recht in letzter Instanz zur Lösung verfassungsrechtlicher
Fragen berufen ist, ein besonderes Gewicht zu legen und
davon nicht ohne Not, sondern nur dann abzuweichen'
sei, wenn sich dieselbe als zweifellos unrichtig darstelle
(s.
AS 2-5 I S. 470 E. 3 und die dort angeführten früheren
Urteile).
Es muss daher auch hier die Interpretation,
welche der Kantonsral dem Art. 31 Ziff. 5 der KV ge-
geben
hat, als massgebend hingenommen werden, sofern
sie nich!
etwa in ofl'eiJsichUichem Widerspruch zum Texte
dieser Bestimmung steht, was na.ch dem oben Ausge-
führten offenbar nicht zutrifft.
Legt man sie der Beurteilung zu Grunde, so war aber
der Kantonsrat zu dem streitigen Aktienankauf ohne
Rücksicht
auf den dafür erforderlichen Betrag endgüHig
kompetent. Denn da -die Gründung der ordostschwei
zerischen Kraftwerke, der der Aktienerwerb dient, wie
bereits
oben zum ersten Beschwerdepunkl festgestellt und
nach dem Inhalt des interkantonalen Vertrages ausser
Zweifel
stehend, nicht etwa zu reinen Erwerbt zweckell,
sondern vorah im Interesse einer ralionellen Versorgung
der beteiligten Kantone mit elektrischer Energie erfolg:,
so hat man es dabei mit einer biossen Ausführung des
1 des kantonalen Gesetzes vom 15. März 1908, mithb
l'icht mit einer neuen ) Ausgabe im Sinne von Art. 31
ZiIT. 5 KV, sondrrn mit einer auf Gesetz beruhenden
!llld durch dieses Gedeckten.Aufwendung zu tun.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46. 401
VIII. STEUERSTREITIGKEITEN
ZWISCHEN BUND UND KANTONEN
CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION
ET LES CANTONS EN MATIERE FISCALE
4ü. Urteil vom 25. September 1914 i. S. Kanton Solothurn
gegen Sohweizerisohe Eidgenossensohaft.
Art. 179 OG. Kompetenz des BG zur Beurteilung von Kon-
flikten, welche zwischen dem Bund und einem Kanton
über die Anwendung von Art. 7 des BG über die politi-
schen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eid-
gell )ssenschaft entstehen. Bestätigung der von der Bundes-
versammlung als früherer Rekursbehörde vertretenen
Auffassung, wonach die Erbschaftssteuer als direkte Steuer
im Sinne der letzteren Bestimmung zu betrachten ist.
A. -Der am 31. Dezember 1912 verstorbene Arthur
Bally -Herzog in Schönenwtrd hat in seinem vom
18. Juli 1912 datierten Testamente u. a. seine Münz-
und Medaillensammlung dem Schweiz. Landesmuseum
in Zürich vermacht. In dem von der Amtsschreiberei
Olten-Gösgen aufgenommenen Nachlassinventar wurde
der
Wert dieser Sammlung auf 50,000 Fr. geschätzt.
Infolgedessen setzte der Regierungsrat des Kantons So-
lothurn am 18. April 1913 in Anwendung der 1 bis
3 des
kantonalen Erbschaftssteuergesetzes sowie des
Art. 81 KV die vom Landesmuseum für das Legat zu
entrichtende Erbschaftssteuer
auf 3 % des erwähnten
Betrages fest.
Die zitierten
Vorschriften lauten :
a) Gesetz betr. die Erbschaftssteuer vom
13. Dezember 1848:
- Die Übernehmer von Erbschaften, Venmächt
nissen und Schenkungen auf Todesfall -mIt Aus-
nahmen der Nachkommen in gerade absteigender Linie
und der Adoptivkinder -haben vom Betrag der ihnen
zufallenden reinen Habschaft an Handänderungsgebühr
in der Regel zu bezahlen :
- Die Ehegatten .....
- Die Eltern, Grosseltern, Geschwister und deren
Nachkommen . ...
c) Die Erben nach 551 ZGB bis im dritten Grad .....
d) Die durch
Testament berufenen Erben und Ver-
mächtnisnehmer, die Gemeinden in den Fällen des 553
ZGB
ach t vom H und er t.
- Von Vermächtnissen zu Gunsten von Pfarrkir-
chen, Pfarrpfründen, öffentlichen Armen-
und Unter-
richtsanstalten im Kanton wird nur eins vom Hundert
bezahlt. )
- Beträgt der Tnil eines Erben oder Vermächtnis-
nehmers nicht wenigstens
100 Fr. so wird nur die
Hälfte der in 1 bestimmten Gebühr bezogen: hin-
gegen wird diese
vermehrt und zwar:
a) für Teile von wenigstens 5,000 Fr. um 4,
b )) 10,000 %,
c )) ) 15,000 %,
d))) 20,000 das
Ganze.
b) Kantonsverfabsung vom 23. Oktober 1887:
( Art. 81. Zur Herstellung des Gleichgewichts in der
laufenden Staatsrechnung werden folgende Änderungen
a1l bestehenden Gesetzen" und Verordnungen vorge-
nommen:
A. -Vermehrung der Einnahmen.
- Die Übernehmer von Erbschaften, Vermächtnissen
und Schenkungen auf Todesfall mit Ausnahme der
Nachkommen in gerade absteigender Linie und der
Adoptivkinder haben vom Betrage der ihnen zufallenden
reinen
Habschaft zu den bestehenden gesetzlichen An-
sätzen einen
Zuschlag von 50 vom Hundert zu ent-
richten. Für die Berechnung ist der Tag des Erbanfalles
massgebend.
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N' 46. 403
Die Zugrundelegung eines Ansatzes von nur 3 % an
Stelle der gesetzlich vorgesehenen 12 % (mit Zuschlag)
im vorliegenden Falle erklärt sich aus einnr analogen
Anwendung des 2 des Erbschaftssteuergesetzes, der
nach den Angaben des Regierungsrates durch die Praxis
auch auf andere gemeinnützige Institute in dem Sinne
ausgedehnt worden ist,
dass der gesetzliche Satz je nach
den Verhältnissen reduziert wurde.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1913 bestritt das eidgen.
Departement des Innern. dem das regierungsrätliche
Steuerdekret von der Landesmuseumskommission über-
mittelt worden war, den Steueranspruch, indem es sich
auf die Vorschrift von Art. 7 des Bundesgesetzes über
die politischen
und polizeilichen Garantien zu Gunsten
der Eidgenossenschaft
vom 23. Dezember 1851 (Ga-
rantiegesetz), wonach
(! die Bundeskasse und alle unter
der Verwaltung des Bundes stehenden Fonds, sowie
diejenigen Liegenschaften, Anstalten
und Materialien,
welche
unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind,
von den Kautouen mit keiner direkten Steuer belegt
werden dürfen
I), sowie den die Eigenschaft der Erb-
schaftsteuer als direkter Steuer i. S. dieser Bestimmung
bejahenden Entscheid der vereinigten Bundesversamm-
lung
vom 28. Juüi 1888 in Sachen Brunner (BBl 1888
III S. 804) berief.
Eine
im A:lschluss daran zwischen dem Regierungsrat
und dem eidgen. Departement des Innern gewechselte
Korrespondenz führte zu keinem Ergebnis,
da das
letztere aus Auftrag des Bundesrates an seinem Stand-
punkte festhiel1.
B. -Mit staatsrechtlicher Klage vom 14. März 1914
hat darauf der Kanton Solothurn beim Bundesgericht
das Begehren
gestellt: es sei festzustellen, dass Art. 7
des eidgen. Garantiegesetzes
auf die von dem verstor-
benen Herrn Arthur .Bally-Herzog dem Schweiz. Lan-
desmuseum vermachte Münz-und Medaillensammlung
keine Anwendung finde
und das Schweiz. Landes-
museum für die besagte Zuwendung die solothurnische
Erbschaftssteuer zu entrichten habe.
Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die Erb-
schaftsteuer sowohl nach solothurnischem Staatsrecht
als nach der Auffassung der meisten übrigen Kantone
und ausländischen Staaten und der in der Rechts-und
Finanzwissenschaft herrschenden Auffassung keine di-
rekte, sondern eine indirekte
Steuer sei, mithin durch
Art. 7 Garantiegesetz
nicht betroffen werde und die
Steuerpflicht des Bundes für das streitige
Legat daher
gegeben
sei.
C.
-Der Bundesrat hat unter Aufrechterhaltuug und
näherer rechtlicher Begründung der in dem Schreiben
des Departements des Innern vom
7. Juli 1913 vertre-
tenen Anschauung name lS der Eidgenossenschaft auf
Abweisung des Klagebegehrens angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Gemäss Art. 178 OG beurteilt das Bundesgericht
als Staatsgerichtshof
Steuerstreitigkeiten zwischen
Bund und Kantonen, veIlIl von dem einen oder anderen
Teile sein Entscheid angerufen
wird. ) Da das Gesetz
von Steuerstreitigkeiten schlechthin
spricht und irgend-
welche Einschränkung der Geltung
der Bestimmung
weder aus ihrem Vortlaute noch aus ihrem Zusammen-
hange abzuleiten ist, muss angenommen werden, dass
sie sich auf
alle Anstände steuerre ch tlicher
Natur zwischen den genannten Rechts-
sub j e k t e n, nicht nur, wie in der KlagebeantwortunO'
. A b
1m nschlusse an eine Bemerkung REICHELS in seinem
Kommentare zum OG angedeutet wird, auf solche be-
zieht,
für deren Erledigung sonst kein bundesrechtliches
Forum bestände, und dass mithin auch die Streitigkeiten
aus Art. 7 Garantiegesetz
trotz Art. 12 ebenda, der die
aus dem genannten Gesetz entstandenen Konflikte als
in die Zuständigkeit der vereinigten Bundesversammlung
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46. 405
fallend erklärt, nunmehr nicht mehr von der letztern
sondern
vom Bundesgericht zU' beurteilen sind. De;
Umstand, dass eine ausdrückliche teilweise Aufhebung
des Art.
12 des Garalltiegesetzes in diesem Sinne nicht
stattgefunden hat, ist unerheblich, da sich dieselbe bei
der hier vertretenen Auslegung des Art. 179 OG auch
ohne spezielle Erwähnung aus dem Eingange des Art.
227 eben da, der alle widersprechenden Vorschriften frü-
herer Gesetze
und Verordnungen als ausser Kraft gesetzt
bezeichnet, ergibt.
Auf die Klage ist daher einzutreten.
-
In der Sache selbst stellt der Kanton Solothurn
nicht in Abrede, dass das Schweiz. Landesmuseum eine
unmittelbar für Bundeszwecke bestimmte Anstalt nach
Art. 7 Garantiegesetz sei. Ebenso
steht ausser Frage,
dass die geforderte Abgabe -die nach den
1-3 des
kantonalen Gesetzes
vom 13. Dezember 1848 in Verbin-
dung mit Art. 81 KV seitens der Übernehmer von Erb-
schaften und Vermächtnissen zu entrichtende Hand-
änderungsgebühr )) -trotz ihrer Bezeichnung als Gebühr
in Wirklichkeit nicht den Charakter einer solchen, son-
dern einer eigentlichen (Erbschafts-) Steuer
hat. Streitig
ist lediglich, ob sie sich als direkte oder indirekte Steuer
darstelle. Diese Frage, welche bereits einmal den Gegen-
stand eines Konfliktes gebildet hat, ist von der ver-
einigten Bundesversammlung (in dem
von den Parteien
erwähnten Beschlusse betreffend das Legat Brunner)
damals
im ersteren, d. h. im Sinne der Qualifikation der
Erbschaftssteuer als direkter Steuer
beantwortet worden.
Aus der Tatsache, dass weitere derartige Konflikte seit-
her trotz der zahlreichen an Anstalten und Stiftungen
des Bundes gemachten Legate
nicht mehr zur Entschei-
dung gekommen sind, darf geschlossen werden, dass sich
die
Kantone daran gehalten haben und dass sich da-
durch ein feststehender Rechtszustand im Sinne der
Anerkennung der Steuerfreiheit des Bundes für solche
Legate herausgebildet hat. Unter diesen Umständen
kann es sich für das Bundesgericht nicht darum handeln,
406 Staatsrecht.
zu entscheiden, welche der beiden möglichen Auffassun-
gen an sich den Vorzug verdiene, sondern hat sich seine
Aufgabe
darauf zu beschränken, zu untersuchen, ob
zwingende Gründe
zur Aufgabe der bisherigen Praxis
bestehen, da sich nur unter dieser Voraussetzung eine
Änderung des
auf ihr beruhenden langjährigen Rechts-
zustandes rechtfertigen
Hesse. Dies ist aber offenbar
nicht der Fall.
Einmal trifft es nicht zu, dass die Auffassung der
Erb-
schaftssteuer als indirekter Steuer die in der Rechts-
und Finanzwissenschaft ( herrschende) sei. Die Ver-
gleichung der einschlägigen Literatur zeigt, dass die
Anschauungen über das Unterscheidungsmerkmal zwi-
schen direkten und indirekten Steuern auch
heute noch
weit auseinandergehen und dass je nach dem gewählten
Kriterium auch die Einteilung der Erbschaftssteuer in
die eine oder andere Kategorie schwankt.
Es mag in
dieser Beziehung
nur darauf verwiesen werden, dass noch
eines
der neuesten Lehrbücher über die Materie (von
HEcKEL, Finanzwissenschaft S. 140 ff.) die zur Quali-
fikation
der Erbschaftssteuer als direkter Steuer füh-
rende sog. deutsche oder wörtliche Unterscheidung, die
als direkte Steuern
diejenigen, bei denen Sleuelzahler
und Steuerträger dieselbe Person sind, als indirekte da-
gegen diejenigen bezeichnet, bei denen der Steuerbetrag
in letzter Linie von einer an.deren Person als dem Steuer-
zahler aus ihrem Einkommen
bestritten werden muss,
als die
einzig wissenschaftlich befriedigende) bezeichnet
(vgl. femer
DE CERENVILLE, der in seiner Monographie
Les impöts en Suisse) die Erbschaftssleuer zu den
impöts directs non periodiques rechnet).
Sodann
kommt es hier überhaupt nicht sowohl auf
die zutreffende
wissenschaftliche Begriffsbestimmung der
direkten und indirekten Steuer als vielmehr
auf die Auf-
fassungen
und Zwecke an, ' lelche bei Erlass des Garantie-
gesetzes
mit der fraglichen Unterscheidung verbundeIl
wurden und ihren Ausdruck in nachstehendem Passus
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 46. 407
der Botschaft des Bundesrates zum genannten Gesetze
(vgl. BEl
1851 UI S. 251 f.) gefunden haben: In
Art. 7 wird. vorgeschlagen, dass die eidgenössischen
Fonds und
diejenigen' Vermögensobjekte, welche un-
mittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind, von den
Kantonen nicht mit direkten Steuern belegt werden
dürfen.
Wir glauben nämlich, die Eidgenossenschaft als
Rechtssubjekt
und ihre Vermögensmasse könne nicht in
der Weise
unter die Hoheit der einzelnen Kantonen ge-
stellt
werden, dass dieses Vermögen in Gefahr steht,
durch
beliebige, vielleicht progressive Sleuer-
gesetzt' derselben bedeutenden Abbruch zu
erl eid e u. Das Gesagte soll namentlich gelten von dem
ganzen Kapitalvermögen
der Kasse und denjenigen
Gegenständen, welche
direkt für Bundeszwecke bestimmt
sind. . .. Dagegen scheint es uns nicht notwendig oder
zweckmässig
und zum Teil sogar unausführbar, diesen
Grundsatz
auf die indirekten Steuern auszudehnen, wie
z. B. S t e m p e I - , H a n d ä 11 der u TI g S -, I n -
s k r
i p ti 0 n s g e b ü h ren usw .... J) Danach darf
aber mit dem Bundesrate unbedenklich angenommen
werden, dass
man unter den indirekten Steuern, deren
Erhebung den Kantonen vorbehalten bleiben sollte, nur
die sog. Re c h t'S ver k ehr s s t eu ern im .eigent-
lichen Sinne, bei denen sich die Besteuerung unmIttelbar
an einen Akt des rechtsgeschäftlichen Verkehrs (Wechsel-
ziehung, Kaufabschluss usw.) knüpft, verstan.d. Zu diesen
zählt aber die Erbschaftssteuer, wenigstens in der Form,
wie sie
im solothurnischen und dem Steuerrecht der
übrigen schweizerischen
Kantone und der Mehrznhl ?er
auswärtigen Staaten ausgebildet ist, nicht. Denn Sl tn
nicht etwa den Nachlass als solchen nach einem emheIt-
lichen Satze, sondern die einzelnen Erbschaftserwerber
(Erben
und Vermächtnisnehmer) nach Massgabe der
ihnen aus dem Erbgang zukommenden Bereicherung
reinen Habschaft ). Grundlage der Besteuerung .lst
somit nicht der verkehrsrechtliche Vorgang selbst, son-
dern seine vermögensrechtlichen Folgen, sodass man es
nicht mit einer Rechtsverkehrssteuer, sondern mit einer
besonderen, den Vermögenszuwachs treffenden
Art der
Ver m ö gen s s te u e r zu tun hat (vgI. FUISTING, Grund-
züge
der Steuerlehre S. 70 ff.). Mit dieser Feststellung
erledigt sich
auch der am Schluss der Klage erhobene
Einwand, dass
von einer direkten Besteuerung des Bundes
hiilr deshalb nicht die Rilde sein könne, weil die Münz-
sammlung steuerpflichtig sei
als Nachlass des Arthur
Bally-Herzog, vor der Vereinigung mit dem Vermögen
des Bundes,
und nur mit dieser Schuld belastet an den
Bund übergehe. Er wäre höchstens dann haltbar, wenn
die
Steuer auf den gesamten Nachlass als Einheit er-
hoben würde
und versagt mit dem Momente, wo sie von
den einzelnen Erwerbern
in der Nähe ihrer Beziehungen
zum Erblasser eHtsprechendeu abgesluften Ansätzen zu
entrichten ist.
Ebenso kann natürlich für die Frage der Anwendbar-
keit des
Art. 7 Garanliegesetz nichts darauf ankommen,
dass der Erblasser im Testamente
bestimmt hat, die
Erbschaftssteuer dürfe
nicht umgangen, sondern müsse
von den einzelnen Legataren getragen werden. Denn der
Sinn dieser Bestimmung kan!l', wie SChOll aus der Ver-
wendung des Ausdrucks umgehen herY0rgeht, offen-
bar nur der sein, dass der Staat ;:ichl um die ihm yon
Rechtswegen zustehenden. Sleuernnsprüche gebracht
werden dürfe, nicht, dass
die Steuer auch von solchen
Legaten zu entrichten sei, die gesetzlich steuerfrei sind.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkan nt :
Der vom Kanton Solothurn gegenüber der Eidgenossen-
schaft erhobene Steueranspruch wird abgewiesen.
Staatsrechtl. Streitigkeiten z"ischen Kantonen. N° 47. 409
IX. STAATSRECHTLICHE STREITIGKEITEN
ZWISCHEN KANTONEN
CONTESTATIONS DE DROIT PUBLIC
ENTRE CANTONS
47. Urteil vom 6. Juni 1914 i. S. Zürioh gegen 'l'hurgau.
Fürsorge für erkrankte mittellose Ausländer.
Frage wer die Kosten zu tragen hat, falls der Niederlas-
sungsort des Erkrankten und der Erkrankungsort nach
Kantonen auseinanderfallen. Anwendung der Erklärung
zwischen der Schweiz und Italien vom 6./15. Oktober 1875,
in Verbindung mit dem BG vom 22. Juli 1875., Begriff
und Bedeutung des Erkrankungsortes.
A. -Die in Frauenfeld, wo sie als Fabrikarbeiterin
tätig war, niedergelassene ledige Domenica Lucci, geb.
1892, von Alfonsine (Italien), wurde am 20. Dezember
1913, weil ohne Billet und Geld reisend, auf der zürche-
rischen
Bahnstation Wiesendangen aus dem von Frauen-
feId kommenden Zuge ausgewiesen und sodann, als
geisteskrank
erkannt, in die zürcherische Irrenanstalt
Burghölzli verbracht. Nach Feststellung ihrer Identität
gelangte die zürcherische Armendirektion an da thur-
gauische Departement des Armenwesens mit dem Er-
suchen, die Kranke bi zu ihrer HeimschafIung nach
Italien entweder
in dortige AnstaItsversorgung zu über-
nehmen oder für
die Kosten ihrer Versorgung im Kan-
tOD Zürich Gutsprache zu leisten. Gleichzeitig teilte die
zürcherische der thurgauischen Armenbehörde
mit, sie
habe,
damit keine Zeit verloren gehe, bereits das Heim-
schafIungsverfahren, sowohl für die Domenica Lucci
selbst, als auch für
ihr (bei einem Bassaglini in Frauenfeld
untergebrachtes
und dort verbliebenes) uneheliches Kind
Carlo, geb. 1913, einleiten lassen. Das thurgauische
Armendepartement erklärte sich
mit der Heimschaffung