BGE 40 II 283
BGE 40 II 283Bge13 févr. 1914Ouvrir la source →
282 Obligationenrecht. N° 49. les exces de vitesse auxquels se livrerait le defendeur et, une fois dans la voiture, il ne dependait plus de lui de les empecher. Ilne serait des lors pas equitable de liberer de toute responsabi.ite le defendeur qui a joue le röle decisif et dont Ia faute revet un caractere d'exceptionnelle gravite. Mais il n'en reste pas moins que Trottet s'est tres imprudemment expose a un danger qu'il ne tenait qu'a lui d'eviter. Dans le calcul de !'indemnite la Cour a pris en consideration cette imprudence, mais elle ne lui a pas attribue une importance suffisante. Il convient de reduire de ce chef plus qu'elle ne l'a fait !'indemnite et de.la fixer a la moitie environ du montant du domrnage, SOlt a 7500 fr. Par contre, c'est a tort et contrairement au principe consacre par la jurisprudence que l'instance can- tonale a ornis de faire .courir des l.e jour du deces les inte- rets sur l'indemnite allouee. Par ces motifs, le Tribunal federaJ prononce: Le recours principaI est partiellement admis et l' am~t attaque est reforme en ce sens que l'indemnite est fixee a 7500 fr. avec interet a 5 % des'le 15 jui1let 1912. Le recours par voie de jonction est ecarte. Markenschutz. No 50. 283 VI. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FillRIQUE 50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Mai 1914 i. S. Liechty & Oie, Beklagte, gegen A..-G. Papierfabrik Biberist, Klägerin. M Sc h G. Eintragung zweier verschiedener Marken unter einer Nummer. Verhältnis der Schutzansprüche aus zwei ähnlichen Marken eines Berechtigten. Möglichkeit der Ver- wechslung zwischen dem Markenbilde eines F u c h ses und dem eines Bibers. Bedeutung der assoziativen Anpas- su ng des Erinnerungsbildes einer Marke an den Sinnesein- druck der andern. Verwendung einer Marke als Was s er- zeichen. Art. 34 MSchG: Es besteht kein Anspruch gegen den Inhaber einer nachgeahmten Marke auf persön- liche Bewirkung ihrer Löschung.
Vor Ablauf der Schutzfrist, am 14. Februar 1908, wurde die Eintragung unter N° 23,335 erneuert.
284 Markenschutz. N° 50. Die Beklagte Firma, J. G. Liechti & Cie hat am 5. De- zember 1912 die Marke N° 32,369, bestimmt zur Bezeich- nung von Papieren oder ihrer Verpackung, beim eidg. Amt eintragen lassen. Das Markenbild enthält die Kon- turen eines Fuchses, der ebenfalls im Profil von links nach rechts gerichtet dargestellt ist und sich in schlei- chender Stellung auf einer Felsplatte befindet. Die Marke wird im besondern auch als Wasserzeichen von Papieren verwendet. In dieser Marke erblickt die Klägerin eine Nachahmung der ihrigen und sie hat deshalb im nunmehrigen Prozesse die Begehren gestellt: 1. Der Beklagten sei die Benutzung der Marke N° 32,369 zu untersagen. 11. Sie sei zu ver- pflichten, die Löschung dieser Marke herbeizuführen. 111. (Betrifft eine fallengelassene Schadenersatzforderung.) IV. Das Urteil sei im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. V. Die Be- klagte sei zur Tragung der ordentlichen und ausseror- dentlichen Prozesskosten zu verurteilen. Durch Urteil vom 13. Februar 1914 hat die Vorinstanz die angefochtene Marke als nichtig erklärt und der Be- klagten deren weitere Verwendung untersagt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. 2. -Sowohl die -auf gänzliche Abweisung der Klage gerichtete -Berufung als die Anschlussberufung, die sich gegen die Dispositive 11, IV und V des angefochte- nen Vorentscheides wendet; ist zulässig ..•.. 3. -In der Sache selbst ist davon auszugehen, dass beide von der Klägerin im Jahre 1888 hinterlegten Ab- bildungen des Bibers Markenrechtsschutz geniessen, so- wohl das in vollständiger Zeichnung, mit landschaftlichem Beiwerk ausgeführte und zum Aufdruck bestimmte Bild, als das nur in den Konturen dargestellte und als Wasser- zeichen dienende. Wenn auch beide Bilder unter einer einheitlichen Nummer vereinigt sind, so ist doch hinsicht- lich eines jeden für sich den Anforderungen an eine Markenschutz. No 50. 285 gültig hinterlegte und eingetragene Fabrikmarke genügt worden. Ob die Beklagte durch den Gebrauch des angefochte- nen Warenzeichens in die Markenrechte der Klägerin eingreife, ist vor allem in Hinsicht auf die klägerische Wasserzeichenmarke zu prüfen. Denn die andere, für den Aufdruck bestimmte Marke unterscheidet sich zweifellos in grösserem Masse von der der Beklagten und in Beziehung auf diese andere kann also die Beklagte dann keine Markenrechtsverletzung begangen haben, wenn sie es auch nicht inbetreff des Wasserzeichens getan hat. Ist umgekehrt die Klägerin in ihrem Rechte am Wasserzeichen verletzt worden, so genügt das zur Nich- tigerklärung der angefochtenen Marke und es braucht dann nicht mehr geprüft zu werden, ob deren Verwen- dung auch in das andere Markenrecht der Klägerin ein- greife. 4. -Vom Biberwasserzeichen der Klägerin unter- scheidet sich nun in der Tat das Fuchsbild der Be- klagten nicht hinreichend, um neben ihm als gültige Marke bestehen zu können. Freilich hat man es mit der figürlichen Darstellung zweier verschiedener Tiere zu tun, die beide durch cha- rakteristische Formmerkmale erheblich voneinander ab- weichen, sowohl was die einzelnen Körperteile als was den daraus sich ergebenden Gesamteindruck der Körper- gestalt anlangt. Und ferner trägt zur Vermeidung der Verwechslung der Marken noch bei, dass auch die Vor- stellungen, die durch die Betrachtung der beiden Bild- formen ausgelöst werden, sich voneinander unterscheiden: \Ver sich beim Ansehen bewusst wird, dass die eine Marke einen Biber, die andere einen Fuchs darstellt, bei dem werden von selbst auch Vorstellungen über die jeder dieser Tierarten zukommenden zoologischen Eigentüm- lichkeiten wachgerufen. Stellt man sich also lediglich auf diesen Standpunkt anschaulicher Betrachtung der beiden
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Markenschutz. No 50.
Markenbilder und des Bewusstseins ihrer verschiedenen
Bedeutung, so wäre die Verwechslungsmöglichkeit
zu
verneinen.
Allein markenrechtlich
ist dieser Standpunkt für die
Beurteilung des Falles nicht entscheidend, sondern es
muss noch folgendes mitberücksichtigt
werden: Die PrÜ-
fung der Idendität oder Verschiedenheit zweier Marken
vollzieht sich regehnässig nicht durch gleichzeitige Be-
obachtung und Vergleichung der konkreten Markenbilder •
sondern in der Weise, dass ein -häufig nur recht unbe-
stimmtes -Erinnerungsbild der einen Marke
mit dem
wirklichen Bild der andern in Beziehung gesetzt wird
(vergl.
ADLER, System des österreichischen Markenrechts,
S.
209 ff.). Die Folge davon ist, dass jene Erinnerungs-
vorstellung sich durch Assoziation dem sinnlichen Ein-
druck des andern Markenbildes anpasst, wenn beide in
gewissen Elementen ähnlich sind,
und diese Anpassung
erfolgt umso leichter,
je mehr das Erinnerungsbild abge-
schwächt
ist und je weniger es sich daher im Bewusst-
sein als selbständige Vorstellung durchzusetzen vermag.
Im gegebenen Fall kann also unter Umständen solchen
Personen, die früher das eine Tierbild sich angesehen haben
und sich auch dessen sachlicher Bedeutung bewusst ge-
worden sind, bei nachheriger Betrachtung des andern
Tierbildes eine Verwechslung begegnen, sobald in ihrer
Erinnerung die typischen Merkmale der betreffenden
Tiergattung nicht mehr entschieden genug
zur Geltung
kommen.
Ein derartiges Verblassen dieser sonst wesent-
lichen Unterscheidungsmerkmale wird nun hier dadurch
begünstigt, dass die beiden Tiergestalten, obwohl sie
durch charakteristische Formunterschiede voneinander
abweichen, doch in einer Weise dargestellt sind, die ge-
wisse für den Eindruck mitbestimmende Ähnlichkeits-
elemente in sich schliesst: Solche liegen namentlich in
der ungefähr gleichen Grösse der Bilder, in der Abbil-
dung der Tiere im allgemeinen,
da beide im Profil und
gegen rechts gerichtet wiedergegeben werden, vor allem
Markenschutz. N° 50.
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aber in der Unterlage, die von annähernd gleicher Form
ist, das nämliche Grössenverhältnis zum Tierkörper auf-
weist
und mit diesem zusammen eine gewisse Einheit
bildet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass man es bloss
mit umriss artigen Zeichnungen zu tun hat, die der
Unterscheidung weniger Anhaltspunkte bieten als näher
ausgestaltete Bilder,
und dass ihre Ausführung als
Wasserzeichen eine rasche
und zuverlässige Auffassung
erschwert.
Jene Ähnlichkeiten sind auch nicht etwa von
selbst durch den
Inhalt oder den Zweck der beiden Dar-
stellungen gegeben. Vielmehr lassen sich mannigfache
Ausführungsformen des von der Beklagten gewählten
Fuchsmotives denken, bei denen die
Art der Darstellung
des Tierkörpers
und des allfälligen Beiwerkes eine wesent-
liche Differenzierung von der klägerischen Marke be-
wirkt. Auf eine solche abweichende Ausführungsform
aber muss
der spätere Hinterleger einer Marke bedacht
sein, wenn er von einer schon ben ützten generellen Idee,
wie hier der Darstellung des Tierkörpers, Gebrauch
machen will (vergl. auch
BE 39 H, S. 358).
Zuzugeben ist, dass die erörterten Gründe eine
Ver-
wechslungsgefahr nicht hinsichtlich aller Personen dar-
tun, denen die Marke der Klägerin als Mittel zur Erken-
nung ihrer Erzeugnisse dienen soll. Den
sachverstädigen
Grosshändlern ist diese Marke zu bekannt und SIe be-
kommen sie zu häufig
zu Gesicht, als dass der dauernde
Eindruck davon durch die Betrachtung der gegnerischen
Marke sich
so verwischen würde, dass sie die beiden
Markenbilder nicht sofort
und ständig auseinanderzu-
halten vennöchten. Anders dagegen
verhält es sich mit
jenen Personen, die das \Vasserzeichen der Klägerin
weniger häufig zu sehen bekommen
und denen in solchen
Sachen der geschärfte kaufmännische Blick mangelt, wie
das bei den Kleinhändlern
und den Konsumenten regel-
mässig zutrifft, soweit sie
überhaupt das Fabrikat auf ds
Warenzeichen hin prüfen. Besteht aber auch nur fur
diese Kreise die Verwechslungsmöglichkeit,
so ist damit
288 Markenschutz. N° 50. die Unzulässigkeit der angefochtenen Marke gegeben (vergl. KOHLER, Warenzeichenrecht S. 163 Ziff. 2, S. 164 ZifT. 4). Dass der Nachweis wirklicher Verwechslungen fehlt, tut nichts zur Sache. Der Richter hat bei der Prüfung. ob eine Verwechslungsgefahr vorliege, vor allem auf die allgemeine Lebenserfahrung abzustellen (vergl. den erwähnten Bundesgerichtsentscheid a. a. 0.). Nach diesen Ausführungen erweist sich die angefoch- tene Marke als nichtig. Zwar hat die Klägerin nicht ausdrücklich auf Nichtigerklärung angetragen, aber dieser Antrag muss als in ihrem Klagebegehren auf Untersagung der weitem Benützung der Marke und auf Verpflichtung zur Löschung inbegriffen gelten. was auch heute nicht mehr bestritten wurde. Die Berufung ist daher abzu- weisen. 5. -Auch die Anschlussberufung kann nicht geschützt werden: Die Klägerin hat keinen gesetzlichen Anspruch gegen- über der Beklagten darauf. dass diese die Löschung der nichtigen Marke selbst herbeiführe. Wenn der Art. 34 MSchG bestimmt, dass das Amt die Marke «gegen Vor- weisung» des rechtskräftigen Urteils. lösche, so wird damit der obsiegende Kläger berechtigt erklärt. die Löschung auf Grund des Urteilstitels als eine zur Voll- streckung des Urteils gehörende Massnahme zu verlangen; nicht aber ergibt sich daraus eine Verpflichtung des In- habers der ungültigen Marke, deren Löschung selbst zu erwirken. Von keiner Erheblichkeit für diesen Streitpunkt ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage, welcher Partei die Kosten jener Exekutionsmassnahme obliegen. Auch das Begehren um Veröffentlichung des Urteils rechtfertigt sich nach der Sachlage nicht. Es lässt sich nicht annehmen, dass die Unklarheit, die der bisherige Gebrauch der angefochtenen Marke hinsichtlich der klägerischen Warenzeichen geschaffen haben mochte. ohne besondere Gegenmassregeln weiterdauere und nicht schon durch das Verschwinden der nichtigen Marke im Prozessrecht. N° 51. 289 Verkehr und die amtliche Bekanntmachung ihrer Lö- schung gehoben werde (vergl. BE 35 II S. 671 und 35 II S.430). Der Antrag endlich auf Abänderung des vorinstanz- lichen Kostendispositivs betrifft aussehliesslich die An- wendung kantonalen Prozessrechtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung und die Anschlussberufung werden ab- gewiesen und das angefochtene Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt wird in allen Teilen bestätigt. VII. PROZESSRECHT PROCEDURE 51. Arrit da 130 n e saction civile du!37 mai 1914 dans la cause Societe du Noble Jeu da cible de St-lburice contre OFF. Demande en reparation du dommage cause a une Societe de tir par l'installation d'un depöt de locomotives a proximite de la ligne de tir.-Procedure d'expropriation. Tribu- naux ordinaires incompetents. La demanderesse est proprietaire, a proximite de la gare de Saint-Maurice, d'un immeuble sur lequel elle a ins- talle un stand et une ligne de tir. En 1902,Iors de l'agran- dissement de la gare de Saint-Maurice elle est intervenue dans l'enquete et a fait la declaration de droits suivante : « L .. plan d'ex1ension de la gare prevoyant la construc- tion d'une rotonde-depot a proximite du stand ..... et cette construction devant porter un grand prejudice soit au bätiment soit a la ligne de tir, la Societe vous prie de prendre note de ses reserves au sujet du tort et dom- mage causes. Elle reserve tous ses droits et moyens quant ä l'indemnite et a la reparation du prejudice qu' elle aura
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