Art. 1 Abs. 1 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869; Begriff der «contestations en matière mobilière et personnelle civile ou de commerce»; Unanwendbarkeit auf die Vaterschaftsklage. Die Vertragsgarantie des Wohnsitzgerichtsstandes erfasst nur persönliche Ansprüche aus dem bürgerlichen oder Handelsverkehr, nicht aber familienrechtliche Ansprüche, auch wenn diese auf Geldleistungen gerichtet sind. Der in Art. 1 verwendete «natürliche Richter des Beklagten» ist als Richter des Wohnsitzes des Beklagten zu verstehen. Art. 59 BV gewährt den Gerichtsstand des Wohnsitzes nur, wenn dieser in der Schweiz liegt (consid. 1-2).
486 Staatsrecht. cela a toujours ete admis par la jurisprudence tant suisse que franc;aise, cette disposition n'est applicable que lorsque l'une des parties est suisse et l' autre fran- aise. En l' espece il est constant que la maison crean- eiere n'est pas suisse; le fait de la nationalite frannaise de la recourante et de son domicile en France est par consequent insuffisant a entrainer l'application de rart. 1 du traite (v. RO 26 I p. 268; cf. ROGUIN, Conflits des lois p. 621 et suiv.). La recourante fait observer qu'ainsi la maison intimee se trouve, ä. raison de sa na- tionalite etrangere, dans une situation plus favorable que si eUe avait ete suisse, car alors le traite aurait ete applicable et le sequestre n'aurait pu etre ordonne. Mais c' est la une consequence forcee du principe admis - sur la demande de la France (v. CURTI, Staatsvertrag p. 16) - par les Etats contraetants qui ont juge a pro- pos de restreindre l'application de rart. 1 aux contesta- tions entre leurs ressortissants. En tout etat de cause il n'appartient pas a 1a recourante, maison frannaise, de s'elever contre cette interpretation de l'art. 1 -qui est la seule possible -sous prHexte qu' elle creerait une inegalite de traitement au prejudice des citoyens suisses. 3. -Il n'est pas necessaire ode rechereher si, en tant que fonde sur l'art. 59 CF, le recours est recevable, car il est evident que la recourante ne peut se prevaloir de cette disposition conslitutionnelle qui ne garantit le for du domicile du debiteur que lorsque ce domicile est en Suisse (RO 40 I p. 92). Enfin il va sans dire que, pour s'opposer ä. un se- questre ordonne en conformite des dispositions de la loi suisse, la recourante ne peut s'appuyer sur l'art. 59 CPC frannais et encore moins sur le decret franc;ais du 27 septembre 1914 qui frappe d'indisponibilite les biens possedes en France par les sujets allemands : il n'est evidemment pas dans le röle du Tribunal fMeral d'as- surer l'execution de cette mesure exceptionnelle de guerre edictce par un Etat etranger et qui d'ailleurs ne Geridi.tntand. N° 58:
s'etend pas a des biens situes en Suisse. Quand au pre- tendu risque d'avoir a payer deux fois il est inexistant : outre que le sequestre est une simple mesure conserva- toire qui laisse intacts les rapports d'obligation entre parties, le paiement que la maison creanciere pourra obtenir par le moyen de la poursuite intentee en Suisse aura en tout etat de cause pour effet d'eteindre la dette. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce Le recours est ecarte. 58. Urteil vom 17. Demnber-1914 i. S. lIottela.rd. gegen Schröter und das Obergericht d.es Xantons Scha:f!hausen. Begriff des 6 juge naturel ,) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages. -Un- anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf die Vaterschafts- klage einer Schweizerin gegen einen Franzosen. A. -Die Rekursbeklagte Rosa Schröter, die am 13. Januar 1913 in Schaffhausen, wo sie damals Wohn- sitz hatte, mit einem unehelichen Kinde Anna nieder- gekommen ist, hat gestützt auf Art. 312 ZGB und innert der in Art. 308 ebenda festgesetzten Frist für sich und namens ihres Kindes gegen den heutigen Rekurrenten Hottelard, der französischer Staatsbürger und in Lan- drecies, Departement Doubs, domiziliert ist, als angeb- lichen Vater des Kindes bei den schaffhauserischen Ge- richten Klage mit dem Rechtsbegehren anhängig ge- macht: der Beklagte sei zu verpflichten :
an das Kind Anna Schröter bis zu dessen zurück- gelegtem 18. Altersjahr ein jährliches Unterhaltungsgeld von 360 Fr. zu entrichten, in vierteljährlichen Raten vorauszahlbar,
an die Kindsmntter als Ersatz für die Kindhett- kosten und den Unterhalt während je vier Wochen vor und nach der Geburt den Betrag von 200 Fr. zu bezahlen. Die erste Instanz, das Kantonsgericht Schaffhausen trat au: die Klage wegen Unzuständigkeit nicht ein, da es sICh um persönliche Ansprüche im Sinne von Art. 1 des Staatsvertrages mit Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivil- sanhel vom 15. Juni 1869 handle, tür die der Beklagte bel semem natürlichen Richter, also an seinem Wohn- sitz belangt werden müsse. Auf Appellation der Klägerinnen hob jedoch das Obergericht des Kantons SchafIhausen am 11. Juli 1914 dieses Urteil auf und-erklärte die schafIhauserischen ?-crichte als für die Beurteilung des Slreites zuständig, Im wesentlichen mit der Begründung: die Ansicht der Vorinstanz, wonach der durch Art. 1 des Staatsvertra- ges dem Beklagten garantierte ( natürliche Richter)) mit den: Richter seines Wohnsitzes identisch sei, gehe fehl. In edem Staate sei es die Gesetzgebung, welche den GerIchtsstand regle und damit den natürli- cnen Richter für di einzelnen Klagenkategorien be- stImme.Wenn nun Art. 312 ZGB der klägerischen Parnei die Wahl lasse. die Vaterschaftsklage entweder an Ihrem Wohnsitze zur Z.eit der Geburt des Kindes ode r am Wohnsitze des Beklagten anzuheben, so sei damit nichts anderes gesagt, als dass in der Schweiz der natürliche Richter für die Beurteilur g von Vaterschafts- klagen eben der Richter des Wohnsitzes des Beklagten und dernenige des Wohnsitzes der klägerischen Partei zur Zeit der Geburt des Kindes sei. Die Klägerinnen hätten somit in ihrem Rechte gehandelt, wenn sie den Beklagten in SchafThausen belangt hätten. Durch den Staatsvertrag habe der Franzose bloss das Recht erlan- gen können, nicht anders behandelt zu werden als der Schweizer. Nachdem gestützt auf Art. 312 ZGB auch Gerichtsstand. N° 58.
der Schweizer im Auslande am 'Vohnsi!z der klägerischen Partei belangt werden könne, müsse somit dasselbe auch für den Franzosen gelten. B. -Gegen das erwähnte Urteil des Obergerichts hat Hottelard den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes- gericht ergrillen mit dem Antrage, es wegen Verletzullg von Art. 1 des Staatsvertrages miL Fraukreich. 'leID 15. Juni 1869 aufzuheben und das erstinstanzliehe erteil des Kantonsgerichts wiederherzuste'len. Die Begründung des Rekurses deckt sich im wesentlichen mit dem in den erstillstanzlichen UrteiIsmotiven eingenommenen Standpunkte. C. -Das Obergericht von SchafThausen hat auf Ge- gellbemerkungen verzichtet. Die Hekursbeklagten Ro -a und Anna Schröter haben auf Abweisung des Rekur:OEs angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwügung:
490 Staatsrecht. WEISS, Traite de droit international prive 2. Auf!. Bd. 5 S. 164 und dort zitierte). Könnte darüber übrigens noch irgendwelcher Zweifel bestehen, so musste er durch die folgende Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 ge- hoben werden. Denn wenn hier ausnahmsweise die Kla- geanhebung am Wohnsitze des Klägers dann zugelas- sen wird, wenn der beklagte Schweizer oder Franzose in der Schweiz oder in Frankreich keinen bekannten Wohnsitz oder Aufenthalt hat, so ist damit unzweideutig ausgesprochen, dass da, wo ein solcher Wobnsitz-oder Aufenthaltsort des Beklagten gegeben und bekannt ist, e r für die Bestimmung der Zuständigkeit massgebend ist. Die Ansicht des Obergerichts von Schafihausen, wo- nach als natürlicher RIchter im Sinne des Vertrages der Richter desjenigen Forums anzusehen wäre, das durch das interne Gesetzesrecht der klagenden Partei allgemein für die Behandlung von Klagen der betreffen- den Art vorgesehen wird, ist demnach offenbar unhalt- bar und bedarf einer weiteren Widerlegung nicht. 2. -Damit ist indessen die Frage, ob die erwähnte Bestimmung des Staatsvertrages auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, noch nicht gelöst. Denn die darin enthaltene Garantie des Wohnsiizgerichtsstandes ist keine generelle, sondern bezieht sich nur auf persönliche An- sprüche aus dem bürgerlichen und Handelsverkehr ( contestations en matiere mobiliere et persollnelle ). Zu diesen gehören aber nach richtiger Ansicht die familien- rechtlichen Ansprüche, auch wenn sie pekuniärer Natur sind, nicht. Das Bundesgericht hat daher denn auch schon wiederholt die Anwendbarkeit des Vertrages nicht nur für Klagen auf Trennung von Tisch und Bett, son- dern auch für solche auf Durchführung der Gütertren- nung bczw. Liquidation der ehelichen Gütergemeinschaft mit der Begründung verneint, dass sich der Vertrag . die vor die Behörden des Heimatstaates gewiesenen Fülle der Art. 5 und 10 ausgenommen -mit den (I Fami- liellverhältnissen (Eherecht, Güterrecht der Ehegatten, Gerichtsstand. N° 58.
Ehescheidung u. s. w.) überall nicht befasse) (vgl. AS t Nr. 98 E. 4. 4: Nr. 124 E. 4, t5 Nr. 34 E. 1 und dazu in zustimmendem Sinne CURTI, a. a. O. S. 23 und S. 87 Fuss- note in fine). Hält man an dieser Praxis fest, und es besteht kein Grund davon abzuweichen, so ergibt sich daraus aber olme weiteres, dass auch die Vater- schaftsklage nicht zu den persönlichen II Ansprachen im Sinne des Vertrages gezählt werden kann. Und zwar auch dann nicht, wenn sie nicht auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge, sondern wie hier ledigli. h auf Entrichtung der in den Art. 317 und 319 ZGB vorgesehenen Geldleistungen geht. Denn die Verpflich- tung zu diesen Leistungen hat nach dem ZGB ihren Grund nicht etwa in einer unerlaubten Handlung. die durch den ausserehelichen Beischlaf begangen wor- den wäre, sondern in dem natürlichen Verwandtschafts- verhältnis, das durch die Erzeugung zwischen Vater, Mutter und Kind begründet worden ist. Es handelt sich somit nicht um eine Klage obligationenrechtlicher, son- dern f ami I i e Il re c h tl ich erN at u r (EGGER, Kommentar zum Familienrecht S. 402 c, zu Art. 307 Nr. 1, zu Art. 317 Nr. 1 b, zu Art. 319 Nr. 3 b). Etwas anderes kann denn auch aus dem Urteile der zweiten Zi- vilabteilung des Bundesgerichts i. S. HeinI gegen Belger (AS 1913 II S. 495 ff.), auf das sich das Kantonsgericht für die persönliche Natur des Anspruchs beruft, nicht hergeleitet werden. Was hier ausgesprochen wurde, war lediglich. das als Ge gen s t a n d der Vaterschaftsklage, wenn sich diese nicht auf Zusprechung mit Standesfolge richte, nur die vom ausserehelichen Vater gefordelten Vermögensleistungen und nicht die Feststellung der Vaterschaft als sokhe erscheine, diese vielmehr aus- schliesslich die Bedeutung eines Motivs für die Verurtei- lung des Beklagten zu den begehrten Vermögenslei- stungen habe und sich daher der für die zivilrechtliche Berufung erforderliche Streitwert lediglich nach der Höhe der letzteren bestimme. Der familienrechtliche AS 40 1-1914
Charakter der Vaterschaftsklage ist auch durch das er- wähnte Urteil Erw. 3 auf S. 307 ausdrücklich anerkannt worden. Wenn das Obergericht angenommen hat, dass das in Art. 312 ZGB statuierte Forum des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt auch gegenüber französi- schen Staatsbürgern gelte, so kann somit in dieser Auf- fassung eine Verletzung des Staatsvertrages nicht erblickt werden. Ob dieselbe allenfalls aus andern Gründen mit dem staatsrechtlichen Rekurse angefochten werden könnte, ist nicht zu untersuchen, da der Rekurrent eine weitere Rüge als diejenige der Verletzung des Staats- vertrages nicht erhoben, im staatsrechtlichen Rekursver- fahren aber das Bundesgericht sich nur mit den vom. Rekurrenten geltend -gem2chten Beschwerdegründer. zu befassen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewitsen. 59. Urteil vom 18. Dezember 1914 i. S. Stalder gegen Zemp. Ein Rekurs wegen Verletzung des Art. 59 BV gegen einen Arrestbefehl ist zwar formell zulässig, aber materiell un- begründet, weil das Arrestverbot des Art. 59 BV seit dem lnkrafttreten des eidg. Betreibungsgesetzes nicht mehr anwendbar ist. -Der Gerichtsstand des Arrestortes für Klagen auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forde- rung gegen einen in einem andern Kanton wohnhaften aufrechtstehenden Schuldner wird durch Art. 59 BV aus- geschlossen. A. -Die Parteien schlossen am 30. Oktober 1913 einen Vertrag, wonach die Rekursbeklagte dem Rekur- renten, der damals in Ruswil wohnte, die Liegenschaft Längrohn in Menznau verkaufte. Der Rekurrent liess Gerichtsstand. N° 59.
sich jedoch nicht herbei, zur Eigentumsübertragung mit- zuwirken. Am 22. Dezember 1913 zog er seine Ausweis- schriften in Ruswil zurück und begab sich nach Brislach im Berner Jura. Nach einer Bescheinigung der Gemeinde- schreiberei dieses Ortes hat er dort am 26. Januar 1914 seine Ausweisschriften abgegeben. Die Anmeldung beim Sektionschef Brislach erfolgte nac dem Dienstbüchlein des Rekurrenten am 26. Februar 1914. Die Rekursbe- klagte machte nun gegen den Rekurrenten eine Schaden- ersatzforderung von 5000 Fr. nebst Zins wegen Nichter- füllung des Kaufvertrages geltend. Sie erwirkte für diese Forderung am 23. Mai 1914 einen Arrestbefehl des Amts- gerichtspräsidenten von Luzern. Der Rekurrent ist darin als unbekannten Aufenthaltes aufgeführt. Als Arrest- gründe sind Art. 271 ZifT. 1, 2 und eventuell 4 SchKG angeführt und als Arrestgegenstand das Guthaben des Schuldners bei der Luzerner Kantonalbank, das 2138 Fr. 73 Cts. betrug, bezeichnet. Der Arrest wurde vom Betrei- bungsamt Luzern vollzogen. Auf Begehren der Rekursbe- klagten erliess sodann dasBetreibungsamt einen Zahlungs- befehl für die erwähnte Forderung und machte diesen mitsamt dem Arrest im Luzerner Kantonsblatt vom 12. Juni 1914 öffentlich bekannt. Der Rekurrent erhob Rechtsvorschlag und teilte der Rekursbeklagten durch Schreiben vom 25. Juni 1914 mit, dass er in Brislach wohne. Die Rekursbeklagte leitete nun beim Amtsge- richte von Luzern-Stadt gegen den Rekurrenten Klage ein auf Zahlung von 3000 Fr. nebst Zins. Sie stützte sich dabei auf 44 luz. ZPO, wonach Klagen auf An- erkennung der Arrestforderungen bei dem Richter an- gebracht werden müssen, in dessen Amtskreis der Arrest gelegt wurde. Der Amtsgerichtspräsident von Luzern- Stadt stellte durch Verfügung vom 10. Juli 1914 dem Rekurrenten die Klage zu und forderte ihn auf, inner- halb 20 Tagen eine Antwort einzureichen. Der Rekurrent reichte am 28. Juli eine nichteinli.issliche Rechtsant- wort ein. Das Amtsgericht von Luzern-Stadt entschied