Boycott (materials boycott) by a trade association against an outsider; legality under civil law principles. A boycott is permissible if it serves a legitimate professional or economic purpose, namely the protection and enforcement of justified tariff and competition interests, employs only means inherent in such economic pressure, and is not conducted in a manner objectively suited to destroy the targeted person's economic existence. The protected economic personality does not guarantee a secure or comfortable livelihood; it suffices that the person can continue to exercise his profession. Whether the tariff is excessive and whether the boycott reaches the threshold of economic annihilation are primarily questions of fact reviewed with restraint (consid. 2-3).
Obligatlonenrecht. ND 102. aux parties en cause, puisque a teneur de l' art. 320 a1. 1 CO ce contrat n'est soumis'a aucune forme. On ne saurait non plus justifier l'application en l'espece de ce meme article 12 en pretendant que, les parties ayant donne a leur convention la forme ecrite, il y a lieu d'appliquer en Ia cause les dispositions prevues par la loi sur cette meme forme? a teneur de rart. 16 al. 2, les regles auxquelles renVOle ce dernier texte etant simplement celles relatives aux elements constitutifs de la forme ecrite et a la signature , c'est-a-dire les articles 13 a 15 (voir OSER, Komm. art. 12 note 5 et art. 16 note 4, etBEcKER, Komm. art. 12 n° 2). Dans ces conditions, en presence des preuves admillis- trees et des depositions testimoniales intervenues, l'ins- tance cantonale a adrriis a bon droit que le 1 er aoo.t le contrat existant entre parties a ete modifie par accOl'd verbal en ce sens que les appoiiltements du demandeur etaient supprimes et sa remuneration reduite a sa nour- riture. 2. -.. . 3. - .. . Par ces motifs, Le Tribunal federal prollonce: Le recours est admis et Ta demande declaree fondee jusqu'a concurrence de 250 fr. Obligationen recht. N° 103. 103. Urteil dar I. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1914 i. S. FeUer, Kläger, gegen Schweizerischer Spenglermeisterverband, Beklagten.
Kriterien der Zulässigkeit einer Materialsperre, die von einem Meisterverband über einen ausserhalb des Verbandes stehen- den Gewerbegenossen verhängt wird. A. -Mit Urteil vom 25. September 1914 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt über die vom Kläger ans Recht gestellten Begehren :
Spenglermeisterverbandes. Nachdem er im Jahre 1911 mit seinen Gläubigern einen aussergerichtlichen Nach- lassvertrag hatte abschliessen müssen, bewarb er sich mit mehreren, dem Verbande angehörenden Spengler- meistern beim Bunde um die Spenglerarbeiten an der neuen Waffenfabrik in Bern. Seine Preisofferte bewegte sich 25 bis 30 % unter den Ansätzen des Minimaltarifes des Spenglermeisterverbandes, der den Offerten der übrigen Bewerber zu Grunde lag. Die Arbeiten wurden an den Kläger vergeben, welcher sie zum vereinbarten Preise ausführte. Daraufhin veranlasste der Spenglermeisterverband bei den mit ihm im Kartell stehenden Verbänden von Eisen- händlern, speziell bei dem Verbande der Grobeisen- händler des Kantons Beru, die Verhängung der Mate- rialsperre über den Kläger. Das Kartell erstreckt sich nicht auf die Eisenhändler der Westschweiz ; ausserdem gehören eine Reihe kleinerer Eisenhändler in Bern und der übrigen deutschen Schweiz den Verbänden, mit denen Sperre-Abkommen bestehen, nicht an. Die Materialsperre gegen den Kläger begann am 27. September 1912; am 1. Oktober; 1912 wurde sie provisorisch aufgehoben; da. die Einigungsversuche scheiterten, trat sie jedoch anl 2. November 1912 end- gültig in Kraft. Infolgedessen lehnten Schneider Ce in Burgdorf, die bisherigen Hauptlieferanten des Klägers, die Ausführung weiterer Bestellungen desselben ab; immerhin führten sie solche, die ihnen in der Zwischen- zeit vorn
wurde von der ersten Instanz in vollem Umfange ab- gewiesen. Vor Appellationsgericht teilte der Beklagte mit, dass die Sperre gegen den Kläger im Dnzemner 1913 aufgehoben worden sei; der Kläger bestrItt dIes nicht. 2. -Zu entscheiden ist in erster Linie, ob die vorn Beklagten durch Vermittlung des Grobe enhändl ver bandes des Kantons Bern über den Klager verhangte Materialsperre rechtmässig oder widerrechflieh war. Denn wenn das Bundesgericht mit der Vorinstanz zum Schlusse gelangt, sie sei rechtmässig gewesen: so ist die Klage schlechthin abzuweisen, ohne dass e emer l! ter suchung der weiteren, unter den ParteIen strentlgen Fragen bedarf. Nach der Praxis ?es BundnsgerIchts, wie sie in einer Reihe von EntscheIdungen medergelegt ist, hängt die Zulässigkeit einer Sperre davon ab, ob sie die Wahrung berechtigter Berufsinteressen bezwecke oder darüber hinaus Zwecke verfolge, die mit der Rechts- ordnung und den guten Sitten nicht vereinbar sind, ob sie mit erlaubten oder mit unerlaubten Mitteln und insbesondere in einer Weise durchgeführt werde, die objektiv geeignet ist, die wirtschaftliche xistenz ?es Betroffenen zu zerstören, seine wirtschafthche Person- lichkeit zu vernichten. Eine solche Sperre ist unerlaubt, weil die geltende Rechtsordnung die wi .tnchaftliche Existenz des einzelnen, sein Recht auf Betabgung dnr wirtschaftlichen Persönlichkeit, höher einschätzt, als dIe mit Sperre und Boykott verfolgten, an sich enenfan be- rechtigten Berufsinteressen. Folglich verdIent Jenes Recht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung vor dem mit der Sperre oder dem Boykott angestrebten Zwecke den Vorzug. Das Recht auf Achful1? der Pe:- sönlichkeit im Wirtschaflsleben ist aber mcht dahm aufzufassen dass der einzelne Gewerbetreibende An- spruch auf ine mehr oder weniger gefesnigte, ?ehaglicne Existenz besässe; es genügt, dass er seme wlrtschaftb-
che Persönlichkeit überhaupt betätigen kann. V gl. hiezu namentlich BGE 33 II S. 118 ff. und OSER, Komm. S. 178. 3. -Wendet man diese Grundsätze, von denen abzu- weichen kein Grund besteht, anf den vorliegenden Fall an, so ist zu sagen, dass der vom beklagten Verbande mit der Sperre verfolgte Z w eck ein berechtigter und wirt- schaftlich erlaubter war. Er bestand offensichtlich darin, den Kläger zur Einhaltung des vom Verbande aufge- stellten und gehandhabten Preistarifes zu nötigen. Da- rin könnte ein Verstoss . gegen die Rechtsordnung oder die guten Sitten nur dann erblickt werden, wenn der Tarif darauf ausginge, die Preise auf Kosten der Allge- meinheit ungebührlich in die Höhe zu treiben, und die Einschränkung der freien Preisberedung geeignet wäre, eine Ausbeutung der Abnehmer zu bewirken. Soll und will aber der Tarif nur eine ungesunde Preisunterbietung verhindern und annehmbare Bedingungen für die Aus- übung des Gewerbes schaffen, insbesondere die Erzielung eines Unternehmergewinnes sichern, so lässt sich dage- gen nichts einwenden. Nun hat die Vorinstanz, die in der Lage war, die in Frage kommenden Tarife näher zu prüfen, verneint, dass sie auffällig übersetzt. seien, wie denn auch der Spcnglermeisterverband den Markt bei weitem nicht so beherrsche, dass er bei Aufstellung seiner Tarife auf die Konkurrenz der ausserhalb des Kartells stehen- den Meister keine Rücksicht zu nehmen brauchte. Diese Feststellungen sind, weil vorwiegend tatsächlicher Na- tur und keineswegs aktenwidrig, für das Bundesgericht verbindlich. Der Umstand, dass der Kläger erheblich unter dem Tarife gearbeitet hat und dabei trotzdem auf seine Rechnung gekommen sein will, lässt keinen gegenteiligen Schluss 4insichtlich der Höhe und der Na- tur des Tarifes zu. Denn der Kläger hatte tatsächlich keinen geschäftlichen Erfolg, was nicht zuletzt auf seine allzu niedrigen Preise zurückzuführen ist. Die Mittel sodann, mit denen die Sperre durchge- führt wurde, waren im wirtschaftlichen Kampf erlaubt.
Die Beeinflussung der Eisenhändler zur Unterlassung von Lieferungen an den Kläger stellt sich nicht als eine eigentliche Zwangsmassregel dar und geht nicht über dasjenige Mass der Nötigung hinaus, das im Wesen der Sperre begründet ist. Daran ändert nichts, dass der Kläger dem Spenglermeisterverband nicht mehr als Mit glied angehörte; um dem Tarif gehörige Geltung zu ver- schaffen und den damit verfolgten Zweck der Unterbin- dung der Schmutzkonkurrenz ) zu verwirklichen, musste der Verband natürlich danach trachten, nötigenfalls auch auf die aU! serhaJb des Verbandes stehenden Gewerbe- genossen einzuwirken. Endlich ist die Sperre nicht in einer Weise durchgeführt worden, die geeignet war, die wirt- schaftliche Existenz des Klägers zu zerstören, seine wirt- schaftliche Persönlichkeit geradezu zu vernichten. Sie war nicht allgemein genug, um den Kläger durch gänz- liche und dauernde Verhinderung der Materialbezüge kalt zu stellen , ihn in der Ausübung seines Berufes lahm zu legen. Gemäss verbindlicher tatsächlicher Fest- stellung der Vorinstanz stand dem Kläger trotz der Sperre der Materialbezug bei sämtlichen Eisenhändlern der fran- zösischen Schweiz und bei einer Reihe solcher der deut- schen Schweiz, die nicht den Verbänden angehören, mit denen Sperre-Abkommen bestehen, offen. Die Vorinstanz stellt im weiteren für das Bundesgericht verbindlich fest. dass eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers auch tatsächlich nicht eingetreten, jedenfalls nicht glaubhaft dargetan ist. Seine bisherigen Haupt- lieferanten, Schneider oe in Burgdorf, haben noch Bestellungen effektuiert, die der Kläger ihnen vor dem 2. November 1912 erteilt hatte, wie denn auch der Kläger imstande war, seinerseits den ihm von der Eidgenossen- schaft übertragenen grösseren Auftrag auszuführen. Die Berufsausübung wurde dem Kläger durch die Sperre wohl erschwert. aber durchaus nicht verunmöglicht. Der beklagte ,Verband hat sich also keiner widerrechtliche n Handlung schuldig gemacht.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil de : Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stad t VOIU 25. September 1914 bestätigt. 104. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Dezember 1914 i. S. Müller-Kanne, Kläger, gegen Ferralli, Beklagten. Zulässigkeit der Berufung bin sichtlich des Streitwertes, wenn dieser von erst später beurteilbaren Verhältnissen ab- hängt.-Art. 232, Ziffer 4 SchKG: Das nicht ange- meldete Vorzugsrecht verwirkt nicht auch gegenüber dem Gemeinschuldner.-Art. 92, Ziffer 10 SchKG: Die Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Auszahlung von Un- fallversicherungsbeträgen schliesst nicht deren Unüber- tragbarkeit in sich. Diese ergibt sich auch nicht aus Art. 164 o R. -Behauptungs-und Beweislast bei der n e g a ti v e n Feststellungsklage. Abgrenzung des Imntonalen und eidgenössischen Rechtes in diesem Gebiete. Inwiefern hat ,der Feststellnngskläger seine Bestreitung des gegnerischen Rechtes näh-er zu substanziiren '1 A. -Der Kläger war bei den zwei Versicherungsge- sellschaften ( Schweizerische Unfall-, Einbruch-, Dieb- stahl-und Kautionsversicherungsgesellschaft Winter- thur ) und Zürich, Unfall':, Einbruch-und Kautions- versicherung ) gegen Unfall versichert. Am 10. August 1911 erlitt er einen solchen. Von den ihm daraus erwachnenen Ansprüchen trat er am 3. Juli 1912 50 % dem Beklagten ab, wogegen sich dieser verpflichtete, die Nettoeingänge daraus zur Amortisation verschiede- ner Forderungen zu verwenden, die der Kläger aus Dar- lehen schuldete und wofür sich der Beklagte verbürgt hatte ... " Als in der Folge der Kläger selbst die Ver- sicherungssummen von den Gesellschaften einforderte, beriefen sie sich auf die gennante Abtretung. Obligationenrecht. No 104. 623 B. -Der Kläger betrat nunmehr gegen den Beklag- t.en den Rechtsweg mit dem Begehren: Es sei gericht- lIch festzustellen, dass die Zession vom 3. Juni (recte Juli) 1912 nicht, eventuell nicht mehr zu Recht bestehe. Zur Begründung dieses Antrages machte er zunächst geltend: Ob die für Gültigkeit der Abtretung erforder- liche Form beobachte.t worden sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Wie. der Beklagte ganz allgemein die Rechtsbeständigkeit der von ihm behaupteten Zession nachzuweisen habe, so habe er dies auch im besondern hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Form zu tun. Auch wenn sie beobachtet worden sei, was der Kläger versorglich bestreite, so entbehre die Abtretung doch aus folgenden Gründen der Rechtsbeständigkeit : a) Die Ansprüche aus Unfallversicherungen seien unpfänd- bar und weil höchst persönlicher Natur nicht abtretbar. b) Die hier streitigen Ansprüche seien sicherungshalber abgetreten worden; der Beklagte habe aber sein Pfand- recht daran dadurch verwirkt, dass er es in dem am 13. September 1912 über den K1äger eröffneten Konkurs entgegen Art. 232 Ziff. 4. chKG nicht rechtzeitig an- meldete. c)..... tf)..... Das Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich daraus, dass er gegen die beiden Gesellschaften die Unfallentschädigung eingeklagt habe, gegen die Zürich) einen Betrag von 10,000 Fr., gegen die ( 'Vinterthur) einen solchen von 40,000 Fr., und dass sich die Gesellschaften gegenüber seinen Klage- ansprüchen auf die Abtretung berufen. Der Beklagte hat auf Abweisung des Klagebegehrens angetragen und dabei ausgeführt: Er bestreite, dass er für die Einhaltung der gesetzlichen Form bei der Ab- tretung beweispflichtig sei. Ohne dazu gehalten zu sein, mache er die Tatsache namhaft, dass die Zession laut vorgelegtem Original am 3. Juli 1912 schriftlich erfolgt und den Gesellschaften durch Charge schreiben notifiziert worden sei. Die Nichtabtretbarkeit der An- sprüche werde bestritten. Die Rechtsauffassung des