-
tes nicht eingetreten.
3. -Aus diesen Ausführungen ergibt sich
zugleich,
dass die Klage auch dann abzuweisen wäre, wenn man
sie losgelöst vom Widerspruchsvedahren betrachten
würde. Denn auch in diesem Falle
könnte die Klägerin
ihre Sachlegitimation
nur auf die Behauptung eines ihr
zustehenden Pfandrechtes oder der Gläubigerqualität
zurückführen. Das nicht aus einem Pfandanspruch
oder
der Zivilkammern. N° 53.
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aus der Gläubigerqualität abgeleitete Begehren auf« un-
beschwerte Herausgabe) dieser nicht als Inhaberpapiere
sich darstellenden
Obligatiorrerrhätte--keirr rechtliches
Fundament.
Dm Einwande aber, dass die Titel von An-
fang an nichtig waren, könnte die Beklagte mit der Ein-
rede der mangelnden Passivlegitimation begegnen. Denn
nur demjenigen, der die Einlösung der Obligationen ver-
langt, also dem Gläubiger, nicht demjenigen, dssen Pfan
recht an der Obligation bestritten werden wIll, kann dIe
Nichtigkeit der Titel entgegengehalten werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen.
53.
Arret de la. IIe seetion civile du 24 juin 1914 dans la cause
Soc. du Gd. Hotel des Na.rcisses ·et Buffet 'rerminus,
demanderesse, contre Margot, defendeur.
Action revocatoire. Cession d'une creance par un debi-
teur insolvable a son frere. Preuve de la connivnc.e u
defendeur resultant de sa proche parente et de ene
Margot Iui garantit Ie capital et les interet~. Les actlOns
ont He payees par fr. 1000.-par LOUIS Margot -on mtImIte
avec le debiteur, de ses connaissances proesslOnnelles en
matiere d'affaires et des inquietudes mamfestees dans la
correspondance sur la situation financiere de son frere.
Admission de l'action revocatoire.
A. -En 1898, Eugene Margot a souscrit en faveur de
son
frere Louis Margot, en garan tie de prets faits par
celui-ci, une obligation hypothecaire de fr. 5000. -gre-
vant l'immeuble de la Pension des Narcisses a Chamby,
dont il Hait proprietaire. En 1905, il a vendu la Pension
des Narcisses
a la societe demanderesse. Il a engage son
frere a souscrire a 10 actions de fr. 500. -de la societe;
Louis Margot s'y est decide a condition que Eu
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