BGE 40 III 193
BGE 40 III 193Bge23 déc. 1913Ouvrir la source →
und Konkurskammer. N° 34.
Par ces motifs,
La Chambre des poursuites et des faillites
prononce:
193
Le recours est admis dans le sens des motifs de l'arret
du Tribunal federal. En consequence, la decision attaquee
est annulee et l'office d'Entremont, administration de la
faillite d'Edouard Nicollier, est tenu de proceder en con-
formite de
l' art. 53 de l' ordonnance sur l' administration
des offices de poursuite
et de faillite.
34. Entscheid vom 28. Mai 1914 i. S. Stucker.
Gegenstände, welche vom Schuldner aus eiuer eäss Art. 92
ZifI. 10 SchKG unpfändbaren Unfallentschadigung nge
schafft' worden sind, aber durch nachher daran ausgef.uhrte
Reparaturen eine Wertvermehrung erfahren haben, k?nnen
unter der Bedingung gepfändet werden, dass d.as Hochs
angebot an der Steigerung den Wert, welchen SIe .ohne dIe
Reparaturen gehabt hätten, übersteigt und der tel?erugs
erlös bis zu dieser Höhe dem Schuldner ausgehandlgt WIrd.
A. ~ In der von J ohann Bräuchi, Schmied in idau für
eine Forderung von 87 Fr. 30 Cts. gegen den heutIgen Re-
kurrenten Stucker angehobenen Betreibung pfändete das
BetreibungsamtNidauaml8.März 1914 einen Wagen im
Schätzungswerte von 120 Fr. Stucker verla?gte auf dem
Beschwerdewege Aufhebung der Pfändung, mdem
er gel-
tend machte, dass
er den Wagen aus einer ihm im Jahre
1912 von der Brauerei « Seeland » in Biel, bezw. der Un-
fallversicherungsgesellschaft « Zürich ») ausbezahlten Un-
fallentschädigung angeschafft habe und derselbe daher
unpfändbar sei. . .
Durch Entscheid vom 25. April
1914 WIes dIe kanto.nale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde « im Sinne der MotIve )}
ab. In den letzteren wird erklärt. : .. '
« Es ist richtig, dass nicht nur der Unfllentschadl
» gungsbetrag unpfändbar ist, sondern auch dIe daraus an-
194 Entlcheidungen der Sehuldbetreibungs-
» geschafften Gegenstände. Da ferner nach den Akten an-
» enommn werden muss, dass Stucker den Wagen wirk-
» lieh aus emerUnfallentschädigung gekauft hat (Rapport
» ds Landjägers Petermann), so wäre dieser Wagen aller-
» dmgs unpfändbar, wenn nicht noch andere Umstände in
» Betracht fielen. Die Forderung des Gläubigers rührt u. a.
» nämlich von Reparaturen an dem gepfändeten Wagen
» her.
» Der aus 'dem U nfallgelde angeschaffte Wagen war
»unpfändbar. Durch Abnutzung und Defekte erlitt der
» Wagen mit der Zeit eine Wertverminderung. Die Repa-
» raturen haben seinen Wert wieder vermehrt, und dieser
» Mehrwert ist (theoretisch) pfändbar. Praktisch kann
}} jedoch diese Pfändung nicht vorgenommen werden. Der
» Schuldner ist aber bösgläubig, wenn er auch für den
» verbesserten Wagen die Kompetenzqualitätbeansprucht,
, » jedenfalls dann, wenn er es gegenüber der Forderung des
» Gläubigers Bräuchi tut, die ja gerade aus der Arbeit
» herrührt, durch welche der Mehrwert des Wagens ge-
}) schaffen worden ist. Aus praktischen Rücksichten und
» nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verkehr
»muss man vorliegend dazu kommen, den fraglichen
» Wagen als pfändbar zu erklät:en. »
B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Stucker an das
Bundesgericht, indem
er sein Beschwerdebegehren er-
neuert.
Die. Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach feststehender Praxis bezieht sich die in Art. 92 Ziff.
10 SchKG statuierte Unpfändbarkeit der dem Schuldner
als Aequivalent einer erlittenen Körperverletzung oder
Gesundheitsstörung ausbezahlten Entschädigung nicht
nur auf den Entschädigungsbetrag selbst, sondern auch
auf die daraus angeschafften Gegenstände. Da die Vor-
instanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt, dass
'C' Konk.urskammer N° 34. 195
der. streitige Wagen wirklich aus der dem Rekurrenten
seitens der Brauerei
«Seeland» zugekommenen Unfallent-
schädigung angeschafft worden ist, muss er daher inso-
weit als unpfändbar betrachtet werden, als er sich als Ge-
genwert der für den Ankauf aufgewendeten Quote jener
EntSChädigung darstellt. Dem Zugriffe des Gläubigers
kann mithin nur der Wertzuwachs unterliegen, welchen
der Wagen durch die ausgeführten Reparaturarbeiten
erfahren
hat. Eine Beschrällkung der Wirkungen des
Beschlages in diesem
Sinne ist denn auch entgegen der
Ansicht der Vorinstanz durchaus durchführbar. Aller-
dings nicht in der Weise, dass die durch die Reparaturen
hervorgerufene Wertvermehrung als solche gepfändet
und verwertet
würde: dass das nicht möglich ist, liegt
auf der Hand. Das Ziel, die beiden in dem Wagen ver-
körperten Werte -den pfändbaren und den
unpfänd·
baren -auszuscheiden, lässt sich aber auf einem
andern Wege erreichen, dadurch:. dass die Pfändung des
Wagens
nur be d i n g t, nämlich nur unter der Voraus-
setzung vorgenommen
wird, dass das Höchstangebot
an der Steigerung den Wert, welchen der Wagen ohne
die Reparaturen gehabt hätte, übersteigt, und der
Stei-
gerungspreis bis zu jener Höhe dem Schuldner ausge-
händigt wird. Mit andern
Worten: das aetreibungsamt
wird vor der
Steigerung festzustellen haben, welchen
Wert der Wagen jetzt hat und welcher ihm ohne die
Reparaturen zugekommen wäre. Erreicht das Höchst-
angebot an der Steigerung die letztere
Summe nicht, so
fällt die
Pfändung dahin und ist der Wagen dem Schuldner
zurückzugeben.
Ist es höher, so kann das Amt zuschlagen.
Es hat aber aus dem Erlöse zunächst·dem Schuldner den-
jenigen Betrag auszuzahlen, welcher dem Werte des Wa-
gens
vor der Reparatur entspricht, und darf dem Gläubi-
ger
nur zuweisen, was darüber hinaus noch verbleibt.
Nur so gelangt man zu einer Lösung, welche die Interes-
sen des Gläubigers
und des Schuldners wahrt. Wollte man
mit der Vorinstanz die Pfändung unbedingt zulassen, so
AS 40 111 -'1914
196
Entscheidungen
hä!tEi dis zur Folge, dass dem Gläubiger auch derjenige
Teil des
nn Wagen verkörperten Vennögenswerteszukäme
welcher als Aequivalent .der
auf dessen Ankauf verwen
deten umme erscheint. was mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG
unverembar und daher unzulässig ist.
Der Rekurs ist somit dahin begründet zu erklären dass
das Betreibungsamt bei Verwertung des Wagens
i dem
oben angegebenen Sinne zu verfahren hat.
Demnach hat die Schuldbetreibung&-: u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet er-
klärt.
Entscheidungen der Zivilkammern. -Arret,s
des seetioDs civiies.
35. t7rteil der II. Zi'rilabteilung 'vom 25. Mirz 1914 i. S.
Lieb, Kläger, gegen Xrets, Beklagte.
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