Art. 176 OR; Art. 832, 834 ZGB; Schuldübernahme und Wirkung der Anzeige bei zedierter Grundpfandforderung. Eine zwischen Veräusserer und Erwerber vereinbarte Schuldübernahme wird nur durch den wahren Gläubiger wirksam genehmigt; die Zustimmung des bisherigen, nach Abtretung nicht mehr berechtigten Gläubigers vermag den früheren Schuldner nicht zu befreien. Bei Grundpfandforderungen entfaltet die Anzeige der Schuldübernahme nur dann befreiende Wirkung, wenn sie dem tatsächlichen Forderungsinhaber zugeht. Die Eintragung im Gläubigerregister oder die Benennung im Grundbuch ersetzt die Gläubigerstellung nicht. Fällt die nur für die grundpfandversicherte Forderung vereinbarte Nichtkündbarkeit mit Wegfall der Sicherheit dahin, kann die Forderung grundsätzlich fällig werden (consid. 1-3).
Lombard. Au surplus Ia recourante ne conteste point Ia validite de l'acte juridique passe a ce sujet entre Ia Banque federale et son mari, puisqu'elle n'est pas intervenue dans cet acte et qu'ainsi l'art. 177 a1. 3 ne saurait lui etre ap- plique. Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce" : Le recours est ecarte et le jugement attaque confirme. 98. Extrait de l'arret de la IIe Seotion civile du aa decembre 1914 dans Ia cause Glasson contre Glasson. La Conv. intern. de La Haye du 12 juin 1902 n'est plus appli- cable aux divorces entre Fran, ais a partir du 1 er juin 1914. L'installce cantonale a fonde sa decision sur I'art. 142 CCet sur I'art. 231CC fran ., en vertu de I'art. 2 de Ia Convention internationale de La Haye du 12 juin 1902 regIant les conflits des lois et de juridiction eu matiere de divorce et de separation de corps, qui exige pour U11 pro- llOnCe de divorce l'existence d'une cause reconnue a la fois par Ia loi nationale des epoux et la loi du lieu Oll Ja demande a He formee. Cette decision est cependant erronee, puisque, la Frunce ayant denOllCe pour le 1 er jUill 1914 les Conventions de La Haye eu matiere de mariage, de divorce et de tutelle, celles-ci ont perdu des cette date tout effet eu Suisse pour les ressortissants frannais (voir F. fed. 1914 III p. 1 : Circulaire du Conseil federal aux gouvernements cantonaux du 1 er mai 1914).
ö92 Sachenrecht. No 99. Grundpfandschuld von 6000 Fr. übernahm. Nach der bestrittenen Behauptung der Beklagten soll diese Schuld- übemallme dem Gläubiger Gschwend am 11. September 1912 vom Gemeinderatsschreiber Müller von Mörschwil mündlich mitgeteillt worden sein; an die Schweiz. Volks- bank in St. Gallen erfolgte dagegen keine solche Mit- teilung. Seinerseits will Gschwend bereits am 8. /9. Sep- tember 1912 dem Lehmann geschrieben haben, dass er ihn als Schuldner der Grundpfandverschreibung beibehalte und den Käufer des Unterpfandes als Schuldner nicht anerkenne. Die Beklagten geben zu, dass Lehmann am 9. September 1912 einen eingeschriebenen Brief VOl, Gschwend erhalten habe. Sie bestreiten aber, dass das Schreiben den von Gscrwend behaupteten Inhalt gehabt habe, ohne indessen anzugeben, was es anderes enthielt. Am 4. November 1912 wurde über Buff der Konkurs erklärt, in welchem die Grundpfandverschreibung von 6000 Fr. bei der Verwertung der Liegenschaft zum Edelweiss im Sommer 1913 gänzlich zu Verlust kam. Schon am 17. Mai 1913 hatte Gschwend dem Lehmann das Kapital von 6000 Fr. auf den 17. November 1913 ge- kündet Mit Schreiben vom 1, September 1913 teilte er dem Lehmann sodann unter Berufung auf den an ihn gerichteten Brief vom 8. September 1912 mit, dass er ihn für den Verlust belange. Die gleiche Erklärung wieder- holte Gschwend in einer Anzeige, die er am 3. September 1913 dem Lehmann durch das Gemeindeamt Mörschwil zustellen liess ; darin erklärte er überdies ausdrücklich, den Bufl nicH als Schuldner anerkennen zu wollen. Nach- träglich, am 9. April 1914, genehmigte die Schweiz. Volksbank alle Massnahmen, die Gschwend zur Verhü- tung der Entlassung des Lehmann aus seiner Schuld- pflicht getroffen hatte. Mit der vorliegenden Klage ver- langen nun die Kläger, die von der Schweiz. Volksbank als Bürgen belangt worden waren und denen die Bank nach erfolgter Befriedigung am 10. September 1913 ihre Rechte gegen Lehmann abgetreten hatte, die Beklagten Sachenrecht. N° 99. 593 seien als Erben des am 14. September 1913 verstorbenen Lehmann unter Solidarhaft zur Bezahlung von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1913 pflichtig zu erklären. Zur Begründung dieses Begehrens machten sie haupt- sächlich geltend, die Zinszahlung sei am 1. April 1913 nicht pünktlich erfolgt ; jedenfalls sei die streitige For- derung deshalb fällig geworden, weil das Pfandrecht infolge der konkursrechtlichen Versteigerung des Unter- pfandes und des geringen Steigerungserlöses unterge- gangen sei. Die Beklagten haben auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie führen unter Berufung auf Buff als Zeuge wesentlich aus, Buff sei, nachdem er die Liegenschaft zum ( Edelweiss ') von Lehmaml gekauft h8tte, VOll Gschwend ausdrücklich als Schuldner angenommen wor- den. Im Konkurse des Butr seien denn auch Gschwend sowie die Volksbank ständig als Gläubiger der Masse für die Forderung VOll 6000 Fr. aufgetreten, wodurch Leh- mann frei geworden sei. Infolge der Abtretung der Grund- pfandverschreibung an die Volksbank sei Gschwend überhaupt nicht mehr befugt gewesen, den LehmalUl als Schuldner zu befassen. Hinsichtlich der Zinszahlungen machen die Beklagten geltend, dass der Zins pro 1. April 1913 289 Fr. 30 Cts. betragen habe und durch Sandlie- fcrullgen des Lehmann an Gschwend für 266 Fr. und Verköstigung eines Arbeiters des Gschwend durch Leh- mann für 24 Fr. rechtzeitig bezahlt worden sei. Es fehle daller auch an der Fälligkeit der Forderung von 6000 Fr. B. -Durch Urteil vom 20. Mai 1914 hat das Kantons- gericht des Kantons St. Gallen die Klage gutgeheissen. Ob die VOll den Beklagten behauptete mündliche Ueber- nahmsanzeige an Gschwend durch den Gemeinderats- schreiber Müller von Mörschwil wirklich stattgefunden habe, hat die Vorinstanz dahingestellt gelassen, da dem Lehmann innert Jahresfrist erklärt worden sei, dass er als Schuldner beibehalten werde. Venn auch diese Er- klärung nicht von der Volksbank, als der damaligen Gläubigerin, ausgegangen sei, so sei sie doch wirksam, AS 40 II -1914
594 Sachenrecht. N° 99. weil Gschwend als Geschäftsführer ohne Auftrag gehan- delt und die Bank nachträglich die Geschäftsführung genehmigt habe. '. . C. --Gegen dieses Urteil haben dIe Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträ- aen die Klage sei (eventuell zur Zeit) abzuweisen; nöti- I: , d' V genfalls sei die Sache zur Beweisergänzung an le or- instanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
biger. Der dafür durch Berufung auf Buff angebotene Beweis braucht indessen nicht abgenommen zu werden. Die Beklagten behaupten nur, dass G s c h wen d den Buff ausdrücklich als Schuldner anerkannt habe. Ob dies zutreffe oder nicht, ist aber irrelevant, da nach der eigenen Darstellung der Beklagten in der Duplik Gschwend seine grundpfandversicherte Forderung schon vor dem Verkaufe des Unterpfandes an Buff der Schweiz. Volks- bank abgetreten hatte, also im Augenblick der behaup- teten Annahme des Buff als Schuldner gar nicht mehr Gläubiger war. Da der Uebernahmevertrag nur mit dem Gläubiger abgeschlossen werden kann, kann auch eine zwischen dem Uebernehmer und dem Veräusserer erfolgte Uebernahmsvereinbarung nur durch den wahren Gläubiger genehmigt werden. Die behauptete Annahmeerklärung des Zedenten Gschwend konnte daher der Volksbank ihren Schuldner Lehmann nicht nehmen. Dass es sich im vorliegenden Falle nicht um eine gewöhnliche, sondern um eine zur Deckung der Volksbank erfolgte f i d u 'l i a - r i s c h e Zession gehandelt hat, ändert hieran nichts. Auch bei der fiduziarischen Zession darf der Zedent ohne Wissen und Willen des Zessionars dessen Deckung nicht verschlechtern. Auch hier steht das Verfügungsrecht über die Forderung nicht mehr dem Zedenten zu ; die Forde- rung geht vielmehr auf den Zessionar schlechthin über, der jedoch dem Zedenten gegenüber verpflichtet wird, von ihr nur im Sinne der Fiduzia Gebrauch zu machen, d. h. den Erlös aus der Forderung nur für Rechnung des Zedenten, nur zur Tilgung der Schuld des Zedenten ver- wenden darf (vgl. AS 31 II S. 109 und 110). Es verhält sich dabei ähnlich wie bei der Verpfändung, der die fidu- ziarische Zession im internen Verhältnis gleichkommt. Obgleich die Verpfändung einer Forderung keine Ueber- tragung enthält, der Pfandgläubiger nicht Gläubiger der verpfändeten Forderung wird, darf der Verpfänder den Schuldner nicht ohne Zustimmung des Pfandgläubigers entlassen und einen neuen an dessen Stelle setzen (vgl.
596 Sachenrecht. N0 99. KOBER in Staudingers Komm. zu 1276 BGB). Da somit -nur die Schweiz. Volksbank zur Annahme der Schuld,. übernahme befugt war, die Beklagten aber selber nur eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Gschwend behaupten, kann von einer den Lehmann bezw. dessen Erben befreienden ausdrücklichen Genehmigung der Uebernahme der Schuld keine Rede sein. Entgegen der Behauptung der Beklagten liegt aber auch keine s t i 11- s c h w e i gen d e Annahme des neuen Schuldners durch die einzig dazu legitimierte Volksbank vor. Dass die Volksbank im Konkurs des Buff als Gläubigerin aufge- treten ist, enthält noch keine stillschweigende Annahme. Denn die Eingabe im Konkurs des Uebernehmers war schon deshalb erforderlich, weil das Grundpfand im Eigen- tum der Masse war. Sie wäre auch nötig gewesen, wenn der Kridar nicht Schuldner, sondern nur Dritteigentümer des Pfandes gewesen wäre. In den Steigerungsbedin- gungen der Konkursmasse Buff ist übrigens als Gläubiger der Forderung von 6000 Fr. nicht die Volksbank, sondern Gschwend aufgeführt. Jedenfalls hat die Volksbank von der Masse keinerlei Zahlungen erhalten ; andere Zustim- mungen zu schuldnerischen Handlungen im Sinne von Art. 176 Abs. 3 OR behaupten aber die Beklagten selber nicht. 2. -Es fragt sich weiter, ob sich die Beklagten auf Art. 832 ZGB berufen können. In dieser Hinsicht ma- chen sie geltend, dass die interne Schuldübernahme zwischen Buff und Lehmann dem Gschwend am 11. Sep- tember 1912 vom Gemeinderatsscrreiber Müller von Mörschwil mündlich mitgeteilt worden sei. Da Gschwend in jenem Augenblick nicllt mehr Gläubiger WH. sondern seine Forderung bereits der Schweiz. Volksbank abge- treten hatte, war jedoch diese Anzeige des Grundbuch- verwalters an Gschwend nicht geeignet, die Befreiung des Schuldners Lehmann herbeizuführen. Art. 832 ZGB muss zusammen mit dem aUgemeinen Schuldübernahmerecht des Obligationenrechts erklärt werden, von dem er ledi Sachenrecht. No 99. 597 glich einen Anwendungsfall mit gewissen Modifikationen darstellt (vgl. WIELAND a. a. O. S. 354). Dann kann aber nur die Mitteilung von der Schuldübernahme an den w a h r e II Gläubiger für den früheren Schuldner be- freiende Wirkung nach sich ziehen, da auch nur der wahre Gläubiger zur Genehmigung der zwischen Erwerber und Veräusserer abgeschlossenen Uebernahmsvereinba- rung befug1 ist. Der gegenteiligen Annahme der Vor- instanz könnte Ilur dann zugestimmt werdell wenn sich die Wirkung des Grundbucheintr2ges auch lUf die Gläu- bigerqualität erstrecken würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Eine Eiptragung ins Grundbuch verlangt das Gesetz nUf zu E r r ich tun g des Grundpfandes; die U eber- t rag u n g der Forderung, für die eine Grundpfandver- schreibung errichtet ist, ist dagegen an einen solchen Eintrag nicht gebunden. Obschon das im Entwurf des Bundesrates enthaltene Erfordernis der Eintragung deI- Pfandrechtübertragung gerade mit Hinweis auf die Schvierigkeiten, die sonst bei der Anzeige der Schuld- übernahme an den Gläubiger u. s. w. entstehen würdell, verteidigt wurde (vgl. S t e 11. B u II e ti II XVI S. 644 und S. 1403), wurde schliesslich doch auf sie yerzichtet. Ist aber zur Uebertragung ein Eintrag nicht nötig, so kaHu auch der eingetragene Gläubiger bezüglich des Rechtes auf Entlassung des bisherigen Schuldners nicht schlecht- hin als wahrer Gläubiger gelten. Bei der in Art. 66 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 GBV vorgeschriebenen Ein- tragung von Namen und Wohnort der Gnndpnandgläu biger, sowie der Pfandgläubiger und Nutzmesser an Grundpfandforderungen in das Gläubigerregister handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. S t e 11- B u 11 e tin XVII S. 340). Die Angabe der aus dem Pfandrecht berechtigten Personen im Gläubigerregister, das nicht volle Grundbuchwirkung besitzt, hat denn auch nach Art. 66 Abs. 3 GBV nur zur Folge, dass der Grund- buchverwalter alle ihm durch Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen an diese Personen zu machen
hat, insofern nicht ein Bevollmächtigter gemäss Art. 51 GBV bestellt ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass nun die Anzeigen an den Eingetragenen für den Nichteinge- tragenen wirken, wie wenn sie ihm selbst zugegangen wären; denn die Mitteilung der Gläubigeränderungell ist eine fa k u I tat i v e (vgl. im gleichen Sinn LEEMANN, Schweiz. Juristenzeitung 10 S. 370). Die Bedürfnisse der Praxis, die die Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung geltend macht, können zu keinem andern Ergebnis führen. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass andern- falls dem Grundbuchverwalter zugemutet werden müsste, sich in jedem einzelnen Fall nach dem wirklichen Gläu- biger zu erkundigen. Auch wenn angenommen wird, dass nur die Uebernahmsanzeige an den wahren Gläubiger den alten Schuldner befreien kann, ist der Grundbuch- verwalter zu Nachforschungen über die Person des Gläubigers nicht verpflichtet ; nach Art. 66 GBV darf er dies vielmehr unterlassen. Wenn aber die Vorinstanz als günstige Folge ihrer Auffassung erhofft, dass der Erwerber einer grundpfandversicherten Forderung dem Grund- buchamt im eigenen Interesse von dem eingetretenen Wechsel in der Person des Gläubigers Kenntnis geben werde, wenn er sonst Gefahr laufe, seine Rechte gegen den alten Schuldner unversehens zu verlieren, so ist dieser Erwägung entgegenzuhalten, dass es nicht angeht, das Gesetz, das in Art. 835 ZGB e,inen Zwang zur Eintragung gerade aus s chI i e s s t , so zu interpretieren, dass der- jenige, der eine grundversicherte Forderung erwirbt, tat säe h I ich zur Eintragung der Uebertragung ge- zwungen wird. Abgesehen hiervon würde ein solcher Zwang auch der ganzen Struktur der Grundpfandver- schreibung widersprechen, bei welcher, wie bei der ge- meinrechtlichen Hypothek, die Forderung vom Pfand- recht getrennt bleiben kann, aus dem Pfandrechtein- trag darum auch nicht ohne weiters hervorgehen 'würde, wer der Gläubiger der Forderung sei. Allerdings ist zuzugeben, dass, wenn der Grundbuchverwalter seiner
Anzeigepflicht durch Mitteilung an den eingetragenen Gläubiger, der unter Umständen nicht wirklicher Gläu- biger ist, genügt, während nur die Mitteilung an den wahren Gläubiger die Befreiung des alten Schuldners zur Folge haben kann, das Auseinanderfallen von Schuld und Eigentum am Pfand, das für den Verkehr nachteilig ist, gefördert wird. Allein gemäss Art. 177 OR können sowohl der Uebernehmer, als der bisherige Schuldner dem Gläu- biger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers zwar als verweigert gilt, wodurch aber doch mindestens eine baldige Abklärung der in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse erzielt wird. 3. -Aus dem Gesagten folgt, dass eine Befreiung des Lehmann bezw. der Beklagten schon mangels Anzeige an die Schweiz. Volksbank, als der wahren Gläubigerin, nicht eingetreten sein kann. Ob von einer solchen Be- freiung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil die Uebernahmsanzeige, wie die Beklagten selber behaupten, nur m ü n d I ich erfolgte, braucht daher nicht unter- sucht zu werden. Nicht zu pI üfen ist ferner, ob Gschwenrl die Erklärung, dass er den alten Schuldner nicht entlaSSe!: wolle, innert der gesetzlichen Jahresfrist abgegeben habe, und ob d'urch diese Erklärung Lehmann überhaupt als Schuldner habe beibehalten werden können. Es bleibt daller nur noch zu untersuchen, ob die streitige Forderung, trotz der im Kaufbrief vom 29. Februar 1912 für die Dauer von drei Jahren vereinbarten Unkündbarkeit, fällig ge- worden sei. Aus Art. 208 SchKG kann die Fälligkeit nicht abgeleitet werden, da die Forderung sich nicht gegen Buff oder dessen Konkursmasse, sondern gegen Lehmann bezw. dessen Erben richtet. Dagegen ist sie in Ueberein- stimmung mit der Vorinstanz infolge Wegfalles der Pfand- sicherung zu bejahen. Wenn die Pfandsicherheit für eine erst auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Klageanhebung fällige Forderung bestellt worden wäre, so könnte es zwar angesichts der bei der Grundpfandverschreibung bestehen-
Sachenrecht .No 99. den Unabhängigkeit zwischen Pfandrecht und ForderullO' z,,:eifelhaft sein, ob der Pfandausfall eine frühere Fällig kelt der Forderung herbeizuführen vermöge. Denn es fehlt an. einem Rechtssatz, won,ach der Gläubiger, wegen allgememer Vermögensverschlechterung des Schuldners ode. besonderem !andverlust, seine Forderung vorzeitig zuruckverlangen konnte (vgl. in Bezug auf die Rechtsver- hältnisse beim Darlehen KOBER in Staudingers Komm. zu 609 BGB Anm. 7). Im vorliegenden Fall war aber die Fornerung .von 60 Fr. bei Errichtung des Grundpfandes bereIts falhg, da SIe aus einem erfüllten Kauf herrührte. Der Gläu.biger hat. nicht den Verfall diesel' Forderung schlechthul auf dreI Jahre hinausgeschoben, sondern nur erklärt, dass die G run d p fan d ver s ehr e i bUH (J bei pünktlicher Verzinsung auf drei Jahre unkündbar sei solle, also nur für die g l' u II d P fan d ver sie her t e orderullg einen Kündigullgsverzicht ausgesprochen. Bei dIeser Sachlage muss angenommen werden, dass mit dem Wnf " diese Sicherheit auch der Kündigungsverzicht dahmfallt. DIe gegen teilige Ansicht würde zur Folge haben, dass das vom Gläubiger nur mit Hinsicht auf die errichtete Sicherheit bewilligte Stehenlassen des Kapitals auch noch nach Wegfall dieser Sicherheit fortdauern müsste, was nicht die Absicht der Parteien gewesen sein knnn un.d. auch j('der BiIligkeit widersprechen würde. Ob dIe trelbge Forderung auch wegen nicht pünktlicher Verzmsung fällig geworden sei, braucht daher nicht entschieden zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkan-llt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 1914 bestätigL
In. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 100. Urteil der I. Zivilabtellung vom 91. November 1914 i. S. Schraubenfabrik Solothurn A.-G., Hekl. gegen Schraubenfabrik Loretto A.-G., Klägerin. Für die deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen nach Art. 8 7 3 0 R kommt es nicht darauf an, ob für das Geschäft mit der älteren Firma noch eine andere, nie h t f i r m a m ä s s i g e Be z eie h nun g im Verkehr ge- bräuchlich sei, die als solche zu Verwechslungen mit der neuen Firma Anlass geben kann. Wohl aber vermag dieser Umstand die Löschung der neuern Firma -und zwar auch bei mangelndem Verschulden ihres Inhabers -auf Grund sonstiger Normen des Persönlichkeitsrechtes, Art. 28 Z G B oder 48 0 R, zu rechtfertigen. -Frage der unzulässigen Mon 0 pol i sie run g von Bezeichnungen durch Beanspruchung als Firmanamen.