enne e di conseguenza appare anche affatto inutile
l nnVIO degli atti per un complemento di prova rela-
tivamente a questo rapporto causale.
Per questi motivi,
il Tribunale federale
pronuncia:
messa l'appellazione della convenuta, respinta
qUlndl
la domanda degli attori ed annullata la sentenza
25 novembre 1913 della Camera civile deI Tribunale d'
Appello deI Ticino. 1
4L tTrtell der l.zmläbtellung vom 00. Kärz 1914 i. S.
Bettig, Bchürpf Oie in Liq., Kläger,
gegen
Sturzenegger, Beklagten.
K n v e nt ion als t r a fe wegen Vertragsbruches. EIn solcher
hegt vor, wenn eine Partei sich in die Unmöglichkeit ver-
setzt, zu erfüllen. Herabsetzung übermässiger Strafen
Voraussetzungen und Kriterien.
4 -Mit Urteil vom 5. Januar 1914 hat das Kantons-
gencht St. Gallen über das Rechtsbegehren der Kläger'
st erichtIich zu erkennen, der Beklagte habe de;
) Klagenn folgende Beträge anzuerkennen und zu bezah-
l) len :
) 1. 14,387 Fr. 85 Cts. nebst 6 % Zins seit 1. Januar 1913
2. 1,827 05) 6 % )
)
3. 7,OOO eventuell einen Betrag nach Ermessen
des RIchters?
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
B. --Gegen di S:S Urtdl haben die Kläger die Berufung
an das Bundesgencht erklärt,
mit dem Antrag, es sei in
Aufhebung dts kantonsgerichtlichen Urteils die Klage zu
schützen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
-
-Die Kläger betrieben in St. Gallen ein Exportge-
schäft in Grobstickerei ; der Beklagte ist Stickereifabri-
kant in Heiden. Am 19. Dezember 1906 schloss er mit den
Klägern folgenden Vertrag ab:
H. Sturzenegger verpflichtet sich, ab 1. Juli 1906 für
) die Firma Rettig, Schürpf cie unter nachfolgenden
) Bedingungen für die Dauer dieses Vertrages zu arbeiten;
) 1. H. Sturzenegger fabriziert sämtliche Aufträge von
I) obiger Firma für den Selbstkostenpreis plus 11 % Zu-
) schlag und gewährt bei dieser Berechnung noch einen
) Kassaskonto von 5 %.
) 2. (Kontrollbücher).
-
H. Sturzenegger d3rf Zeichnungen, die er von der
Firma Rettig, Schürpf cie erhält, bei einer Konven-
I) tionalbusse von 2000 Fr. für den einzelnen Fall, weder
I) gleich noch in geänderter Ausführung für irgend ein
I) anderes Haus anfertigen, noch offerieren, noch Arbeiten
nach denselben ausführen. Besagte Zeichnungen sind
und bleiben das ausschliessliche Eigentum der Firma
I) Rettig, Schürpf Oe.
-
(Musterpreise).
-
H. Sturzenegger ist es nur soweit gestattet, auf seinE.:
eigenen Dessins Aufträge bei andern Häusern aufzuneh-
men, als dies die Fabrikation für die Firma Rettig,
Schürpf eie nicht hindert und die Erstellung der be-
I) stellten Waren nicht verzögert. In allen Fällen haben die
Waren und Aufträge für die Firma Rettig, Schürpf Cie
den Vorzug der raschen und guten Erstellung.
Rettig, Schürpf cie haben zu jeder Zeit das Recht,
den Stand des Geschäftes von Sturzenegger zu unter-
o suchen und bei Inventurabschlüssen mitzuwirken.
-
(Qualität der Ware).
l) 7. H. Stnrzenegge verpflichtet sich, seine ganze
Kraft der Firma Retbg, Schürpf cie zur Verfügung
zu stellen nd keine Engagements oder Aufträge anzu-
neh'!len, Ie den Interessen der Firma Rettig, Schürpf
Cle zUWIderlaufen.
. Die Herren Rettig, Schürpf Cie geben zur Er-
weIterung des Geschäftes des H. Sturzenegger ein zu
I) 6 % verzinsliches Darleihen von Fr. 8500.
l) Sollten die Geldverhältnisse sich billiger gestalten
I) so ist der Zinsfuss entsprechend zu reduzieren. '
Ferner wird Herrn H. Sturzenegger diejenige finan-
zIen. Unter!tütz vo Seiten der Herren Rettig,
I) Schurpf C gewahrt, dIe zur Ausführung deren Orders
erforderlich ist und steht es Herrn Sturzenegger frei,
I) scnon am Ende eines jeden Monates den Betrag der im
I) gleIchen Monate gelieferten Waren in Conto-Corrent
zu erheben.
I) Als Sicherheit für diesen Betrag ist auf die Liegen-
l) schaftdes Herrn Sturzenegger samt Haus und Maschinen
I ein Terminzeddel zu errichten, mit jährlicher Abzahlung
von Fr. 850, das erste Mal per 1. Juli 1907 .....
-
Die Firma Rettig, Schürpf Ce garantiert Herrn
H. Sturzenegger ein Totaljahreseinkommen von Ne t t 0
) Fr. 4000, seinen Verkehr mit anderen Firmen ein.-
I) gerechnet und nach Abzug seiner Auslagen für Haus-u.
Kapitalzinsen. . . . . -
Wenn. in einem o?er mehreren Jahren von Sturzeneg-
) ger das Ihm garantierte Totaleinkommen nicht verdient
) wird und Rettig, Schürpf C
ie
für die Differenz aufzu-
) kommen haben, so sind sie berechtigt, dieselbe zurück-
zuverlangen, wenn in den folgenden Jahren Herr Stur-
) zenegger mehr als das garantierte Einkommen verdient.
1).10. Der Vertrag ist für 15 Jahre fest abgeschlossen;
,,:rd er vnn keiner Partei % Jahr vor Ablauf gekün-
) dlgt, so gilt er für weitere 5 Jahre fest, mit gleicher
Kündigungsfrist usw.
)) Rettig, Schürpf cie sind aber berechtigt, diesen
)) Vertrag schon auf Ablauf des zehnten Jahres zu kün-
I) digen.
) Mit der Kündigung des Vertrages werden auch alle
j) Guthaben der Herren Rettig, Schürpf cie an Herrn
Sturzeneggerohne weiteres fällig.
11. Bei Vertragsbruch und daheriger vorzeitiger Auf-
I) lösung des gegenwärtigen Vertrages hat der schuldige
I) Teil dem andern eine Konventionalbusse von Fr. 3000
für jedes Jahr, um welche der Vertrag zu früh aufge-
löst wurde, zu bezahlen.
Der Geschäftsverkehr zwischen den Parteien wickelte
sich bis
Ende 1911 anstandslos ab. Inzwischen war es
dem Beklagten gelungen, das ihm von den Klägern
zur
Verfügung gestellte Betriebskapital von za. 26,000 Fr.
bis auf rund 14,000 Fr. abzuzahlen. Am 31. Dezember
1911 schrieben die Kläger dem Beklagten, dass sämtliche
Dessins, die bei ihm lägen und
ihr Eigentum seien, glei-
chen Tages in den Besitz der Herren Sturzenegger
Tanner übergegangen seien und somit die Verfügung über
diese Dessins, sowie Anfertigungen darnach, einzig jener
Firma zuständen; hievon ausgenommen seien nur einige
Brise-Bise-Dessins
der Hotelabteilung, deren Nummern
dem Beklagten noch
bekannt gegeben würden. In Wirk-
lichkeit war die klägerische
Firma freiwillig in Liqui-
dation getreten und
hatte mit Vertrag vom 30. Dezember
1911 ihr ganzes Exportgeschäft, mit alleiniger Ausnahme
der Muster der Hotelabteilung, an die Firma Sturzenegger
Tanner in
St. Gallen veräussert. ohne jedoch ihre
Vertragspflichten gegenüber dem Beklagten auf die Käu-
.ferin zu übertragen. Der Beklagte bescheinigte
am 2. Ja-
nuar 1912 den Klägern den Empfang ihrer Zuschrift vom
31. Dezember 1911,
mit dem Beifügen: Die Waren
) resp. die Ordres, die noch in Arbeit sind, werde ebenfalls
nach Ihrer Aufgabe den HH. Sturzenegger Tanner
) abliefem. Am 22. Februar 1912 machten Sturzenegger
AS 40 H -1914
228 Obligationenreeht. N0 41.
Tanner den Beklagten darauf aufmerksam, dass er
von den Klägern keine Bestellungen mehr entgegen-
nehmen dürfe,
da all e bei ihm liegenden Dessins in ihr
Eigentum übergegangen seien. Der Beklagte schrieb
noch
am gleichen Tage an die Kläger : Ich werde nun
auf alle Dessins, die jetzt hier sind, für Ihre Firma kein
Paar, also rein nichts mehr in Arbeit nehmen und sämt-
liche Ordres, die Sie mir ev. trotz dieses Schreibens
zusenden wollten, zurückweisen. Nur Ordres auf neuen
und eigenen Dessins werde Ihnen ausführen. Am 2
März 1912 sodann wandte sich der Anwalt des Beklagten
mit folgender Zuschrift an die Kläger: Die durch Sie
geschaffene neue Situation kann unmöglich so bleiben;
es muss irgend eine Lösung gefunden werden. Mein
I) Klient ist durch die widersprechenden Verfügungen, die
von Ihnen und anderseits von Sturzenegger Tanner
I) eingegangen sind, zu dem Briefe vom 22. Februar ge-
I) kommen, der freilich durch das beidseitige späten Ver-
I) halten so wie so dahingefallen ist. Mein Klient wird
sich nach wie vor in allen Teilen an Sie, als den Gegen-
kontrahenten, und den abgeschlossenen Vertrag halten,
der freilich nach meiner Auffassung durch Ihr Vorgehen
gebrochen, oder jedenfalls schwer verletzt worden ist.
Da eine gütliche Auseinandersetzung nicht erzielt wer-
den konnte
und nachdem der Beklagte am 13. Juli 1912
-angesichts
der Weigerung der Kläger, die verfallenen
Zahlungen
zu leisten -jede weitere Tätigkeit für die
Kläger abgelehnt
hatte, hoben Rettig, Schürpf cie die
vorliegende Klage an. Eingeklagt sind: ein (vom Beklagten
anerkannter) Rechnungssaldo von 13,968
Fr. a Cts. zu
Gunsten der Kläger, nebst
Zinsen, ein Rückvergütungs-
anspruch gemäss
Ziff. 9 Abs. 2 des Vertrages und eine
Konventionalstrafe von
27,000 Fr. (9 Jahre a 3000 Fr.)
gemäss
Ziff. 11 des Vertrages. Der Beklagte bestreitet den -
zweiten und den dritten Klageanspruch und macht ver-
rechnungsweise ein Fakturaguthaben von 4586 Fr. 25 Cts.
Obligationenreeht. N° 41.
(das die Kläger im Betrage von 4407 Fr. 50 Cts. aner-
kennen), sowie eine Konventionalstrafe
von 12,750 Fr.
(4%, Jahre a 3000 Fr.) geltend. Beide kantonalen In-
stanzen haben den
Standpunkt des Beklagten geschützt
und demgemäss die Klage gänzlich abgewiesen.
2. -Der streitige Vertrag vom 19. Dezember 1906 fällt
nicht
unter einen der durch das OR normierten Vertrags-
typen ; er ist ein gemischter. Es kann dahingestellt bleiben,
welche rechtliche Natur er in seinen einzelnen Bestand-
teilen aufweist. Jedenfalls ist
er gültig. Denn trotz der
weitgehenden Verpflichtungen, die der Beklagte übernom-
men
hatte, und trotzdem er länger an den Vertrag gebun-
den
war als die Kläger, war seine wirtschaftliche Freiheit
nicht in ungebührlichem Masse beschränkt.
Er hat denn
auch die Einrede
der Unsittlichkeit nicht erhoben und
kam scheinbar bei gehöriger Erfüllung des Vertrages auf
seine Rechnung.
3.
-Im übrigen ist der Entscheid von der Frage
beherrscht, welche
Partei den Vertrag gebrochen und
welche infolgedessen Anspruch auf die in Ziff. 11 vorge-
sehene Konventionalstrafe habe. Die Beantwortung dieser
Frage
ist hinwiederum durch die tatsächlichen Feststel-
lungen der Vorinstanz präjudiziert. Die kantonalen
Inntan
zen haben aktengernäss und daher für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt. dass die
Firma Rettig. Schürpf
Ce im Dezember 1911 in Liquidation getreten ist, dass sie
den Geschäftszweig. für den sie dem Beklagten Aufträge
zuzuweisen
hatte -das Exportgeschäft -an die Fina
Sturzenegger Tanner veräussert hat, ohne ihre Pflichten
aus dem Vertrage
mit dem Beklagten der Käuferin zu
überbinden,
und dass sie sich dadurch tatsächlich in die
Unmöglichkeit versetzt
hat, dem Beklagten weiter Arbeit
zuzuweisen wie bisher.
Hierin erblickt die Vorinstanz
mit Recht einen Ver-
tragsbruch. Denn die Kläger hatten sich, wenn auch nicht
ausdrücklich,
so doch jedenfalls implizite verpflichtet, den
Beklagten für die ganze Dauer dps Vertrages nach Mass-
gabe ihres eigenen Gescbäftsganges
mit Arbeit zu ver-
sehen. Das ergibt sich schon aus der
Natur des Arbeits-
vertrages, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, so-
dam aus den bedeutenden Gege'lleistungen, zu denen der
Beklagte sich auf volle
15Jabrc hinaus verpflicrten musste,
insbesondere aus seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit
von den Klägern, in Verbindung mit der Erschwerung sei-
nes Geschäftsverkehrs
mit anderen Kunden, endlich aus
der Art und Weise, wie die Kläger selber den Vertrag
jahrelang gehandhabt haben. Diese Auslegung entspricht
allein den Grundsätzen über Treu und Glauben, nach
denen der Richter die Rechtsverhältnisse zu beurteilen
hat,
BGE 38 II 462 f. Die Verpflichtungen der Kläger ge-
genüber dem Beklagten erschöpften sich also nicht
ttwa
in der Garantie eines Minimaljahreseinkommens von
4000 Fr., wie denn auer die von den Klägern abgegebene
Erklärung, dass sie jene Garantie aufrecbthalten, sie
nicht von den Folgen des
V trtragsbruches zu befreien
vermag; zudem ist die Garantie mit der Liquidation der
Firma Rettig, Schürpf eie illusorisch geworden.
Ebenso unstichhaltig
ist der weitere Einwand, der Be-
klagte habe sich
mit den neuen Venhä1tnissen ) abge-
funden
und die Firma Sturzenegger Tanner sei in den
Vertrag. wie er zwischen den Parteien bestanden habe,
eingetreten. Von einer Genehmigung durch den Beklagten
kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Kläger
die Liquidation ihres Exportgeschäfts
und dessen Ver-
kauf an Sturzenegger Tanner dem Beklagten gar nicht
bekannt gegeben haben. Sie haben sich mit der Anzeige
begnügt, dass die bei ihm liegenden Muster,
mit Ausnahme
einiger näher bezeichneter,
an die Herren Sturzenegger
Tanner übergegangen seien. Das bedeutete keineswegs,
dass die Kläger
ihr Exportgeschäft gänzlich aufgegeben
hätten und dass der Vertrag vom 19. Dezember 1906 auf-
gelöst sei. Wenn daher der Beklagte nicht sofort erklärte,
Obligationenreeht. N° 41.
er halte am Vertrag fest, so kann daraus nicht gefolgert
werden,
er habe sich mit der neuen Sachlage einverstan-
den erklärt, wie sie sich aus dem Abkommen ergab.
das
die Kläger ohne sein Wissen am 30. Dezember 1911 mit
Sturzenegger Tanner abgeschlossen hatten. Überdies
hat letztere Firma die Verpflichtungen der Kläger aus dem
Vertrage mit dem Beklagten nie h t übernommen, sie ist
nicht in den Vertrag eingetreten und dem Beklagten
gegenüber nicht gebunden.
. Dass Sturzenegger Tanner
dem Beklagten tatsächlich Bestellungen aufgegeben ha-
ben, ändert an der Rechtslage selbstverständlich nichts.
4. -Haben somit die Kläger und nicht
der Beklagte den
Vertrag gebrochen, so
ist die Kouventionalc;trafe nicht zu
dessen Lasten verfallen, sondern
zu Lasten der KI äger.
und es fragt sich nur, ob sie im vollen Betrage von 3000 Fr.
fürjedesjahr, um das der Vertrag zu früh aufgelöst wurde.
zu bezahlen sei. Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu
bejahen. Zwar ist die Begründung, die Kläger hätten ihre
eigenen Ansprüche auf Grund der unverkürzten Konven-
tionaIhusse
berechnf-t und damit zugegeben, -d.assdiesE'r
Ansatz nicht als ein übermässiger angesehen werden
könne, nicht durchschlagend. Freilich können sich die
Klä ger nicht wohl auf den Standpunkt stellen, die
Konventionalstrafe sei
ihnen gegenüber übersetzt, nach-
dem sie selber den vollen Betrag eingeklagt haben.
Es
bleibt aber zu prüfen, ob nicht für den Richter ein Anlass
b ,stehe, sie nach Art. 182 aOR von Amtes wegen
herabzusetzen. Allein es liegt hiezu dn genügender Grund.
nicht vor. Der Einwand, dass der wirkliche Schaden
den Betrag der Konventionalstrafe bei weitem nicht
erreiche, indem der Beldagtt sich dnen neuen Kunden-
kreis verschafft habe
und die Kläger eventuell bereit
seien, den
Betrag des garantierten Minimaleinkommens
-auf einige Jahre hinaus auf einer Bank zu deponieren.
könnte
nur dann gehört werdnn, wenn es sich um eine
Schadenersatzklage handeln würde.
Die Kläger behaupten
denn auch, man habe es mit einer solchen Klage zu tun.
Diese Behauptung geht aber offensichtlich fehl. Es
handelt sich um eine eigentliche Konventionalstrafe,
wobei die
Parteien sich über die Höhe des zu ersetzenden
Schadens
von vornherein geeinigt haben. Die Konven-
tionalstrafe
ist auch dann verfallen, wenn dem Gläubiger
ein Schaden nicht erwachsen ist,
Art. ISO aOR, sobald nur
die Voraussetzungen erfüllt sind, an welche die Parteien
ihren Eintritt geknüpft haben. Diese Voraussetzungen
(Vertragsbruch
und daherige vorzeitige Auflösung des
Vertrages) sind hier gegeben. Entscheidend für die
Frage
der Herabsetzung ist das Verhältnis der Konventional-
strafe
zu dem durch sie zu befriedigenden Interesse,
vergl.
Praxis 2 S. 243. Im vorliegenden Fall ist nun
ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Konventional-
strafe und dem bedeutenden Interesse, das der Beklagte
an der korrekten Erfüllung des V rtrages durch die
Kläger
hatte, nicht ersichtlich.
Da der Vertrag die Kläger auf 10 Jahre vom L Juli 1906
an band und der Vertragsbruch Ende Dezember 1911
erfolgt ist,
käme für die Berechnung der Konventional-
strafe ein Zeitraum von
4% Jahren in etracht, wenn der
Beklagte seinen Anspruch nicht selber vor den kantona-
len Instanzen auf 414 Jahre, d. h. von 13,500 Fr. auf
12,750 Fr. reduziert hätte, was das Kantonsgericht über-
sehen
hat. Indessen kommt diesem Umstande prak-
tische Bedeutung im Endergebnis nicht zu. Denn die
Gegenforderung des Beklagten, die sich zusammensetzt
aus der Konventionalstrafe von 12,750 Fr. und dem
Fakturaguthaben im anerkannten Minimalbetrage von
4407 Fr. 50 Cts. übersteigt auch dann den eingeklagten
Betrag, abzüglich des unbegründeten Anspruchs auf Be-
zahlung einer Konventionalstrafe durch den Beklagten.
5. -
Sonach ist die Klage gänzlich abzuweisen, ohne
dass die vom Beklagten bestrittene Klageforderung 2
auf
ihre Begründetheit untersucht und ohne dass auf die
Rechnungsdifferenzen hinsichtlich der Klageforderung 1
und des Fakturaguthabens des Beklagten eingetreten zu
werden braucht.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts
St. Gallen vom 5. Januar 1914 bestätigt.
42. Urteil der I. Zivilabteiltmg vom gl Kirz 1914 i. S.
A.-G.Backerbriu Kün:chen, Klägerin,
gegen Bauer, Beklagten.
BlerHeferung:sv.erpfUchtung für die Dauer von 15
Jahren. -Schadenersatzklag,edel'Brauerei wegen
Verletzuug dieser Verpflichtung. -EinredeweiseAnfechtung
des Vertrages durch den Beklagten auf Grund der Art. 20
o Rund 27 ZG B. Recb.tsanwendung in örtlicher Hinsicht.
Verhältnis der Art. 20 und 27 eit. nnd des Art. 17 aOR zu
einander in Hinsicht auf den Rechtsbegriff des 4 Unsitt-
lichen . Die zehnjährige Frist des Art.351 OR ist nicht
analog anfandere Vertragsverhältnisseanwendbar. -
Frage. ob eine Normalfristfür die sittlich zulässige
Höchstdauer vertraglicher Bindung bestehe.
Anwendung von. Art .. 20 Abs .. 2 auf den gegebenen Fall,
Sehadenswärdiguug. -Kumlll.aUve K-onventio-
n al s t1' a fe: Ihre Zulässigkeit unter .dem frühem und dem
rev.OR.
- -Der Beklagte, Wilhelm Bauer, hat Ende 1904
die altbekannte Wirtschaft zum (I Metzgerbräu an der
Beatengasse in Zürich I vom bisherigen Eigentümer
Guichard
zum Weiterbetrieb käuflich erworben. Am
- Dezember d. J. wurde ihm die Liegenschaft zuge-
fertigt. Vorher,
am 5. November 1904, ging er gegenüber
der Klägerin, der A.-G. Hackerbräu in München, folgende
Verpflichtung
ein: Ich verpflichte mich hiermit, vom
t Tage des Kaufes ab des nachgenanntenAn:-resens durch
mich auf die Dauer von 15 Jahren d. h. bls zum 1. Ok-