Hinweis auf gewisse Gründe eine verschämte Andeu-
tung unreeller Machenschaften enthält. die die Sympa-
thien des konsumierenden Publikums gegenüber einem
solchen Geschäft einschränken sollen. Dass eine Mass-
regel, wie die den Beklagten vorgeworfene,
mit schädigen-
der Wirkung verbunden zu sein pflegt, haben die Beklag-
ten ja selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie
beifügten, dieser
Umstand werde den Absatz der Klä-
gerin vermindert haben.
Der
Schluss aus den zwei genannten Tatbeständen auf
einen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der
inge eingetretenen Schaden ist so zwingend, dass von
emer Beweiserhebung an Hand der Bücher, deren Ein-
sicht den .Beweis des Kausalnexus sowieso
nicht genü-
gend erbnngen könnte, abgesehen werden kann.
5. -Wie hoch der
Betrag des Schadens zu bemessen
sei,
ist freilich damit noch nicht gesagt. An die Zu-
sprenhung der Summe. in der eingeklagten Höhe braucht
dabeI DIcht gedacht zu werden. Das ergibt schon die
Verwandtschaft der
Funktion von Art. 42 Abs. 2 mit
dem Art. 55 des früheren Gesetzes. Die Interessen der
Klagpartei werden
mit der grundsätzlichen Verurteilung
des Vorgehens
der Beklagten, in Verbindung mit der
Zusprechung eines bescheidenen Betrages und der Publi-
kation des
Urteils gut gewahrt, und ein solches Urteil
kann den zugefügten Schaden ebenso angemessen wieder
gut machen, wie die Zusprnchung einer Geldsumme im
eingeklagten Betrag. Das Bundesgericht wäre zwar im
Falle, ohne vorerst die Vorinstanz hierüber anzuhören,
den Schadensbetrag von sich aus festzusetzen. Allein
da die Vorinstanz von ihrem Standpunkte aus auch die
Frage der Passivlegitimation nicht behandelt hat und
diesfalls och ein vorgängiger Entscheid vorliegen sollte,
o erscnemt es zweckmässiger, ihr auch die Entscheidung
uber dIe Schadensbemessung zu überlassen; sie wird ja
auch den Bnstand und Umfang der Ersatzforderung erst
auf Grund ihrer Lösung der Verschuldensfrage bestim-
men können. Damit erweist es sich im wei:ern von selbst
als der Sachlage angemessen, auch die Klagebegehren
2 und 3, die den Widerruf
und die Berichtigung des
Artikels und die Veröffentlichung des Urteils auf Grund
von Art. 43 OR bezwecken, ebenfalls zur Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
angefochtene
Urteil des zürcherischen Obergerichts vom
18. Dezember 1913 aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
62. Urteil der L Zivilabteilung vom 9. Kai 1914 i. S.
Schweizerische Broncewarenfa.brik A.-G., Klägerin, gegen
ltindlimann Cie und J. J. Sigg Söhne, Beklagte.
- Tragweite von Art. 1 und 8 URG. Schutzfähigkeit von
Leuchtermodellen nach Art. 5 MMG (Erw. 2).
Verhältnis der Spezialgesetze über Urheberrecht und ge-
werblichen
Rechtsschutz zu den gemeinrechtlichen Bestim-
mungen über unerlaubte Handlungen. Voraussetzungen des
unlauteren Wettbewerbes im Sinne von OR 48. Schadens-
beweis nach OR 42 (Erw. 3-5).
A. -Mit Urteil vom 11. November 1913 hat das
Handelsgericht des Kantons Zürich ..... über die Kla-
gebegehren :
a) es sei festzustellen. dass in der Anfertigung und
Herausgabe des Kindlimann'schen Katalogs teilweise
eine unerlaubte Nachahmung des Albums der Klägerin
liege;
b) die Beklagten seien zu verpflichten, die sämtlichen
ausgegebenen Kataloge wieder zurückzuziehen
und snmt
den für die Nachahmung verwendeten PhotographIen.
Obligationenreeht. N° 62.
Cliches, Platten und Autotypiesteinen einer vom Gericht
zu bezeichnenden Amtsstelle auszuliefern, wo dann alle
diese Objekte zu vernichten
seien;
c) die Beklagten seien ferner, und zwar solidarisch,
zu verpflichten, der Klägerin als Schadenersatz
und
Genugtuung die Summe von 5000 Fr. nebst 5 % Zins
seit Einleitung der Klage zu bezahlen;
d) es sei der Klägerin das Recht der Urteilspublika-
tion zuzusprechen ;
erkannt:
Die Klagen werden abgewiesen.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-
fung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag,
es sei das angefochtene Urteil als unrichtig aufzu-
heben und es sei die von der Klägerin erhobene For-
derungsklage gegen die Beklagten voll umfänglich,
event. in einem von der Berufungsinstanz festzusetzen-
)) den geringeren Betrage gutzuheissen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Klägerin fabriziert u. A. elektrische Beleuch-
tungskörper.
Im Jahr 1910 gab sie mit verhältnismässig
hohem Kostenaufwand ein Verkaufsalbum heraus, das
in feiner kolorirter Darstellung zirka
400 Typen von
Beleuchtungskörpern aller
Art enthält. Sie versandte
das Album
an ihre Kunden: Im Jahre 1913 erschien
ein ähnlicher, aber einfacher gehaltener Katalog
der
Firma Kindlimann eie in Rikon. die inzwischen
ebenfalls die Herstellung elektrischer Beleuchtungs-
körper übernommen
hatte. Dieser Katalog enthält zirka
250 meist einfarbige Darstellungen von Leuchtertypen
und wurde von der Lithographie J. J. Sigg Söhne in
Vintertl1ur erstellt. Dabei wurden nach den Angaben
der Klägerin 37 Abbildungen aus ihrem Album nach-
gebildet; Kindlimann eie geben die Übernahme von
Darstellungen zu. Die Reproduktion erfolgte derart.
dass jie Abbildungen aus dem Album der Klägerin
herausgeschnitten, photographiert und auf den Stein
übertragen wurden. Die Firma Kindlimann eie über-
sandte ihren Katalog ebenfalls ihren Kunden. Die Klä-
gerin erblickte in der Anfertigung und Herausgabe dieses
Kataloges eine unerlaubte Nachahmung ihres eigenen
Verkaufsalbums und hob sowohl gegen KindHmann
eie
als gegen Sigg Söhne Klage an, mit den oben angegebe-
nen Begehren.
2. -Zur Begründung ihrer Begehren beruft sieh die
Klägerin in erster Linie auf
das MMG vom 30. März
1900. Sie hat aber auf den Sehutz dieses Gesetzes dt"S-
halb nicht Anspruch, weil sie ihre Leuchtermodelle nieht
gemäss Art. 5 hinterlegt
hat.
Die Berufung auf das URG sodann geht fehl, weil die
in
Betracht kommenden Gegenstände des Urheberrechts-
schutzes nicht fähig sind. Die Vorinstanz stellt dabei
ausschliesslich auf den Katalog der Klägerin
ab und
nicht auf die Leuchtertypen, da nieht diese von den
Beklagten
. reproduzirt worden seien, sondern nur ihre
Darstellung im Katalog. Diese Unterscheidung recht-
fertigt sich nicht. Geniessen die Leuchtertypen als solehe
den Urheberreehtsschutz, so läge auch
in der Wieder-
gabe ihrer Darstellung im Verkaufskatalog
der Klägerin
eine Verletzung des Urheberrechts. Vergl.
PATAILLE.
Annales, Bd. 23 S. 123 ff., POUILLET, Propriete artis-
tique,
2. Aufl. S. 92. Nun sind aber schon die streitigen
Typen von Beleuchtungskörpern nach richtiger Auffas-
sung keine Kunstwerke
im Sinn vonArt. 1 URG, sondern
Erzeugnisse des Kunstgewerbes, dekorativ ausgestattete
Gebrauchsgegenstände. Die ästhetische Gestaltung ist
dabei nieht Selbstzweck, sondern sie
ist durchaus in den .
Dienst der Nützlichkeitsidee gestellt, was die Leuchter
zu gewerblichen Modellen stempelt. Vergl.
BEl 1888
Bd. 1 S. 654 ff., 1890 Bd. 2 S. 482, RÜFENACHT, Urhe-
berrecht S. 42, sowie GIERKE, Deutsches Privatrecht.
Bd. 1 S. 831 ff. . .
AS 40 II -1914
360 ObHgationenrecht. No 62.
Freilich finden die Bestimmungen des URG laut Art. 8
auch Anwendung auf
geographische, topographische.
naturwissenschaftliche, architektonische, technische und
ähnliche Zeichnungen und Abbildungen. ) Allein die Pra-
xis hat diese dem deutschen Recht entnommene Bestim-
mung in Anlehnung an die deutsche Doktrin und Praxis
dahin ausgelegt, dass sie nur solche bildliche
Darstellun-
gen beschlage. die Anspruch darauf erheben können.
als wissenschaftliche, der Belehrung dienende Erzeug,..
nisse gewertet zu werden. BI. f. zürch. Rechtspr. 8
N° 136, Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts
vom 28. September 1909 in der nämlichen
Sache Gebr.
Lachmund gegen Roth. Trotz der Kritik im Droit d' auteur
1910 S. 25 und in der Schw. Jur. Ztg. 6 S. 318 besteht
kein
Grund, von der in jenen Entscheiden entwickelten,
wohlbegründeten Auffassung abzugehen. Folglich kann
die Klägerin auch aus Art. 8 des
URG keinen Schutz
herleiten.
3. -
Es bleibt zu untersuchen, ob die Handlungs-
weise der Beklagten sich als eine unerlaubte
im Sinn der
Art. 41 ff. OR darstelle. Der Vertreter der Klägerin
hat denn auch heute hierauf das Haq.ptgewicht gelegt.
Richtig ist, dass nach ständiger Praxis des Bundes-
gerichts
und übereinstimmender Auffassung der Doktrin
die Spezialgesetze über den gewerblichen Rechtsschutz
und das Urheberrecht die Anwendung der gemeinrecht-
lichen Bestimmungen über Haftung aus unerlaubter
Handlung
und insbesondere über den unlauteren Wett ..
bewerb nur insoweit ausschliessen, als sie die Materie
erschöpfend regeln und namentlich gegenüber dem ge-
meinen Recht einen erhöhten Rechtsschutz gewähren.
Handlungen, die n
ich t durch die Spezialgesetze unter-
sagt, den untersagten Tatbeständen aber ähnlich sind
und die Voraussetzungen unerlaubter Handlungen nach,
OR 41 ff. aufweisen, können auf Grund dieser Bestim-
mungen verfolgt werden.
Vergl. BGE 37 11172, WEISS,..
Concurrence deIoyale S. 54 ff., BECKER, Komm. z. OR
S.158.
Von dieser Auffassung geht im Grunde auch die Vor-
instanz aus; ihre Argumentation krankt aber an der
Auslegung des Requisites der Widerrechtlichkeit.
Sie
füh us: . Es dürfte klar sein, dass eine Nachahmung,
WIe SIe hier vorgekommen ist, nur dann widerrechtlich
ist, wenn sie gegen ein besonderes subjektives Privat-
recht verstösst.) Hierunter versteht die Vorinstanz
?icht schlechthin ein Individualrecht der Klägerin an
Ihrem Verkaufsalbum, sondern, wie aus dem Zusam-
menhang
getchlossen werden muss, offenbar wieder den
Rechtsschutz
kraft des URG oder des MMG. Denn sie
betrachtet damit die Frage der Widerrechtlichkeit als
erled.igt.
Es fragt sich aber, ob ab ge se h e n von diesen
SpezIalgesetzen der Klägerin ein Individualrecht
an
ihrem Album zustehe und ferner, ob das Verhalten der
Beklagten gegen ein allfälliges Gebot der
allgemei-
ne n Rechtsordnung verstosse. Im einen wie im andern
Fall träfe das Requisit der Widerrechtlichkeit im
Sinne
der gemeinrechtlichen Haftung aus unerlaubter Hand-
lung zu.
Und was die Schadenszufügung wider die guten
Sitten betrifft, die nach Art.
41 Abs. 2 OR ebenfalls zu
Schadenersatz
verpflichtet, so lehnt die Vorinstanz sie
dnshalb ab,. weil i: Absicht der Beklagten sich gewiss
mcht auf
dIe Schadlgung der Klägerin, sondern einfach
auf die Wahrnehmung der eigenen Interessen gerichtet
habe. Nun gehört aber die Absicht, einem Gewerbe-
genossen den Absatz zu entziehen und ihn an sich
zu
reissen, zu den Tatbestandsmerkmalen der concurrence
deloyale. Es ist daher vor allem zu prüfen. ob über-
haupt, wie die Klägerin behauptet, hier ein
Fall von
coneurrence deloyale vorliegt.
4. -Laut der neuen Bestimmung in Art. 48 OR
macht sich des unlauteren Wettbewerbes schuldig, wer
durch unwahre Auskündung oder andere Treu und Glau-
362 Obligationenrecht. N° 62.
ben verletzende Veranstaltungen einen Gewerbegenossen
in seiner Geschäftskundschaft beeinträchtigt oder
in
deren Besitz bedroht. Eine Beeinträchtigung der Klä-
gerin in ihrer Geschäftskundschaft oder auch
nur eine
Bedrohung in deren Besitz
kann hier nicht angenommen
werden. Die Beklagten haben sich darauf beschränkt,
aus dem zirka 400 Abbildungen von Beleuchtungskör-
pern enthaltenden Verkaufsalbum der Klägerin 27 (nach
der Behauptung der Klägerin 37) auszuschneiden, zu
reproduzieren und neben einer Menge anderer in ihren
eigenen Katalog aufzunehmen; die Darstellungen der
Beklagten unterscheiden sich insofern von denjenigen
der Kläger, als letztere durchwegs mehrfarbig und feiner
ausgeführI: sind als die Bilder im Katalog von Kindli-
mann oe. Die Beklagten scheinen demnach in der
'Hauptsache eine Ersparnis an Zeichnungen
und Kosten
bezweckt zu haben
und nicht eine Schädigung der Klä-
gerin. Ihre Handlungsweise wäre nur in Verbindung
mit anderen, Treu und Glauben verletzenden Veranstal-
tungen geeignet, Verwechslungen zwischen Konkurrenz-
firmen
und eine Täuschung des Publikums herbeizu-
führen. Entscheidend ist, dass eine irgendwie erhebliche
Schädigung der Klägerin nicht. glaubhaft gemacht und
unerfindlich ist, wie das Verhalten der Beklagten eine
solche bewirkt haben sollte. Die Vorinstanz stellt denn
auch aktengernäss fest, dass es
am Nach'weis eines Scha-
dens auf seiten der Klägerin fehle; die Klägerin habe nicht
zeigen können, inwieweit ihre Vermögenslage sich günsti-
ger gestaltet hätte, wenn der Katalog von Kindlimann
eie
ohne Benutzung des ihrigen angefertigt worden wäre.
Zwar kann nach Art. 42 Abs. 2 OR vom strengen akten-
mässigen Beweis des ziffermässigen
Schadens abgesehen
werden.
Und wie das Bundesgericht in seinem Urteil
vom 2. Mai 1914 i. S. Fabrique de chocolat Villars gegen
Egli und Gen.
ausgesprochen hat, bezieht sich diese
) N° 61 hievor.
N° 62. 363
Bestimmung nicht nur auf den Fall, wo wohl die Exis-
tenz eines
Schadens, nicht aber dessen Höhe dargetan
ist, sondern auch
auf den Fall, wo der Schadensbeweis
selber den strengen Anforderungen
an die Beweispflicht
gemäss
OR 42 Abs. 1 und ZGB 8 nicht entspricht; die
Akten müssen aber genügend Anhaltspunkte bieten,
die geeignet sind, auf den
Eintritt des Schadens schlies-
sen zu lassen
und dieser Schluss muss sich mit einer
gewissen Überzeugungsgewalt aufdrängen.
Solche An-
haltspunkte fehlen hier durchaus. Wenn endlich der
Vertreter
der Klägerin heute behauptet hat, der Ein-
tritt eines Schadens sei unter den vorliegenden Um-
ständen zu präsumiren, so ist diese Auffassung selbst-
verständlich haltlos.
5. -
Hat somit die Klägerin mangels Glaubhaft-
machung eines
Schadens keinen Anspruch auf Schaden-
ersatz, so ist die Klage ohne nähere Untersuchung des
Requisites der Widerrechtlichkeit oder des Verstosses
gegen die guten
Sitten gänzlich abzuweisen. Denn die
Klägerin
hat in ihrer Berufungserklärung nur ihre (! For-
derungsklage
I), nämlich die Schadenersatz-und Genug-
tuungsforderung von
5000 Fr., aufrecht gehalten. Eine
Genugtuungssumme gebührt
ihr nicht: die Voraus-
setzungen, an die
Art. 49 OR den Zuspruch einer solchen
knüpft, sind nicht erfüllt. Folglich ist das handelsgericht-
liche
Urteil im Dispositiv zu bestätigen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. November
1913 bestätigt.