Haflpfiiehtreeht. N0 111.
1911, di modo ehe se Zoppi, per ogni evento, avesse
provveduto dal 6
al 10 agosto alla denuneia, essa sarebbe
stata aneora valida. Essendo cosi stabilito ehe la denuncia
fu
tardiva per negligenza e quindi per colpa della eonve-
nuta, la domanda di regresso e inammissibile, come a
ragione giudico
la Corte cantonale, senza ehe sia necessa-
rio eonoscere
il valore delI'altra eccezione sollevata dalla
Zurigo ) (vedi lettera C).
5° -Da quanto venne esposto (vedi in ispecial modo
considerando 4) emerge poi anche ehe l'assunto della
convenuta, non averle
il. Casanova denunciato l'infor-
tunio 0 averlo fatto troppo tardi, e contrario alle emer-
genze della causa come esse furono
rettamente aceertate
dal primo giudiee.
Per questi motivi
pronuncia
1° L'appellazione e respinta e vien quindi confermato
il giudizio 8 luglio 1913 deUa
Camera eivile deI Tribunale
di Appello
dei Cantone Ticino.
13. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Kirz 1914 i. S.
Brechbiihl, Kläger, gegen Schweizerische Bundesbahnen,
Beklagte.
Alr t. 9 E HG: Renten-oder Kapitalentschädigung ?
A. -Dem im Jahre 1869 geborenen, verheirateten
Kläger, der bei der Beklagten als Gütersehaffner
tätig
war, mussten infolge eines am 4. Mai 1911 im Betriebe
der Beklagten erlittenen
Unfalles beide Beine über den
Knien
amputiert werden. Mit Klage vom 4. Dezember
1912 verlangte
er von der Beklagten eine Haftpflicht-
entschädigung in unbestimmtem Betrag. Dass der dem
Kläger aus dem
Unfall erwachsene Lohnausfa1l2900 Fr.
jährlich beträgt ist nicht bestritten.
Haftptlichtreeht. 1'10 13.
B. -Durch Urteil vom 4. Juni 1913 hat das Amts-
gericht von
Bern dem Kläger für 2000 Fr. Lohnausfall
eine seit
dem.. Juni 1911 in Monatsraten vorauszahl-
bare Rente und für den Rest des Lohnausfalles von
900 Fr. unter Zugrundelegung eines Alters von 42 Jah-
ren eine Kapitalentschädigung von 13,941 Fr. abzüglich
10 % für die Vorteile der Kapitalabfindung gleich rund
12,500 Fr. zugesprochen. Ausserdem wurde die Beklagte
zu einer Entschädigung von
5000 Fr. für Prothesen,
Krücken
und deren Reparatur verurteilt. Zu diesem
Betrage gelangte die erste Instanz auf Grund der von
ihr angeordneten ärztlichen Expertise, wonach für einen
Mann, von dem Gewichte der Klägers, ein Prothesen-
paar bis auf 800 Fr. zu stehen komme und alle vier
Jahre neu angeschafft werden müsse. Für die Kapitali-
sierung dieser Auslagen nimmt das Amtsgericht eine
von 26,14
auf 24 Jahre verminderte Lebensdauer des
Klägers an, während der sechs
Paar Prothesen im Be-
trage von
4800 Fr. (die Krücken inbegriffen) notwendig
sein werden.
Für Reparaturen hat die erste Instanz auf
das Maximum
der von den medizinischen Experten auf
50-a Fr. geschätzten jährlichen Kosten abgestellt und
unter Berücksichtigung eines Zeitraumes von 24 Jahren
einen Betrag von 1920 Fr. festgesetzt, zusammen mit
den Auslagen für Prothesen also 6720 Fr. Davon wurden
25 % 1680 Fr. für die Vorteile der Kapitalabfindung
abgezogen, was
5040 Fr. oder rund 5000 Fr. ausmacht.
Dazu wurde dem Kläger noch eine vom 4. Mai 1912
an
zahlbare jährliche Rente von 700 Fr. für die Kosten der
Pflege und Wartung zugesprochen. Gegen den Entscheid
des Amtsgerichtes
hat nur die Beklagte appelliert. Sie
verlangte
vor Obergericht, dass der Kläger für Verdienst-
ausfall
und Prothesen ausschliesslich in Rentenform ent-
schädigt werde, verpflichtete sich
aber für den Fall des
Todes des Klägers
vor demjenigen seiner Frau und vor
dem zurückgelegten 18. Altersjahr seiner fünf Kinder
(FriedaEmmageh. 9.März 1897, FranzWerner geb.15.März
'10
Haftpllichtrecbt N0 13.
1898, Waltnr Otto geb. 4. April 1899, Martha Hedwig
geb.
- Juli 1900 und Johanna Lydia geb. 16. Septem-
bnr 1901) der .Witwe eine bei ihrer Wiederverheiratung
mIt dem dreIfachen Betrag abzulösende Rente von
??O r. und den Kindern eine solche von je 200 Fr.
anrhch zu benahlen. Dabei sollte, bei Wegfall einer
Kmderrente, dIe Witwenrente
um 100 Fr. jährlich bis
auf
1420 Fr. erhöht werden; bei Wegfall der Witwen-
rente dagegen sollte eine
Erhöhung der Kinderrenten um
insg amt 400 F.r. bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr
des Jungsten Kmdes stattfinden. Voraussetzung dieser
Offerte war, dass dem Kläger keine Kapitalentschädigung
zugesprochen werde.
Durch Urteil vom 10. Dezember
hat das Obergericht des Kantons Bern dem Be-
? hrnn der Beklagten Folge gegeben, dem Kläger eine
Jahrhche, erstmals am 4.
Juni 1911 und jeweilen in mo-
natlichen
Raten zum vorauszahlbare Rente von 2900 Fr.
für Lohnausfall
und von 700 Fr. für die Kosten der
Pflege
und Wartung, also von zusammen 3600 Fr. zu-
g. spr?chen: Ausserdem wurde die Beklagte verpflichtet,
fur dIe beIden ersten vom Kläger im Jahre 1911 be-
s :hafften Prothesenpaare samt Reparaturen 1600 Fr.
und für die zukünftig notwendig werdenden Prothesen
Krücken und deren
Reparatur 850 Fr. alle vier Jahr;
zum voraus zu bezahlen. Die Vorinstanz stützte sich da-
bei, abgesehen
von dem Gutachten der medizinischen
Experten, auch
auf eine schriftliche Mitteilung des Ban-
dagisten Schenk.
C. -Gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Ber hat de Kläger die Berufung an das Bundesgericht
ergnffen.
mIt den Anträgen:
- Der Kläger se: für die Folgen des im Dienste der
Beklagten erlittenen Unfalles nach einem gemischten
System, d. h. zum Teil in Kapital, zum Teil in Rente
z?" entschä.digen .. Die Renten seien vom Verfalltage
) hinweg,. dIe KapItalentschädigung vom Tage des
Un-
I) falles hmweg zu 5 % verzinslich zu erklären. Was das
Haftpßichtrecht. N0 13.
) Verhältnis zwischen Kapitalentschädigung und Renten-
- entschädigung anbetrifft, so schliesst sich der Kläger
- der Verteilung im erstinstanzlichen Urteile an. Im übri-
- gen behält sich der Kläger weitere Anträge für den Ab-
) spruchstermin ausdrücklich vor.
2. Die Prothesenentschädigung sei in Kapital zu ver-
) abfolgen und
vom Tage des Unfalles hinweg zu 5 %
I) verzinslich zu erklären. Bei der Berechnung dieser Ent-
I) schädigung sei ausschliesslich .auf das Expertengutach-
I) ten der HH. Prof. Dr Arnd und Dr von Mutach abzu-
stellen. Eventuell, d. h. für den Fall des Zuspruchs
) der Prothesenentschädigung in Rentenform sei die
I) Prothesenentschädigung gemäss Expertengutachten der
I) HH. Prof. Dr Arnd und Dr von Mutach zu bestimmen
I) auf 1600 Fr. auf den Unfallstag. nebst Zins zu 5 %
I) seit diesem Zeitpunkte, auf 800 Fr. je alle 4 Jahre,
I) d. h. per 4. Mai 1915,4. Mai 1919, ,1. Mai 1923 u. s. w.,
I) auf je 65 Fr. Reparaturkosten per Jahr, erstmals zahl-
I) bar am 4. Mai 191 L Die verfallenen Beträge per4. Mai
I) 1911, 19i2 und 1913 seien zu 5 % verzinslich zu er-
') klären seit Verfall. I)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Streitig ist in erster Linie, ob der Lohnausfall,
den der Kläger durch den
Unfall im Dienste der Be-
klagten erlitten
hat, ausschliesslich durch Zusprechung
einer
Rente oder in Form einer Kapitalsumme in Ver-
bindung
mit einer Rente zu entschädigen sei. Da gemäss
Art. 9
EHG der Richter über die Entschädigungsart
nach freiem Ermessen entscheidet,
hängt die Beantwor-
tung dieser Frage von den besonderen Umständen des
Falles ab. Nach der
Praxis des Bundesgerichtes em-
pfiehlt sich die Rentenentschädigung in der Regel
da
nicht, wo die Unfallverletzung die Prognose für die Le-
bensdauer des Verunglückten ungünstig gestaltet und
Angehörige des Verletzten vorhanden sind, denen
er
ZUm Unterhalte verpflichtet ist (vgl. AS 21 11 S. 10L18 f.,
30 11 S. 492). In dieser Beziehung stellt die Vorinstanz
fest, dass infolge des Verlustes der beiden Beine im
Blutkreislauf des Klägers notwendigerweise grosse orga-
nische Veränderungen eintreten werden, die es wahrschein-
lich erscheinen lassen, dass er bedeutend früher als seine
nur 2 Jahre jüngere Frau, d. h. vorzeitig sterben wird.
Trotzdem
ist dem Kläger keine Kapitalentschädigung
zuzusprechen. Die angemessene Berücksichtigung des
vorzeitigen Ablebens des Verletzten inbezug
auf seine
Hinterlassenen
kann auch in derjenigen Entschädigung
gefunden werden, die die Hinterlassenen erhalten
hätten,
wenn der Tod des Verunfallten schon vor dem Urteil
eingetreten wäre. Im vorliegenden Falle hat sich nun die
Beklagte
unter der Voraussetzung, dass dem Kläger nur
eine Rentenentschädigung zuerkannt werde, verpflichtet,
bei seinem Hinscheide seiner
Frau und seinen Kindern
eine Entschädigung auszuzahlen, die so hoch bemessen
ist, dass sogar bei sofortigem Tode
des Klägers anläss-
lieh des
Unfalles Frau und Kinder nicht mehr erhalten
hätten. Unter diesen Umständen erscheinen, angesichts
der Solvenz der Beklagten, die Interessen der Hinterlas-
senen auch bei einer Abfindung des
Knägers in Renten-
form genügend gewahrt, so dass die Erwägung, die sonst
bei Verkürzung der Lebensdauer des Verletzten durch
den
Unfall für die Liquidation des Schadenersatzes in
Form einer Kapitalentschädigung spricht, hier nicht zu-
trifft.
2. -
Für die teilweise Entschädigung mit einer Ka-
pitalsumme hat der Kläger lediglich auf die Notwendig-
keit hingewiesen, ein Kapital zur Bestreitung der Erzie-
hungskosten seiner Kinder zu besitzen. Dieser
Stand-
punkt steht im Zusammenhange mit dem vom Kläger
zu Anfang des Prozesses neben der Forderung für Lohn-
ausfall geltend gemachten Anspruch von 1500
Fr. jähr-
lich für Nebenverdienst, den der Kläger aus dem Wie-
derverkauf von Waren, die er bei bahnamtlichen
Stei-
gerungen erwarb, erlöst haben will. Der Kläger machte
damals geltend, dass er nur durch diesen Nebenverdienst
in
Stand gesetzt gewesen sei, für eine gute Schulbildung
seiner Kinder
zu sorgen und dass ihm deren Fortsetzung
nur bei Zusprechung einer Kapitalentschädigung möglich
sei.
Da die Forderung des Klägers für Nebenverdienst
von der ersten Instanz rechtskräftig abgewiesen worden
ist,
kann auf diesen Standpunkt nicht mehr eingetreten
werden. Alsdann ist der Begründung des Klägers ent-
gegen
zu halten, dass auch wenn der Unfall sich nicht
ereignet hätte, aus dem ordentlichen Verdienste des Klä-
gers eine zeitweise Mehraufwendung für die Kinder
über
den Lohn hinaus nicht möglich gewesen wäre und dass
daher die
Entschädigung' als a d ä qua te Ausgleichung
des durch den Unfall Eingebüssten auch nicht mehr zu
bieten hat. Dazu kommt, dass bei Kapitalzuweisung er-
fahl ungsgemäss die Gefahr vorhanden ist, dass der V. er-
letzte, um aus seinem Kapital einen glösseren Gewmn
zu ziehen, sich in Geschäftsunternehmungen einlässt, bei
denen
er infolge seiner durch den Unfall herbeigeführten
Hilfslosigkeit leicht übervorteilt werden kann. Diese
Ge-
fahr besteht im vorliegenden Falle umsomehr, als der
Kläger schon früher einen umfangreichen Handel betrie-
ben haben will und, wie sein Vertreter
heute angedeu-
tet hat, immer noch einen starken Betätigungsdrang in
sich verspürt. Abgesehen hievon ist aber
zu sagen, dass
eine teilweise Kapitalzuweisung für den Fall einer erheb-
lichen Abkürzung der normalen Lebensdauer des Klä-
gers, wie sie nach den tatsächlichen
eststellunge? dnr
Vorinstanz anzunehmen ist, im VergleIche zur verbmdh-
chen
Offerte der Beklagten auch eine empfindliche Schä-
digung des Klägers und seiner Hinterlassenen zur . Folge
haben würde.
Sollte der Kläger infolge der NachWIrkun-
gen seines
Unfalles z. B. in den nächsten fünf oder zehn
Jahren sterben, so hätte er nach der von ihm verlang-
ten Schadensliquidation zwar wohl eine Kapitalent-
schädigung für
900 Fr. Lohnausfall erhalten, dagegen
würde seine
Frau der ihr zugesicherten Rente von
lJaftpl1ichtrechL NO 13.
1420 Fr. jührlich, vom zurückgelegten 18. Altersjahr des
jüngsten Kindes an, für die Dauer ihres ganzen Lebens
verlustig gehen. Dass der Kläger erklärt hat, dieses Ri-
siko auf sich nehmen
zu wollen, ist für den Richter
nicht verbindlich.
3. -
Ebenso ist kein Grund vorhanden, für die Pro-
thesen, Krücken und deren Reparatur an statt einer Ka-
pitalentschädigung eine Rente zuzusprechen .....
4. -Angesichts der Solvenz der Beklagten ist auch
dem
heute zum ersten Mal vorgebrachten Begehren des
Klägers
um Sicherung der Rente keine Folge zu geben.
Dagegen
ist das ein offenbares redaktionelles Versehen
enthaltende Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils dahin
abzuändern, dass die in
monatlichen Raten zum voraus
zahlbare Rente von jährlich 3600 Fr. erstmals schon am
4.
Mai 1911 (statt erst am 4. Juni 1911) fällig ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes
des Kantons Bem vom 10. Dezember
im Sinne der Erwägungen bestätigt.
Prozessrecht. N0 U.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
14. Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 16. Januar 1914 i. S.
Bea, Beklagter, gegen Steurer, Kläger.
Streitwertsberechnung beim Berufullgsverfah-
ren: Massgebend ist der Y crmögenswert des e .lngenl?gtcn
Anspruches, nicht der für seinen Bestand praJudlzlellen
Rechte. -Ob mehrere, von verschiedenen Personen erho-
bene Ansprüche nach Art. 60 Ab s. lOG zusammen-
aezählt werden können, hängt davon ab, ob die kantonalen
Instanzen sie auf Grund ihres Prozess rechtes in einem Ver-
fahren behandelt haben oder nicht. Verneinendenfalls kann
das Bundesgericht nicht nachträglich die Prozesse vereinigen.
In tatsächlicher Beziehung wird auf den das gleiche
Streitverhältnis betreffenden Entscheid des Bundesge-
richts
vom 20 Februar 1914 i. S. Bea g. Stumpf (hie-
vor S. 45) verwiesen.
Das Bundesgericht zieht in Er w ä gun g :
Die Klage
richtet sich auf Bezahlung von 1500 Fr.
nebst Zins und es fehlt daher der nach Art. 59 üG er-
forderliche Minimalstreitwert. Mit
Unrecht wendet der
Berufungskläger ein, in Virklichkeit müsse über die
Gültigkeit des Vertrages entschieden werden, wonach
das fragliche Automobil für 5000 Fr. verkauft worden
sei.
Für die Streitwertberechnung kommt es auf den
Betrag des eingekfagten Anspruchs an, nicht au den
Vermögenswert von Rechten (wie hier der KaufpreIsfor-
derung), die
für die Beurteilung jenes Anspruches von
präjudizieller Bedeutung sein können. .
Im weitem darf bei der Berechnung des StreItwertes
der eingeklagten Forderung auch nncht etwa die Forde-
rung des
Stumpf von 3500 Fr. hinzugezählt werden.
Freilich ist
Stumpf neben dem Kläger mit dem Beklag-