- FAMILIENRECHT
DROIT DE FAMILLE
- Urteil der Ir. Zivila.btei1ung vom 19. März 1914 i. S.
Büeler gegen Schwyz.
Zur Aufhebung der Beiratschaft ist der Nachweis
des Wegfalles derjenigen Umstände erforderlich, auf welche
die Unfähigkeit des unter Beiratschaft Gestellten zu den
in Art. 395 ZGB genannten Handlungen zurückzuführen
ist.
A. -Der Rekurrent stand von Jugend auf bis zu
seinem
- Altersjahr als Bauernknecht im Dienste seines
Onkels Fridolin Abegg, ohne für seine Arbeit
entlohnt
zu werden. Vor ungefähr 15 Jahren erwarb er von Abegg
eine Liegenschaft, die
er später mit einem Gewinn von
10,000-11,000 Fr. weiter verkaufen konnte. Von diesem
seinem einzigen Vermögen lieh
er ohne jede Sicherheit
bedeutende Beträge
an meist vermögens-und kreditlose
Private aus. So gewährte er dem Briefträger Inderbitzin
in Steinen ein Darlehen von 9000 Fr., das Inderbitzin
zum
Kauf von Börsenpapieren verwendete und wofür
der Beschwerdeführer
erst nachträglich einen Schuld-
schein erhielt. Dem Schreiner Ulrich lieh der Rekurrent
450 Fr., dem Zimmermann Geiser 300 Fr., einem ge-
yissen Rickenbach 200 Fr., und dem Weichenwärter
Garaventa
1000 Fr. Seinem Vetter Oswald Abegg schenkte
der Beschwerdeführer überdies
1100 Fr., weil er, wie er
am 2. Februar 1908 vor dem Waisenamt Steinen aus-
sagte, auch einem
andern Verwandten 600 Fr. geschenkt
habe. Als das Waisenamt von diesen Vorgängen Kennt-
nis erhielt und dem Rekurrenten deswegen Vorstellungen
AS 40 11 -1914
Familienrecht N°t7.
machte, kam er ganz von Sinnen, wusste sich nicht mehr
zu helfen und verlangte selbst unter Vormundschaft ge-
stellt zu werden.
Am 17. Januar 1908 wurde ihm darum
in der Person des Bezirksammanns Blaser ein Vormund
gegeben, dem es in der Folge gelang, die ausgeliehenen
Beträge wieder zurückzuerlangen. Der Zimmermann
Geiser musste freilich für seine Schuld gepfändet wer-
den, von Garaventa
war das Darlehen nur in kleinen
Raten erhältlich. Nach lnkrafttreten des neuen Rechtes
wurde die Vormundschaft
mit Zustimmung des Rekur-
renten in eine von den Parteien als ( Beistandschaft I)
bezeichnete Beiratschaft gemäss Art. 395 ZGB umge-
wandelt.
Der Beschwerdeführer, der eine Liegenschaft
zur selbständigen Bewirtschaftung kaufen möchte, ver-
langte
nun im Herbst 1913 Aufhebung der Beistand-
schaft.
B. -Durch Entscheid vom 13. Januar 1914 hat der
Regierungsrat des
Kantons Schwyz das Gesuch des Re-
kurrenten abgewiesen.
C. -Gegen diesen Entscheid
hat der Beschv.erdeführer
die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht er-
griffen,
mit dem Begehren um Aufhebung der Beirat-
schaft. Zur Begründung dieses Antrages
macht der Re-
kurrent geltend, er sei s. Zt. auf eigenes Gesuch, und nur
um sein Guthaben an Inderbitzin wieder zurückzuer-
langen,
unter Vormundschaft gestellt worden. Dieser
Grund sei
nun weggefallen; um die Beiratschaft aufrecht
zu erhalten, bedürfte es daher eines neuen Verfahrens.
Zu einer erneuten Bevormundung oder Beiratschaft liege
aber kein Grund vor, da er seit fünf Jahren keinen An-
lass zu Beschwerden gegeben habe. Dass er, wie der
Re-
gierungsrat in seinem Entscheide behauptet, bei Auf-
hebung der Beiratschaft sein
Vermögen wieder schlecht
verwalten werde, sei eine blosse
Vermutung, auf die nicht
abgestellt werden dürfe.
In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungs-
rat Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass der
Rekurrent von Landwirtschaft nicht genügend verstehe,
um selbständig eine Liegenschaft bewirtschaften zu kön-
nen. Ueberdies stellt der Regierungsrat fest, dass sich
der Beschwerdeführer in den Händen von Liegenschafts-
agenten befinde und eine Liegenschaft im Verein :mit
seinem vermögenslosen Vetter Oswald Abegg erwerben
wolle,
der es schon früher verstanden habe, aus dem
Vermögen des Rekurrenten Vorteile für sich zu ziehen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Die beschwerdelose Aufführung während eines Jahres
seit dem Eintritte der Bevormundung oder Beirat-
'SChaft gibt dem Betroffenen nur das Recht, die Aufhe-
bungder Vormundschaft oder Beiratschaft zu be a n-
tragen. Der materielle Grund für die Aufhebung ist
immer nur der wirkliche Wegfall derjenigen Umstände,
die s.
Zt.zur Beschränkung der Handlungsfähigkeit ge-
führt haben (vgl. AS 39 n S. 512). Da dem Beschwerde-
führer im Jahre 1908 darum ein Vormund gegeben
wurde, weil
er selber nicht im Stande war, einen der
wichtigsten
Akte der Vermögensverwaltung, das Ein-
treiben des Guthabens Inderbitzin, zu besorgen,
hat der
Rekurrent somit zu beweisen, dass er seither zu solchen
wichtigen Geschäften, wie zu den in Art. 395 ZGB ge-
nannten Handlungen überhaupt, befähigter geworden
ist. Dass der Rekurrent, wie in der Beschwerde haupt-
sächlich hervorgehoben wird, sich während mehrerer
Jahre eines arbeitsamen und nüchternen Betragens be-
fleissigt
hat, ist für seine Eignung zur Vermögensverwal-
tung nicht beweiskräftig Denn die Unfähigkeit des Re-
kurrenten, die -die Veranlassung zu seiner Bevormundung
und zur nachherigen Beiratschaft gab, war nicht die
Folge
von Arbeitsscheu, Trunksucht und dgl.. sondern
sie
war durch die mangelhafte Geschäftskenntnis des
Rekurrenten bedingt, die sich in einem solchen Grade
äusserte, dass sie,
trotz den bei den Akten liegenden
gegenteiligen Bescheinigungen mehrerer Laien, auf eine
reduzierte Intelligenz schliessen lässt. Hierbei
handelt es sich aber um eine Wes e n s beschaffenheit des
Individuums, die erfahrungsgemass
mit höherem Alter
nicht abzunehmen pflegt. Unter diesen Umständen ist
nich t anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei Wieder-
erlangung seiner vollen Handlungsfähigkeit seine Ver-
mägensinteressen ordentlich, d. h. besser als früher zu
wahren verstünde. Vielmebr
ist mit Bestimmtheit vor-
auszusehen, dass der
Rekurrent, beim Abschluss von Ge-
sC?äften der ?eabsichtigten Art, neuerdings von ge-
wIssenlosen Dntten ausgebeutet und auch bei der selb-
ständigen Bewirtschaftung einer Liegenschaft schlechte
finanzielle Erfahrungen machen würde,
da er, wie die
Vorinstanz feststellt, von der Landwirtschaft ebenfalls
nur wenig versteht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid
des Regierungsrates des
Kantons Scbwyz vom 13. Ja-
nuar 1914 bestätigt.
18.
t1rteil der IE, Zivilabteilung vom 26. März 1914 i. S.
Zimmermann gegen Gemeinderat Ennetbürgen.
Dahinfallen der Altersvormundschaft mit dem Eintritt der
Volljährigkeit. Notwendigkeit der Einleitung eines Bevor-
mundungsverfahrens, falls die Vormundschaft aus einem
andern Grunde fortgeführt werden will.
A. -Die Beschwerdeführer, geb. 1877 und 1880, stan-
den bis
1897, bezw. 1900 unter der ordentlichen Alters-
vormundschaft. Beim
Eintritt ihrer Volljährigkeit wurde
jedoch keine Schlussrechnung abgelegt, sondern es wurde
die Vormundschaft einfach weitergeführt, was heute
damit begründet wird, dass die Rekurrenten verschwen-
derisch seien.
Ein von ihnen am 4. Oktober 1913 beim
Gemeinderat
von Ennetbürgen eingereichtes Gesuch, es
möchte der Vormund
zur Uebergabe des Vermögens an
sie angewiesen werden, wurde laut einer Mitteilung des
Gemeindeschreibers vom 17. November 1913
gestützt
auf Art. 370 ZGB abgewiesen.
B. -Durch Entscheid vom 29. Dezember 1913 hat
der Regierungsrat des Kantons Nidwalden einen gegen
die Schlussnahme des Gemeinderates ergriffenen
Rekurs
aus formellen Gründen abgewiesen .
Die Begründung dieses Entscheides lautet wörtlich :
Da die Rekurrenten in den Jabren 1877 und 1880
geboren sind, ist in formeller Beziehung das Verfahren
wie es über die Aufhebung der Vormundschaft im
schweiz. ZGB und im kantonalen Einführungsgesetz ge-
I) regelt ist einzuschlagen. Es hat in casu nicht das Ver-
fahren nach Art. 431 ZGB Platz zu greifen, denn dieser
Artikel kann nur jene Fälle im Auge haben, bei welchen
ein Bevormundeter unter der Herrschaft des neuen ZGB
das Mündigkeitsalter erreicht.
Es kann darüber keinen Zweifel bestehen, auch im
Hinblick auf 168 des kant. Einführungsgesetzes.
Die Rekurrenten haben aber das Mündigkeitsalter
unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechtes er-
reicht. Es stand ihnen auch unter diesem Gesetze zu,
die Vormunschaftsentlassung anzubahnen. Sie standen
seit 18 resp. 15 Jahren nicht mehr wegen Ullmündig-
keit unter Vormundschaft, sondern aus andern Gründen
und es kann jetzt keine Rede davon sein, dass sie
nun mit dem neuen ZGB ohne weiteres Verfahren aus
I) der Vormundschaft entlassen werden müssen.
Wenn sie die Beendigung der Vormundschaft her-
beiführen wollen, haben sie ein bezügliches Gesuch zu
stellen und es hat das Verfahren über die Aufhebung