62 Oblirationenrecbt. N0 10.
Endlich räumt der alte Vertrag dem Beklagten am frag-
lichen Wagen
das Benützungsrecht in unbeschränktem
Masse ein und lässt damit noch deutlicher, als der
Miet 1)-Vertrag, durchblicken, dass der Beklagte in
Wirklichkeit der Verfügungsberechtigte bleiben solle.
Als gegen einen Kaufvertrag sprechende
weitere
I n d i z i e n führt die Vorinstanz noch an, dass sich der
Beklagte, nachdem ein Bürge die Bürgschaft und darauf
der Bankverein den Kredit gekündigt hatte, nach einem
neuen Bürgen umgesehen und nicht
etwa den Stand-
punkt eingenommen habe, er habe die 5000 Fr. als
Käufer bezogen und sei
zu weiterem nicht verpflichtet,
und dass sich ferner der Kläger gerichtsnotorisch mit
der Vermittlung von Krediten gegen Sicherheit befasse.
Sogar wenn man von diesen fernern Momenten absieht,
muss, nach den obigen Ausführungen, als erstellt gelten,
dass
man es mit einem Kreditgeschäfte zu tun hat, dass
also der Beklagte in Wirklichkeit
statt Gläubiger einer
Kaufpreisforderung Darlehensempfänger geworden ist
und zwar auf Grund eines vom Kläger und Steurer
ver-
bürgten Bankkredites und gegen Leistung von Real-
sicherheit gegenüber den Bürgen durch Dargabe des
Wagens. Die Aktenvervollständigung, die der Beklagte
vor Bundesgericht hinsichtlich bestimmter von der Vor-
instanz verworfener Beweisanträge verlangt hat, ist we-
gen Unerheblichkeit der zum Beweis verstellten Tat-
sachen abzulehnen, denn deren Berücksichtigung ver-
möchte an obiger Auslegung des Vertrages nichts zu
ändern .. Namentlich ist
es von keiner Bedeutung, wenn,
wie
behauptet wird, der Kläger sich selbst um den Ver-
kauf des Wagens bemüht und ihn versichert hat, da er
nach bei den Richtungen auch als Pfandgläubiger inte-
ressiert sein konnte. Nicht eingetreten
zu werden braucht
endlich auf die Ausführungen der Vorinstanz, wonach
die Sicherheit, die der Beklagte seinen Bürgen leistete,
auch
in einer EigentumSübertragung, statt einer Ver-
pfändung habe bestehen können: Für die Entscheidung
Oblirationenrecht. Ne U. öS
des Falles bedarf es einer nähern Feststellung des wirk-
lichen Vertragsinhaltes nur in Hinsicht auf die Frage,
ob eine Kaufpreisforderung begründet worden sei oder
nicht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom
25. November 1913 in allen Teilen bestätigt.
11. Urteil der II. ZivilabteUung vom 2S. Februar 1914
i. S. Daube Oie, Klägerin,
gegen Kechanische Strickereien Aarburg A.-G., Beklagte.
- Neue Anträge vor Bundesgericht (Art. a OG); 2. An-
fee h tun g eines Inseratenauftrages wegen Irr t ums
über die Währung der Insertionspreise und den Rabatt
bei mehrmaligem Erscheinen der Inserate.
A. -Mit Schreiben vom 24. Oktober 1912 erkundigte
sich die Beklagte bei dem Verlag der Zeitschrift
Die
Woche in Berlin über die Kosten eines Inserates von
10 /12 cm Grösse bei
6-26maligem Erscheinen. Am
- November 1912 erhielt sie von der Klägerin, die in der
Schweiz die Generalvertretnng für den Annoncenteil der
(l Woche hat, folgende Offerte :
Anlnll nm Z4. 0 ... 1912 1IIIr.
ZIbI d.
Zlilll
Brutto
1.11111 4S I. D. IZ 111' 54 ZI.
lIar-
RI. 18: 12 111 45/1 5 ZdIII.
lIIaaa
Woche
I
4,5 945 10 850
:.
II
M
965 60
:.
.III
!W9 75
15°/
Gartenlaube, ältestes I 6
4,86
iO
4,37
4,0
bestverbreitetes Fa-
milien- II 6
iO
5i4,
speziell DamenjournaI III U58
15 ti39
30 iOO/o
Obligationenreeht. N° H
.. Aussnrdem ennhielt diese Vorberechnung noch Angaben
uber die Inserbonskosten in andern Zeitschriften. Zur
Erläuterung der
Offerte führte die Klägerin in ihrem
Begleitschreiben vom gleichen Tage
aus: Iu der ersten
olonne haben wir eine je 6malige Insertion vorgesehen,
In der letzten Kolonne haben wir Ihnen den Höchstrabatt
bei einer 26maligen Wiederholung notiert. Am 4. No-
vember schickte die Beklagte der Klägerin drei verschie-
dene Inserate für die
Woche ,die, mit je 14tägiger
Unterbrechung, zusammen 26mal erscheinen sollten. Am
2. April 1913 stellte die Klägerin der Beklagten folgende
Rechnung :
Für verschiedene Inserate in Woche
N°
49, 51, 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13; 9mal 54/162 Zeilen
a Mk. 3.50, abzüglich 15 % netto a Mk. 481 .95
Mk. 4337.55. Mit Schreiben vom 3. April 1913 ver-
langte die Beklagte von der Klägerin eine abgeänderte
Rechnung, weil der in der
Offerte vom 1. November 1912
gegenüber 6maligem Erscheinen zugesicherte Extra-
rabatt ) von 15 % nicht berücksichtigt worden sei, worauf
die Klägerin der Beklagten
am 4. April antwortete, sie
habe in ihrer Rechnung vom 2. April den Höchstrabatt
von 15 % bereits in Abzug gebracht. In ihrem Brief vom
7. April 1913 beharrte die Beklagte indessen darauf, dass
be 26mnigem rscheinen, neben dem Rabatt von 15%
bel 6mallger WIederholung, ein Abzug von noch einmal
15 % einzutreten habe. Zugleich verzichtete sie, für den
Fall, dass der verlangte
Rabatt nicht zugestanden werden
sollte, auf das weitere Erscheinen der Inserate. In ihrem
Schreiben vom 11. April focht die Beklagte die Rechnung
der Klägerin zum ersten mal auch inbezug auf die Wäh-
rung an. Die Beklagte führte darüber
aus: Da sie d. h.
die Offerte in Zürich ausgestellt wurde und keine Wäh-
) rung angegeben ist, müsste rechtlich angenommen
werden, dass die Preise in Franken (Schweizerwährung)
gegeben wurden, was schliesslich auch für deutsche
Zeitschriften sehr leicht möglich wäre. Jedenfalls dürfte
Obligationenreeht. N° H.
eine i n der S c h w e i z ausgestellte Offerte, wenn
ihre Preise sich in Mark verstehen, die Aufschrift Mark
deutlich tragen, wenn die Inserenten nicht irregeführt
werden sollen. Wir müssen uns auch in diesem Punkte
alle Rechte vorbehalten. Nach weiterer fruchtloser
Korrespondenz zwischen den Parteien, in deren Verlauf
sich die Beklagte gegen gänzliche Befreiung aus dem
Vertrag zur Bezahlung der unveränderten Rechnung der
Klägerin bereit erklärte, leitete die Klägerin
am 14. Mai
1913 die vorliegende Klage ein.
B. -Durch Urteil vom 13. November 1913 hat das
Handelsgericht des
Kautons Aargau über die Begehren :
a) der K I ä ger in:
- Die Beklagte sei zu verurteilen, an die Klägerin
Mk. 4337.55 nebst 5% Verzugszins seit Zustellung der
Klage zu bezahlen.
- Die Beklagte sei pflichtig zu erklären, die in den
Klagbeilagen 7 -9 enthaltenen drei Inserate abwechs-
) lungsweise in Intervallen von je 14 Tagen in der Zeit-
) schrift Die Woche bis und mit einem total 26maligen
) Erscheinen weiter erscheinen zu lassen und dafür je
54/162 Zeilen a Mk. 3.50 abzüglich 15 % zu bezahlen .
b) der Beklagten:
( 1. Die Klage sei abzuweisen, indem das Gericht aus-
) sprechen wolle, dass die Inserate bei 26maligem Erschei-
) nen bestellungsgemäss zu 30% Rabatt und sodann in
) Franken der Beklagten zu berechnen seien.
- Eventuell: Die Klage sei, weil die Bestellung wegen
Irrtums inbezug auf Rabatt und Währung dahinfalle,
) abzuweisen und der Klägerin bloss die für die erschiene-
nen 9 Insertionen anerkannten Mk. 4337.55 zuzu-
sprechen. )
erkannt:
- Die Beklagte hat der Klägerin Mk. 4337.55 samt
11 Zins zu 5 % seit 15. Mai 1913 zu bezahlen.
) 2. Das Klagebegehren 2 ist abgewiesen.
) 3. (Kosten).
56 Oblifjationenrecht. No 11.
Dieses Urteil beruht auf der Erwägung, dass der
zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag wegen
wesentlichen
Irrtums der Beklagten sowohl hinsichtlich
der
Frage der Währung, als auch inbezug auf die Frage
des
Rabatts unverbindlich sei, und dass die Beklagte
daher
nur den in ihrem Eventualschluss anerkannten
Betrag zu bezahlen habe.
Mit Eingabe vom
20. Januar 1914 ersuchte die Klägerin
beim Handelsgericht
um Berichtignng des Urteils in dem
Sinne, dass das Inserat der Beklagten nach dem
4. April
1913 nicht
nur einmal (wie das Handelsgericht im
tatsächlichen Teil seines Urteils feststellte), sondern noch
zweimal erschienen sei. Durch Beschluss vom 5.
Februar
1914 hat das Handelsgericht dieses Gesuch abgewiesen.
e. -Gegen das Urteil des Handelsgerichtes des Kan-
tons Aargau
hat die Klägerin die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen,
mit den Anträgen:
I) 1. Die Klage' sei in vollem Umfange gutzuheissen.
I) 2. Eventuell sei die Beklagte zu verurteilen, der Klä-
gerin über den vom Handelsgericht zugesprochenen
l) Betrag für zwei weitere in den N° 15 und 17 der Woche )
(1913) erschienene Inserate Mk. 963.90 nebst 5 %
Zins seit 15. Mai 1913 zu bezahlen. ))
Das Bundesgericht zieht i n E r w ä gun g :
- -Auf das Eventualbegehren der Berufungserklä-
rung
kann nicht eingetreten werden, weil die Klägerin vor
Handelsgericht nur Bezahlung einer Summe von Mk.
4337 . 55 verlangt
hat und neue Anträge vor Bundesgericht
gemäss Art.
a OG nicht zulässig sind. Richtig ist zwar,
dass
der subsidiäre Schluss der Berufungserklärung inso-
fern schon in
der Klage geltend gemacht worden ist, als
die Klägerin damals neben dem Begehren auf Bezahlung
von Mk. 4337.55 auch den Antrag stellte, es sei die Be-
klagte zu verpflichten, die Inserate 26mal erscheinen zu
lassen und dafür
je 54/162 Zeilen zu Mk. 3.50 abzüglich
.;illiptionenreeht. N0 11.. 57
15% zu bezahlen. Allein hierbei handelt es sich um eine
Fes t s tell u n g s klage, deren, wenn auch nur eIl
weise Umwandlung in eine Lei s tun g s klage, mcht
mehr statthaft ist (vgl. z. B. AS 33 II S. 374).
-
In der Sache hängt die Entscheidung da,,:on ab
ob angenommen werden kann, die Beklagte habe SlC bel
Erteilung des Inseratenauftrages
in einem wesentlIchen
Irrtum befunden. Als solchen macht die Beklagte geltend,
sie habe die Preise der
Offerte der Klägerin in Franken-
währung verstanden und
nur gegen Zusicherung eines
Rabattes von 30 % bestellen wollen. Zu untersuchen Ist
daher in erster Linie, ob die Offerte vom
- November
zu dem von der Beklagten behaupteten Irrtum
überhaupt Veranlassung geben konnte. Was ie Fnage
der W ä h run g anlangt, geht aus dem mItgeteIlten
Tatbestand hervor, dass die Preisangaben der
Offerte
keine Währungsbezeichnung enthielten. In inem s?lchen
Fall ist regelmässig anzunehmen, dass
zWInchen In .der
Schweiz niedergelassenen Geschäftsleuten
In SC?WelZe-
rischer Währung bestellt wird, auch wenn es SIch um
Waren oder Leistungen handelt, die aus dem Auslande
zu liefern oder im Auslande auszuführen sind. Die Frage,
ob auf Grund der Offerte ein
Irrtum bezüglich der Wäh-
rung möglich war, ist daher ohne weiteres zu bejahen.
Dagegen geht aus dem ganzen Verhalten
de Bnklagte
nach Erteilung des Auftrages hervor, dass SIe SlCh tat-
sächlich nicht in einem solchen Irrtum befunden hat.
In ihrem Brief vom 3. April 1913, den die Beklagte sofort
nach Empfang der Rechnung der Klägerin schrieb, ver-
langte sie eine Abänderung der
Faktur nur insofern, als
die Klägerin
statt 30 % Rabatt bloss 15 % abgezogen
hatte. Ebenso befasste sich der Brief der
Beklagtnn vom
7. April, sowie ein weiteres Schreinen vom. 9. Apnl, ans
schliesslich mit der MeinungsverschiedenheIt der ParteIen
hinsichtlich des
Rabattes. Daraus muss geschlossen
werden, dass die Beklagte die Preise der
Offerte der
Obliptionenrecht. No H.
Klägerin von allem Anfang an in deutscher Währung
verstande hat. ndernfalls würde sie die Rechnung,
welche
die BezeIChnung Mk)) d r e i mal enthielt
zweifellos auch
in diesem Punkte sofort beanstande
haben. Diese Auffassung wird denn auch durch das
chreiben der Beklagten vom 11. April 1913 bekräftigt,
In welchem zum erstenmal von der Währung die Rede ist.
Wenn die Beklagte darin ausführt, es
m ü s s t e ))
rechtlich angenommen werden, dass die Preise in Franken-
währung gemeint waren,
was ( s chI i e s s I ich auch
fü . eine eutsche Zeitschrift sehr leicht m ö g I ich
war e I), Jedenfalls d ü r f te eine in der Schweiz
ausgestellte Offerte, wenn sich ihre Preise in Mark ver-
stehen sollten, die Aufschrift Mark deutlich tragen... so
ist diner Ton nur unter der Voraussetzung verständlich,
dass dIe Beklagte
iIi Tat und Wahrheit selber nicht der
Ansicht war, es seien die Preise der Offerte in Schweizer-
währung
zu bezahlen.
.3. :- anegen ist die Einrede des Irrtums gutzuheissen,
soweit SIe SIch auf den Rabatt bezieht. Auch hier ist davon
auszugehen, dass die
Offerte zu einem Irrtum Veranlas-
sung geben konnte. Von Bedeutung ist zunächst, dass in
derselben
unter Woche III zweimal der gleiche Rabatt
von 15 % genannt wird und zwar das zweitem al hinter
d : chlussumme. Mk. 2409.75, so dass die Auffassung
moglich war, es selen von diesem Betrag noch
15% abzu-
ziehen. Zwar
ist richtig, dass die Beklagte aus den Bedin-
gungen, wie sie die Klägerin für das Inserieren in der
Gartenlaube und in andern Wochenzeitungen stellte,
hätte ersehen können, dass die in den bei den Kolonnen
enthaltenen Rabatte nicht zusammenzuzählen seien
sondern der
in der letzten Kolonne genannte Abzug al
Höchstrabatt bei 26maligem Erscheinen aufzufassen
sei, wie dies denn auch
am Kopfe dieser letzten Spalte
ausdrncklic vermerkt war. Allein einmal ist zu sagen,
dass
SIch dIe Beklagte bei der Klägerin nur nach den
Obligationenrecht. NO H.
Insertionspreisen für die Woche )) erkundigt hatte und
ihr daher nicht zugemutet werden konnte, die in der
Offerte enthaltenen Angaben für die andern Zeitschriften
zu prüfen und daraus Schlüsse auf die Rabattverhältnisse
bei der
Woche zu ziehen. Andererseits brauchte die
Beklagte die
am Kopfe der letzten Kolonne stehende
Bezeichnung
Höchstrab. bei 26mal auch nicht ohne
weiteres so
zu verstehen, dass ein grösserer Abzug als
15% überhaupt nicht gewährt werde. Aus jenem Vermerk
konnte sie begrifflich ebenso gut annehmen, dass es noch
einen weniger hohen Abzug gebe
und zwar eben für den
Fall, dass
nur 6 mal inseriert würde. Abgesehen hievon
war die Auffassung der Beklagten
aber auch deshalb
naheliegend, weil das
InseratengeSChäft gerade dadurch
charakterisiert wird, dass
in der Regel der Rabatt mit
der Zahl der Wiederholungen des Inserates zu steigen
pflegt. Dazu kommt, dass die Beklagte durch das Begleit-
schreiben der Klägerin vom
- November 1912 in ihrem
Missverständnis
nur bestärkt werden konnte. Denn wenn
die Klägerin in diesem Brief ausführte, sie habe in der
ersten Kolonne
der Rechnung eine je 6malige Insertion
vorgesehen und in der letzten Kolonne den Höchst-
rabatt bei einer 26maligen Wiederholung notiert, so
weist diese Gegenüberstellung daraufhin, dass der
Rabatt
bei 26maligem Erscheinen ein anderer, d. h. ein grösserer
sei, als bei bloss 6maliger Wiederholung.
Steht somit
fest, dass Offerte
und Begleitschreiben infolge ihrer
unklaren Abfassung Gelegenheit
zu einem Irrtum über
den
Rabatt geben konnten, so fragt es sich, ob die
Beklagte in diesem
Irrtum wirklich befangen gewesen sei.
Mit Rücksicht darauf, dass sie die Rechnung der Klägerin
inbezug auf den
Rabatt sofort nach Empfang beanstandet
hat, ist diese Frage ohne weiteres zu bejahen. Mit der
Vorinstanz ist daher die Klage nur in dem von der Be-
klagten in ihrem eventuellen Antwortschluss anerkannten
Betrag gutzuheissen.
eo
Haftpftichtrecht. N° U.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des Kantons Aargau vom 13. November
1913 bestätigt.
V. HAFTPFLICHTRECHT
RESPONSABILITE CIVILE
12. Bentenza 4 febbraio 1914 dellaIIa sezione civi1e
nella causa Casanova Betino, attore, contro Ferrovia Biasca-
Acquarossa, convenuta.
Infort!lnio sul lavoro. Danno imputato aHa lesione e alla
nengenz i cnra dell' infortunato : quest' ultima non e
mobvo dl nduzlOne dell' indennita se essa non costituisce
colp deI danneggiato. -L'inosservanza deI termine di de-
nU!1cla svincola l'assicuratore ove cil sia specialmente pat-
tUltO.:-Colpa denpadrone per il ritardo della denuncia.-In
date CIrcostanze 11 termine per la denuncia all' assicuratore
non de.corre. dal momento in cui avvenne la lesione ma da
quenlo m CUl essa poteva venir riconosciuta come veno infor-
tumo. -Art. 1,3,5, 10 LF 28 marzo 1905 sulla resp civ
delle strade fenate. -Art. 38, 4.5, 98 LF 2 aprile 1908 sui
contratto d'asslcurazione.
11 Tribunale di Appello deI Cantone Ticino giudicava
il 91uglio 1913 :
La domanda fonnulata colla petizione di causa e
confennata limitatamente alla somma di fr. 3.000 che la
convenuta paghera all'attore con gli interessi legali dal
23 giugno 1911.
2° E riservata a Casanova la facolta di poter chiedere
un aumento dell'indennita per il caso di notevole aggra-
vamento delle sue condizioni di salute.
La denuncia della lite fatta dalla convenuta alla
Societa di assicurazioni
La Zurigo e valida.
4° La domanda formulata dalla convenuta contro La
Zurigo e respinta.
50 Le spese giudiziarie e relative sono caricate alla
Haftptlichtrecht. N° 12. "-
convenuta, che rifondera alla parte attrice Ir. 150 a titol()
di ripetibili. compensate quelle in confronto della Soeieta
di assicurazione La Zurigo t.
Di questa sentenza insinuata il 10 dieembre 1913 la
convenuta si appella al Tribunale federale e domanda :
° Venga respinta la petizione.
20 Subordinatamente : venga dichiarato ehe ( La
Zurigo t debba rifondere alla eonvenuta quanto que-
st'ultima
sara condannata a pagare all' attore. le spese
tutte a carico dell'attore, eventualmente della ( Zurigo .
Ritenuto in fatto:
A. Con contratto 28 aprile 1911 la S. A. Ferrovia
Biasca-Acquarossa assicurava presso
La Zurigo )) ( tutto
il suo personale oeeupato all'esereizio (exploitation)
della strada ferrata Biasca-Aequarossa . L'art. 9 della
polizza di assicurazione dispone che
( ogni infortunio deve
venir annuneiato alla societa assicuratrice con lettera
raccomandataentro otto giorni: gli infortuni comunicati
dopo il trentesimo giorno .a contare da quello in cui
avvennero non danno luog
o
a risar.cimento .
Casanova Santino. nato il 10 novembre 1856. lavorava
alle dipendenze della Ferrovia Biasca-Aequarossa eon
un
salario giornalieroodi fr. 4.50 ed era adibito all'ultimazione
dei lavori precedenti
il collaudo definitivo della linea,
allorche, nella
notte deI 23 giugno 1911, si ted alla gamba
sinistra nel pullre
un sifone. La ferita era piccola, faceva
poco sangue e
li per li Casanova non ne fece .gr caso.
La mostro pero subito al capo-squadra CarobblO, 11 quale,
pur consigliando al Casanova di lavarla .imnediatament
(cio che non fu fatto subito), non le attnbm, neanc,?e IUl.
grande importanza. E difatti Casanova pote eontmuare
i suoi lavori regolannente fino all' 11 luglio. Allor
egli si aceorse ehe la gamba cominciava ad enfiare: SI
mise a letto e mando per il medico deI luogo (Dr Emma),
il quale incarico
la moglie deI Casannv di den iar
l'infortunio e di domandare alla Socleta ferroVlana 11