486 Staatsrecht.
cela a toujours ete admis par la jurisprudence tant
suisse que franc;aise, cette disposition n'est applicable
que lorsque l'une des parties est suisse et l' autre fran-
aise. En l' espece il est constant que la maison crean-
eiere
n'est pas suisse; le fait de la nationalite frannaise
de la recourante et de son domicile en France est par
consequent insuffisant a entrainer l'application de rart.
1 du traite (v. RO 26 I p. 268; cf. ROGUIN, Conflits
des lois p.
621 et suiv.). La recourante fait observer
qu'ainsi
la maison intimee se trouve, ä. raison de sa na-
tionalite etrangere, dans une situation plus favorable
que si eUe avait ete suisse, car alors le traite aurait ete
applicable et le sequestre n'aurait pu etre ordonne. Mais
c' est la une consequence forcee du principe admis -
sur la demande de la France (v. CURTI, Staatsvertrag p.
16) -
par les Etats contraetants qui ont juge a pro-
pos de restreindre l'application de
rart. 1 aux contesta-
tions
entre leurs ressortissants. En tout etat de cause
il n'appartient pas a 1a recourante, maison frannaise,
de s'elever contre cette interpretation de l'art. 1 -qui
est la seule possible -sous prHexte qu' elle creerait une
inegalite de traitement au prejudice des citoyens suisses.
3. -Il n'est pas necessaire ode rechereher si, en tant
que fonde sur l'art. 59 CF, le recours est recevable, car
il est evident que la recourante ne peut se prevaloir de
cette disposition conslitutionnelle qui ne garantit le for
du domicile du debiteur que lorsque ce domicile est en
Suisse
(RO 40 I p. 92).
Enfin
il va sans dire que, pour s'opposer ä. un se-
questre ordonne en conformite des dispositions de la loi
suisse, la recourante ne
peut s'appuyer sur l'art. 59
CPC frannais et encore moins sur le decret franc;ais du
27 septembre 1914 qui frappe d'indisponibilite les biens
possedes en France par les sujets allemands : il n'est
evidemment pas dans le röle du Tribunal fMeral d'as-
surer l'execution de cette mesure exceptionnelle de
guerre
edictce par un Etat etranger et qui d'ailleurs ne
Geridi.tntand. N° 58:
s'etend pas a des biens situes en Suisse. Quand au pre-
tendu risque d'avoir a payer deux fois il est inexistant :
outre que le sequestre est une simple mesure conserva-
toire qui laisse intacts les rapports d'obligation entre
parties, le paiement que
la maison creanciere pourra
obtenir
par le moyen de la poursuite intentee en Suisse
aura en tout etat de cause pour effet d'eteindre la dette.
Par ces motifs,
le Tribunal
federal
prononce
Le recours est ecarte.
58. Urteil vom 17. Demnber-1914 i. S. lIottela.rd. gegen
Schröter und das Obergericht d.es Xantons Scha:f!hausen.
Begriff des 6 juge naturel ,) im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des
französisch-schweizerischen Gerichtsstandsvertrages. -Un-
anwendbarkeit der genannten Vorschrift auf die Vaterschafts-
klage einer Schweizerin gegen einen Franzosen.
A. -Die Rekursbeklagte Rosa Schröter, die am
13. Januar 1913 in Schaffhausen, wo sie damals Wohn-
sitz
hatte, mit einem unehelichen Kinde Anna nieder-
gekommen ist,
hat gestützt auf Art. 312 ZGB und innert
der in Art. 308 ebenda festgesetzten Frist für sich und
namens ihres Kindes gegen den heutigen Rekurrenten
Hottelard, der französischer Staatsbürger und in Lan-
drecies, Departement Doubs, domiziliert ist, als angeb-
lichen
Vater des Kindes bei den schaffhauserischen Ge-
richten Klage mit dem Rechtsbegehren anhängig ge-
macht: der Beklagte sei zu verpflichten :
-
an das Kind Anna Schröter bis zu dessen zurück-
gelegtem 18. Altersjahr ein jährliches Unterhaltungsgeld
von
360 Fr. zu entrichten, in vierteljährlichen Raten
vorauszahlbar,
-
an die Kindsmntter als Ersatz für die Kindhett-
kosten und den Unterhalt während je vier Wochen vor
und nach der Geburt den Betrag von 200 Fr. zu
bezahlen.
Die
erste Instanz, das Kantonsgericht Schaffhausen
trat au: die Klage wegen Unzuständigkeit nicht ein,
da es sICh um persönliche Ansprüche im Sinne von
Art. 1 des Staatsvertrages mit Frankreich über den
Gerichtsstand
und die Vollziehung von Urteilen in Zivil-
sanhel vom 15. Juni 1869 handle, tür die der Beklagte
bel semem natürlichen Richter, also an seinem Wohn-
sitz belangt werden müsse.
Auf Appellation der Klägerinnen hob jedoch das
Obergericht des Kantons SchafIhausen am 11. Juli 1914
dieses
Urteil auf und-erklärte die schafIhauserischen
?-crichte als für die Beurteilung des Slreites zuständig,
Im wesentlichen mit der Begründung: die Ansicht der
Vorinstanz, wonach der durch Art. 1 des Staatsvertra-
ges dem Beklagten garantierte ( natürliche Richter)) mit
den: Richter seines Wohnsitzes identisch sei, gehe fehl.
In edem Staate sei es die Gesetzgebung, welche den
GerIchtsstand regle und damit den natürli-
cnen Richter für di einzelnen Klagenkategorien be-
stImme.Wenn nun Art. 312 ZGB der klägerischen
Parnei die Wahl lasse. die Vaterschaftsklage entweder
an Ihrem Wohnsitze zur Z.eit der Geburt des Kindes
ode r am Wohnsitze des Beklagten anzuheben, so sei
damit nichts anderes gesagt, als dass in der Schweiz der
natürliche Richter für die Beurteilur g von Vaterschafts-
klagen
eben der Richter des Wohnsitzes des Beklagten
und dernenige des Wohnsitzes der klägerischen Partei
zur Zeit der Geburt des Kindes sei. Die Klägerinnen
hätten somit in ihrem Rechte gehandelt, wenn sie den
Beklagten in SchafThausen belangt hätten. Durch den
Staatsvertrag habe der Franzose bloss das Recht erlan-
gen können,
nicht anders behandelt zu werden als der
Schweizer. Nachdem gestützt auf Art. 312 ZGB auch
Gerichtsstand. N° 58.
der Schweizer im Auslande am 'Vohnsi!z der klägerischen
Partei belangt werden könne, müsse somit dasselbe auch
für
den Franzosen gelten.
B. -Gegen das erwähnte Urteil des Obergerichts hat
Hottelard den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht ergrillen mit dem Antrage, es wegen Verletzullg
von Art. 1 des Staatsvertrages miL Fraukreich. 'leID
15. Juni 1869 aufzuheben und das erstinstanzliehe erteil
des Kantonsgerichts wiederherzuste'len. Die Begründung
des Rekurses deckt sich im wesentlichen mit dem in
den
erstillstanzlichen UrteiIsmotiven eingenommenen
Standpunkte.
C. -Das Obergericht von SchafThausen hat auf Ge-
gellbemerkungen verzichtet. Die
Hekursbeklagten Ro -a
und Anna Schröter haben auf Abweisung des Rekur:OEs
angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwügung:
- -Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gerichtsstandsver1 ra-
ges
mit Frankreich vom 15. Juni 1869 muss bei Strei-
tigkeiten über ( persönliche Ansprüche aus dem bürger-
lichen
oder Handelsverkehr I) ( contestatious eu matiere
mobiliere
et personnelle civile ou de commerce ) zwischen
Schweizern
und Franzosen oder zwischen Franzosen
und Schweizern die KID ge beim natürlichen Richter
des Beklagten. devant les juges natureis du defen-
deur )
angebracht werden. Der Yertrag spricht somit
nieht vom natürliehen Hichter schlechthin, sondem vom
natürlichen
Richter des Beklagten, worunter nach dem
Sprachgebrauch und der geschichtlichen Entwicklung
des Vertragsverhältnisses nur der Richter des 'Vohn-
sitzes des Beklagten verstanden sein kann. Praxis und
Doktrin sind denn auch in Frankreich und in der
Schweiz darüber einig, dass der Bestimmung diese Be-
deutung zukommt (vgI. für die Schweiz CUHTJ, Der
SLaatsvertrag
mit Frankreich S. 10 fI., für Frankreich
490 Staatsrecht.
WEISS, Traite de droit international prive 2. Auf!. Bd. 5
S. 164 und dort zitierte). Könnte darüber übrigens
noch irgendwelcher Zweifel bestehen, so musste
er durch
die folgende Bestimmung des
Art. 1 Abs. 1 Satz 2 ge-
hoben werden. Denn wenn hier ausnahmsweise die Kla-
geanhebung am Wohnsitze des Klägers dann zugelas-
sen wird, wenn der beklagte Schweizer oder Franzose
in der Schweiz oder in Frankreich keinen bekannten
Wohnsitz oder Aufenthalt
hat, so ist damit unzweideutig
ausgesprochen, dass da, wo ein solcher Wobnsitz-oder
Aufenthaltsort des Beklagten gegeben
und bekannt ist,
e r für die Bestimmung der Zuständigkeit massgebend
ist. Die Ansicht des Obergerichts von
Schafihausen, wo-
nach als
natürlicher RIchter im Sinne des Vertrages
der
Richter desjenigen Forums anzusehen wäre, das
durch
das interne Gesetzesrecht der klagenden Partei
allgemein für die Behandlung von Klagen der betreffen-
den
Art vorgesehen wird, ist demnach offenbar unhalt-
bar und bedarf einer weiteren Widerlegung nicht.
2. -Damit ist indessen die Frage, ob die erwähnte
Bestimmung
des Staatsvertrages auf den vorliegenden
Fall anwendbar sei, noch nicht gelöst. Denn die darin
enthaltene Garantie des Wohnsiizgerichtsstandes ist keine
generelle, sondern bezieht sich
nur auf persönliche An-
sprüche aus dem bürgerlichen und Handelsverkehr
( contestations en matiere mobiliere et persollnelle ). Zu
diesen gehören aber nach richtiger Ansicht die familien-
rechtlichen Ansprüche, auch wenn sie pekuniärer
Natur
sind, nicht. Das Bundesgericht hat daher denn auch
schon wiederholt die Anwendbarkeit des Vertrages nicht
nur für Klagen auf Trennung von Tisch und Bett, son-
dern auch
für solche auf Durchführung der Gütertren-
nung bczw. Liquidation der ehelichen Gütergemeinschaft
mit
der Begründung verneint, dass sich der Vertrag
. die vor die Behörden des Heimatstaates gewiesenen
Fülle der Art. 5 und 10 ausgenommen -mit den (I Fami-
liellverhältnissen (Eherecht, Güterrecht der Ehegatten,
Gerichtsstand. N° 58.
Ehescheidung u. s. w.) überall nicht befasse) (vgl. AS t
Nr. 98 E. 4. 4: Nr. 124 E. 4, t5 Nr. 34 E. 1 und dazu in
zustimmendem
Sinne CURTI, a. a. O. S. 23 und S. 87 Fuss-
note
in fine). Hält man an dieser Praxis fest, und
es besteht kein Grund davon abzuweichen, so ergibt
sich daraus aber olme weiteres, dass auch die Vater-
schaftsklage nicht
zu den persönlichen II Ansprachen
im
Sinne des Vertrages gezählt werden kann. Und
zwar auch dann nicht,
wenn sie nicht auf Zusprechung
des Kindes
mit Standesfolge, sondern wie hier ledigli. h
auf Entrichtung der in den Art. 317 und 319 ZGB
vorgesehenen Geldleistungen geht. Denn die Verpflich-
tung zu diesen Leistungen hat nach dem ZGB ihren
Grund nicht
etwa in einer unerlaubten Handlung. die
durch den ausserehelichen Beischlaf begangen wor-
den wäre, sondern in dem natürlichen Verwandtschafts-
verhältnis, das durch die Erzeugung zwischen Vater,
Mutter
und Kind begründet worden ist. Es handelt sich
somit nicht um
eine Klage obligationenrechtlicher, son-
dern f ami I i e Il re c h tl ich erN at u r (EGGER,
Kommentar zum Familienrecht S. 402 c, zu Art. 307
Nr. 1, zu Art. 317 Nr. 1 b, zu Art. 319 Nr. 3 b). Etwas
anderes kann denn auch aus dem Urteile der zweiten Zi-
vilabteilung des Bundesgerichts
i. S. HeinI gegen Belger
(AS 1913 II S. 495 ff.), auf das sich das Kantonsgericht
für die persönliche
Natur des Anspruchs beruft, nicht
hergeleitet werden. Was hier ausgesprochen wurde,
war
lediglich. das als Ge gen s t a n d der Vaterschaftsklage,
wenn sich diese nicht
auf Zusprechung mit Standesfolge
richte,
nur die vom ausserehelichen Vater gefordelten
Vermögensleistungen
und nicht die Feststellung der
Vaterschaft als
sokhe erscheine, diese vielmehr aus-
schliesslich die Bedeutung eines Motivs für die Verurtei-
lung des Beklagten
zu den begehrten Vermögenslei-
stungen habe und sich daher der für die zivilrechtliche
Berufung erforderliche
Streitwert lediglich nach der
Höhe der letzteren bestimme.
Der familienrechtliche
AS 40 1-1914
Charakter der Vaterschaftsklage ist auch durch das er-
wähnte Urteil Erw. 3 auf S. 307 ausdrücklich anerkannt
worden.
Wenn das Obergericht angenommen hat, dass
das in
Art.
312 ZGB statuierte Forum des Wohnsitzes der
Mutter zur Zeit der Geburt auch gegenüber französi-
schen Staatsbürgern gelte, so
kann somit in dieser Auf-
fassung eine Verletzung des Staatsvertrages nicht erblickt
werden.
Ob dieselbe allenfalls aus andern Gründen mit
dem staatsrechtlichen Rekurse angefochten werden
könnte, ist nicht zu untersuchen,
da der Rekurrent eine
weitere Rüge als diejenige der Verletzung des Staats-
vertrages nicht erhoben, im staatsrechtlichen Rekursver-
fahren
aber das Bundesgericht sich nur mit den vom.
Rekurrenten geltend -gem2chten Beschwerdegründer. zu
befassen ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewitsen.
59. Urteil vom 18. Dezember 1914 i. S. Stalder
gegen Zemp.
Ein Rekurs wegen Verletzung des Art. 59 BV gegen einen
Arrestbefehl ist zwar formell zulässig, aber materiell un-
begründet, weil das Arrestverbot des Art. 59 BV seit dem
lnkrafttreten des eidg. Betreibungsgesetzes nicht mehr
anwendbar ist. -Der Gerichtsstand des Arrestortes für
Klagen auf Zahlung der durch Arrest gesicherten Forde-
rung gegen einen in einem andern Kanton wohnhaften
aufrechtstehenden Schuldner wird durch Art. 59 BV aus-
geschlossen.
A. -Die Parteien schlossen am 30. Oktober 1913
einen Vertrag, wonach die Rekursbeklagte dem Rekur-
renten, der damals in Ruswil wohnte, die Liegenschaft
Längrohn in Menznau verkaufte.
Der Rekurrent liess
Gerichtsstand. N° 59.
sich jedoch nicht herbei, zur Eigentumsübertragung mit-
zuwirken. Am
22. Dezember 1913 zog er seine Ausweis-
schriften in Ruswil zurück
und begab sich nach Brislach
im Berner
Jura. Nach einer Bescheinigung der Gemeinde-
schreiberei dieses
Ortes hat er dort am 26. Januar 1914
seine Ausweisschriften abgegeben. Die Anmeldung beim
Sektionschef Brislach erfolgte
nac dem Dienstbüchlein
des Rekurrenten
am 26. Februar 1914. Die Rekursbe-
klagte machte nun gegen den Rekurrenten eine Schaden-
ersatzforderung von
5000 Fr. nebst Zins wegen Nichter-
füllung des Kaufvertrages geltend. Sie erwirkte für diese
Forderung am
23. Mai 1914 einen Arrestbefehl des Amts-
gerichtspräsidenten von Luzern.
Der Rekurrent ist darin
als
unbekannten Aufenthaltes aufgeführt. Als Arrest-
gründe sind Art.
271 ZifT. 1, 2 und eventuell 4 SchKG
angeführt
und als Arrestgegenstand das Guthaben des
Schuldners bei der Luzerner Kantonalbank, das
2138 Fr.
73 Cts. betrug, bezeichnet. Der Arrest wurde vom Betrei-
bungsamt Luzern vollzogen. Auf Begehren der Rekursbe-
klagten erliess sodann dasBetreibungsamt einen Zahlungs-
befehl für die erwähnte Forderung
und machte diesen
mitsamt dem Arrest im Luzerner
Kantonsblatt vom
12. Juni 1914 öffentlich bekannt. Der Rekurrent erhob
Rechtsvorschlag
und teilte der Rekursbeklagten durch
Schreiben vom
25. Juni 1914 mit, dass er in Brislach
wohne. Die Rekursbeklagte leitete
nun beim Amtsge-
richte von Luzern-Stadt gegen den Rekurrenten Klage
ein auf
Zahlung von 3000 Fr. nebst Zins. Sie stützte
sich dabei auf 44 luz. ZPO, wonach Klagen auf An-
erkennung der Arrestforderungen
bei dem Richter an-
gebracht werden müssen, in dessen Amtskreis der Arrest
gelegt wurde. Der Amtsgerichtspräsident von Luzern-
Stadt stellte durch Verfügung vom 10. Juli 1914 dem
Rekurrenten die Klage zu
und forderte ihn auf, inner-
halb
20 Tagen eine Antwort einzureichen. Der Rekurrent
reichte am 28. Juli eine nichteinli.issliche Rechtsant-
wort
ein. Das Amtsgericht von Luzern-Stadt entschied