BGE 40 II 591
BGE 40 II 591Bge31 mai 1913Ouvrir la source →
590 Familienrecht. N° 98. Lombard. Au surplus Ia recourante ne conteste point Ia validite de l'acte juridique passe a ce sujet entre Ia Banque federale et son mari, puisqu'elle n'est pas intervenue dans cet acte et qu'ainsi l'art. 177 a1. 3 ne saurait lui etre ap- plique. Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce" : Le recours est ecarte et le jugement attaque confirme. 98. Extrait de l'arret de 180 IIe Seotion civile du aa decembre 1914 dans Ia cause Glasson contre Glasson. La Conv. intern. de La Haye du 12 juin 1902 n'est plus appli- cable aux divorces entre Fran,<ais a partir du 1 er juin 1914. L'installce cantonale a fonde sa decision sur I'art. 142 CCet sur I'art. 231CC fran., en vertu de I'art. 2 de Ia Convention internationale de La Haye du 12 juin 1902 regIant les conflits des lois et de juridiction eu matiere de divorce et de separation de corps, qui exige pour U11 pro- llOnCe de divorce l'existence d'une cause reconnue a la fois par Ia loi nationale des epoux et la loi du lieu Oll Ja demande a He formee. Cette decision est cependant erronee, puisque, la Frunce ayant denOllCe pour le 1 er jUill 1914 les Conventions de La Haye eu matiere de mariage, de divorce et de tutelle, celles-ci ont perdu des cette date tout effet eu Suisse pour les ressortissants franais (voir F. fed. 1914 III p. 1 : Circulaire du Conseil federal aux gouvernements cantonaux du 1 er mai 1914). Sachenrecht. N° 99. 591 11. SACHENRECHT DROITS REELS 99. Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. November 1914 i. S. Lehmann und Genossen, Beklagte, gegen Woodtli und Genossen, Kläger. Art. 832 und 834 ZGB: Eine zwischen dem Uebernehmer und demVeräusserer erfolgte Uebernahmsvereinbarung kann Ilurdurch den wahren Gläubiger genehmigt werden; ebenso kann die Mitteilung der Schuldübernahme für den früheren Schuldner nur dann befreiende Wirkung nach sich ziehen, wenn sie an den wahre n Gläubiger erfolgte .. A. -Am 29. Februar 1912 kaufte August Lehmaull, deI Rechtsvorgäriger der Beklagten, von Adolf Gschwend die in Mörschwil gelegene Liegenschaft zum (I Edelweiss ». Der Kaufpreis wurde zum Teil dadurch beglichen, dass Lehmann am 5. März 1912 eine Grundpfandverschreibung von 6000 Fr. zu Gunsten des Gschwend errichtete, für welche die Liegenschaft zum « Edelweiss» als Pfand haften sollte. D.ie. jeweils auf den 1. April zu 4 Y2 % ver- zinsliche Grundpfandverschreibungwar nach dem Titel bei pünktlicher Verzinsung auf drei Jahre unkündbar. In der Folge trat Gschwelld diese Grundpfandverschreibung zum Zwecke der Aufnahme eines Darlehens an die Schweiz. Volksbank in St. Gallen ab. \Vann diese Abtretung stattfand, geht aus den Akten mit Bestimmtheit nicht her- vor ;nach der Behauptung der Klage und der Zugabe der Beklagten in der Duplik muss sie vor dem 7. September 1912 edolgt sein. Für das von Gschwend aufgenommene Dar- lehen hafteten ausser der Grundpfandverschreibung die vier Kläger als Bürgen. Am 7. /10. September 1912 ver- kaufte Lehmanll die Liegenschaft zum « Edel weiss » an den Landwirt AlllOld Buff weiter, der im Kaufvertrag die
ö92 Sachenrecht. No 99. Grundpfandschuld von 6000 Fr. übernahm. Nach der bestrittenen Behauptung der Beklagten soll diese Schuld- übemallme dem Gläubiger Gschwend am 11. September 1912 vom Gemeinderatsschreiber Müller von Mörschwil mündlich mitgeteillt worden sein; an die Schweiz. Volks- bank in St. Gallen erfolgte dagegen keine solche Mit- teilung. Seinerseits will Gschwend bereits am 8. /9. Sep- tember 1912 dem Lehmann geschrieben haben, dass er ihn als Schuldner der Grundpfandverschreibung beibehalte und den Käufer des Unterpfandes als Schuldner nicht anerkenne. Die Beklagten geben zu, dass Lehmann am 9. September 1912 einen eingeschriebenen Brief VOl, Gschwend erhalten habe. Sie bestreiten aber, dass das Schreiben den von Gscrwend behaupteten Inhalt gehabt habe, ohne indessen anzugeben, was es anderes enthielt. Am 4. November 1912 wurde über Buff der Konkurs erklärt, in welchem die Grundpfandverschreibung von 6000 Fr. bei der Verwertung der Liegenschaft zum «Edelweiss » im Sommer 1913 gänzlich zu Verlust kam. Schon am 17. Mai 1913 hatte Gschwend dem Lehmann das Kapital von 6000 Fr. auf den 17. November 1913 ge- kündet Mit Schreiben vom 1, September 1913 teilte er dem Lehmann sodann unter Berufung auf den an ihn gerichteten Brief vom 8. September 1912 mit, dass er ihn für den Verlust belange. Die gleiche Erklärung wieder- holte Gschwend in einer Anzeige, die er am 3. September 1913 dem Lehmann durch das Gemeindeamt Mörschwil zustellen liess ; darin erklärte er überdies ausdrücklich, den Bufl nicH als Schuldner anerkennen zu wollen. Nach- träglich, am 9. April 1914, genehmigte die Schweiz. Volksbank alle Massnahmen, die Gschwend zur Verhü- tung der Entlassung des Lehmann aus seiner Schuld- pflicht getroffen hatte. Mit der vorliegenden Klage ver- langen nun die Kläger, die von der Schweiz. Volksbank als Bürgen belangt worden waren und denen die Bank nach erfolgter Befriedigung am 10. September 1913 ihre Rechte gegen Lehmann abgetreten hatte, die Beklagten Sachenrecht. N° 99. 593 seien als Erben des am 14. September 1913 verstorbenen Lehmann unter Solidarhaft zur Bezahlung von 6000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. April 1913 pflichtig zu erklären. Zur Begründung dieses Begehrens machten sie haupt- sächlich geltend, die Zinszahlung sei am 1. April 1913 nicht pünktlich erfolgt ; jedenfalls sei die streitige For- derung deshalb fällig geworden, weil das Pfandrecht infolge der konkursrechtlichen Versteigerung des Unter- pfandes und des geringen Steigerungserlöses unterge- gangen sei. Die Beklagten haben auf Abweisung der Klage geschlossen. Sie führen unter Berufung auf Buff als Zeuge wesentlich aus, Buff sei, nachdem er die Liegenschaft zum (~Edelweiss ') von Lehmaml gekauft h8tte, VOll Gschwend ausdrücklich als Schuldner angenommen wor- den. Im Konkurse des Butr seien denn auch Gschwend sowie die Volksbank ständig als Gläubiger der Masse für die Forderung VOll 6000 Fr. aufgetreten, wodurch Leh- mann frei geworden sei. Infolge der Abtretung der Grund- pfandverschreibung an die Volksbank sei Gschwend überhaupt nicht· mehr befugt gewesen, den LehmalUl als Schuldner zu befassen. Hinsichtlich der Zinszahlungen machen die Beklagten geltend, dass der Zins pro 1. April 1913 289 Fr. 30 Cts. betragen habe und durch Sandlie- fcrullgen des Lehmann an Gschwend für 266 Fr. und Verköstigung eines Arbeiters des Gschwend durch Leh- mann für 24 Fr. rechtzeitig bezahlt worden sei. Es fehle daller auch an der Fälligkeit der Forderung von 6000 Fr. B. -Durch Urteil vom 20. Mai 1914 hat das Kantons- gericht des Kantons St. Gallen die Klage gutgeheissen. Ob die VOll den Beklagten behauptete mündliche Ueber- nahmsanzeige an Gschwend durch den Gemeinderats- schreiber Müller von Mörschwil wirklich stattgefunden habe, hat die Vorinstanz dahingestellt gelassen, da dem Lehmann innert Jahresfrist erklärt worden sei, dass er als Schuldner beibehalten werde. \Venn auch diese Er- klärung nicht von der Volksbank, als der damaligen Gläubigerin, ausgegangen sei, so sei sie doch wirksam, AS 40 II -1914
594 Sachenrecht. N° 99. weil Gschwend als Geschäftsführer ohne Auftrag gehan- delt und die Bank nachträglich die Geschäftsführung genehmigt habe. '. . C. --Gegen dieses Urteil haben dIe Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträ- aen die Klage sei (eventuell zur Zeit) abzuweisen; nöti- I:> , d' V genfalls sei die Sache zur Beweisergänzung an le or- instanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
596 Sachenrecht. N0 99.
KOBER in Staudingers Komm. zu § 1276 BGB). Da somit
-nur die Schweiz. Volksbank zur Annahme der Schuld,.
übernahme befugt war, die Beklagten aber selber nur
eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Gschwend
behaupten,
kann von einer den Lehmann bezw. dessen
Erben befreienden ausdrücklichen Genehmigung der
Uebernahme der
Schuld keine Rede sein. Entgegen der
Behauptung der Beklagten liegt aber auch keine s t i 11-
s c h w e i gen d e Annahme des neuen Schuldners durch
die einzig
dazu legitimierte Volksbank vor. Dass die
Volksbank im Konkurs des Buff als Gläubigerin aufge-
treten ist,
enthält noch keine stillschweigende Annahme.
Denn die Eingabe im Konkurs des Uebernehmers war
schon deshalb erforderlich, weil das Grundpfand im Eigen-
tum der Masse war. Sie wäre auch nötig gewesen, wenn
der
Kridar nicht Schuldner, sondern nur Dritteigentümer
des Pfandes gewesen wäre.
In den Steigerungsbedin-
gungen der Konkursmasse Buff ist übrigens als Gläubiger
der Forderung von
6000 Fr. nicht die Volksbank, sondern
Gschwend aufgeführt. Jedenfalls
hat die Volksbank von
der Masse keinerlei Zahlungen erhalten ; andere
Zustim-
mungen zu schuldnerischen Handlungen im Sinne von
Art.
176 Abs. 3 OR behaupten aber die Beklagten selber
nicht.
2. -Es fragt sich weiter, ob sich die Beklagten auf
Art.
832 ZGB berufen können. In dieser Hinsicht ma-
chen sie geltend, dass die interne Schuldübernahme
zwischen Buff und Lehmann dem Gschwend am
11. Sep-
tember 1912 vom Gemeinderatsscrreiber Müller von
Mörschwil mündlich mitgeteilt worden sei.
Da Gschwend
in jenem Augenblick
nicllt mehr Gläubiger WH. sondern
seine Forderung bereits der Schweiz. Volksbank abge-
treten hatte, war jedoch diese Anzeige des Grundbuch-
verwalters an Gschwend nicht geeignet, die Befreiung des
Schuldners Lehmann herbeizuführen. Art.
832 ZGB muss
zusammen
mit dem aUgemeinen Schuldübernahmerecht
des Obligationenrechts erklärt werden, von dem
er ledi
Sachenrecht. No 99. 597
glich einen Anwendungsfall mit gewissen Modifikationen
darstellt (vgl. WIELAND a. a. O. S. 354). Dann kann aber
nur die Mitteilung von der Schuldübernahme an den
w a h r e II Gläubiger für den früheren Schuldner be-
freiende Wirkung nach sich ziehen, da auch nur der
wahre Gläubiger
zur Genehmigung der zwischen Erwerber
und
Veräusserer abgeschlossenen _Uebernahmsvereinba-
rung befug1 ist.
Der gegenteiligen Annahme der Vor-
instanz könnte Ilur dann zugestimmt werdell~ wenn sich
die Wirkung des Grundbucheintr2ges
auch lUf die Gläu-
bigerqualität erstrecken würde. Das ist jedoch nicht der
Fall. Eine Eiptragung ins Grundbuch verlangt das Gesetz
nUf zu E r r ich tun g des Grundpfandes; die U eber-
t rag u n g der Forderung, für die eine Grundpfandver-
schreibung errichtet ist, ist dagegen an einen solchen
Eintrag nicht gebunden. Obschon das im Entwurf des
Bundesrates enthaltene Erfordernis der Eintragung
deI-
Pfandrechtübertragung gerade mit Hinweis auf die
Schvierigkeiten, die sonst bei der Anzeige der
Schuld-
übernahme an den Gläubiger u. s. w. entstehen würdell,
verteidigt wurde (vgl. S t e
11. B u II e ti II XVI S. 644
und S. 1403), wurde schliesslich doch auf sie yerzichtet.
Ist aber zur Uebertragung ein Eintrag nicht nötig, so kaHu
auch der eingetragene Gläubiger bezüglich des Rechtes
auf Entlassung des bisherigen Schuldners nicht schlecht-
hin als wahrer Gläubiger gelten. Bei der
in Art. 66 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 108 GBV vorgeschriebenen Ein-
tragung von Namen und Wohnort der
Gndp~andgläu
biger, sowie der Pfandgläubiger und Nutzmesser an
Grundpfandforderungen in das Gläubigerregister handelt
es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (vgl. S t e
11-
B u 11 e tin XVII S. 340). Die Angabe der aus dem
Pfandrecht berechtigten Personen im Gläubigerregister,
das nicht volle Grundbuchwirkung besitzt,
hat denn auch
nach Art.
66 Abs. 3 GBV nur zur Folge, dass der Grund-
buchverwalter alle ihm durch Gesetz
und Verordnung
vorgeschriebenen Anzeigen an diese Personen zu machen
598 Sachenrecht. N0 99. hat, insofern nicht ein Bevollmächtigter gemäss Art. 51 GBV bestellt ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass nun die Anzeigen an den Eingetragenen für den Nichteinge- tragenen wirken, wie wenn sie ihm selbst zugegangen wären; denn die Mitteilung der Gläubigeränderungell ist eine fa k u I tat i v e (vgl. im gleichen Sinn LEEMANN, Schweiz. Juristenzeitung 10 S. 370). Die Bedürfnisse der Praxis, die die Vorinstanz für ihre gegenteilige Auffassung geltend macht, können zu keinem andern Ergebnis führen. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass andern- falls dem Grundbuchverwalter zugemutet werden müsste, sich in jedem einzelnen Fall nach dem wirklichen Gläu- biger zu erkundigen. Auch wenn angenommen wird, dass nur die Uebernahmsanzeige an den wahren Gläubiger den alten Schuldner befreien kann, ist der Grundbuch- verwalter zu Nachforschungen über die Person des Gläubigers nicht verpflichtet ; nach Art. 66 GBV darf er dies vielmehr unterlassen. Wenn aber die Vorinstanz als günstige Folge ihrer Auffassung erhofft, dass der Erwerber einer grundpfandversicherten Forderung dem Grund- buchamt im eigenen Interesse von dem eingetretenen Wechsel in der Person des Gläubigers Kenntnis geben werde, wenn er sonst Gefahr laufe, seine Rechte gegen den alten Schuldner unversehens zu verlieren, so ist dieser Erwägung entgegenzuhalten, dass es nicht angeht, das Gesetz, das in Art. 835 ZGB e,inen Zwang zur Eintragung gerade aus s chI i e s s t , so zu interpretieren, dass der- jenige, der eine grundversicherte Forderung erwirbt, tat säe h I ich zur Eintragung der Uebertragung ge- zwungen wird. Abgesehen hiervon würde ein solcher Zwang auch der ganzen Struktur der Grundpfandver- schreibung widersprechen, bei welcher, wie bei der ge- meinrechtlichen Hypothek, die Forderung vom Pfand- recht getrennt bleiben kann, aus dem Pfandrechtein- trag darum auch nicht ohne weiters hervorgehen 'würde, wer der Gläubiger der Forderung sei. Allerdings ist zuzugeben, dass, wenn der Grundbuchverwalter seiner Sachenrecht. N° 99. 599 Anzeigepflicht durch Mitteilung an den eingetragenen Gläubiger, der unter Umständen nicht wirklicher Gläu- biger ist, genügt, während nur die Mitteilung an den wahren Gläubiger die Befreiung des alten Schuldners zur Folge haben kann, das Auseinanderfallen von Schuld und Eigentum am Pfand, das für den Verkehr nachteilig ist, gefördert wird. Allein gemäss Art. 177 OR können sowohl der Uebernehmer, als der bisherige Schuldner dem Gläu- biger für die Annahme eine Frist setzen, nach deren Ablauf die Annahme bei Stillschweigen des Gläubigers zwar als verweigert gilt, wodurch aber doch mindestens eine baldige Abklärung der in Betracht kommenden Rechtsverhältnisse erzielt wird. 3. -Aus dem Gesagten folgt, dass eine Befreiung des Lehmann bezw. der Beklagten schon mangels Anzeige an die Schweiz. Volksbank, als der wahren Gläubigerin, nicht eingetreten sein kann. Ob von einer solchen Be- freiung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil die Uebernahmsanzeige, wie die Beklagten selber behaupten, nur m ü n d I ich erfolgte, braucht daher nicht unter- sucht zu werden. Nicht zu pI üfen ist ferner, ob Gschwenrl die Erklärung, dass er den alten Schuldner nicht entlaSSe!: wolle, innert der gesetzlichen Jahresfrist abgegeben habe, und ob d'urch diese Erklärung Lehmann überhaupt als Schuldner habe beibehalten werden können. Es bleibt daller nur noch zu untersuchen, ob die streitige Forderung, trotz der im Kaufbrief vom 29. Februar 1912 für die Dauer von drei Jahren vereinbarten Unkündbarkeit, fällig ge- worden sei. Aus Art. 208 SchKG kann die Fälligkeit nicht abgeleitet werden, da die Forderung sich nicht gegen Buff oder dessen Konkursmasse, sondern gegen Lehmann bezw. dessen Erben richtet. Dagegen ist sie in Ueberein- stimmung mit der Vorinstanz infolge Wegfalles der Pfand- sicherung zu bejahen. Wenn die Pfandsicherheit für eine erst auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Klageanhebung fällige Forderung bestellt worden wäre, so könnte es zwar angesichts der bei der Grundpfandverschreibung bestehen-
600
Sachenrecht •
.No 99.
den Unabhängigkeit zwischen Pfandrecht und ForderullO'
z,,:eifelhaft sein, ob der Pfandausfall eine frühere Fällig
kelt der Forderung herbeizuführen vermöge. Denn es
fehlt
an. einem Rechtssatz, won,ach der Gläubiger, wegen
allgememer Vermögensverschlechterung des Schuldners
ode. besonderem !andverlust, seine Forderung vorzeitig
zuruckverlangen konnte (vgl. in Bezug auf die Rechtsver-
hältnisse beim Darlehen
KOBER in Staudingers Komm.
zu § 609 BGB Anm. 7). Im vorliegenden Fall war aber die
Forerug .von 60 Fr. bei Errichtung des Grundpfandes
bereIts falhg,
da SIe aus einem erfüllten Kauf herrührte.
Der Gläu.biger hat. nicht den Verfall diesel' Forderung
schlechthul auf dreI
Jahre hinausgeschoben, sondern nur
erklärt, dass die G run d p fan d ver s ehr e i bUH (J
bei pünktlicher Verzinsung auf drei Jahre unkündbar sei~
solle, also nur für die g l' u II d P fan d ver sie her t e
orderullg einen Kündigullgsverzicht ausgesprochen. Bei
dIeser
Sachlage muss angenommen werden, dass mit dem
Wf" diese Sicherheit auch der Kündigungsverzicht
dahmfallt. DIe gegen teilige Ansicht würde
zur Folge
haben, dass das vom Gläubiger
nur mit Hinsicht auf die
errichtete Sicherheit bewilligte Stehenlassen des Kapitals
auch noch nach Wegfall
dieser Sicherheit fortdauern
müsste, was nicht die Absicht der Parteien gewesen sein
knn un.d. auch j('der BiIligkeit widersprechen würde. Ob
dIe trelbge Forderung auch wegen nicht pünktlicher
Verzmsung fällig geworden sei,
braucht daher nicht
entschieden zu werden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkan-llt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichtes des
Kantons St. Gallen vom 20. Mai
1914 bestätigL
Obligatlonenrecht. N° 100.
601
In. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
100. Urteil der I. Zivilabtellung vom 91. November 1914
i. S. Schraubenfabrik Solothurn A.-G., Hekl.
gegen Schraubenfabrik Loretto A.-G., Klägerin.
Für die deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen nach
Art. 8 7 3 0 R kommt es nicht darauf an, ob für das
Geschäft mit der älteren Firma noch eine andere, nie h t
f i r m a m ä s s i g e Be z eie h nun g im Verkehr ge-
bräuchlich sei, die als solche zu Verwechslungen mit der
neuen Firma Anlass geben kann. Wohl aber vermag dieser
Umstand die Löschung der neuern Firma -und zwar
auch bei mangelndem Verschulden ihres Inhabers -auf
Grund sonstiger Normen des Persönlichkeitsrechtes, Art.
28 Z G B oder 48 0 R, zu rechtfertigen. -Frage der
unzulässigen Mon 0 pol i sie run g von Bezeichnungen
durch Beanspruchung als Firmanamen.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.