Richtig ist, dass Bertha Nipp ihren Anspruch auf Unter-
lassung jeglicher Konkurrenz durch Esslinger und auf
eine Konventionalstrafe von 3000 Fr. im Zuwiderhand-
lungsfalle nicht
ausdrücklich mit dem Geschäft an
Luger abgetreten hat. Ob der Anspruch als selbstver-
ständlicher Aktivposten eo ipso mit dem Geschäfte auf
den Käufer übergegangen sei, kann dahingestellt bleiben.
Denn Fräulein Nipp hat ihn jedenfalls nachträglich
an Luger abgetreten. Ihre Erklärung vom 8. Mai 1913
weist alle Requisite einer rechtsgültigen Zession
auf,
insbesondere dasjenige der Schriftlichkeit (Art. 165
Abs. 1
OR). Der juristische Charakter der Erklärung
wird dadurch nicht geändert, dass sie möglicherweise
zum Zweck ausgestellt wurde, einer anderen Partei, dem
Kläger,
im Prozesse gegen Esslinger behilflich zu sein.
Fräulein Nipp hat ihren Willen, den streitigen Anspruch
auf Luger zu übertragen, klar und deutlich bekundet.
3. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist daher die Aktiv-
legitimation des Klägers
zu bejahen und die Sache an
das Obergericht zurückzuweisen, damit es die weiter vom
Beklagten erhobenen Einreden prüfe.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts
des
Kantons Zürich vom 23. Mai 1911 wird aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
V.PROZESSRECHT
PROCEDURE
93. Orteil der II. ZivilabteUung vom 9. September 19l4 i. S.
Villa, Beklagter, gegen Wierville, Kläger.
- Berechnung des Streitwertes. 2. Art. 927 ZGB:
Besitzesentziehung durch verbotene Eigenmacht ; besseres
Recht des Beklagten im Sinne des Abs. 2?
A. -Zwischen den Parteien kam am 13. Juni 1913
ein Vertrag zustande, wonach
der Kläger sich ver-
pflichtete. dem Beklagten 10 Rapidaufzüge )) zum
Preis von je 475 Fr. zu liefern. Da der Kläger nur
über gelinge Mittel verfügte, machte ihm der Beklagte
einen Vorschuss
von 990 Fr., zu dessen Sicherung die
Parteien am 26. Juli 1913 einen weitern Vertrag ab-
schlossen, wonach der Kläger dem Beklagten seine
Werkzeugmaschinen, Werkzeuge
und das sämtlich
Material für die dem Beklagten zu liefernden 10 Auf-
züge zum Preise von 990 Fr. verkaufte. Der Kaufpreis
wurde vom Kläger als durch den Vorschuss
bezahlt
quittiert. Der Kaufantritt der verkauften Objekte sollte
sofort geschehen. Gleichzeitig wurde aber, wie
nicht
bestritten ist, vereinbart, dass der Kaufvertrag dahin-
falien solle, sobald der Kläger die 10 Aufzüge geliefert
habe.
Die
verkauften Maschinen und Werkzeuge befanden
sich
mit dem Material zu den Aufzügen in einem vom
Kläger gemieteten Lokal an der Utengasse 15 in Basel.
Am 20. August 1913 liess der Vermieter dieser Werk-
stätte für geschuldeten Mietzins beim Kläger eine Re-
tentionsurkunde aufnehmen, worin als
Retentionsobjekt
eine der an den Beklagten verkauften Maschinen be-
AS 40 11 -t915
zeichnet wurde. Tags darauf bezahlte der Beklagte
gegen Abtretung der Rechte des Vennieters gegen den
Kläger den von diesem geschuldeten Mietzins von
Fr. In der Folge soll, nach der Behauptung der
Klage, der Beklagte, um die in Arbeit befindlichen
Aufzüge und die ihm verkauften Maschinen und Werk-
zeuge vor der Gefahr weiterer Retention zu schützen.
die Aufzüge, und, einen
Tag später, einen Teil der
'Verkzeuge und Maschinen eigenmächtig und gegen den
Willen des Klägers aus dessen
Werkstätte an der Uten-
gasse weggenommen und auf seinen (des Beklagten)
Werk platz geführt haben. Überdies soll der Beklagte
dem Kläger später auch noch die an der Utengasse
verbliebenen Werkzeuge dadurch entzogen haben, dass
er mit dem Vermieter des Klägers über das Lokal an
der Utengasse einen Mietvertrag abschloss, und auf
Grund dieses Mietvertrages dem Kläger den Zugang
zum Lokal
und damit die Benutzung seines Werkzeu-
ges untersagte.
Der Beklagte bestreitet nicht, dass sich
die Aufzüge
und ein Teil der Werkzeuge und Maschineil
in seinem Besitz auf seinem
Werk platz befinden und
dass der andere Teil der Maschinen in dem von ihm
gemieteten Lokal an der Utengasse ebenfalls in seinem
Gewahrsam sei.
Er behauptet aber, dass er gestützt auf
den Kaufvertrag vom 26. Juli 1913 einen Anspruch
auf die
Übertragung des Eigentums an allen diesen
Objekten habe
und dass er, nicht durch Eigenmacht,
sondern durch Übertragung seitens des Klägers in deren
Besitz gelangt sei.
achdem der Beklagte die Aufzüge und übrigen Ge-
genstände des Klägers in seinen Besitz gebracht
hatte.
setzte ihm der Klüger am 11. September 1913 eine
mit dem 14. September 1!)l3 ablaufende Frist an, um
die mH der Fertigstellung der Aufzüge fällig werdenden
Raten des Wcrklohnes zu bezahlen; er drohte dabei
an,
dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Ver-
trage zurücktreten würde. Rechtlich stellte er sich auf
""o;eurccht. N" 93.
5t)1
den Standpunkt, cr sei berechtigt, den Preis für die
fast fertigen Aufzüge
zu fordern, da der Beklagte .. dnrch
sein Verhalten ihm die Fertigstellung verunmogbcht
habe. Am
16. September erklärte der Kläger sodann
den Rücktritt vom Vertrag; zugleich forderte er den
Beklagten auf, ihm die Aufzüge, Maschinen
und Werk-
zeuge zurückzugeben. Der Beklagte
bestritt zuerst die
Zulässigkeit der Fristansetzung. Später. am 15. Okto-
ber, erklärte er indessen ebenfalls, er trete von dem
mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag zurück. Er
verweigerte aber die Rückgabe so,:ohl der Aunzüge, als
auch der in seinem Besitze befindlichen Maschmen
und
Werkzeuge, mit der Begründung, dass er durch. den
Kaufvertrag vom
26. Juli Eigentümer dieser. ObJek .e
Jeworden sei und der Kaufvertrag durch die Auflo-
;ung des Werkvertrages nicht berührt werde. Hierauf
erhob der Kläger beim Zivilgericht von Basel Klage
gegen den Beklagten.
Er verlangte. in erster Linie He-
rausgabe der 10 Aufzüge, der Maschmen undWerkneuge,
die sich auf dem Werkplatz des Beklagten und m. der
frühern
Werkstätte an der Utengasse befinden. Über-
dies machte er eine Forderung von 429 Fr. 60 Cts.
geltend (975 Fr. Schadenersatz, 250 Fr. für einen dnm
Beklagten gelieferten Elektromotor und 1 4 Fr. 60 Cns.
Restbetrag für dem Beklagten früher gelIeferte RapId-
aufzüge abzüglich 990 Fr. Guthaben . des eklagten
gestützt auf den gemachten Vorschuss Im gleIchen Be-
trag). Der Beklagte
hat die Klage bestritten. ."
B. -Durch Urteil vom 8. April 191 1 hat das ZIvll-
gericht die Klage, soweit sie sich anf Heransgabe der
Aufzüge, Maschinen und Verkzeuge flchtete, Im ganzen
Umfang
gulgeheissen; die Entschädigungsforderung
wurde
dvgegen nur im Betrage von 2 F . 65 ts. ge-
schülzt 975 Fr. Schadenersatz für dIe Zelt vom
21. August bis
10. Oktober 1913 194 Fr. 60 Cts. Rest-
betrag für früher gelieferte Rapidaufzüge .... 990 Fr.
aus Vorschuss und 176 Fr. 95 Cts. für vom Klager zur
Pl'ozessrecht. N0 93.
Verrechnung gestellte anderweitige Forderungen aus
dem Werkvertrag. Durch Entscheid vom 19. Mai 1914
hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
an das nur der Beklagte appellierte, das Urteil des Zi-
vilgerichts bestätigt.
C. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat
der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht er-
griffen,
mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich abzu-
weisen,
unter Kostenfolge sämtlicher Instanzen für den
Kläger.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
-
-Nach Art. 59 Abs. 1 OG sind für die Bewertung
des Streitwertes die Rechtsbegehren
massgebend. wie
sie vor
der 2. Instanz noch streitig waren. Hinsichtlich
der Aufzüge. Maschinen und Verkzeuge, deren heraus-
gabe verlangt wird, kommt für die Streitswertberech-
nung
ihr objektiver Wert in Betracht. Dieser beläuft
sich nach einer vom Zivilgerichtspräsidenten eingeholten
und vor den kantonalen Instanzen in Bezug auf ihre
ichtigkeit nicht angefochtenen Expertise auf 2715 Fr.
und 500 Fr. für den Elektromotor. Was die Entschä-
digungsforderung
betrifft, so war sie, da der Kläger
gegen das erstinstanzliche
Frteil nicht appelliert halo
vor 2. Instanz nur noch im Betrag von 2 Fr. 65 Cts.
streitig, so dass der für das mündliche Verfahren gemäss
Art. 67 Ahs. 4 OG erforderliche Streitwert nicht gegeben
ist. Das gleiche wäre auch "dann der Fall, wenn die Streit.
"wertsbereclinung auf Grund der Rechtsbegehren vorge-
nommen werden wollte,
die am" Anfange des Prozesses.
streitig waren. Denn dann dürfte nicht der ursprung ..
liehe Betrag der Forderung von 14J9 Fr. 60 Cts., son-
dern
nur der Saldo von 429 Fr 60 Cts. berücksichtigt
werden, der nach dem vom Kläger selbst vorgenomme-
nen Abzug der Gegenforderung des Beklagten aus
Vor-
schuss übrig bleibt. .
-
-Im Gegensatz zu dell Parteien und zur ersten
Instanz, die sowohl die Klage auf Herausgabe der strei-
tigen Objekte. als auch die Entschädigungsforderung
des Klägers einzig vom obligationenrechtlichen Stand-
punkte aus behandelt haben,
hat die Vorinstanz den
Prozess nach sachenrechtlichen Grundsätzen entschieden.
Ob sie dazu berechtigt war, trotzdem die Parteien die
Sache
nur auf Grund des Obligationenrechts vorgetragen
haben, entzieht sich als eine Frage des kantonalen Pro-
zessrechtes der
Überprüfung durch das Bundesgericht.
--In der Sache ist in erster Linie die für den Schaden-
ersatzanspruch des Klägers erhebliche Frage nach der
Bedeutung des Kaufvertrages vom
-
Juli 1913 zu
prüfen.
Wie die Parteien übereinstimmend ausführen,
verfolgte dieser Vertrag den Zweck, den Beklagten
für
den Vorschuss von 990 Fr. sicher zu stellen. den er dem
Kläger gemacht
halte. Dieser Kauf und das daraus für
den Beklagten entstandene Recht, sofort die Über-
tragung des Eigentums
an den streitigen Sachen zu
verlangen, sollte dem Beklagten für sein Darlehen Si-
cherheit bieten, bis der Werkvertrag erfüllt war -
denn
mit der Ablieferung der Aufzüge bekam der
Beklagte volle Sicherheit
-oder für den Fall, dass
aus irgend einem Grund der Vertrag nicht erfüllt oder
dahin fallen würde. Die Eigentumsübertragung, die
der
Beklagte gestützt auf den Kaufvertrag hätte verlangen
können, wäre also eine fiduziarische gewesen; der Be-
klagte
hätte Eigentümer werden können, aber er hätte
von seinem Eigentum nur im Sinne des fiduziarischen
Verhältnisses Gebrauch machen dürfen d. h. er wäre
zur
Rückgabe der Objekte verpflichtet gewesen, wenn enl-
weder der Werkvertrag erfüllt oder aber sein Vorschuss
von
990 Fr. zurückbezahlt worden wäre. Es ist daher
unrichtig. wenn der Beklagte behauptet. dieser
Kauf
sei ganz unabhängig vom Werkvertrag; der fiduziari-
sche
Charakter des Kaufvertrages ergibt sich vielmehr
schon daraus, dass sonst der Beklagte für seinen
Vor-
5M
schuss von 990 Fr. Objekte im Werte von mehr als
3000 Fr. ZU Eigentum erworben hätte, was nicht die
Meinung der Parteien gewesen sein kann.
Unzutreffend
ist aber auch die Auffassung des Klägers, der den
Kaufvertrag .nur
als Nebenvertrag zum Werkvertrag
behandeln
wIll, so dass mit dem Wegfall des Werk-
vertrages auch
der Kaufvertrag dahinfalIen würde. Der
. Kaufvnrtrag beabsichtigte vielmehr, dem Beklagten ge-
rade fur den Fall, dass der
Werkvertrag nicht erfüllt
oder aufgehoben werden soUte, Sicherheit zu gewähren.
3.-Die Vorinstanz hat mit Recht den Anspruch des
Klägers
auf Wiedereinräumung des Besitzes an den
stneitigeH bjekten gestützt auf Art. 927 ZGB gutge-
helssen,
weIl aus der bei den Akten liegenden Strafpro-
zedur hervorgeht, dass nicht etwa der Kläger dem
Be-
klagten den Besitz an diesen Sachen freiwillig übertra-
gell
hat, sondern dass sich der Beklagte gegen den Wil-
len
des .Klägers. in deren Besitz gesetzt hat. Allerdings
haben dIe ParteIen am 20. August
1913 vereinbart dass
die Aufzüge aus der bisherigen
Werkstätte des Kiägers
auf den Werkplatz der Beklagten geschafft werden
sollten. Aber
selbst wenn dies tatsächlich geschehen
wär.e, so wnre damit nicht bewiesen, dass der Kläger den
esltz an (hesen Gegenständen habe aufgeben und mit
l!i Erfüllung des Kaufvertrages dem Beklagten habe
iibertragen wollen. Die Aufzüge waren nach Feststellung
d('r Expertise damals fast vollendet; der Kläger hätte
somit nach deren Fertigstellung und Uebergabe an den
Beklagten den
Werklohn fordern können, von dem die
Hälfte sofort fällig gewesen wäre. Unter diesen Um-
ständen ist, bis zum Beweise des Gegenteils, nicht an-
zunehmen, dass der Kläger die Aufzüge auf den Werk-
platz des Beklagten
habe verbringen wollen, um auf
Grund des Kaufvertrages, der eiuen Kaufpreis von
9 O Fr. vorsah, die Aufzüge dem Beklagten zu Eigen-
tum zu übergeben. Aus den Akten ergibt sich vielmehr
klar, dass die Parteien die Aufzüge
nur rleshalb aus der
;565
Werkstatt des Klägers fortschaffen und auf den Wer
platz des Beklagten verbringen lassen wollten . um SIe
der Gefahr einer neuen Retention füt vom Klager ge-
schuldeten Mietzins
zu entziehen. Dazu kommt aber,
dass der Kläger die
AufzUge tatsächlich nicht auf den
Werkplatz des Beklagten, sondern
i ein andenes Lokal
gebracht
hat. Der Kläger mag dabe! der Veremba.rung
mit dem Beklagten über die Verbnngung der Objekte
zuwidergehandelt haben, die tatsächliche Gewalt über
dit' Objekte hat er dagegen nie aufgegeben. Der Beklagte
hat daher, als er am folgenden Tag in das neue Lokal
eindrang
und die Aufzüge gegen den Willen des Klägers
wieder wegnahm, eigenmächtig und in erletzung der
Resitzesrechte des Klägers gehandelt. Er 1st somit nach
Art. 927 ZGB zu deren Rückerstattung verpflichtet,
sofern
er sie nicht auf Grund eines besseren Rechtes
dem Kläger wieder abverlangen könnte.
Für sein besse-
res
Recht beruft sich der Beklagte auf den Kaufvertrag.
Allerdings
bestimmt dieser, dass der Kaufsantritt sofort
erfolgen
könnt'. Umgekehrt setzt aber der Werkvertrag
voraus, dass der Kläger bis zur Fertigstellung der Auf-
züge im Besitze
der Aufzüge, Werkzeuge und Maschinen
bleiben sollte. Diese sich widersprechenden Vertrage
sind daher wie die Vorinstanz bereits ausgeführt
hat,
so auszuleg'en, dass der Beklagte jedenfalls nicht in einem
lomente, wo die Aufzüge fast vollendet waren, dem
Kläger den Besitz
am Material und an dem Werkzeug
entziehen
und mm damit die Erfüllung des Werkvertra-
ges verunmöglichen durfte. Dem Kläger
stnn somit
kein besseres
Recht auf dem Besitze der strCltIgen Ob-
jekte zu. Aus den nämlichen Gründen wie die Aufzüg ,
hat der Beklagte aber auch die Werkzeuge und MaschI-
nen die
auf seinem Werkplatz mit Beschlag belegt wur-
den: an den Kläger herauszugeben.
Denn diese Genen
stände sind, wie der Beklagte selber zugibt, dem Klager
zugleich
mit den Aufzügen weggenommen. worden. W
agegen diejenigen Werkzeuge und Maschmen des Kla-
gers anbelangt, die im Lokal an der Utengasse 15 be-
lassen worden waren, so
hat sich der Beklagte, wiede-
rum nach seiner eigenen Darstellung, den Besitz daran
dadurch verschafft, dass er das Lokal mietete und da-
raufhin dem Kläger das Betreten des Raumes untersagte.
Auch
in diesem Vorgehen liegt verbotene Eigenrnacht
und es sind daher auch diese Objekte dem Kläger zu-
rückzuerstatten.
4. -
Für den Schaden, der dem Kläger aus der Un-
möglichkeit, die ihm entzogenen Maschinen und Werk-
zeuge nutzbringend zu verwenden, entstanden ist,
hat
die Vorinstanz dem Kläger 975 Fr. zugesprochen. Bei
Festsetzung des Schadenersatzes darf indessen
nicbt
ausser Acht gelassen werden, dass der Beklagte auf
Grund des KaUfvertrages,
der auch vom Kläger nicht
etwa als ein simuliertes Rechtsgeschäfl, sondern als ein
ernstgemeinter
Kauf bezeichnet wird, die Uebertragung
des Besitzes
an den Maschinen und Werkzeugen hätte
verlangen können. Mit der Aufhebung des Werkvertrages
am 16. September stand fest, dass sich der Beklagte für
das Darlehen nicht mehr durch Kompensation mit dem
Werklohn werde decken
können; er. hätte daher in
diesem Momente die Erfüllung des Sicherungskaufes
bis
zur ZurÜCkerstattung des Vorschusses verlangen
dürfen. Auch ohne die eigenmächtige Besitzesergreifung
durch den Beklagten wäre somit der
Kläger wenigstens
vom 16. September
an nicht mehr im Besitze seiner
Werkzeuge
und Maschinen geblieben, sondern er hätte
den Besitz daran dem Beklagten übertragen müssen.
Der Schaden, den er geltend macht, wäre ihm infolge-
dessen auf alle Fälle entstanden, da keille Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass
er den Vorschuss vor dem 10. Ok-
tober zurückerstattet hätte. Für die Schadenszumessung
kann also höchstens die Zeit vom
21. August bis
16. September in Frage kommen, für welche nach freiem
richterlichem Ermessen ein
Betrag von 150 Fr. zuzu-
sprechen ist.
Der von der Vorinstanz ihrer Berechnung
zu Grunde gelegte Nettogewinn von 650 Fr. monatlich
erscheint zu hoch.
Der Kläger behauptet selbst, er habe
bis zum August monatlich bloss zirka 300 Fr. verdient.
Auch
dieser Betrag ist aber eher noch -als -zuhooh zu
bezeichnen, wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger
weder
zur Anschaffung des Materials für die Aufzüge.
noch
zur Bezahlung des seit Anfang 1913 geschuldeten
Mietzinses für seine
"'vVerkstätte die nötigen Mittel bcsass,
woraus geschlossen werden darf, dass die Rendite des
Geschäftes des Klägers eine ziemlich prekäre war. Neben
den
150 Fr. Schadenersatz sind dem Kläger sodann.
gemäss dem in diesem
Punkte nicht angefochtenen vorin-
stanzlichen
Urteile, noch 19,1 Fr. 60 Cts. zuzusprechen.
zusammen also 344
Fr. 60 Cts. Diesem Betrag stehen
zwei 990 Fr. und 176
Fr. 95 Cts. ausmachende Forde-
rungen des Beklagten zur Kompensation gegenüber. Die
Forderungsklage ist daher, mangels eines Saldos zu
Gunsten des Klägers, abzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
In teilweiser Gutheisung der Berufung wird das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
19. Mai 1914 dahin abgeändert, dass der Beklagte
ZUl"
sofOltigen unbeschwerten Herausgabe der vom Kläger
auf Grund des Vertrages vom
13. Juni 1913, angefertig-
ten zehn Rapidaufzüge, sowie
der auf Seite 22 und 23 des
erstinstanzlichen
Urteils genannten Gegenstände an den
Kläger gehalten ist, die Klage im übrigen aber
abge-
wiesen wird.