138 Entscheidungen
25. Urteil der II. Zivila.bteüung vom lS. Mä.rz 1914 i. S.
Spar-und Leihkasse in Bern u. Genossen, Kläger. gegen
La. Boche Sohn Cie, Beklagte.
Widerspruchsverfahren. 1. Der Dritte hat seine Eigen-
tums-oder Pfandrechtsansprüche an der gepfändeten Sache
sogleich in ihrem ganzen Umfang geltend zu machen;
schuldhafte Nichtbeachtung dieser Verpflichtung hat Ver-
wirkung des nicht angemeldeten Teiles des Anspruches für
den Dritten zur Folge. 2. Die zur Klage gemäss Art. 107
und 109 SchKG auffordernde Verfügung des Betreibungs-
amtes ist für die Zivilgerichte nicht verbindlich.
A. -Am 8. Dezember 1903 gewährte die Spar-und
Leihkasse Bern dem Paul Ruf in Allschwil gegen Ver-
pfändung einer von einem gewissen Schmid-Bomblin aus-
gestellten, auf dem
Gute zum Bohrerhof lastenden und
von Dr. La Roche persönlich verbürgten Hypothek
H. Ranges im Betrag von 275,000 Fr. ein Darlehen von
250,000 Fr. Ueberdies verlangte die Spar-und Leihkasse
Bern von
Ruf Ausstellung eines Eigenwechsels im Betrage
von
250,000 Fr., den die Beklagte als Bürgin an die
Spar-und Leihkasse Bern indossierte und welcher in der
Folge wiederholt auf Kosten der Beklagten prolongiert
werden musste.
Am 2. Mai 1908 gelangte der Bohrer-
hof an gerichtliche Versteigerung, wobei die der Spar-
nndLeihkasseBern verpfändete Hypothek von 275,000 Fr.
gänzlich zu Verluste kam. Als sich die Spar-und Leih-
kasse Bern daraufhin weigerte, den Wechsel neuerdings
zu prolongieren, wurde er, mangels Bezahlung durch
Ruf, am 8. September 1908 von der Beklagten eingelöst.
Hierauf
trat die Spar-und Leihkasse Bern ihre aus dem
Wechsel hervorgehenden. durch die Hypothekarobliga-
tion von
275,000 Fr. sichergestellten Gläubigerrechte an
die Beklagte ab, ohne ihr indessen die Hypothek heraus-
zugeben. In einer Betreibung der Kläger N0 2 und 3
gegen
Ruf ' 'Urde dann dieser Titel vom Betreibungs-
der Zivilkammern. N° 25. 139
amt Binningen gepfändet. Die Klägerin N0 1 machte da-
ran einen Pfand anspruch von 8500 Fr. geltend. Ebenso
meldete die Beklagte am
18. Januar 1912 gemäss Art. 109
SchKG ein Pfandrecht an der gepfändeten Hypothek'
a und zwar für 250,000 Fr. (infolge Abzahlung redu-
ZIert auf
241,163 Fr. 90 Cts.) nebst 5 % Zins seit
19. September 1908, sowie für 462 Fr. 15 Cts. und
6735 Fr. 85 Cts. für Prolongationskosten. Die Kläger
fochten diesen Anspruch an, worauf das Zivilgericht des
Kantons Basel-Stadt durch Urteil vom 16. Mai 1913
den Pfandanspruch der Beklagten auf 206,354 Fr. plus
735 Fr. 85 Cts. und 462 Fr. 15 Cts. herabsetzte, dagegen
Ihr
anstatt 5 % 6 % Zins zusprach (und zwar ab
239,135 Fr. 20 Cts. vom 8. September 1908 bis 16. April
1912 und ab 206,354 Fr. seit 16. April 1912). Das Appel-
lationsgericht des Kantons Basel-Stadt
hat dieses Urteil
am 24. Juni 1913 in der Hauptsache bestätigt und nur
den Zinsanspruch von 6 auf 5 % reduziert. Zur Begrün-
dung wurde geltend gemacht, im
Prozess auf Grund des
Art.
i09 SchKG handle es sich einzig um die Wahrung
der Rechte, die der Drittansprecher beim Betreibungs-
amte angemeldet habe. Die Geltendmachung neuer, wei-
tergehender Ansprüche durch den Dritten, der sich in
der Beklagtenrolle befinde und im besten Falle die Ab-
weisung der Klage erreiche, sei in diesem Verfahren nicht
zulässig.
Da die Beklagte in ihrer Eingabe an das Be-
treibungsamt Binningen
nur 5 % Zins verlangt habe,
könne ein mehreres
im dermaligen Prozesse nicht in
Frage kommen . Daraufhin meldete die Beklagte mit
Eingabe vom 25. Juni 1913 beim Betreibungsamt Bin-
ningen ein Pfandrecht für ein weiteres
Prozent Zins an.
ah 239,135 Fr. 20 Cts. vom 8. September 1908 bis
16. April 1912 und ab 206,354 Fr. seit 16. April 1912,
mit -der Begründung, sie habe nur infolge eines Verse-
hens das erstemal 5
statt 6 % Zins verlangt. Die Kläger
bestritten diesen Anspruch
und reichten am 21. August
Entscheidungen
1913 Klage ein mit dem Antrag, es sei der nachgefor-
derte Pfandanspruch
I. Ranges der Beklagten von 1 %
Zins an demvom BetreibungsamtBinningen gepfändeten
Titel Schmidt-Bomblin
unter Kostenfolge abzuweisen
Sie besbittenzunächst dieZulässigkeit, den Drittanspruch
im Pfändungsverfahren abzuändern, nachdem die For-
derung infolge Anfechtung der Gläubiger bereits durch
Gerichtsurteil festgesetzt worden sei.
Ueberdies stellten
sie auch die materielle Begründetheit
d!'ls' geltend ge-
machten Prozentes
mit der Behauptung in Abrede, dass
sich die Beklagte verpflichtet habe, von
Ruf nicht mehr
als 5 % Zins zu fordern. Die Beklagte schloss auf Ab-
weisung
der Klage.
B. -Durch Urteil vom 3. Februar 1914 hat das Appel-
lationsgericht des
Kantons Basel-Stadt unter Hinweis
auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des
Entscheides der I. Instanz vom 24. Dezember 1913
die
Klage unter Kostenfolge für die Kläger abgewiesen. Die-
ses
Urteil beruht auf der Erwägung, dass materiell die
Frage, ob ein weiteres
Prozent Zins zuzusprechen sei,
ihre Entscheidung noch nicht gefunden habe.
Ob das Be-
treibungsamt Binningen das Widerspruchsverfahren bei
Anlass der Anmeldung des nachgeforderten Prozentes
mit Recht noch einmal eingeleitet habe, haben die Vor-
instanzen dahingestellt gelassen,
mit der Begründung, dass
die Verfügung des Betreibungsamtes nicht
an die Auf-
sichtsbshörde weitergezogen und daher rechtskräftig
und
auch für die Gerichte verbindlich geworden sei. Für die
Begründetheit der Zinsforderung wird geltend gemacht,
der Beweis, dass die Beklagte sich vertraglich verpflichtet
habe, von
Ruf nur 5 % Zins zu verlangen, sei den Klä-
gern nicht gelungen.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru-
fung
an das Bundesgericht ergriffen und Gutheissung der
Klage
unter Kostenfolge für die Beklagte beantragt.
der Zivilkammern. N° 25. 141'
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- Mit der Vorinstanz ist die Behauptung der Klä-
ger, es liege hinsichtlich des von der Beklngtnn ange-
meldeten neuen Zinsanspruches von 1
% res Judlcatavor,.
abzuweisen. Wie aus dem mitgeteilten
Tatbestand her-
vorgeht,
hat das Appellationsgericht des anton Bnel
Stadt in seinem ersten Urteil vom 24. Jum 1913 dIe Zms-
forderung nur deshalb von 6 auf 5 % herabgesetzt, weil
, nach seiner Ansicht im damaligen Prozesse aus for-
mellen Gründen nicht mehr
al 5 % zugesprochen wer-
den konnten.
- -Dagegen
ist den Klägern darin beizupflichten"
dass 'das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren
hinsichtlich des nachgeforderten 1
% Zins zu Unrecht
eingeleitet hat. Nach der Praxis des Bundesgerichts wird
im Falle des Art. 109 sowie auch des Art. 107 SchKG
die Betreibung schon durch die bIosse Tatsache
der Klag-
anhebung unterbrochen (vergl.
JAEGER, Kommentnr zu
Art. 107, Note 7, sowie die dort zitierten Entscheide).
Voraussetzung
ist dagegen nach dem Gesetz,. dass die
Klage innert einer vom Betreibungsamt anzusetzenden
Frist von 10 Tagen angehoben wird. Die gleich kurze
Frist von 10 Tagen ist auch für die Bestreitung des Dritt-
anspruches beim Betreibungsamte vorgesehen. Daraus
muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den Streit
darüber, ob eine gepfändete Sache infolge
der daran gel-
tend gemachten Eigentums-oder Pfandrechtsansprüche
Dritter der Pfändung entzogen sein solle, so rasch als
möglich zum Austrag bringen lassen wollte. Aus diesem
Grund
hat das Bundesgericht trotz mangelnder entspre-
chender Vorschrift im Gesetz schon früher erkannt, dass
der Dritte seine Ansprüche an der gepfändeten Sache
innert
10 Tagen seit erlangter Kenntnis von der Pfän-
Entscheidungen
dung beim Betreibungsamt anzumelden hat (vergl. Sep.-
Ausg. ti N° 59). Gestützt auf die nämliche Erwägung
muss auch verlangt werden, dass der
Dritte wenn er
e gepfändete Sache zu Eigentum anspricht o'der daran
em Pfandrecht geltend macht, seine Ansprüche an der
Pfändungssache sogleich
in ihrem ga n zen Umfange
znr Anmeldung zu bringen hat. Andernfalls läge es in
semer
Han , durch nachträgliche Geltendmachung wei-
terer
A?spruche auf das Pfandobjekt die Betreibung zum
achteil der läubiger unaufhörlich in die Länge zu
:Iehen. Ueberdnes bestände die Möglichkeit, die Gläubiger
uberhanpt um Ihre efrindigung zu bringen. Denn wenn
der DrItte nach Beheben Immer neue Ansprüche erheben
könnte und .sich nach Abschluss des langwierigen Ver-
fnhrens endlIch ergeben sollte, dass die gepfändete Sache
SIch der Pfändung entzieht, so kann unterdessen der
Scnundner all sein pfändbares Vermögen verloren oder
beISeItegeschafft haben. Oder es können doch neue Kre-
ditoren des Schuldners aufgetreten sein, die
jetzt mit dem
ursprünglichen Gläubiger konkurrieren, während dieser
früher vielleicht alleiniger Gläubiger war. Wäre der Gläu-
biger dagegen
v.on allem Anfang an über den ganzen
Unfang des Dnttanspruches an der gepfändeten Sache
onentIert worden, so hätte er unier Umständen auf des-
sen Bestreitung verzichten und andere Vermögensstücke
des Schuldners pfänden lassen können. Eine solche Ge-
fährdung der Stellung der Gläubiger
kann aber nicht
die vom Gesetz gewollte Folge der absichtlichen oder
verseh:ntlichen Nichtanmeldung des ganzen Anspruches
des Dnttansprechers
an der gepfändeten Sache sein, ab-
gesehen davon, dass die Zulassung mehrerer
Vider-
spruch.sverfnhren inbezug auf den nämlichen Gläubiger
und dIe gleIChe Sache auch zweifelhaften Abmachungen
zwischen dem Schuldner
und dem Dritten Tür und Tor
önnen würde. Ist aber davon auszugehen, dass der Dritte
seme Ansprüche an der gepfändeten Sache alle auf ein-
.1u Zivilkammern. N° 25. 143
mal anzumelden hat, so muss die Nichtbefolgung dieser
Pflicht für ihn
mit gewissen Folgen verbunden sein. Diese
bestimmen sich gemäss Art.
107 Ab,S. 4 SchKG, der
analog
anzuwenden ist. Danach kann ein Dritter, der
nicht in die Lage gesetzt wurde, gerichtliche Klage
zu
erheben, seinen Anspruch an der gepfändeten Sache oder
an deren Erlös solange geltend machen, als dieser nicht
verteilt ist.
A contrario muss daraus geschlossen werden,
dass wenn ihm die Möglichkeit gegeben wurde, nach
Art.
107 Abs. 2 SchKG vorzugehen, und er es unter-
lassen
hat, VeQVirkung seines Widerspruchrechtes
eintritt. Diesem Falle ist der darin im Verhältnis
vom Besonderen zum Allgemeinen bereits enthaltene
weitere
Fall gleichzustellen, in welchem der Dritte beim
Betreibungsamt
nur einen Teil seiner Anspruche geltend
gemacht hat, obschon
er in der Lage gewesen wäre, alle
anzumelden.
In einem solchen Falle kann der nicht an-
gemeldete Teil des Dritten nachträlich nicht mehr be-
rücksichtigt werden, und es hat daher das Betreibungs-
amt Binningen in concreto zu Unrecht die Einleitung
des Widerspruchsverfahrens verfügt.
3. -
Es fragt sich somit, ob die Klage, wie die Vorin-
stanz behauptet, trotzdem abgewiesen werden müsse,
weil die Kläger es unterlassen haben, Beschwerde gegen
die Verfügung des Betreibungsamtes zu führen
und die
Verfügung daher rechtskräftig
und auch für das Bundes-
gericht verbindlich geworden sei. Hiebei
ist zu unter-
scheiden zwischen dem Rechte der Gläubiger betrei-
bungsrechtlich gegen die Fristansetzung, d. h. gegen die
Einleitung des Widerspruchsverfahrens Einwendung
zu
erheben, und dem Rechte, die Verwirkung des Drittan-
spruches geltend zu machen. Verzichtet der Gläubiger
auf die Geltendmachung des ersten Mittels, so
hat dies
nur zur Folge, dass er sich in das Verfahren einlassen
muss, dem Richter die Streitfrage vorzulegen oder unter-
AS 40 1II -1914
Entscheidungen
breiten zu lassen hat. Dieser Verzicht zieht aber nicht
auch den Verlust des zweiten Rechts des Gläubigers
nach sich, vor dem Richter die Einrede der Verwirkung
des Drittanspruchs zu erheben, weil der
Dritte es unter-
lassen
hat, seine Ansprüche an der gepfändeten Sache
dem Betreibungsamt sofort im ganzen Umfange zur
. Kenntnis zu bringen. Denn während es sich im ersten
Fall
um ein Mittel rein betreibungsrechtlicher Natur.
handelt, stehen hier die
an eine Unterlassung im Be-
treibungsverfahren geknüpften Wirkungen in Frage,
wnlche den materiellen Bestand des Drittan-
spruchs betreffen. Insoweit es sich aber um den Verlust
eines Privatrechts
als Präklusionswirkung handelt, grei-
fen die Bestimmungen des Bunnesgesetzes über Schuld-
betreibung und Konkurs in das Zivilrecht ein, so dass
dem Zivilgericht die Prüfung darüber zustehen muss, ob
z. B. der Dritte durch nicht rechtzeitige Anmeldung
seines Eigentums-oder Pfandrechtes überhaupt oder
bloss eines Teiles seines Anspruches von dessen Geltend-
machung in der Betreibung ausgeschlossen ist. Der
Ueber-
prüfung durch die Zivilgerichte untersteht darum auch
die Frage, ob ein Fall vorliege, in welchem auf Grund
des Gesetzes eine Aufforderung
'zur Klage zulässig war,
oder ob das Betreibungsamt bezw. die Aufsichtsbehörde
rechtlich geirrt
und das Verfahren auf einen ihm nach
dem Gesetze entzogenen Tatbestand angewendet habe
(vergl. in einer ähnlichen
Sache AS 21 II S. 489 f.,
Sep.-Ausg.
t S.204 f.). Ist aber im Gegensatz zur Vor-
instanz davon auszugehen, dass die Verfügung, durch
welche das Betreibungsamt die Kläger
zur Klageerhe-
bung aufgefordert
hat, für die Zivilgerichte nicht ver-
bindlich ist, so ist die Klage wegen Verwirkung des vom
Beklagten nachgeforderten Pfandrechtes für 1
% Zins
gutzuheissen.
4. -
Unter diesen Umständen braucht nicht weiter
der Zivilkammern. N° 25.
untersucht zu werden, ob der Anspruch der Beklagten
materiell begründet gewesen wäre.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t :
Die Berufung wird gutgeheissen und in Aufhebung
des
Urteils des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-
Stadt vom 3. Februar 1914 die Klage zugesprochen.