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Urteil vom 6. :März 1914 i. S.
Tschamkerten " Cie gegen Dem und Genf.
Rechtsverweigerung zufolge eines interkantonalen ne-
gativen Kompetenzkonflikts. Berechnung der Re-
kursfrist. -Legitimation türkischer Untertanen zur An-
rufung des Art. 4 BV. -Zuweisung einer Strafunter-
suchung wegen Betrugs, dessen tatsächliche Vorgänge
sich
in zwei Kantonen abgespielt haben, an den einen der-
selben aus Rücksichten der Zweckmässigkeit.
A. -Die rekurrierende Gesellschaft Tschamkerten
Cie, die in Alexandrien ihre Hauptniederlassung und in
Genf eine Zweigniederlassung besitzt, erhielt hier im
Juni 1913 einSchreiben aus Biel, d. d. 13. Juni '1913, das
von einem
J. Moser unterzeichnet ist und am Kopfe den
Aufdruck
trägt: Zigarren und Tabake en gros, J. Moser,
Biel,
Seevorstadt 14a, Spezialhaus für Kopfzigarren.
Zigaretten und Tabake. Direkter Import erster ausländi-
scher Marken. Das Schreiben enthält eine Bestellung
von
15,000 Stück Zigaretten. Später, am 3. Juli 1913.
erhielten die Rekurrenten von derselben
Person aus
Bern eine telegraphische Bestellung von weitem
15,000,
nach Bern zu liefernden Ziga!etten. Beide Bestellungen
wurden ausgeführt. Als die Rekurrenten jedoch keine
Zahlung erhielten, richteten sie am 4. September 1913
eine Strafanzeige
an den (! Procureur general de la ville
de Bienne
, worin sie ausführten, ein J. Moser sei im
angegebenen Hause in Biel nicht auffindbar, es handle
sich offenbar um eine
Person, die sich Waren liefern lasse
und verschwinde, sobald Zahlung geleistet werden müsse,
und somit liege Betrug vor. Zum Schlusse bemerkten
sie, ein Rudolf Moser, der
Schützenweg 6 in Biel wohne.
begebe sich oft
in das Haus Seevorstadt 14a und sei
daher vielleicht der Besteller der
Zigaretten; im übrigen
empfehle
es sich, in den Tabakladen den 30,000 Stück
gelieferten Zigaretten nachzuforschen. Das U ntersuchungs-
richteramt Biel schrieb darauf den Rekurrenten
am
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
-
September 1913, es habe der Staatsanwaltschaft be-
antragt, auf die Strafanzeige nicht einzutreten, weil die
Gerichte von Genf in der
Sache zuständig seien. Die Re-
kurrenten wandten sich infolgedessen
am 18. September
1913 an den Untersuchungsrichter des Kautons Genf.
Am 27. September ersuchten sie jedoch neuerdings den
Untersuchungsrichter von BieI, die
Sache an die Hand
zu nehmen, indem sie ausführten, sie hätten beim Staats-
anwalt in Genf Klage erhoben, dieser habe aber erklärt,
sie müssten sich an die Bieler Behörden wenden.
Der
Untersuchungsrichter von Biel antwortete ihnen darauf
am 29.
September 1913, die Kompetenz der beniischen
Gerichte sei im Einverständnis
mit der Staatsanwalt-
schaft verneint worden, weil die betrügerischen Angaben
des Moser in Genf gemacht worden seien
und der Schaden
auch
dort entstanden sei. Am 23. Oktober erhielten dann
die Rekurrenten durch Vermittlung des Weibels
der
Genfer Staatsanwaltschaft die Notifikation des über-
einstimmenden Beschlusses des Untersuchungsrichters
und der Staatsanwaltschaft des IV. Bezirkes vom 16./19.
.september 1913,.. wonach der Untersuchung keine weitere
Folge gegeben wurde. Gegen diesen Beschluss führten
die Rekurrenten mit Eingabe vom 3t. Oktober 1913 bei
der ersten Strafkammer-des bernisehen Obergerichts Be
schwerde. Diese entschied' jedoch am 8. November, auf
den Rekurs werde nicht eingetreten.
B. -Am 20. Dezember 1913 haben die Rekurrenten
den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht er-
ergriffen gegen
1° une decisiondu Juge d'instruction
de Bienne, notifiee le 22 octobre 1913,. 20 un arre! de
la premiere Chambre penale du Tribunal superieur
du canton de Berne du 8 novembre 1913 /. mit den
Anträgen, die genannten Entscheide aufzuheben
... dire
) en consequence que les autorites bernoises sont
competentes pour suivre ä la presente instance et a la
plainte Tschamkerten Cie contre Moser, ordonner au
juge d'instructiafl deBienne de procMer conformement
)) a 1a loi bernoise en ce qui concerne cette plainte. I)
Die Rekurrenten machen geltend, darin, dass sowohl
die Strafbehörden
in Biel als auch diejenigen in Genf sich
unzuständig erklärt
hätten und sie somit an keinem der
heiden Orte ihr Recht fmden könnten, liege eine Ver-
letzung des Art. 4 BV. Nach ihrer Auffassung sind die
hernischen Behörden deshalb
zur Strafverfolgung zustän-
dig,
weil der angebliche Moser die Zigaretten von Biel
und Bern aus bestellt und dort auch erhalten hat, weil
er dieser Angelegenheit wegen nie in Genf war und weil,
wie die Rekurrenten bemerken,
nur die bernischen Be-
hörden erfolgreich bei den Tabakhändlern, denen Moser
die Ware geliefert
hat, Nachforschungen anstellen könn-
ten.
Für ihre Legitimation zur Anrufung des Art. 4 BV
berufen sich die Re.kurrenten darauf, dass sie Angehörige
des türkischen Reiches seien, dass die in der Türkei
wohnenden Schweizer sich
unter den Schutz einer frem-
den Botschaft, insbesondere
der deutschen oder französi-
schen, begeben könnten und dann dieselben Rechte wie
die
dort wohnenden Deutschen oder Franzosen genössen,.
also insbesondere auch
zur Erhebung von Strafklagen
berechtigt seien
(SALIS 11, S.355 ff.).
In einer nachträglichen Eingabe vom 5. Januar 1914
führen
die Rekurrenten im wesentlichen noch aus, dass
der
Betrug sich aus manreuvres frauduleuses )) und der
auf Grund dieser Machenschaften erwirkten Uebergabe
von Gegenständen zusammensetze und dass daher die
bernischen Behörden auf alle Fälle zuständig seien, sei
es, dass mit der neuesten französischen Rechtsprechung
(GARnoN, Code penal anno te I 159 und 160) ange-
nommen werde, der Gerichtsstand befinde sich sowohl
am Orte, wo die betrügerischen Machenschaften vorge-
nommen worden seien, als auch am Orte der Uebergabe
der Gegenstände, oder dass man einen dieser beiden
Orte als ausschliesslich massgebend erkläre.
. r,,,ichheit vor dem Gesetz. N° 2.
C. -Die erste Strafkammer des bernischen Oberge-
richts hat beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutreten,
eventuell sei
er abzuweisen. Ihren Ausführungen ist fol-
gendes iu entnehmen: ..... Im übrigen sei die Gerichts-
standsfrage vom Untersuchungsrichter von Biel und dem
Staatsanwalt des Seelandes richtig entschieden worden.
Die
Zuständigkeit der bernischen Strafgerichtsbehörden
wäre
nur dann gegeben, wenn der angebliche Betrug in
Biel begangen worden wäre (Art. 16
StrV). ( Die ber-
) nische Praxis hat sich nun von jeher zu der Auffassung
bekannt, dass als Begehungsort der strafbaren Handlung
derjenige Ort anzusehen sei, wo die zum Tatbestande
derselben gehörende Willensbetätigung vorgenommen
I) wird, wobei aber die letztere nicht nur die unmittelbare
Handlung des Delinquenten umfasst, sondern auch alles,
was der Täter durch eine fremde, aber von ihm als
Werkzeug benutzte Kraft ausführt; seine Handlung
dauert in diesem Falle so lange, als die von ihm in
Bewegung gesetzte Kraft wirksam ist (vgl. ZBJV 38,
I) 282; 12, 684 und die in diesen Urteilen angerufene Li-
t) teratur und Judikatur). Im vorliegenden Falle gelangte
) demnach die Handlung des Angeschuldigten erst in Genf
) zum Abschlusse, nämlich
mit der Zustellung der vom
Angeschuldigten an die klägerische Firma abgesandten
I) Briefe und Telegramme an die Adressatin. Das Absen-
) den der Briefe und Telegramme und die Zustellung der-
o selben an die Adressatin sind als eine zusammenhän-
) gende, geschlossene Handlungsreihe, als eine untrenn-
I) bare Einheit aufzufassen, trotzdem die einzelnen Teile
) derselben sich über mehrere Rechtsgebiete erstrecken.
Das Delikt kann nur an einem Orte begangen worden
sein, und zwar dort, wo der Schwerpunkt der Hand-
lungsreihe liegt. Als solchen betrachtet die bernische
I) Praxis beim Betrug die Täuschung. Danach st ein Be-
I) trug bezw. Betrugsversuch im Kanton Beru dann ver-
) folgbar, wenn die Täuschung, die zu der Vermögens-
schädigung geführt hat oder führen sollte, innerhalb
des Kantonsgebietes erfolgt ist und zwar selbst, wenn
der Geschädigte ausserhalb des Kantons wohnt. Die
I) Täuschung erfolgt nun beim brieflichen Betruge immer
dort, wo das in Frage kommende Schriftstück dem
Adressaten zur Kenntnis gelangt (vgl. MBR 5, 172;
7,216; 9, 155;ZBJV 38, 282; 11,217; 12, 440 und 684).
Das Bundesgericht stellt nun allerdings ab auf den Er-
l) folg; es erklärt für kompetent den Richter des Ortes,
wo das Delikt perfekt geworden ist, und erachtet als
I) solchen beim Betrug den Ort, wo die betrügerische
Handlung ihre Wirkung ausübt (vgl. SchwZStR 8, 413
i) Erw. 2).
Huldige man nun dieser oder jener Auffassung, so
gelangt man in casu zum nämlichen Resultat. Die
Täuschung der Rekurrentin erfolgte in Genf, wo ihr die
betrügerischen Bestellungen des Angeschuldigten zur
Kenntnis gebracht wurden, und der Erfolg trat am
gleichen Orte ein, nämlich da, wo die bestellten Waren
zur Absendung gelangten. Zuständig zur Anhandnahme
;) der beziiglichen Untersuchung sind demnach unter
i) allen Umständen die Behörden von Genf, nicht aber
diejenigen von Bern.
D. -Der Staatsanwalt des Kantons Genf hat zur
Beschwerde folgende Bemerkungen gemacht: ..... Sie
weise nach feststehender Praxis Betrugsklagen von der
Hand, wenn die hauptsächlichen Teile des Verbrechens-
tatbestandes sich im Auslande ereignet hätten. Nun sei
unbestreitbar, dass sowohl die
manreuvres generatrices ))
des Betruges, als auch le dernier element du delit , die
Entgegennahme der Waren, im
Kanton Bern stattgefun-
den
hätten und dass somit dort das Verbrechen vollendet
worden sei.
E. -.....
F. -Die in Frage kommenden gesetzlichen Bestim-
mungen haben folgenden
Wortlaut:
Art. 12 bern. Str V : Nur wegen strafbaren Handlun-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
gen, die innerhalb des Kantonsgebietes begangen wor-
t den sind, kann jemand verfolgt und beurteilt werden;
doch sind die in den folgenden drei Artikeln vorgesehenen
Fälle ausgenommen (um solche Fälle handelt es sich
hier nicht).
Art. 161. c. : Der ordentliche Gerichtsstand
für die Untersuchung und Beurteilung einer strafbaren
Handlung ist derjenige des Ortes der Begehung. Art.
- c.: Erachtet der Untersuchungsrichter. dass keine
von dem Gesetze mit Strafe bedrohte Handlung be-
gangen worden sei, ..... so legt er die Akten dem be-
l) treffenden Bezirksprokurator vor, und wenn dies'er
gleicher Ansicht ist, so erklären beide Beamte durch
übereinstimmenden Beschluss, dass kein Grund zur
Verfolgung da sei. l)
Art. 3 bern.StGB: Dieses Strafgesetzbuch findet
Anwendung auf alle gegen dasselbe im Gebiete des Kan-
tons Bern verübten Widerhandlungen. l) Art. 231 1. c. :
I) Wer in der Absicht, einem andern zu schaden oder sich
oder einem andern einen rechtswidrigen Vorteil zu ver-
schaffen, mitte1st Gebrauches falscher Namen oder fal-
l) scher Eigenschaften oder mitte1st Anwendung arglistiger
Kunstgriffe, um jemand von der Existenz einer nicht
l) bestehenden Unternehmung, sowie einer Vollmacht oder
eines Kredites, die ihm nicht zustehen, zu überreden,
I) oder um die Hoffnung oder die Besorgnis eines trü-
i) gerischen Erfolges oder irgend eines andern solchen Er-
) eignisses zu erregen, oder überhaupt mitte1st Vorspie-
l) gelung falscher oder Verschweigung oder U n terdruckung
I) wahrer Tatsachen, sich Gelder, Mobilien oder Schuld-
I) verschreibungen, Verfügungen, Scheine, Schuldbekennt-
nisse, Quittungen oder Befreiungsurkunden übergeben
oder verabfolgen lässt und durch eines dieser Mittel
jemanden prellt, macht sich des Betruges schuldig.
Art. 7 C d'instr. pen. genev.: Tout invidu inculpe
d'un crime. d'un delit ou d'une contravention commis
sur le territoire de la Republique est justiciable des
tribunaux du canton.
Art. 3 CP genev.: Les dispositions du present Code
I) sont applicables: 1
a toutes les infractions commises
sur le territoire du canton. Art. 364 1. C.: Quiconque.
) dans le but de s'approprier une chose appartenant a
autrui, soit en faisant usage de faux norns ou de fausses
qualites, soit en ernployant des manreuvres frauduleuses
pour persuader l'existence de fausses entreprises, d'un
I) pouvoir ou d'un credit imaginaire, pour faire naUre res-
) peranceou la crainted'un succes, d'unaccident oude tout
autre evenement chimerique, ou pour abuser autrement
I de la confiance ou de la credulite, se sera fait remettre
l) ou deIivrer des fonds, des meubles, obligations, dispo-
sitions, billets, promesses, quittances ou decharges et
aura par un de ces moyens escroque tout ou partie de
) la fortune d'autrui, sera puni ..... I)
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -..... (Ausführung, dass es sich in der Hauptsache
um eine Beschwerde wegen eines negativen Kompetenz-
konfliktes handle,
und dass ein solcher vorliege).
- -Der Rekurs ist innert 60 Tagen seit Erlass der
Entscheidung der bernischen Strafkammer
und seit der
amtlichen
Notifikation des Beschlusses des Unter-
suchungsrichters von Biel und des Staatsanwaltes des
Seelandes ergriffen worden. Gegenüber dem Nichteintre-
tensentscheid der Strafkammer ist
er also nicht verspätet.
Aber auch gegenüber den die Zuständigkeit
zur Einleitung
der StrafuntersUChung ablehnenden Entscheidungen des
Genfer Staatsanwaltes
und der Bieler Strafbehörden ist
der Rekurs rechtzeitig eingereicht worden. Für Beschwer-
den wegen negativer Kompetenzkonflikte zwischen den
Behörden verschiedener
Kantone läuft die Rekursfrist erst
vom Zeitpunkte an, in dem die Eröffnung oder Mitteilung
desjenigen Entscheides stattgefunden
hat, der zuletzt
eröffnet oder mitgeteilt worden ist. Nun haben die
Re-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
kurrenten allerdings nach ihrem Schreiben vom 27. Sep-
tember 1913 an den Bieler Untersuchungsrichter schon
vor diesem Zeitpunkt vom ablehnenden Entscheide des
Genfer Staatsanwaltes Kenntnis erhalten
und sodann
hat der Untersuchungsrichter vonBiel, nachdem er bereits
am 16. September den Rekurrenten mitgeteilt hatte, er
habe der Staatsanwaltschaft des Seelandes Nichteintreten
beantragt, ihnen schon in seinem Schreiben vom 29.
Sep-
tember vom übereinstimmenden Beschlusse des Unter-
suchungsrichters und des Staatsanwaltes Kenntnis gege-
ben. Offenbar aber kann nicht die Uebersendung dieses
Schreibens, sondern erst die amtliche, durch Vermittlung
der Genfer Behörden vollzogene
( Notifikation;) vom
23. Oktober 1913 als die nach bernischem Rechte wirk-
same Eröffnung des genannten Beschlusses gelten,
da
augenscheinlich solche schriftlichen Eröffnungen nach
bernischem Strafprozess gleich den Ladungen (vgl. Art.
194, 217 und 232 bern. StrV) und den Mitteilungen der
Kontumazialurteilssprüche
an die abwesende Partei
(vgl. Art. 280 1. c.) durch Vermittlung des Weibels oder
eines Angestellten der gerichtlichen Polizei gemacht
werden müssen. Wenn dem nicht so wäre, so wäre
ja
auch die nachträgliche Notifikation nicht verständlich.
Demgemäss begahn die
Frist für die Beschwerde wegen
des negativen Kompetenzkonfliktes erst vom 23. Oktober
an zu laufen, sofern nicht etwa erst die Eröffnung des
Entscheides der obergerichtlichen Strafkammer für den
Beginn des Fristenlaufes massgebend sein sollte.
3.-Die Rekurrenten sind, obwohl sie türkische Unter-
tanen sind, zur Anrufung des Art. 4 BV legitimiert. Die
in der Schweiz lebenden Ausländer stehen ohne Rück-
sicht auf die Staatsverträge
unter dem Schutze der
Bundesverfassung, soweit deren Vorschriften sich ihrem
Inhalte gemäss nicht lediglich auf Schweizerbürger be-
ziehen können (vgl. AS
12 S.55 f. Erw. 2; 34 I S. 259)
und schon das Wesen des Rechtsstaates eine Gleichstel-
lung des Ausländers mit dem Schweizerbürger erfordert,
wie insbesondere im gerichtlichen Verfahren
(AFFOLTER,
Die individ. Rechte, S. 93). Das Bundesgericht hat denn
auch von jeher allen Ausländern, selbst den nicht in der
Schweiz lebenden, Schutz gegen Rechtsverweigerung ge-
währt (AS 14 S.493 Erw. 2). Zudem geniessen, wenn
auch zwischen der Schweiz und der Türkei kein Vertrag
über die Rechte der in einem Staate niedergelassenen
Angehörigen des andern
Staates abgeschlossen worden
ist, doch die
in der Türkei lebenden Schweizer, die sich
unter den Schutz eines andern mit der Türkei in einem
Vertragsverhältnis stehenden
Staates gestellt haben, in
der Regel dieselben aus den Verträgen oder Kapitulationen
hervorgehenden Rechte wie die Angeh örigen des betreffen-
den Staates (vgl. WOLF. Bundesgeseu.gebung, III S. 1221,
SALIS, Bundesrecht, II N
513 und 514). Auch aus diesem
Grunde
darf den in der Schweiz lebenden Türken der
Schutz gegen Rechtsverweigerung nicht versagt werden
(vgl.
auch BGE 33 I S.44 Erw.5). Uebrigens ist die
n. der RekUITenten von keiner Seite bestritten
worden.
4. -Gegenüber dem-Nichteintretensentscheid der
ersten Strafltammer des hernischen Obergerichts ist der
Rekurs unbegründet, da in dieser Beziehung eine Rechts-
verweigerung
nicht vorliegt .
5. -Zum Zwecke der Lösung des negativen Kompe-
tenzkonfliktes-iSt nach feststehender Praxis des Bundes-
gerichtes zunächst
zu untersuchen, ob die Behörden des
einen oder
andern Kantons nach der gebenden
kantonalen' Gesetzgebung zur Durchführung der Straf-
untersuchung verpflichtet gewesen wären (AS 21 I S. 183
Erw. 2, 30 I S.7, 36 I S. 347 Erw. 3). Nun gilt sowohl
nach bernischem als auch
nach genferischem Rechte in-
sofern
das Territorialitätsprinzip, als, von hier nicht in
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
Frage kommenden Ausnahmf fällen abgesehen, die Gerichte
nur zur Beurteilung der Strafklagen wegen im Kanton
begangener Verbrechen zuständig sind (Art. 12 und 16
bern. Str.V, Art. 7 Code d'instr.
pim. genev.), wie denn
auch in der Regel nur auf diese Verbrechen das mate-
rielle kantonale Strafrecht anwendbar ist (A.rt. 3 bern.
StrGB, Art. 3
Cp genev.). Demnach fragt es sich, wo
nach bernischem oder genferischem Rechte der behaup-
tete Betrug begangen worden ist. Die Bestimmungen der
Strafgesetze von Bern une Genf über den Betrug schliessen
sich eng
an den französischen Code penal an, indem die
Art. 231 bern. StrGB lilnd 364 Cp genev. mit gewissen
Ausnahmen
fast wörtlich ihrem Vorbilde, dem Art. 405
des franz. Code
penal, folgen. Danach enthält der ob-
jektive
Betrugstatbestand folgende drei wesentlichen Ele-
mente: 1. eine täuschende Handlung (Gebrauch falscher
Namen oder Eigenschaften, Anwendung arglistiger
Kunstgriffe zu verschiedenen.
näher umschriebenen
Zwecken, Vorspiegelung unwahrer
Tatsachen); 2. die
Bereicherung des
Täters (Erwerb von Vermögenswerten,
Geldern, Mobilien,
Urkunden etc.) und 3. die einem
andern zugefügte Vermögensschädigung (vgl. GARRAUD,
Traite du droit penal frannais. 2. Autl., V N° 2252).
Was in erster Linie das bernische Recht betrifft, so
hat die obergerichtliche Strafkammer dargetan, dass
nach
der bernischen Praxis die strafbare Handlung da
begangen wird, wo die Willensbetätigung des Tnters, die
sowohl dessen
unmittelbare als auch dessen mIttelbare,
durch eine fremde Kraft als Werkzeug bewirkte Tätigkeit
umfasst, zum Abschluss gelangt. dass somit der durch
eine briefliche Täuschung herbeigeführte Betrug an dem
Orte stattfindet, wo der Empfänger des Briefes von
dessen Inhalt Kenntnis erhält und in Irrtum versetzt
wird. Diese Auffassung
ist in der Theorie und Praxis
sehr verbreitet und lässt sich mit guten Gründen -ver-
treten (vgl. GLASER, Strafprozess, II S. 184; OLSHAUSEN,
AS 40 I -1914
!
Komm. z. RStGB, 5. Aufl., 3 N0 5 a. E., BGE 27 I
S. 447, 36 I S. 346 Erw. 2; Entscheid des BG vom
20. Juni 1895 i. S. Bern gegen Baselland). Die bernische
Rechtsprechung lässt sich daher nicht als
unhaltbar be-
zeichnen. Demnach wäre nach bernischem Rechte Genf
der
Ort, wo der von den Rekurrenten behauptete Betrug
begangen worden ist. Die bernischen Behörden durften
somit auf Grund des kantonalen Rechtes die Einleitung
der Strafuntersuchung ablehnen.
Für die Anwendung des Genfer Rechtes ist von Be-
deutung die in Frankreich herrschende Theorie und
Praxi.s,
onach jeder wesentliche Bestandteil (element
conshtubf) des Verbrechenstatbestandes gIeichmässig für
den Begehungsort, nach dem sich die Herrschaft des
materiellen
Snrafrech.tes und die Zuständigkeit richten,
massgnbend 1st (vgl. GARRAUD, Traite du droit penal
frannrus: I S. 364). Danach wäre der behauptete Betrug
sowohl
1m Kanton Genf als auch im Kanton Bern be-
gange? worden. Die täuschende Handlung hat unzweifel-
haft Im Kanton Bern begonnen, weil der Täter dort
Brief
und Depesche geschrieben und zur Absendung an
dne Rekurrenten aufgegeben hat. Vollendet aber wurde
dIe Handlung erst in Genf, weil die 'Rekurrenten hier
vo Inhalt des Briefes und des Telegramms Kenntnis
erhIelten und dadurch
-nach der Strafanzeige -in den
vom
Täter gewollten Irrtum versetzt wurden. Die Be-
reicherung des Täters sodann, die nach Genfer Recht
im Gegensatz zum deutschen, ein wesentliches Merkmai
des Betruges bildet,
hat sich unbestreitbar auf bernischem
Gebiete vollzogen, weil
Moser die übersandten Waren
d?rt in Empfang genommen hat. Die Vermögensbeschä-
Ignng .dagegen, die den Rekurrenten zugefügt worden
1st, Ist
In Genf, wo sich der Sitz der schweizerischen
Filiale der Gesellschaft Tschamkerten
Oe befindet, ein-
getreten.
Ist somit nach Genfer Recht u. a. Genf Be-
gehungsort, so sind die Genfer Behörden insofern zur
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
Behandlung der Strafsache zuständig, als ihnen das
R
ec h t zusteht, sie an die Hand zu nehmen. Dagegen
kann nicht wohl angenommen werden, dass sie zur Ein-
leitung der Strafuntersuchung auch
verpflichtet ge-
wesen seien. Wie sich aus den Ausführungen des Genfer
Staatsanwaltes ergibt, wird nach der in Genf herrschen-
den
Praxis dort wegen eines .teilweise im Kanton und
teilweise auswärts begangenen Betruges keine Anklage
erhoben, sofern das Verbrechen in der Hauptsache ausser-
halb des Kantons verübt worden ist. Diese
Praxis ist
nicht anfechtbar; vielmehr erscheint es angemessen,
dass bei teilweise in einem
und teilweise in einem andern
Staate begangenen Verbrechen derjenige Staat, in dem
sich
der weniger wichtige Teil vollzogen hat, auf Straf-
verfolgung urid Bestrafung
zu Gunsten des andern ver-
zichtet. Die Ansicht des Genfer Staatsanwaltes, dass der
behauptete Betrug nach Genfer
Recht in der Hauptsache
im Kanton Bern begangen worden sei, ist sodann inso-
fern jedenfalls nicht unrichtig, als die Tatsachen, die für
die
Strafun tersuchung am wichtigsten sind, nämlich
die ganze unmittelbare Tätigkeit des Angeschuldigten
und insbesondere auch die Entgegennahme der bestellten
Waren,
im Gebiete des Kantons Bern stattgefunden
haben.
6. -Sind somit weder die Behörden des einen noch
des andern
Kantons nach der kantonalen Gesetzgebung
zur Einleitung der Strafuntersuchung verpflichtet, so hat
das Bundesgericht nach einer von ihm aufzustellenden
bundesrechtlichen Regel
zu bestimmen, welcher Kanton
die Untersuchung durchzuführen und den Angeschul-
digten allenfalls zu bestrafen habe.
Im Einklang mit den
beiden
in Frage stehenden Strafprozessgesetzgebungen
muss hiefür der Begehungsort als massgebend angesehen
werden.
Es ist somit zu untersuchen, wo der behauptete
Betrug begangen worden ist, und dabei von dem aus
dem Strafrecht der beiden Kantone sich ergebenden
Betrugsbegriff auszugehen.
Ueber die Frage, wo sich bei
den sog. Distanzverbrechen der Begehungsort befindet,
bestehen in der deutschen Wissenschaft
und Recht-
sprechung die verschiedensten Auffassungen. Nach einer
Ansicht
ist der Begehungsort da, wo die Willensbetäti-
gung, die körperliche Tätigkeit des Täters, stattgefunden
hat, nach einer andern da, wo der für die Vollendung
des Verbrechens wesentliche Erfolg eingetreten ist. Nach
einer dritten Ansicht endlich ist das Verbrechen gleich-
mässig an beiden
Orten begangen worden (vgl. LISZT,
Strafrecht, 19. Aufl., S. 142, MEYER-ALLFELD, Strafrecht,
29 S. 173). Es ist hier nicht nötig, sich mit diesen Auf-
fassungen auseinanderzusetzen, zumal
da sie sich wesent-
lich auf das deutsche
Strafrecht beziehen. Wie bereits aus-
geführt worden ist,
hat nach der Strafanzeige die Ver-
ögensschädigung in Genf, die Bereicherung des Täters
Im Kanton Ber stattgefunden, die täuschend Handlung
dagegen
an beIden Orten, indem sie im-Kanton Bern
begonnen
und in Genf vollendet worden ist. Nach der
vom Bundesgericht bisher festgehaltenen Auffassung über
den Begehungsort bei durch Briefe begangenen Ver-
brechen
vgl. AS 27 I S.447 Etw. 1,36 I S. 346 Erw. 2),
der
PraXIS der Strafkammer des bernischen Obergerichts
und anderer schweizerischer Gerichte gilt als Ort einer
verbrfcherischen, sich
über, eine Mehrheit von Rechts-
gebieten erstreckenden Handlung der
Ort, wo diese vol-
lend.et
wordnn ist .. Danach wäre hier Genf Begehungsort,
wengstens m BezIehung auf die täuschende Handlung.
Allem abgesehen davon, dass sich die Praxis des Bundes-
ge ichtns insbesondere auf Ehrverletzungsklagen bezieht,
tragt dIe erwähnte Auffassung für den vorliegenden Fall
der frnösischen Theorie und Praxis zu wenig Rechnung
und WIrd auch sonst nicht allgemein geteilt. Der Natur
d.er Sache entspricht wohl einzig die Auffassung, dass
eme
dunch .emen rief bewerkstelligte Täuschungshand-
lung teIlweIse beIm Absender
und teilweise beim Em-
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 2.
pfänger des Briefes vor sich geht (vgl. OLSHAUSEN,
Komm. z. Reichs-StGB, 5. Aufl., Art.3 N0 5 a. E.,
BINDING, Handbuch des Strafrechts, I S. 416). Demge-
mäss
ist sowohl der Kanton Bern als auch der Kanton
Genf Ort der täuschenden Handlung. Es ergibt sich so-
mit, dass weder der
Kanton Bern noch der Kanton Genf
ausschliesslich oder vorwiegend
als Begehungsort in Be-
ziehung
auf den behaupteten Betrug angesehen werden
kann, sondern dass sich die wesentlichen Bestandteile
dieses Verbrechens annähernd gleichmässig
auf beide
Kantone verteilen.
Infolgedessen muss für die DurchfÜhrung der Straf-
untersuchung demjenigen Begehungsort der Vorzug ge-
geben werden, für den Grunde der Zweckmässigkeit
sprechen (vgl.
GLASER, Strafprozess, II S. 179), und das
ist der Kanton Bern. Die erste Auigabe der Untersuchungs-
behörde wird die sein, den unbekannten Täter, der sich,
wie es scheint, eines falschen Namens bedient
hat, her-
auszufinden
und zu diesem Zwecke seinen Spuren in
Bern und Biel nachzugehen. In diesen Städten werden
die erforderlichen Beweismittel voraussichtlich zu finden
sein. Infolgedessen muss sich die
Untersuchung haupt-
sächlich auf das Gebiet des' Kantons Bern erstrecken.
'Wenn sie daher von den Genfer Behörden geführt wer-
den müsste, so wären doch die meisten Untersuchungs-
handlungen durch Vermittlung der Berner Behörden vor-
zunehmen.
Es empfiehlt sich somit, die verlangte Straf-
untersuchung und die allfällige Erhebung der Anklage
. den bernischen Behörden zuzuweisen.
Im Herrschaftsgebiet des bernischen Strafrechts hat
ja auch der Täter nach der Strafanzeige den verbreche-
rischen Entschluss gefasst und in die
Tat umgesetzt,
indem er die fremden, den Erfolg herbeiführenden
Kräfte
in Bewegung setzte. Dort hat er also die die Tat ver-
bietende Norm missachtet.
Der übereinstimmende Beschluss des Untersuchungs-
richters
von Biel und der Staatsanwaltschaft des See-
landes vom 16./19. September 1913 ist deshalb aufzu-
heben.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
bernischen Strafbehörden angewiesen werden, die von
den Rekurrenten verlangte Strafuntersuchung
an die
Hand zu nehmen. . .
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
3. Urteil vom 19. Februa.r 1914 i. S. Xohler und Thierstein
gegen Bern.
Angeblich unstatthafte Aenderung des Rechtsbegehrens der
ekurspartei vor Bundesgericht. -Bedeutung der Garan-
tie des Art. 3 1 B V für das Wir t s c haft s g ewe r b e
speziell
im Verhältnis zu einer kantonalgesetzlichen Ein
teilung der Wirtschaften nac Patentkategorien.
A. -Aus dem bernisehen Gesetz über das Wirt-
schaftswesen und den Handel mit geistigen Getränken,
vom 15. Juli 1894, sind folgende Bestimmungen hervor-
zuheben: .
6. ( Das Patent für die Errichtung einer neuen, so-
l) wie die Erneuerung oder Uebertragung eines Patentes
für eine bestehende Wirtschaft soll verweigert werden,
wenn das Entstehen oder die Weiterführung einer
Wirtschaft am betreffenden Orte dem lokalen Bedürf-
nls und dem öffentlichen Wohle zuwider ist. )
9 (Abs. 1). Die Wirtschaften werden eingeteilt in
lf 1. Gastwirtschaften mit dem Recht, zu beherbergen;
2. Schenk-und Speisewirtschaften , ohne Beherber-
gungsrecht;
Handels und Gewerbefreiheit. N° 3.
) 3. Oeffentliche Pensionswirtschaften ;
4. Konditoreien mit Ausschank geistiger Getränke;
5. Kaffeewirtschaften und Volksküchen.
(Abs. 3). Pensionswirtschaften sind solche, welche
- ihren Gästen während mindestens drei Tagen Kost und
: Wohnung verabfolgen. Sie dürfen jedoch ausser ihren
Pensionären und den sie besuchenden Angehörigen nie-
mand bewirten.
B. -Am 3. April 1912 erhielten die RekurrentinneR
Emma Kohler und Marie Thierstein auf ihr Gesuch, es
möchte ihnen
zum Betrieb einer Pension mit Hotel
garni im Neubau Effingerstrasse 2 in Bern das ge-
setzlich erforderliche Patent erteilt werden, vom ber-
nisc4en Direktor des Innern die Bewilligung zur Bewir-
tung und Beherbergung von Gästen im erwähnten Ge-
bäude mit dem Aushängeschild Hotel Pension Mont-
bijou . Diese Bewilligung ist ausgestellt auf dem Patent-
formular für Pensionswirtschaften ( 9 Abs. 1 Ziff. 3
des Wirtschaftsgesetzes), doch
ist dem gedruckten Titel
dieses
Formulars: Pensionswirtschafts-Patent mit Be-
herbergungsrecht
handschriftlich in Klammer der Zu-
satz: Hotel garni beigefügt, und von dem unter den
BewilligungsbediIigungen abgedruckten
Inhalt des Ab s. 3
von 9 des Wirtschaftsgesetzes ist die Einschränkung,
dass
nur Gäste bewirtet und beherbergt werden dürfen,
die sich mehr als 3 Tage beim Patentträger aufhalten ,
gestrichen, der weitere Vorbehalt dagegen belassen, dass
die Patentträgerinnen nicht befugt seien, ausser den
Pensionären
und den sie besuchenden Angehörigen ( an-
dere Gäste
zu bewirten und zu beherbergen.
Im August 1912 ersuchten die Rekurrentinnen den
Direktor des Innern um Erweiterung ihres
Patentes in
dem Sinne, dass ihnen
gestattet werde, auch an nicht
beherbergte Gäste Mahlzeiten
zu verabfolgen, eventuell
-falls diesem Gesuche aus irgend einem Grunde nicht
entsprochen werden könnte -um Erteilung eines Gast-