handlullgell ergab. Was aber die klügerische Ehefra U
betrifft, die allerdings den Vorverhandlungen nicht bei-
gewohnt
hatte, so würde der Standpunkt der Klagpartei,
dass
zum mindesten sie, deren Einwilligung zur Per-
fektion des Vertrages ebenfalls notwendig war, unter der
vom Notar, bezw. vom Courtier formulierten Bedingung
nur den Absclliuss, nicht auch die Erfüllung des
Kaufvertrages über die Liegenschaft in Allschwil habe
verstehen können, kOllsequenterweise dazu führen, die
vorliegende Klage wegen mangelnden Konsenses abzu-
weisen; denn der streitige Kaufvertrag lässt sich nicht
in einen gültigen
und einen ungülligell Teil zerlegen.
Ob nun die Klage aus diesem letztem Grunde, oder aber
wegen Nichtcinlritts der vereinbarten Bedillgullg abge-
wiesen wird,
macht für das Dispositiv keimm Unter-
schied.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das l;rlei des
Appellat ionsgerichts des Kan lOlls Basd -Stadt '0111
24. Februar 1914 bestätigt.
V. PROLESSRi"C!-IT
PROCr.:Dl'RE
29. Urteil der I. Zivilabteilung vom a7. März 1914 i. S.
'l'heiler Oie
J
A. G. gegen Schneeli und ia.ppaz.
Art. 192, 1 b und Art. 4BZP: Ob ein Revisionsgrund
im Sinne dieser Bestimmungen vorliege, beurteilt sich nach
den vor Bundesgericht als Berufungsinstanz gestellten Be-
gehren, für deren Auslegung aber die vor den kantonalen
Instanzen gestellten in Betracht kommen können. Ausle-
gung eines Antrages auf Abweisung der Berufung dahin,
dass in ihm ein bestimmter Eventualantrag enthalten ist.
Verllältnis zwischen Art. 4 BZP und den ihm entsprechen-
den Bestimmungen des kantonalen Prozessrecbts.
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I
I
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Prozessrecht. N° 29. 157
A. -Die Revisionsklägerin, die Firma R. Theiler
Cie, A.-G. in Luzern, hatte früher die Revisionsbeklagten,
J. G. Schneeli und Ch. Rappaz, als Angestellte in ihre
Dienst. Durch schriftliche Anzeige vom 25./26. AprIl
1911 erklärte ein kürzlich ernannter Delegierter ihres
Verwaltungsrates,
Baumann, im Namen der Firma gegnm
über beiden das Dienstverhältnis als aufgelöst. Belde
bestritten die Zulässigkeit und Gültigkeit der Entlanung
und der Entziehung ihrer Vollmachten. Am 2. MnI e?t-
nahm Schneeli der Geschäftskasse 3750 Fr., nambch
2250 Fr. für sich selbst und 1500 Fr. für Rappaz, wel-
che
Summen den Salärbeträgell vom 1. Mai bis 15. Se
tember 1911 enlsprachen. Am 5. Mai hinterlegten dIe
Revisionsbeklagten diese Belräge beim Gerichtspräside
tell von Luzern und Hessen dabei der Revisionsklägernn
erklären: Die Hinterlegung erfolge für 30 Tage und 111
der Meinung, dass sie nach Ablauf VOll 30 Tagen das
Depositum einseitig wieder zurückziehen önn.ten: sofern
die Revisionsklägerin nicht binnen dieser
FrIst Ihre all-
fülligen Ansprüche dureh rechisförmliche Klage geltend
mache.
B. -Am 1. Juni 1911 erhob dann die Revisionsklä-
gerin Klage
mit den Begehren: ( 1: s senen die Beklag-
tell solidarisch verpflichtet. Ihl 37 0 Fr. zu ezahlen
nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 4. aI 191:;
2. Eventuell habe ihr der Beklagle Schneeh 2250 F .
und der Beklagte Rappaz 1500 Fr. zu bezahlen. mIt
I) entsprechendem Verzugszins; 3. Die Klägerin seI als
I) berechtigt zu erklären, die VOll den Beklagten .am
5. Mai beim GerichtspräsidenteIl yon Luzern depomer-
ten Beträge nebst allfiHligem Depotzins auf Rechnung
ihrer Forderung zu entheben. I)
In ihrer Antwort haben die Beklagten die Begehren
gestell
t : 1. Es sei die Klage gä nzlicl abzuwnisen. . Die
BelduCitcn geicn herer,1t!igt zu erklaren, (he von Ihnen
depolnerten 2250 Fr. und 1500 Fr. wieder unbeschwert
Prozessrecbt. No 29.
,) ZU Handen zu nehmen. 3. Die Klägerin habe ihnen
) auf der deponierten Summe einen Zins von 5 % zu ver-
güten ab 5. Juni 1911 bis zum Bezuge unter Verrech-
nung eines allfälligen Depotzinses. )
Das Bezirksgericht Luzern hat durch Urteil vom
7. Februar 1913 erkannt: 1. Die Beklagten sind solida-
risch verpflichtet, an die Klägerin 3750 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit 4. Mai 1911 zu bezahlen und es ist die
,) Klägerin berechtigt, auf Rechnung dieser Ansprache
die von den Beklagten am 5. Mai 1911 beim Gerichts-
präsidium Luzern deponierten Beträge nebst allfälligem
Depotzins zu beziehen. 2. Die Klägerin hat zu bezah-
len : a) An den I. Beklagten 2250 Fr. nebst Zins zu
) 5
% seit 5. Juni 1911; b) An den zweiten Beklagten
)
1500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 5. Juni 1911.)
3. (Abweisung der Parteien mit ihren abweichenden Be-
gehren).
4. (Kostenpunkt). 5. (Urteilsmitteilung).
Das Obergericht des Kantons Luzern,
bei dem beide
Parteien die Rechtsmittel der Appellation
und der Kas-
sation einlegten,
hat durch Urteil vom 27. Juni 1913 er-
kannt: 1. Die Klage ist abgewiesen; die BeklagLen sind
berechtigt, die von ihnen beim Gerichtspräsidenten
von Luzern deponierten 2275 Fr. und 1500 Fr. wieder
unbeschwert zu Handen zu nehmen. 2. Die Klägerin
hat den Beklagten auf die deponierte Summe einen
Zins von 5 % seit 5. Juni 1911 bis zu deren Bezug zu
vergüten, unter Verrechnung eines allfälligen Depot-
zinses. 3. (Abweisung der Parteien mit ihren weiter-
gehenden Begehren).
4. :(Kostenpunkt).: 5. Urteilsmit-
teilung).
..
C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Beru-
fung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag
ge-
stellt und begründet: Es sei das angefochtene Urteil
im
Sinne der Zusprechung der gestellten Klagebegehren
abzuändern.
Die Beklagten haben in ihrer Rechtsantwort beantragt:
Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Ober-
gerichts zu bestätigen.
D. -Das Bundesgericht
hat durch Urteil vom 31. Ok-
tober 1913 die Berufung dahin begründet erklärt, dass
es in Ziffer I seines Urteils
unter Aufhebung des ange-
fochtenen obergerichtlichen Urteils wörtlich im
Sinne der
Dispositive 1
und 2 des bezirksgerichtlichen Urteils er-
kannte.
In den Ziffern II und III regelt es die Kosten-
frage, in Ziffer
IV die Urteilsmitteilung.
E. -Gegen das bundesgerichtliche Urteil hat nun-
mehr die Klägerin gültig das Rechtsmittel der Revision
ergriffen
mit den Anträgen, die Revision zu bewilligen
und die
Punkte I 2,tH und III des Urteilsdispositivs
aufzuheben.
.. .
Als Revisionsgründe werden geltend gemacht: 1. der
des Art. 192, 1, b BZP, soweit er auf Art.
4BZP verweist,
mit der Behauptung: Während die Beklagten die Aus-
händigung der von ihnen deponierten Geldsumme ver-
langt und also einen Eigentumsanspruch zum Gegen-
standeihres Rechtsbegehrensgemacht hätten, habe ihnen
das Bundesgericht in Dispositiv I 2 eine Forderung, ein
Recht obligatorischer Natur zugesprochen, somit etwas
ganz anderes.
Durch Dispositiv I 1 schon werde der
Streit vollständig entschieden. 2. . . . .
F. -Die Revisionsbeklagten haben in ihrer Rechts-
anwart auf gänzliche und kostenfällige Abweisung des
Revisionsgesuches angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Der Revisionskläger beruft sich zunächst auf
Art. 1 92, 1, b B Z P als Revisiarisgrund und zwar in-
sofern, als die Bestimmung die Revision
im Falle einer
Verletzung des
Art. 4 BZP zulässt. Nach diesem Ar-
tikel darf das Bundesgericht einer Partei weder Meh-
reres oder Anderes zusprechen. als sie selbst verlangt,
noch weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. ) Die
Vorschrift
war ursprünglich nur für die vom Bundesge-
richte als einziger Instanz zu beurteilenden Fälle berech-
net und erst später ist sie dann auch auf die Entscheide
des Gerichts als Berufungsinstanz gegenüber
kantonalen
Gerichten anwendbar erklärt worden. In letzerer Bezie-
hung beurteilt sich die Frage, ob in einem bestimmten
Falle das Bundesgericht entgegen dem Art. 4 sich nicht
an das von einer Partei Verlangte oder von der Gegen-
partei Anerkannte gehalten habe, nach den Begehren,
die
von den Par Leien in Beziehung auf das durch die
Berufung angefochtene
Urteil gesLellt wurden. Denn vor
Bundesgericht handelt es sich hier darum, inwieweil das
Urteil der kantonalen -Oberillstanz abzuändern und durch
ein bUlldesgerichtliches von allderm Inhalte zu ersetzen
sei (vergl.
Art 67
OG). Die vor den kantonalen Instan-
zen gestellten Parteianträge aber, und im besondern die
Klage-
und Antwortbegehren, kommen nur mittelbar in
Betracht, insoferu, als sich die Parteianlräge im Beru-
fungsverfahren inhaltlich auf sie beziehen.
Nun hat aber hier die Revisionsklägerin gar nicht be-
hauptet, dass das Dispositiv des bUlldesgetiehLlichen Ur-
teils über die in derBerufullgsillslanz geslellten An-
lrüge hinausgehe, sondern sie
hat die gerügte Verletzullg
des Art. ,1 BZP lediglich darauf gestützt, dass das, was
das Bundesgericht den Beklagten zugesprochen habe,
yon
diesen nicht zum Gegenstand ihrer Begehren der Klage-
beantwortung gemacht worden sei. Dem Revisionsge-
such fehlt sonach in der rechtlich wesentlichen Beziehung
die erforderliche Substanziierung.
Uebrigens erweist sich
das Gesuch, vom erörterlen
Standpunkt aus betrachtet, als unbegründet: Für eille
mögliche Verletzung des Art. 4
BZP kommt vorerst VOll
den Anträgen der BerufungsparteieIl nur jener der Be-
rufungsbeklagten in
Frage, der auf Ahweisung der Beru-
fung und Bestätigung des angefochtenen übergerichLli-
ehen Urteils gelautet hat. Sodann kann auch von keiner
vom Gerichte nicht berücksichtigten Anerkenllung
durch die Gegenpartei ) im Sinne des Art. 4 die Rede
sein und ebensowenig davon, dass das bundesgerichtliehe
Urteil den Beklagten
Mehreres als verlangt zuspreche.
Endlich
aber lässt sich auch nicht sagen, dass das Bun-
desgericht Anderes) als anbegehrt zuerkenne, wenn es
nicht dem
Antrag auf völlige Abweisung der Berufung
entspricht, sondern das angefochtene Urteil durch Wie-
derherstellullg
des erstinstanzlichen -dessen Dispositiv
wörllich in
das bundesgerichLliche Dispositiv aufge-
Ilommen ist --abündert: In dem Begehren auf gänz-
liche Alwveisung der Berufung und Bestätigung des
ohergerichtlichelL Urteils liegl
VOll selbst als ein Minus
das Begehren, eventuell
das bezirksgerichtliche Urleil
wiederherzustellen, das zu Gunsten der Beklagten weni-
ger weit
gehl und deshalb von ihnen vor ObergerichL
angefochten wurde, das ihnen aber immerhin (unter
Ahsprechung der bcallspruchten Rechte auf das Depot)
rine Schadenersalzforderung zuerkennt. Dass die Beru-
fungsbeklagLen die Sache vom Bundesgericht eventuell
gemiiss dem crsUllstallzlichen Urteil entschieden wissen
wollten, wird noch
dadurch bekrüfligt, dass aus ihrer
Antwort und Heplik vor erster Instanz deuLlich ihr
Wille erhelll, eine Forderung genannter Art gell end zu
machen, wenn sie auch ein besonderes Begehren in die-
sem Sinne nicht geslellt hatten. An dem Gesagten ändert
auch die Dehauphlllg der Hevisionsklägerin nichts, der
er s t illslanzliche Richter habe den Beklagten etwas an-
deres zugesprochen, als sie verlangl hätten, nämlich statt
eines Eigenlumsanspruches einen Forderungsanspruch.
Damit wird eine Verletzung nicht des Art. 4 ZGB gerügt,
sondern des
im kanlonalen Prozessrecht ( 262 ZiIT. 2
der luzernischen ZPO) und für die kantonalen Insl anzen
gellcnden Grundsatzes, dass
der Richler nicht über die
Parleihegehren
hinausgehen dürfe. Eine Verletzung des
('11 l sprechenden eidgenössischen Prozessgrnnrlsal zes lher,
I
'
rozessreCllL. N0 29.
den der Art. 4 BZP für das Bundesgericht aufstellt, ist
nur möglich in Hinsicht auf solche Begehren, die im bun-
desgerichtlichen Verfahren und gegenüber dem Bundes-
gerichte gestellt werden. Andernfalls würde sich
unter
Umständen ergeben, dass der genannte Prozessgrund-
satz nach
kantonalem Rechte oder dessen Auslegung
durch den kantonalen
Richter weiter oder weniger weit
geht als nach
dem Art. 4 oder dem diesem vom Bundes-
gerichte beigelegten Sinne;
der nämliche Tatbestand
unterstände so einer sachlich verschiedenen Beurteilung
durch zwei verschiedene Gesetzgebungen. Nach all dem
kann also daraus, dass eine kantonale Instanz bei ihrem
Entscheide sich nicht
an die vor ihr gestellten Partei-
begehren gehalten hat und das Bundesgericht später sei-
nen Berufungsentscheid
im Sinne dieser Instanz erlässt,
keine lVIissachtung des
Art. 4 BZP abgeleitet werden,
sofern
nur vor Bundesgericht ein Antrag, im Sinne jenes
Entscheides
zu urteilen, gestellt wurde, was hier, wie
gesagt, der Fall war.
2 .....
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Revisionsgesuch wird abgewnesen.
VI. SCHULDBETRElBUNGS-UND
KONKURSRECHT
POURSUITES ET FAILLlTES
Siehe III. Teil N° 24 u. 25. -Voir lIIe partie N°S 24 et 25.
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
30. tTrteil der II. Zivilabteilung vom 13. Ma.i 1914 i. S.
Sessler, Beklagter, gegen Abt, Kläger.
Bedeutung des Art. 28 ZGB ( Verletzung persönlicher Ver-
hältnisse ). Verhältnis des ersten Absatzes dieses Artikels zu
Art. 49 OR. -Streitwertberechnung im Falle der Anrufung
der erstgenannten Gesetzesbestimmung.
A. -Die Beklagten und Berufungskläger haben beim
Präsidenten des Verbands schweizerischer Eisenwaren-
händler, dem der Kläger angehört, gegen den Kläger die
Anschuldigung erhoben, dass er in Verletzung der
Statuten
jenes Verbandes Eisenwaren direkt an Handwerker liefere.
Wegen dieser Anschuldigung
hat Abt folgende Klage er-
hoben:
- Es sei gerichtlich festzustellen, dass die von den
Beklagten beim Verband der Grobeisenhändler des
Kan-
tons Bern gegen S. Abt eingereichte Anklage unbegrün-
det ist und der Wahrheit nicht entspricht.
- Die Beklagten haben dem Kläger den durch ihre
verläumderischen Behauptungen verursachten
Schaden
zu ersetzen.
- Die Beklagten
haben dem Kläger bezüglich der auf-
gestellten unwahren Beschuldigungen unerlaubter Ge-
schäftsprinzipien auf richterliche Bestimmung hin Genug-
tuung zu leisteIl.
B. -Durch Urteil vom 20. Februar 1914 hat der Ap-
pellationshof des
Kantons Bern das erste Klagbegehren
im Sinne der Motive zugesprochen und die beiden
andern Begehren abgewiesen.
AS 40 II -1914