SacbeDl'ecbt. N0 7.
l'attore diehiarando non esistere prova deI preteso sod-
disfacimento deI eredito deI eonvenuto neanehe nelI'atto
di searieo di fallimento rilaseiato a Garbani-Nerini
il 7 dicembre 1907 e non ammette Ia nullita delI'iseri-
zione, basandosi
da un canto sul diritto estero (Stati
Uniti d'America) e sulle nonne di diritto internazionale,
e dall'altro sugli art.
10 e 35 della nominata Iegge ipo-
teearia eantonale
21 ottobre 1891 e sugli art. 527 e seg.,
codice eantonale sulla procedura civile ;
Che Ia questione
verte cosi sulla validita fonnale
originaria di un'ipoteea accesa nel 1903 e sulla sua annul-
Iazione
per pagamento deI eredito ipoteeario, in
virtiI di fatti tutti anteriori alI'entrata in vigore del CCS;
Che a nonna delI'art. 1 tit. fin. CCS gli effetti giuridici
di
fatti anteriori al CCS sono retti dai disposti delle leggi
vigenti al tempo in
cui si sono verifieati detti fatti,
dunque, nella fattispecie, deI diritto cantonale (art.
e 130 v. CO);
Che l'assioma della non retroattivita della Iegge con-
sacrato dall'art. 1
tit. fin. CCS non sofire eeeezione nel
easo in esame
ne per virtiI deI disposto delI'art. 17,
cap. 2
tit. fin, ne di quello delI'art. 24 tit. fin. Non per
il primo, percbe anzitutto e per taeere di altre ragioni,
non si
tratta dell'e s t e n si 0 n e (Inhalt, etendue)
dell'ipoteca aecesa nel 1903 (da confrontarsi, quanto ad
altri motivi,
RU 38 11 pag.747 e seg. e RU 3911 pag. 150
e seg.). Non in forza deI secondo,
perehe Ia presente ver-
tenza non eoneerne direttamente
l' estinzione deI t it 0 I 0
ipotecario, sibbene, da une parte, la questione dei sod-
disfaeimento deI
er e d i t 0 ehe gli sta alla base e dall'al-
tra la null i tao r i gin ale dell'iserizione e la c 0 n -
s e g u e n t e caneellazione dell'ipoteca : argomento que-
sto decisivo
da se solo, anehe prescindendo (vedi per es.
Art. 24 tit. fin. eap. 2) da altri (REICHEL, Commentario
deI Titolo finale, osservazioni all'art. 24 ibidem) ;
Che a dimostrare l'applieabilita deI nuovo diritto
al caso concreto pure indarno si invocherebbe
l'art. 26,
cap. 2 tit. fin. CCS. Nella speeie, infatti, non sono in
esame gli efietti di legge stabiliti dal
CCS e ehe non avreb-
bero
potuto venir modifieati mediante eonvenzione delle
parti (vedi REICHEL, ibidem, e l'art. 805 CCS) ;
Che dunque a ragione
il giudice cantonale non ha
statuito sul easo a nonna di leggi federali ;
Che
pero, a mente dell'art. 56 e 57 OG, l'appello
al Tribunale federale non
e proponibile se non nelle
cause giudieate
0 da giudiearsi secondo Ieggi federali ;
Il Tribunale federale
pronuncia:
Non si entra nel merito dell'appellazione.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
8. Urteil vom 16. Januar 1914 i. S.
- Orenstein IN Xoppel A.-G., in Zürich,
- Orenstein IN Xoppel-Arthur-Xoppel A.-G., in Berlin,
Beschwerdeführerinnen, gegen Obergericht Ziirich.
Inwieweit sind die Vorschriften über Amortisation von Wech-
seln (Art. 793t1.0R) auch aut Wechselblankette anwend-
bar '1
.-t. -Die Beschwerdeführerin l I"O 2 pflegte für ihre
Auslandtrassierungen Wechselblankette ihrer selbständi-
gen Tochterfinna in Zürich (der Beschwerdeführerin
N0 1)
zu verwenden, die sie jeweilen nach Bedarf ausfüllte
und
begab. Ein derartiges Blankett, das ausser dem vor-
gedruckten Wechselkontexte und der Unterschrift
der
Beschwerdeführerin N° 1 als Trassantin nur noch die
Nummer 485 trug,
ist der Klägerin N° 2 im Juli oder
August 1913 auf unaufgeklärte Weise abhanden gekom-
men.
36 Obliptionenrecht. NO 8.
B. Durch Beschluss vom 19. November 1913 hat
die Rekurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich
ein Gesuch der Beschwerdeführerinnen
um Durchführung
des Amortisationsverfahrens
in Bezug auf das beschrie-
bene Wechselblankett abgewiesen, weil dieses
Blankett,
das kein Wechsel, sondern lediglich ein Stück Papier
mit Wechselkontext, Nummer und Unterschrift sei,
nicht genügend bezeichnet werden I) könne, und des-
halb im Falle der Amortisation die Notwendigkeit
bestehen würde,
stets und solange die Firma der Be-
schwerdeführerin
N° 1 mit der gleichen Unterschrift
weiterexistieren werde, auf die Nummer 485 der von ihr
ausgestellten Wechsel
zu achten.
C. -Gegen diesen Beschluss richtet sich die vor-
liegende zivilrechtliche Beschwerde im
Sinne des Art.
86 Ziff. 4 OG,
mit dem Antrag auf Bewilligung des
Amortisationsverfahrens.
Die Beschwerdeführerinnen erklären, die zürcher
Firma
werde in Zukunft, um jeder Verwechselung vorzubeugen,
ihre
Tratten nur noch mit den Nummern 1-300 versehen
und überhaupt keine Blankette, sondern nur noch
reguläre l , fertige, auf die Kundschaft gezogene Wechsel
ausstellen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Frage, ob auch ein Wechselblanket t
den Gegenstand des in
Art. 793 ff. OR vorgesehenen
Amortisationsverfahrens bilden könne,
ist im Anschluss
an die auf 73 der deutschen Wechselordnung bezügliche
Doktrin und Praxis (vergl. STAUB-STRANTZ, Anm. 1
Abs. 3
zu 73, GRÜNHUT, Wechselrecht 109 Anm. 8,
F. MEYER, Weltwechselrecht, S. 573) zu bejahen, weil
das Wechselblankett jederzeit zu einem fertigen Wechsel
gemacht werden kann, und daher der Aussteller oder
Akzeptant eines solchen Blanketts Gefahr läuft, einem
gutgläubigen
Nachmann desjenigen, der es unrechtmäs-
sigenveise ausgefüllt und begeben hat, Zahlung leisten
,ObliCntioneoreeht. No 8.
zu müssen. Das Bundesgericht hat denn auch das Amnr
tisationsverfahren der Art. 793 ff., bezw. 844 OR bereIts
in analoger Weise
auf solche Papiere anwendbar erklärt,
für die es
im Gesetze nicht aus d r ü c k I ich vorgesehen
ist, bei denen
aber die für seine Zulassung sprechenden
Gründe in gleicher Weise zutreffen, wie bei den Wechseln
und andern indossablen Papieren. Vergl BGE 10 S. 281 fI.
Erw.4.
Mit Rücksicht auf die Interessen der gutgläubigen
Dritten, die
in den Besitz des Papiers gekommen sein
können, muss dagegen verlangt werden, dass das.
zu
amortisierende Blankett inmerhin genügend gekennzeIch-
net sei um Verwechslungen auszuschliessen. Nur dann,
wenn dieses Erfordernis erfüllt ist, wird einerseits vor
der Amortisation dem gutgläubigen Inhaber des abhanden
gekommenen, seither vielleicht ausgefünlten Blanketts
dessen rechzeitige Anmeldung, anderseIts n a h der
Amortisation jedem Dritten die Zur ü c k w e .1 s u n g
des amortisierten
Papiers ermöglicht, und endlich ver-
hindert, dass nach erfolgter Kraftloserklärung des verlo-
renen
Blanketts die Einlösung irgend eines an der n,
regelrecht begebenen Wechsels abgelehnt werden kann,
weil es
der amortisierte sei.
Aus diesen Gründen schreibt denn auch
Art. 794 OR
vor, dass der Gesuchsteller eine Abschrift des Wechsels
beibringen oder dessen
wesentlichen Inhalt anzugeben
habe. .
2. -Die Frage,
in welchen Fällen das zu amorti-
sierende
Blankett genügend gekennzeichnet sei, um
Verwechslungen auszuschliessen, lässt sich nicht abstrakt
beantworten; sondern es sind in jedem einzelnen Falle
die Interessen des Ausstellers oder Akzeptanten, bezw.
des Verlierers einerseits
und der gutgläubigen Dritten
anderseits gegen einander abzuwägen (ähnlich: GAUPP-
STEIN, Anm. 11 zu 1007 DZPO).
Im vorliegenden Falle haben nun die Beschwerde-
führerinnen zwar
glaubhaft gemacht, dass sie an der
Kraftloserklärung gerade des abhanden gekommenen
Blanketts ein ganz besonderes Interesse besitzen, weil
im Momente des Verlustes nicht nur die Angabe der
Wechselsumme, des Trassaten und des Remittenten,
sondern auch diejenige des Ausstellungs-
und des Verfall-
tages fehlte. Die Beschwerdführerin
N° 1 muss in der
Tat mit der Möglichkeit rechnen, dass das verlorene
Blankett, wenn es nicht kraftlos erklärt wird, nach
einer Reihe von
Jahren und nach Einsetzung einer
beliebig hohen Wechselsumme, sowie eines unauffälligen
Datums, in den
Verkehr gebracht und ihr dann von
einem gutgläubigen
Dritten zur Einlösung präsentiert
wird. Aus den nämlichen Gründen würden aber durch
die B e
will i gun g der Amortisation gerade unter
den vorliegenden Umständen die Interessen der gut-
g I ä u b i gen D r i t t e n in aussergewöhnlich hohem
Masse gefährdet. Denn einerseits könnte das kraftlos
erklärte
Blankett noch nach Jahrzehnten ausgefüllt
und in Verkehr gesetzt werden, sodass sogar ein sol c her
gutgläubiger Erwerber zu Verlust käme, der die Amortisa-
tionslisten mehrerer
Jahre konsultiert hätte. Anderseits
aber bestünde, ebenfalls auf
Jahrzehnte hinaus, die
Gefahr einer Verwechslung des amortisierten
Blanketts
mit einem andern, dieselbe Nummer tragenden, jedoch
rechtmässig ausgefüllten und begebenen Wechsel, sodass
der Inhaber eines solchen, nicht nur von ihm selber
gutgläubig erworbenen, sondern
auch ordnungsgemäss
z u s t a n d e gekommenen Wechsels nicht in der Lage
wäre, seine Rechte geltend
zu machen.
Nun
hat die Beschwerdeführerin N° 1 allerdings erklärt,
dass sie in Zukunft die Nummer 485,
mit welcher das ab-
handen gekommene
Blankett versehen war, nicht mehr
verwenden
und überhaupt keine Blankette, sondern nur
noch vollständig ausgefüllte Wechsel mit Nummern von
1-300 austeIlen werde. Allein, selbst wenn auf diese
Zusicherung, deren Erfüllung weder erzwingbar noch
auch
nur kontrollierbar ist, abgestellt werden wollte
(weil die die Zusicherung abgebende Firma in persönlicher
Beziehung genügend Garantien biete), so könnte dies
doch
nur insofern von Bedeutung sein, als die Gefahr
einer Verwechslung des verlorenen
Blanketts mit einem
in Zukunft auszustellenden, gleichlautenden
Blankett in
Betracht kommt. Dagegen würde dadurch an jener
a n
der n Gefahr, die darin besteht, dass ein gutgläubiger
Erwerber des a m
0 r t i sie r t e n, inzwischen ausge-
füllten Blanketts
zu Verlust kommen könnte, nichts
geändert. Diese letztere Gefahr aber
ist im vorliegenden
Fall deshalb besonders gross, weil, wie bereits bemerkt,
das verlorene
Blankett noch nach vielen Jahren, mit
einem auch dann unauffälligen Datum versehen, in
Verkehr gesetzt werden kann, während bei einem von
Anfang an datierten Wechsel oder Wechselblankett
diese Möglichkeit
nur drei bis sechs Monate oder doch
höchstens ein
Jahr besteht, da nach längerer Zeit das
Datum sofort auffallen müsste.
Unter diesen Umständen und mit Rücksicht darauf,
dass das Interesse der Beschwerdeführerinnen
an der
Bewilligung und dasjenige der gutgläubigen Dritten an
der Nichtbewilligung der Amortisation ungefähr gleich
hoch
zu bewerten sind, ist im Zweüel zu Ungunsten
desjenigen
zu entscheiden, der durch die, schon an sich
mit besondern Gefahren verbundene Verwendung eines
undatierten Blanketts jenen Interessenkonflikt herbei-
geführt
hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkann t:
Die Beschwerde wird abgewiesen.