BGE 40 I 283
BGE 40 I 283Bge11 mars 1914Ouvrir la source →
282 Staatsrecht. tionnalite ou de la Iegalite des mesures prises par les communes. Le Conseil d'Etat exerce, aussi bien dans l'interet de l'Etat dont elle constituent une partie inte· grante que dans celui des Communes elles-memes, une sorte de tutelle ou de contröle hierarchique sur leur ad- ministration et il a le droit de tenir compte de raisons d' opportunite pour refuser son approbation a une mesure qu'il juge desavantageuse pour les interets de la Commune ou de l'Etat. Or dans sa reponse au recours le Conseil d'Etat indique, a l'appui de sa decision, un certain nombre de motifs d'interet general qui, si meme ils ne sont pas tous irrefutables, sont du moins plausibles. En particulier il fait remarquer que l'institution du syndicat obligatoire a pour consequence de rendre plus difficile le recrutement des ouvriers, en excluant des elements qui cependant ont par ailleurs toutes les qualites requises. De meme on peut craindre qu'elle ne compromette l'au- torite et la discipline necessaires dans un service public. Enfin il faut Hoter que l'art. 9 du Reglement introduit en fait dans l'administration communale un rouage nou- veau sur lequel la surveillance du Conseil d'Etat devrait pouvoir s' exercer comme sur les autr~s corps constitues de la Commune et qui cependant lui echappe, puisque les statuts du syndicat ne so nt pas soumis a sa sanction. On conc;oit que, pour cette raison egalement, le Conseil d'Etat ait refuse son appr.obation a une disposition im- pli quant une restriction du pouvoir de contröle qui lui est assure par la Constitution et par la loi. La conc1usion du recours qui tend a l'annulation de la decision du Conseil d'Etat doit, par tous ses motifs, elre ecartee. Quant aux autres concIusions -qui ont d'ailleurs plutöt le caractere d'une argumentation juri- dique -il ne saurait etre entre en matiere a leur sujet. le Tribunal fMeral -ainsi que eela a ete expose ci- dessus -n'ayant pas a se prononcer sur la constitution- nalite de rart. 9 du Reglement. Organisation der Bundesrechtspflege. N0 31. 283 Par ces motifs le Tribunal feder al prononce: Le recours est ecarte dans le sens des motifs. VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 31. Urten vom 7. Mai 1914 i. S. Reiser und Mitbeteiligte gegen Zürich. Ausgangspunkt der Rekursfrist in einem Falle, in welchem sich sowohl der Regierungsrat, als auch (nach ihm) der Kantonsrat mit einer Materie (Errichtung eines Schon- reviers und Erlass eines neuen Jagdgesetzes) befasst haben, von der Rekurrentin aber, genau genommen, nur der Be- schluss des Regierungsrates angefochten wird. A. -Am 10. August 1912 fasste der Regierungsrat des Kantons Zürich folgenden Beschluss: « r. Im Tössstockgebiete wird gemäss dem Vorschlage » der kantonalen Jagdkommission zur Erhaltung des » dortigen 'Vildstandes ein Schonrevier errichtet. In » diesem Revier ist die Ausübung jeglicher Art von » Jagd bis auf weiteres verboten. » H. Das Pflücken, Ausreissen und Ausgraben von » Alpenrosen, Orchideen und anderen seltenen, nament- » lieh alpinen Pflanzen ohne Erlaubnis des Oberforst- » amtes ist in dem in Dispositiv I bezeichneten Schon- » revier verboten. » III. Die Finanzdirektion ist eingeladen, mit dem » Regierungsrat des Kantons St. Gallen in Unterhand- » lung zu treten, um die Ausdehnung des Schonreviers
284 Staatsrecht, » auf das dem Tössstock benachbarte st. gallische Gebiet » zu erwirken. » Zur Ausführung dieses Beschlusses nahm der Regie- rungsrat in den 3m gleichen Tage gemäss § 8 des kan- tonalen Gesetzes betreffend Jagd und Vogelschutz vom 15. März 1908 erlassenen Beschluss über Beginn und Ende der Jagdzeit und die Bedingungen der Jagdaus- übung für das Jahr 1912 die Bestimmung auf: {( 15. Zur Schaffung einer Wildreservation im Quellen- » gebiet der Töss wird gestützt auf § 28 des zürche- » rischen Jagdgesetzes die Jagd auf Haar-und Feder- » wild, das Tragen von Jagdwaffen und das Jagenlassen » von Hunden jeder Art im nachstehend näher um- » schriebenen Gebiet gänzlich verboten:» ..... (folgt die Gebietsumschreibung). Dieser letztere Beschluss wurde von der kantonalen Finanzdirektion in üblicher Weise, insbesondere durch Publikation in N° 67 des Amtsblattes für den Kanton Zürich vom 20. August 1912, öffentlich bekannt ge- macht. Ende Dezember 1912 reichten 221 Einwohner der Gemeinden Wald und Fischenthai dem Kantonsrate des Kantons Zürich eine Beschwerde ein, worin sie den Beschluss des Regierungsrates betreffend Errich- tung des Schonreviers im Tössstockgebiet als unge- setzlich, weil über die defi.1 Regierungsrate in § 28 des kantonalen Jagdgesetzes eingeräumte Kompetenz hin- ausgehend, anfochten. Der Kantonsrat zog die Beschwerde auf Grund eines Berichts des Regierungsrates und der BeriChterstattung einer zu ihrer Prüfung eingesetzten eigenen Kommission in einlässliche Beratung, die 3m 13. Januar 1914 (nach- dem der Regierungsrat inzwischen das Jagdverbot in seinem Jagderlass für das Jahr 1913 erneuert hatte) mit dem Beschlusse endigte : {( I. Auf die dem Kantonsrat 3m 29. Dezember 1912 » eingegangene Beschwerde gegen die Errichtung eines Organisation der Bundesrechtspllege. No 31. 285 » Schonreviers im Tössstockgebiet wird nicht einge- » treten. » II. Der Regierungsrat wird eingeladen, beförderlich » ein neues Jagdgesetz auszuarbeiten und inzwischen )} für eine richtige Schätzung und Vergütung des Wild- » schadens im Tössstockrevier besorgt zu sein.» Dieser Beschluss wurde den Beschwerdeführern durch die Gemeinderäte ihrer Wohngemeinden amtlich zur Kenntnis gebracht. B. -Mit Eingabe ihres Vertreters vom 12. März 1914 haben hierauf Jean Reiser zum «Alpenrösli I), im Strahlegg (Fischenthai), Jeall Peter, Holzhandlung, in Ohrüti (Fischenthai) und Albert Kunz, Förster in Fell- mis (Wald), die sich schon an der Beschwerdeführung beim zürcherischen Kantonsrate beteiligt hatten, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergrif- fen «( gegen den Beschluss des Kantonsrates des Kan- I) tons Zürich vom 13. Januar 1914 wegen Verletzung I) des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, vom » 24. Juni 1904, resp. des zürcherischen Gesetzes betref- » fend Jagd und Vogelschutz, vom 15. März 1908, sowie » wegen Verletzung der Eigentumsgarantie. » Ihr A n t rag lautet auf Gutheissung des Rekurses in dem Sinne, dass das Bundesgericht « den angefoch- «tenen Beschluss des Kantonsrates (recte: Re g i e- » run g s rates) des Kantons Zürich vom 10. August » 1912 betreffend die Errichtung eines Schonreviers im » Tössstockgebiet}} als ungesetzlich aufhebe, alles un- ter den üblichen Folgen. Zur Begründung wird aus- geführt: Der Regierungsratsbeschluss vom 10. August 1912 « bezw.» auch der darauf gegründete Beschluss des Kantonsrates vom 13. Januar 1914 sei in formeller Hinsicht bundesrechtswidrig. weil er nicht in der Form einer Verordnung ergangen sei und weil ihm überdies auch die bundesrätliche Sanktion fehle. Gemäss Art. 7 Abs. 2 des BG über Jagd und Vogelschutz seien die
286 Staatsrecht. Kantone befugt, « durch Gesetz. oder Verordnung» über das Bundesrecht hinausgehende Vorschriften zum Schutze . des Wildes zu erlassen, insbesondere Schonre- viere zu schaffen. Diese Befugnisse habe § 28 des zürch. Gesetzes über Jagd und Vogelsch,utz in bestimmtem Umfange dem Regierungsrate delegiert. Der Regie- rungsrat könne aber von dieser Kompetenz nach Vor- schrift des Bundesgesetzes nur im Wege der Ver 0 r d- nun g, nicht durch biossen Beschluss, Gebrauch ma- chen. Zudem bedürfe eine solche Verordnung gemäss Art. 28 des BG, und zwar als Erfordernis ihrer Rechts- gültigkeit, der Genehmigung des Bundesrates, die der Regierungsrat für den angefochtenen Beschluss nicht eingeholt habe. Auch in materielleI: Hinsicht habe der Regierungsrat seine Kompetenz überschritten. Der § 28 des kantonalen Gesetzes ermächtige ihn nur zur gänzlichen Einstellung der Jagd auf unbestimmte Zeit oder zur Ab- kür z u n g der Jagd z e i t « im Falle ausserordentlicher Abnahme des Wildstaudes, » oder zum v Q r über ge- h en de n Verbot der Jagd auf einzelne WilägJ:tttungen. Die Voraussetzung einer ausserordentIichen Abnahme deS' Wittlstandes treffe aber. für das Tössstockgebiet nicht ZR und werde auch gar nieht behauptet; Zweck der Scliaffnng des Sefumrevieres sei vielmehr gewesen, den Wildstand in einer hiezu an sich geeigneten Gegend besonders zu hegen und iu pflegen, um dadurch eine übernormale Stärkung desselben herbeizuführen. Und im übrigen sehe § 28 wohl zeitliche. nie h t aber r ä u m I ich e Einschränkungen des Jagdrechts vor; folglich dürfe der regierungsrätliche Jagdbann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht bloss über einen mehr oder weniger von der Natur abgegrenzten Bezirk verhängt, sondern müsse jeweilen auf den ganzen Kanton ausgedehnt werden. Endlich sei die von der Kantonsverfassung gewähr- leistete Eigentumsgarantie insofern verletzt, als den Organisation der Bundelrechupflege. N0 81. Rekurrenten dadurch~ dass sie auf ihrem eigenen Grund und Boden nicht mehr jagen dürften, die Be- nützung ihres Grundeigentums erheblich erschwert werde. Auch komme,eine Verletzung der Rechtsgleich- heit im Sinne der i-arantie des Art. 4BV in Frage; denn tatsächlich seien die Bewohner des Schongebietes mit Bez~ auf "die-Ausübung der Jagd den übrigen Kantonsejnwohnern nachgestellt. Ebenso widerspreche das Vorgehen des Regierungsrates dem Grundsatze des zürcherischen Vedassungsrechts, wonach Einschränkun- gen der persönlichen Freiheit nur auf dem Wege der Gesetzgebung. statthaft seien, da der Regierungsrat, wie ausgeführt, über das Gesetzesrecht hinausgegan- gen sei. Den gesetzwidrigen BescblllSS ~ Reg1erungsrates hätte der Kantonsratin Gntheistmng der bei ihm ein- gereichten Beschwerde aufheben sollen. Dass der Kan- tonsrat diese Kompetenz besitze. dürfte ausser Frage stehen; denn sonst wäre es nicht verständlich, warum er die Beschwerde an die Hand genommen habe. Da- mit -dürfte .auch die weitere Frage erledigt sein. ob der staatsrechtliche Rekurs gegen den Kantonsrats- beschluss vom 13. Januar 1914 überhaupt zulässig sei. C. -Im Auftrage des Kantonsrates und in eigenem Namen hat .der Regierungsrat des Kantons Zürich be- antragt, auf den Rekurs sei nicht einzutTeten, eventuell sei er als unbegründet abzuweisen. Der Kantonsrat sei, wird ausgeführt, nicht Rekurs- instanz in Administrativsachen, sondern habe die Be- schwerde der Grundbesitzer von Wald und Fischenthal gegen den Regierungsratsbeschluss vom 10. August 1912 betr. die Errichtung eines Schonreviers am Tössstock in seiner Stellung als Aufsichtsbehörde über die kan- tonale Verwaltung (Art. 31 Ziff. 4 KV) entgegengenom- men, nach ihrer einlässlichen Prüfung aber nicht die Überzeugung gewinn,en können, dass in dem Beschlusse etwas Verwerfliches liege, wesshalb er dazu gekommen AS 40 I -191 j. 19
288 Staatsrecht. sei, ihrer Bedeutungslosigkeit durch Nichteintreten Ausdruck zu geben. Dagegen sei kein Rekurs mög- lich; es sei nicht einzusehen, wieso der Kantonsrat sich durch sein rein negatives Verhalten einer Ge- setzes-oder Verfassungsverletzung schuldig gemacht haben könnte. Sollte der Rekurs aber gegen den Re- gierungsratsbeschluss vom 10. August 1912 gerichtet sein, so wäre er verspätet eingereicht; denn es gehe sicherlich nicht an, erst im Jahre 1914 gegen einen schon 1912 gefassten Beschluss zu rekurrieren. der überdies, soweit angefochten (Verbot der Jagdaus- übung), «sozusagen zur Zeit der Rekursanhebung nicht existiere,» da die Meinung der Beschlussfassung vom 10. August 1912 dahin gegangen sei, dass das Jagd- verbot bis auf weiteres jeweilen mit den alljährlich erlassenen Jagdvorschriften verbunden werden solle, so dass es eigentlich erst mit seiner Erneuerung für die Jagdzeit 1914 wieder existent werde. Eventuell sei zu betonen, dass die Kompetenz des Regierungsrates zum Erlass des angefochtenen Beschlusses sich ergebe sowohl aus den Bestimmngen der Art. 702 ZGB und § 182 zürch. EG über die Erhaltung von Naturdenkmälern (wozu auch der Schutz seltener einheimischer Tiere vor der Ausrottung sehr wohl gerechnet werden könne), als auch aus § 28 des kantonalen Jagdgesetzes, dessen Voraussetzungen zuträfen, da das Tösssto<.:kgebiet tat- sächlich wildarm sei und< der Regierungsrat nach sinn- gemässer und den praktischen Bedürfnissen allein an- gemesssener Auslegung des Gesetzes berechtigt sein müsse, Jagdbeschränkungen auch nur für einzelne Teile des Kantons anzuordnen. Diese Gesetzmässigkeit des Beschlusses widerlege implicite die von den Rekurren- ten behaupteten Verfassungsverletzungen. D. -Die Rekurrenten haben gegenüber dem Nicht- eintretensschlusse des Regierungsrates geltend gemacht, in Art. 31 Ziff. 4 KV sei, wie auch der Regierungsrat anerkenne, die Beschwerde als Rechtsbehelf zugelas Organisation der Bundesrechtspllege. "ic 31. 289 sen, und wenn diese Beschwerde sich auch nicht als ein ordentliches Rechtsmittel darstelle, so müsse doch, ähnlich wie beim <Weiterzug einer Rechtssache an die Kassationsinstanz, gegen diesen letzten kantonalen iEntscheid der staatsrechtliche Rekurs zulässig sein, um so mehr, als sich der Kantonsrat m at er i eil mit der Sache befasst habe; der Rekurs sei daher auch nicht verspätet. Das Bundesgericht zieh t in Erwägung:
290 Staatsrecht. rungsrätlichen Vernehmlassung bestätigt, eine zum vor aus fes t gel e g t e Bestimmung dieser Erlasse, die darin mangels eines besonderen gegenteiligen Be- schlusses ohne weiteres Aufnahme zu finden hat. Nach seinem Eingang richtet sich der Rekurs aller- dings auch gegen den Beschluss des Kantonsrates vom 13. Januar 1914. Allein dieser Beschluss ist als Angriffs- objekt offensichtlich nur deshalb bezeichnet, um der Verspätungseinrede zu begegnen, da die 60 tägige Be- schwerdefrist (Art. 178 Ziff. 3 OG) nur ihm gegenüber eingehalten ist. Denn der Rekurs befasst sich damit im übrigen, wie bereits bemerkt, weder im formell massgebenden Rekursa nt ra ge, noch in der materiell entscheidenden Rekurs be g r ü n d un g, die vielmehr lediglich arauf abzielt, darzutun, dass das vom R €- gierungsrat erlassene Jagdverbot als solches gesetz- und verfassungswidrig sei. Der kantonsrätliche Beschluss fällt daher selbständig nicht in BetrachL Bei dieser Aktenlage könnte der Rekurs als recht- zeitigeingelegt nur gelten, wenn die Frist zu seiner Erhebung mit Bezug auf den Regierullgsratsbeschluss vom 10. August 1912 durch die Anrufung des Kantons- rates seitens der Rekurrenten unterbrochen worden wäre und vom kantonsrätlichen Beschlusse an neu zu laufen begonnen hätte. Dies kann jedoch schon des- wegen nieht angenommen werden, weil das angefoch- tene Jagdverbot den Rekurrenten jedenfalls dureh die Veröffentlichung des regierungsrätlichen Jagderlasses für das Jahr 1912 im zürcherischen Amtsblatt vom 20. August dieses Jahres rechtswirksam zur Kenntnis gebracht worden ist und demnach die zur Anfechtung des Verbots auf dem Wege des staatsrechtlichen Re- kurses gesetzten 60 Tage zur Zeit der Beschwerdeein- reichung beim Kantonsrate, die vom 29. Dezember datiert, schon längst verstrichen waren. Denn eine Unterbrechung der Frist erst nach Eintritt ihres Ab- laufs ist natürlich ausgeschlossen, und die einmal ab- ,ganisation der Bundesrechtspllege. N° 31. 291 gelaufene Frist wieder aufleben zu lassen, geht grund- sätzlich nicht an. Der Tatsache des Fristablaufs kommt vielmehr die Bedeutung zu, dass damit der kantonale Entscheid, auf den die Frist sich bezieht, vor der An- fechtung vermittelst des staatsrechtlichen Rekurses sicher gestellt wird; ist doch dessen heutige Befristung gerade zu dem Zwecke eingeführt worden, das aus ihrern Mangel entstandene «Rekursunwesen » zu beseitigen (vergl. die Botschaft des Bundesrates zum OG vom 27. Brachmonat 1874: BBI 1874 I S. 1076). Die ver- hältnismässig lange Dauer dieser Frist schliesst un- zweifelhaft die Fristen aller Rechtsmittel, im v/eHesten Sinne des Wortes, welche die kantonalen Gesetzgebun- gen vorsehen, in sich, und es geschieht daher den berechtigten Interessen durchaus Genüge, wenn gemäss der bisherigen Praxis die Unterbrechung der Beschwer- defrist durch die Einlegung eines dieser Rechtsmittel anerkannt wird. Ein solches Rechtsmittel, dessen cha- rakteristisches Merkmal in einer bestimmten zeitli- chen Beschränkung des Instanzenzuges liegt, steht aber hier nicht in Frage. Der Kantol1srat ist mit der Beschwerde vom 29. Dezember 1912 nicht etwa als Rekursillstanz gegenüber regierm;gsrätlichen Einzel':llt- scheidungen, sondern lediglich als Aufsichtsbehörde über die Geschäftsführung des Regierungsrates im all- gemeinen, gemäss der ihm in Art. 31 Ziff.4 KV zuge- wiesenen Kompetenz der « Überwachung der gesamten Landesverwaltung ;>, angerufen worden. Diese Vorkehr, die überhaupt nur zu einer den Regierungsratsbeschluss unmil telbar nicht berührenden Meinungsäusserung des Kanlonsrates übel' die streitige Kompetenzfrage führen konnte, war feststehendermassen an keine Frist ge- bunden und kann deshalb für die Wahrung der Frist zum staatsrechtlichen Rekurs jedenfalls dann nicht in Betracht fallen, wenn von ihr, wie vorliegend, nicht vor Ablauf dieser Frist Gebrauch gemacht wird, soll anders der staatsrechtliche Rekurs nicht in zeitlicher Hinsicht
292 Staatsrecht. völlig dem Zufall oder der Willkür des Beschwerde- führers anheimgegeben sein. was, wie erwähnt, mit der Einführung seiner gesetzlichen Befristung gerade aus- geschlossen werden wollte. Es handelt sich hier auch nicht etwa um einen fortdauernd verfassungswidrigen Zustand, dessen Beseitigung von den in ihren Rechten verletzten Interessenten jederzeit verlangt werden könnte; sondern die angeblichen Gesetzes-und Verlas- sungsverletzungen erschöpfen sich im Erlasse des ange- fochtenen Regierungsratsbeschlusses.. <leB die Rekur- renten denn auchausdriicldich ZYm .Gegenstande der Anfechtung gemacht haben. Auf den Rekurs kann somit nach dem Antrage -des Regierungsrates wegen Verspätung nicht eingetreten werden. 2. -Immerhin mag kurz bemerkt sein, dass der Rekurs auch einer materiellen Prüfung nicht standhal- ten würde ..... (wird näher ausgeführt.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Mass und Gewicht. No 32. 2~3 B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
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