BGE 40 II 335
BGE 40 II 335Bge19 mars 1914Ouvrir la source →
334 expressement les cours d'eau parmi les immeubles (art. 364 al. 1; cf. WIELAND, Note 5 c, et LEEMANN" . Note 13 sur art. 655 CCS). Etant donne le caractere immobilier de l' objet du droit concMe, le contrat ne pourrait tomber sous l'ap- plication du CO que si on le considerait comme un bail a ferme. Or ce n' est que par une interpretation mauifes- tement contraire a Ia volonte des parties cqu' on arrive- rait a Iui attribuer ce caractere. Ni les prestations de Stächelin -paiement d'un capital, installation d'un moteur, livraison d'energie electrique -ne sont celles d'un fermi er, ni Ia prestation de Favre -renonciation a son droit d' eau tant que durera la concession de Stächelin _. n' est celle d'un bailleur. Il n' accorde pas a Stächelin la jouissance d'une chose ou d'un droit deter- mine lui appartenant; i1 renonce simplement en sa faveur a user d'un droit qui mettrait obstacle a Ia concession obtenue par' Stäche1in. Aussi bien voit-on immediatement que les dispositions du CO sur le ball a ferme -par exernple celles qui concernent les repa- rations, le mode d'exploitation, le conge -sont sans application possible aux rapports de droit crees par le contrat. Et d'allieurs Favre lui-meme n'a pas songe a les invoquer a I'appui de ses conc1usions. En .realite, on est en presence d'un contrat sui generis qui, par son but et ses effets, se rapproche moins du bai! a ferme que de la vente· immobiliere ou, plus exac- ternent encore, de Ia renonciation a une servitude. Ainsi que le dit la convention, Favre permet a Stächelin de porter la prise d' eau de son usine hydro-etectrique au dessus de Ia scierie, alors qu'eu vertu de son droit a l' eau de la Printze il aurait pu s'y opposer; il s'interdit (art. 5) de lui adresser des reclamations pour manque d'eau; en d'autres termes, par l'abandon de ses droits propres, il laisse libre cours a ceux que Stächelin pos- sede en vertu de Ia concession. Le contrat ayant ainsi pour objet Ia renonciation a un droit immobilier, il Sachenrecht. N° 60. 335 eehappe a l'application du CO. Peu importe naturelle- ment que les prestations mises a Ia charge de Stächelin soient de nature mobi1it~re; cette circonstance ne rnodifie pas le caractere immobilier du contrat qui doit, ainsi que le Tribunal fMeral l'a constamment juge, etre envisage dans son ensemble Iorsqu'il s'agit de decider s'i: appartient au domaine du droit fMeral ou a celui du droit cantonal. Par ces motifs, le Tribunal fMeral prononce: Il n'est pas entre en maUere sur le recours. 60. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Juli 1914 i. S. Rufmer, Kläger, gegen Thoma.nn, Beklagten. Nachbarrecht. Anwendungsfall des Art. 686 ZGB. Inter- temporales Recht bei der Anwendung des Art. 671 ZGB (betr. Bauen auf fremdem Grundeigentum). Anwendungsfall speziell des Art. 671 Ab s. 2 (Missverhältnis zwischen dem Interesse des Grundeigentümers an der Entfernung des Baues einerseits .und der damit verbundenen Schädigung . des Bauurhebers anderseits). Unanwendbarkeit des Art. 684 ZGB auf die Frage, ob und wie auf einem Grundstück g e- bau t werden dürfe. A. -Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Markt- gasse 20 in Biel, der Beklagte Eigentümer des nördlich davon gelegenen Hauses Dufourstrasse 15. Zwischen den beiden Häusern befand sich ein Hof und in diesem Hofe, längs der südlichen Fassade des klägerischen Hauses, ein kleiner Schuppen. Die beiden Häuser und der Hof mit samt dem Schuppen bildeten früher eine einzige Parzelle, die dem Rechtsvorgänger des Beklagten gehörte. In der südlichen Fassade des Hauses Markt- gasse 20 befanden sich zwei breite steinerne, offene
336
Sachenrecut. No 60.
Fensterbogen. Im Jahre 1908 wurde die Parzelle infolge
Erbteilung in zwei Parzellen zerlegt und als
Grenze die
südliche Fassade des
Haus.:s Marktgasse 20 bezeichnet.
Einige
Zeit darauf liess der damalige Eigentümer des
Hauses Marktgasse
20 die beiden Fensterbogen durch
Lattenverschläge provisorisch schliessen. Im November
1911 liess der Beklagte sie von dem. bei der Teilung
ihm zugefallenen Schuppen aus ver mau ern, und zwar
so, dass die beiden Einmauerungen auf das Terrain
des Klägers zu stehen kamen. Der Kläger, der damals
Mieter des Hauses Marktgasse
20 war, bebauptet, von
der
Zumauerung nichts bemerkt zu llaben. Am 17. Ja-
nuar 1912 erwarb er das Eigentum an dm Hause. Am
26. April 1912 reicbte der Beklagte bei der zuständigen
Behörde ein Baubewilligungsgesucb ein
für eine von
ibm über dem ganzen Hof zu erricbtende, bis zu den
Fenstern des ersten Stocks des klägerischen Hauses
reicbende Terrasse. Trotz einer Einsprache des Klägers
wurde die Baubewilligung E'rteilt. Am
12. Juli 1912
liess der Beklagte den längs der Fassade des klägerischen
Hauses befindlichen
Schuppen entfernen. Erst bei dieser
Gelegenheit
will der Kläger von der. nun sicbtbar ge-
wordenen
Zumauerung der beiden Fensterbogen Kennt-
nis erb alten haben.
Am 30. J tili liess er den Beklagten
durch
Notar Geissbühler auffordern, die Zumauerung
innert 48 Stunden zu entfernen. Das bezügliche Scbrei-
ben des Notars Geissbühler. enthält am Schlusse folgen-
den
Satz:
({ Ist nun aber Herr Ruffner berechtigt, diese Mauern
»auszubrechen und in den bezüglieben Räumen eine
»Werkstatt zu installieren, so folgt weiter, dass Sie nicbt
»bis an diE Grenze Ruffner bauen dürfen, sondern Ihren
)} Teras3enanbau 5 Meter von der Grenze halten mü:"sen. »
Der Beklagte weigerte sich, die Zumauerung zu ent-
fernen,
und liess im Gegenteil unmittelbar vor dem kläge-
rischen Hause die Stützmauer der von ihm projektierten
Terrasse, und sodann die Terrasse selbst errichten.
Sachenrecht. N° 60.
337
B. -Durch Urteil vom 19. März 19i4 hat der
Appellationshof des Kantons Bern über die klägerischen
Rechtsbegehren :
«1. G. Thomann sei schuldig und zu verurteilen, die
» anf der Südseite des Hauses Ruffner, Marktgasse 20
. » neuer Katasterplan Flur A N° 592 angebrachten zwei
)} Logendurchgänge frei zu balten und nicht zu ver-
» mauern.
» 2. G. Thomann sei schuldig und zu verurteilen, die
» an der Südseite des Hauses Ruffner obgenannt errich-
» teten Mauern zur FreilegUng der obgenannten Durch-
» gänge niederzureissen,
»3. G. Thomann sei schuldig und zu verurteilen, dem
» G. Ruffner' eine angemessene, gerichtlich zu bestim-
)} mende Entschädigung nebst 5 % Verzugszinsen zu
» bezahlen, »
erkannt:
« Der Kläger ist mit den drei Rechtsbegehren seiner
» Klage abgewiesen. »
Dieses Urteil beruht auf folgend(·n Erwägungen: Der
Kläger
babe zwar in dem Scbreiben des Notars Geiss-
bühler an den Beklagten, vom
30. Juli 1912, behauptet,
dass er berechtigt sei, die Mauern unter den Steinbogen
auszubrecben, und dass infolgedessen der Beklagte
mit
seinem Terrassenbau mindestens 5 m Entfernung vor.
der Grenze halten müsse. Der Kläger habe es jedoch
unterlassen, dem Gerichte die einschlägigen baupolizei-
lichen Bestimmungen bekannt zu geben, sodass die
Stichhaltigkeit seiner da:bingehendenBehauptungen nicbt
, geprüft. werden könne. Umgekehrt weise aber die Tat-
sacbe, dass dem Beklagten trotz der Einsprache des
Klägers die Baubewilligung in der verlangten Weise
erteilt worden sei,
mit Bestimmtheit darauf hin, dass
ein Verbot, wie der Kläger
es· behaupte, offenbar im
vorliegenden Falle nicht
zutreffe da sonst die Behörde
zweifellos die Baubewilligung nicht erteilt haben würde.
Der Stadtbaumeister bezeuge denn auch, dass eine
338
Sachenrecht. N° 60.
Mauer wenigstens unter der Voraussetzung an die
Grenze gebaut werden dürfe, dass sie als Feuermauer
etellt we.rde. Jedenfalls könne bei dieser Sachlage
eme Verpflichtung des Beklagten, die nördliche Stütz-
mauer seiner Terrasse zu entfernen, nicht als erwiesen
angenommen werden. -Was sodann die Rechtsver-
hältnisse
an den vom Beklagten auf dem Grund und
Boden des Klägers unter den Steinhogen selbst im No-
vember 1911 eingebauten Mauern betreffe sei in erster
Linie festzustellen, dass
in Bezug auf sie g;mäSS Art. 17
Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB neues Recht zur An-
wendung komme. Diese Mauern seien vom Beklagten
aus eigenem Material auf fremdem Boden erstellt und
somi Be~tand.tei1 des Hauses des Klägers geworden
und
1ß sem EIgentum übergegangen (Art. 671 Ahs. 1
340 Sachenrecht. N° 60. belanglos sei, einen Ersatzanspruch zu begründen. Und insoweit der Kläger eine Schädigung darin finden wolle~ dass die Träger der Terrasse' des Beklagten in seine ~ Hausfassade eingreifen sollen, fehle es am Beweis. -' Es bleibe demnach die Frage zu prüfen, ob der Bau der , neuen Terrasse selbst für das Haus des Klägers . Nachteile mit sich gebracht habe, für welche dem Beklagten jenem gegenüber eine Entschädigungspflicht obliege. Eine überschreitung des Eigentumsrechts in baulicher Beziehung durch den Beklagten im Sinne des Art. 679 ZGB sei dabei, wie ausgeführt, nicht erwiesen und falle ausser Betracht. Dagegen seien die vom Kläger geltend gemachten Schädigungen im Sinne des Art. 684 ZGB zu erörtern. Gewisse Nachteile seien für die nach Süden gelegenen Wohnungen im Hause des Klägers~ insbesondere für diejenigen des ersten Stockwerkes, ohne Zweifel aus dem Umstand erwachsen, dass die neue Ter- rasse nunmehr den ganzen Hofraum von einer Fassade bis zur andern überdache und nur einige Dezimeter unter den Gesimsen der Fenster des ersten Stockwerkes an das Haus des Klägers stosse. Allein von einer übe r- m ä s s i gen Einwirkung im Sinne der zitierten Gesetzes- bestimmung könne doch nicht gesprochen werden ....• (folgen Ausführungen über die Natur und den Grad der wirklich oder angeblich zu befürchtenden Einwir- kungen [Eindringen von Wasser und Schmutz durch die Fenster des ersten Stocks, Eindringen von Personen durch diese Fenster, Aufenthalt von spielenden Kindern, Katzen oder Hunden auf der Terrasse, vermehrte Staub- entwicklung, Aufhängen von Wäsche vor den Fenstern des I. Stocks]). Es sei daher auch das dritte Klage- begehren gänzlich abzuweisen. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage und mit dem Eventualantrag, das Bundesgericht wolle in den Erwägungen seines Urteils feststellen, ob der Beklagte die vor der Fassade des Klägers errichtete Sachenrecht. N° 60. 341 Mauer beliebig erhöhen und dadurch die Fenster des ersten und der höheren Stockwerke des 'klägerischen Hauses zumauern dürfe. Der K1äger erklärt sich bereit, dem Beklagten « sein Besitztum zur Verfügung zu stellen,)) damit er «auf seine Kosten die unberechtigte Zumauerung entfernen * könne. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
340 Sachenrecht. N° 60. belanglos sei,einen Ersatzanspruch zu begründen. Und insoweit der Kläger tine Schädigung· darin finden wolle~ dass die Träger der Terrasse' des Beklagten in seine, Hausfassade eingreifen sollen, fehle es am Beweis. -' Es bleibe demnach die Frage zu prüfen, ob der Bau der neuen Terrasse selbst für das Haus des Klägers . _ Nachteile mit sich gebracht habe, für welche dem Beklagten jenem gegenüber eine Entschädigungspflicht obliege. Eine Überschreitung des Eigentumsrechts in baulicher Beziehung durch den Beklagten im Sinne des Art. 679 ZGB sei dabei, wie ausgeführt. nicht erwiesen und falle ausser Betracht. Dagegen seien die vom Kläger geltend gemachten Schädigungen' im Sinne des Art. 684 ZGB zu erörtern. Gewisse Nachteile seien für die nach Süden gelegenenWohnungen im Hause des Klägers. insbesondere für diejenigen des ersten Stockwerkes, ohne Zweifel aus dem Umstand erwachsen, dass die neue Ter- rasse nunmehr den ganzen Hofraum von einer Fassade bis zur andern überdache und nur einige Dezimeter unter den Gesimsen der Fenster des ersten Stockwerkes an das Haus des Klägers stosse. Allein von einer übe r- m ä s s i gen Einwirkung im Sinne der zitierten Gesetzes- bestimmung könne doch nicht -gesprochen werden ....• (folgen Ausführungen über die Natur und den Grad der wirklich oder angeblich zu befürchtenden Einwir- kungen [Eindringen von Wasser und Schmutz durch die Fenster des ersten Stocks, Eindringen von Personen durch diese Fenster, Aufenthalt von spielenden Kindern. Katzen oder Hunden auf der Terrasse, vermehrte Staub- entwicklung, Aufhängen von Wäsche vor den Fenstern des I. Stocks]). Es sei daher auch das dritte Klage- begehren gänzlich abzuweisen. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage und mit dem Eventualantrag, das Bundesgericht wolle in den Erwägungen seines Urteils feststellen, ob der Beklagte die vor der Fassade des Klägers errichtete Sachenrecht. N° 60. 341 Mauer beliebig erhöhen und dadurch die Fenster des ersten und der höheren Stockwerke des' klägerischen Hauses zumauern dürfe. Der Kläger erklärt sich bereit, dem Beklagten « sein Besitztum zur Verfügung zu stellen,» damit er « auf seine Kosten die unberechtigte Zumauerung entfernen. könne. . Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
342 Sachenrecht, N° 60. der bereits früher stattgefundenen Zumauerung der Bo- genfe.ster, die er weiter dulden müsse, c so wie so, wenig- stens in der Höhe des Erdgeschosses, kein Lichtrecht auf den Hof des Beklagten besitze, sondern es ist ihm im Gegenteil umgekehrt das Recht auf Freilegung der Fensterbogen, das er nach der Auffassung der Vorinstimz sonst gehabt haben würde, aus dem Grunde' abgespro- chen. worden, weil er ja so wie so die vom Beklagten unmIttelbar vor den Fensterbogen errichtete zweite Mauer dulden müsse, und die Freilegung der FeI1ster- bogen ohne den vorherigen Abbruch der zWeiten Mauer nicht möglich sei. Der Entscheid des kantonalen Riehters über die Berechtigung des Beklagten zur Erstellung leiner Terrasse unmittelbar vor der südlichen Fassade de~ Idä- gerischen Hauses ist somit von dem Fortbestand\ der s. Zt. inden Fensterbogen errichteten Mauern unab~/ gig und entzieht sich daher in jeder Beziehung der Ueberprüfung des Bundesgerichts. 2. - Was die Frage betrifft, ob die im Jahre 1911 vom Beklagten vorgenommene Zumauerung der Fenster- bogen mit Recht oder zu Unrecht erfolgt sei, so ist es zwar nicht richtig. dass diese Frage. wie die Vorin- stanz annimmt, nach Art. 17 Abs. 2 SchlT ZGH dem neuen Hechte unterstand~ denn es haDdelte sich dabei ausschliesslich um die rechtlichen Wirkungen von Tat- sachen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB eingetreten waren .. Hievon ausgehend und unter der VOlaWiSetznng,. dass dIe ZumauerUBg mc:fI dem :fi'r'ühern ReclIte unzu- lässig war, wäre die Frage zn entscheiden gewesell,: 00 der Beklagte die Entfernung der Mauer auch noch un- ter dem neuen Rechte und gestützt auf Art. 671 Abs. 3 ZGB verlangen könne; ferner: welchen Einfluss die Tatsache habe, dass der Kläger zur Zeit der Zumaue- rung noch nicht Eigentümer des in Betracht kommen- den Hauses war; des weitern ; ob er sich darauf berufen könne, dass er bei der Erwerbung des Eigentums von der bestehenden Zumauerung keine Kenntnis gehabt Sachc,.u'ccht. No 60. 343 habe und, wie er behauptet, auch keine Kenntnis haben k 0 n n t e. Auf diese und andere damit zusammenhän- gende Fragen braucht indessen aus dem Grunde nicht -eingetreten zu werden, weil sogar unter der Vorausset- zung der Anwendbarkeit des Art. 671 Abs. 3 ZGB der darin, vorbehaltene Ausnahmefall vorliegen würde, dass die Entfernung des eingebauten Materials nur unter un- verhältnismässiger Schädigung des Beklagten möglich wäre. Einerseits nämlich erscheint das Interesse des Klä- gers an der Entfernung der eingebauten Mauern als ein minimes, sobald feststeht, dass er so wie so die vor den Fensterbogen erstellte Stützmauer der Terrasse dulden muss (vergl. darüber Erw. 1 hievor); anderseits aber würde die Entfernung der eingebauten Mauern deshalb eine erhebliche Schädigung des Beklagten bedeuten, weil die Vorinstanz feststellt, dass der Beklagte, «falls er zur Entfernung der Zumauerungen unter den Steinbogen verurteilt würde,» «seine eigene vor der Fassade als Stütze des Terrassendaches errichtete Mauer wieder ab- reissen müsste, um jene Arbeit ausführen zu können. » Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, die Richtigkeit dieser rein tatsächlichen Feststellung zu überprüfen, ins- besondere zu untersuchen, ob die eingebauten Mauern nicht vielleicht vom Innern des klägerischen Hauses aus und ohne Beschädigung der vom Beklagten davor errich- teten Stützmauer entfernt werden könnten, zu welchem Zwecke der Kläger dem Beklagten -übrigens erst in der Berufungsinstanz -« sein Besitztum zur Verfügung zu stellen» erklärt hat. Vielmehr muss auf Grund jener, jedenfalls nicht aktenwidrigen Feststellung des kantona- len Richters angenommen werden, dass die Entfernung der eingebauten Mauern wirklich den vorherigen Abbruch der vom Beklagten an der Grenze des klägerischen Grund- stücks errichteten weitern Mauer, also eines Teils der soeben erstellten Terrasse erfordern würde. Es besteht somit in der Tat ein bedeutendes Missverhältnis zwischen dem Interesse des Klägers an der Entfernung der ein- AS 40 II -Hl14
344 Sachenrecht. No 60.
gebauten Mauern und der Schädigung, die sich daraus
für den Beklagten ergeben würde. Scheitert aber die
Anrufung des Art.
671 Abs. 3 ZGB durch den Kläger
auf alle Fälle an diesem Missverhältns zwischen dem In-
teresse des Klägers und der Schädigung des Beklagten,
so können alle jene,
die grundsätzliche Anwendbarkeit
des Art.
671 ZGB auf den vorliegenden Fall betreffenden
Streitfragen unerörtert bleiben. Hinsichtlich. des intertem-
poralen Rechts mag dabei
nur bemerkt werden, dass
jedenfalls Art. 2 Abs. 2 ZGB, der offenbar zu demselben
Resultate geführt haben würde, nach Art. 2 Abs. 1
SchlT
unter allen Umständen anwendbar gewesen wäre.
3. -Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich
zugleich die Unbegründetheit des klägerischen
S ch a -
denersatzbegehrens. Soweit nämlich dieses auf die
Zumauerung der beiden Fensterbogen gegründet wird,
scheitert
es -von allen Fragen des intertemporalen
Rechts wiederum abgesehen
-jedenfalls an dem bereits
konstatierten Umstande, dass vor jenen beiden Fenster-
bogen nunmehr so wie
so eine, jeden Licht-und Luftzu-
tritt abschneidende zweite Mauer steht, die der Kläger
dulden muss. Insoweit aber der
Schaden aus der Existenz
dieser
zweiten Mauer, wie überhaupt der ganzen vom
Beklagten errichteten Terrasse abgeleitet wird,
kann der
Kläger deshalb keinen Schadenersatz fordern, weil der
Beklagte nach dem der Ueberprüfung des Bundesgerich-
tes nicht UIiterliegenden Entscheide der Vorinstanz
zur
Errichtung jener zweiten Mauer und der durch sie
gestützten Terrasse
berechtigt war, und weil er nach
einer für das Bundesgericht ebenfalls verbindlichen
tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz
zur Unterstüt-
zung seines Terrassenbaues nicht etwa irgend einen Teil
des klägerischen Hauses
benutzt hat.
Wenn der Kläger seinen Schadenersatzanspruch auch
noch
mit Art. 684 ZGB zu begründen versucht hat, so
genügt es demgegenüber, zu konstatieren, dass diese
Gesetzesbestimmung
mit der Frage, ob und wie auf einem
Sachenrecht. N° 60.
345
Grundstück gebaut werden könne, und ob der eiem
Nachbarn durch die Errichtung eines Bau es zugefugte
Schaden zu ersetzen sei, nichts zu tun hat. Art. 684 be-
zieht sich sowohl nach seinem
Text als auch nach dem
zugehörigen
Randtitel nur auf die «A u s ü ~ u n g» des
Eigentums, bezw.
auf die «Art der Be.wIrtschaf:
tun g l) eines Grundstücks, und es ka?n Ich daher beI
den darin verbotenen« übermässigen EmWIrkungen l) nur
um sol c h e schädliche Einwirkungen handeln, die sich
erst aus der Art und Weise der Benutzung eines Grund-
stückes ergeben. Der Kläger
behauptet nun
ein aktuelles Schadensmoment liegen kann, so Ist die
gesetzliche Norm über die Zulässigkeit einer .dera:tigen
Ermöglichung störender Einwirkungen doch mcht In Art.
684, sondern einzig in den durch Art. 686 vorbehalte:len
kantonalen Bauvorschriften zu suchen. Gestatten
dIese
kantonalen Vorschriften das Bauen bis hart an die Grenze
des Eigentums,
so gibt das eidgenössische Recber ni.?ht,
dass von der Terrasse des Beklagten aus, bereIts tatsach-
lich
in unzulässiger Weise auf sein Haus eingewirkt wor-
den sei, sondern er leitet seinen Entschädigungsanspruch
daraus ab, dass durch die blosse
Ex ist e n z der Terrasse
eine solche Einwirkung
ermöglicht sein soll. Ist nun
auch zuzugeben, dass unter Umständen schon in einer
solchen Ermöglichung ungerechtfertigter
Einwirunget, insbe-
sondere
Art. 684 ZGB, keine Handhabe zur Emklagung
des Minderwertes, der daraus für ein Nachbargrundstück
resultieren kann. Vielmehr gewährt
Art. 684 einen Scha-
. denersatzanspruch erst dann, wenn bereits eine, auf die
Art der Bewirtschaftung zurückzuführende übermässige
Einwirkung stattgefunden
hat, und auch le)
nicht etwa der Minderwert eingeklagt werden, der SIch
aus einer fortdauernden übermässigen Einwirkung vor-.
aussichtlich ergeben wird, sondern es kann -von dem
Anspruch auf
U nt e r las s u n g weiterer Störung abge-ann kan auf
Grund
der zitierten Gesetzesbestimmung In Verbmdung
mit Art. 679 (im Gegensatz zum Expropriationsf
346
Sachenrecht. N0 1);),
sehen -nur Ersatz desjenigen Schadens verlangt werden,
der dem Kläger durch die bereits stattgefundenen
unzulässigen Einwirkungen zugefügt worden ist.
Bei dieser Sachlage bedarf
es keines Eingehens auf
die von der Vorinstanz untersuchte Frage. ob der vom
Beklagten errichtete Terrassenbau voraussichtlich
in Zu-
kunft übermässige Einwirkungen im Sinne des Art. 684
ermöglichen werde. Vielmehr ist die Entschädigungs-
forderung des Klägers einfach deshalb abzuweisen, weil
der Kläger diese
Forderung nicht auf bereits stattge-
fundene übermässige Einwirkungen stützt.
In diesem Sillije ist das angefochtene Urteil zu be-
stätigen.
4. -Ueber
die vom Kläger in der Berufungsschrift
aufgeworfene
Frage, ob der Beklagte die vor der Fassade
de.s Klägers errichtete 'Mauer {c beliebig erhöhen und da-
durch dem Kläger die Fenster zumauern
darf,}) hat sich
das Bundesgericht sowohl deshalb nicht auszusprechen.
weil, soviel aus den Akten ersichtlich ist, ein bezüglicher
Antrag vor den kantonalen Instanzen nicht gestellt wurde,
als auch namentlich deshalb, weil es sich dabei wiederum
um eine Frage des kantonalen Baurechts handelt.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ap-
pellationshofes
deo Kanton~ Bern vom 19. März 1914
bestätigt.
ObligatlOnE;nreN N° f>l.
3t7
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROH' DES OBLIGATIONS
61. Urten der I. Zivila.btefiung vom 2. Ma.i 1914
i. S. Fabrique de Chocolat Villars, Klägerin, gegen Egli
und Konsorten, Beklagte.
Klage eines Fabrikationsgeschäftes aus Art. 41 ff O geg~n
die Vorstände . zweier· Verkäuferverbände wegen emes In
deren Zeitungsorganen erschienenen Artikels, der die Qua-
lität der klägerischeu Produkte herabsetzt und unrichtiger-
weise erklärt, dass die Klägerin aus einer Vereinigung. der
betreffenden Produzenten ausgeschlossen worden sel.-
Frage der Widerrechtlichkeit '1 -Anwendbarkeit von Art.
49 OR '1 -Frage des Schadensbeweises. Anwendbarkeit
von Art. 42
2
OR'! Verhältnis dieser Bestimmung zu Art.
411 OR und Art. 8 ZGB und zu Art. 55 aOR. -R ück-
weisung an die Vorinstanz, zum Entscheide über die Pas-
sivJegitimation der Beklagten, die Höhe des Schadens und
die gestellten Nebenbegehren.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.