landes vom 16./19. September 1913 ist deshalb aufzu-
heben.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die
bernischen Strafbehörden angewiesen werden, die
vün
den Rekurrenten verlangte Strafuntersuchung an die
Hand zu nehmen.
H. HANDELS-
UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
3. Urteil vom 19. Februar 1914 i. S. Xohler und 'rhierstein
gegen Bern.
Angeblich unstatthafte Aenderung des Rechtsbegehrens der
Rekurspartei vor Bundesgericht. -Bedeutung der Garan-
tie des Art. 3 1 B V für das Wir t s eh a f t s g ewe r b e
spnzien im Verhältnis zu iner kantonalgesetzlichen Ein:
teilung der 'Virtschaften nach Patentkategorien.
A. -Aus dem bernisehen Gesetz über das Wirt-
schaftswesen
und den Handel mit geistigen Getränken,
vüm 15. Juli 1894, sind fQlgende Bestimmungen hervür-
zuheben:
6. ( Das Patent für die Errichtung einer neuen, sü-
I) wie die Erneuerung üder Uebertragung eines Patentes .
für eine bestehende Wirtschaft süll verweigert werden,
wenn das Entstehen üder die Weiterführung einer
Wirtschaft am betreffenden Orte dem lokalen Bedürf-
I) nis und dem öffentlichen Wühle zuwider ist. I
9 (Abs. 1). Die Wirtschaften werden eingeteilt in
- Gastwirtschaften mit dem Recht, zu beherbergen;
- Schenk-und Speisewirtschaften , ohne Beherber-
gungsrecht; .
Handels' und Gewerbefreiheit. N° 3.
) 3. Oeffentliche Pensiünswirtschaften ;
4. Konditüreien mit Ausschank geistiger Getränke;
5. Kaffeewirtschaften und Vülksküchen.
(Abs. 3). Pensionswirtschaften sind solche, welche
l) ihren Gästen während mindestens drei Tagen Kost und
'Vühnung verabfülgen. Sie dürfen jedoch ausser ihren
I) Pensiünären und den sie besuchenden Angehörigen nie-
mand bewirten.
B. -Am 3. April 1912 erhielten die RekurrentinneR
Emma Kohler und Marie Thierstein auf ihr Gesuch, es
möchte ihnen
zum Betrieb einer Pension mit Hotel
garni I) im Neubau Effingerstrasse 2 in Bern das ge-
setzlich erforderliche
Patent erteilt werden, vom ber-
niscqen Direktür des Innern die Bewilligung zur Bewir-
tung und Beherbergung vün Gästen im erwähnten Ge-
bäude
mit dem Aushängeschild Hotel Pensiün Mont-
bijou . Diese Bewilligung ist ausgestellt auf dem Patent-
fürmular für Pensionswirtschaften ( 9 Abs. 1 Ziff. 3
des Wirtschaftsgesetzes), doch
ist dem gedruckten Titel
dieses Fürmulars :
Pensionswirtschafts-Patent mit Be-
herbergungsrecht
handschriftlich in Klammer der Zu-
satz: Hotel garni l) beigefügt, und vün dem unter den
BewilligungsbediIigungen abgedruckten
Inhalt des Ab s. 3
von
9 des Wirtschaftsgesetzes ist die Einschränkung,
dass
nur Gäste bewirtet und beherbergt werden dürfen,
(! die sich mehr als 3 Tage beim Patentträger aufhalten ,
gestrichen, der weitere Vorbehalt dagegen belassen, dass
die Patentträgerinnen nicht befugt seien, ausser den i
Pensionären und den sie besuchenden Angehörigen an-I
dere Gäste I) zu bewirten und zu beherbergen.
Im August 1912 ersuchten die Rekurrentinnen den
Direktür des Innern
um Erweiterung ihres Patentes in
dem Sinne, dass ihnen
gestattet werde, auch an nicht
beherbergte Gäste Mahlzeiten
zu verabfolgen, eventuell
-falls diesem Gesuche aus irgend einem Grunde nicht
entsprochen werden könnte
-um Erteilung eines Gast-
24 Staatsrecht
wirtschaftspatentes nach 9 Abs. 1 Z Hf. 1 des Wirt-
schaftsgesetzes mit der Einschränkung, dass der Verkauf
und die Verabfolgung alkoholischer Getränke ausser zu
den Mahlzeiten ausgeschlossen werden solle. Das Re-
gierungsstatthalteramt
Bern befürwortete, im Einver-
ständnis mit der städtischen Polizeidirektion von Bern
das Eventualbegehren der Gesuchstellerinnen, . nachdem
die Genossenschaft
Typographia Bern als Inhaberin
eines vertraglichen Servitutsrechts,
laut welchem auf der
Liegenschaft Effingerstrasse 2
zu keiner Zeit eine Wirt-
schaft betrieben werden darf, eine an das Regierungs-
statthalteramt gerichtete Einsprache gegen die Ertei-
lung eines eigentlichen Wirtschaftspatentes ) an die
Gesuchstellerinnen zurückgezogen
und sich ausdrücklich
damit einverstanden erklärt hatte, dass jenen ein ;;ast-
wirtschaftspatent mit der erwähnten Einschränkung er-
teilt werde. Der Direktor des Innern aber lehnte das
Gesuch in seinem ganzen Umfange durch Verfügung vom
15. Oktober 1912 ab.
Hiegegen rekurrierten die Gesuchstellerinnen
an den
Regierungsrat des
Kantons Bern, indem sie geltend
machten, die Wirtschaftsbefugnisse, die ihnen der Di-
rektor des Innern erteilt hahe, könnten gesetzlich, weil
über den
Rahmen des Begriffs der öffentlichen Pen-
sionswirtschaft hinausgehend, nur unter die Bewilli-
gung einer
Gastwirtschaft gebracht werden, es sei je-
doch an Hand des Gesetzes nicht angängig, dem auszu-
stellenden Gastwirtschaftspatente Einschränkungen
im
Sinne des Antrages des Regierungsstatthalters und des
Eventualbegehrens der Gesuchstellerinnen selbst
in ihrer
(noch nicht von ihrem nunmehrigen Vertreter verfassten)
Eingabe an die Direktion des Innern anzufügen, wenn
auch die Gesuchstellerinnen tatsächlich
in ihrem Etab-
lissemente niemals eine eigentliche Wirtschaft zu be-
treiben gedächten (woran sie sowohl die mangelnde Ein-
richtung hiefür, als auch das Servitutsrecht der Typo-
graphia hindern würde).
Sie beantragten deshalb, es se
Handels-und Gewerbefreiheit. No 3. 25
ihnen am Platze des Pensionswirtschaftspatentes vom
3. April 1912 ein Gastwirtschaftspatent,
mit dem Recht
zu beherbergen, auszustellen resp. ihr Pensionswirt-
schaftspatent in ein Gastwirtschaftspatent
mit Beherber-
gungsrecht umzuwandeln.
Durch
Beschluss vom 11. April 1913 wies der
Regierungsrat den Rekurs mit folgender Begründung
ab : Der Standpunkt des Anwaltes der Rekurrentinnen,
dass deren gegenwärtiges
Patent angesichts der darin
statuierten Aufhebung der für Pensionswirtschaftspa-
tente gesetzlich vorgeschriebenen Beschränkung der
Mindestdauer des Pensionsaufenthaltes rechtlich
nur
unter die Garantie der Gastwirtschaftspatente mit Be-
herbergungsrecht subsumiert werden könne, stehe in
Widerspruch nicht
nur mit dem ausdrücklichen Wortlaut
des Patentes und den Intentionen der patenterteilenden
Behörde, sondern auch
mit dem klar und deutlich mani-
festierten
'Villen der Patentinhaberinnen selbst, welcher
ausschliesslich
auf die Erwerbung eines Pensions-
wirtschaftspatentes gerichtet gewesen sei. Wenn
die Direktion des Innern anlässlich der Patenterteilung
in Anpassung an die modernen Verkehrsverhältnisse und
-bedürfnisse und namentlich in billiger Berücksichtigung
der bei Anlass des Wirtschaftsgesetzes
im Kanton Bern
noch nicht eingeführten Hotels garnis die in 9 Abs. 3
WG aufgestellte Einschränkung
habe fallen lassen, so
könne hierin
nur ein auf einer Art Gewohnheitsrecht
basierendes Zugeständnis .und freundliches Entgegen-
kommen gegenüber den Patentbewerberinnen erblickt
werden; auf keinen Fall vennöge dadurch,
im Sinne
der in der Rekursschrift ezogenen Konsequenzen, eine
Umwandelung des den Rekurrentinnen erteilten
Pen-
sionswirtschaftspatentes in ein Gastwirtschaftspatent be-
wirkt werden. Von einer solchen
Patentumwandelung
könne unter den vorliegenden Verhältnissen keine Rede
sein. Die Eröffnung einer neuen öffentlichen Wirtschaft
am Orte des Etablissements der Rekurrentinnen ent-
spreche weder dem lokalen Bedürfnis, noch dem öffent-
lichen Wohle sie würde auch einer auf der Besitzung
der Rekurrentmnen lastenden privatrechtlichen Servitut
zuwiderlaufen. Eine Erweiterung ihres Pensionswirt-
sChaftspatentes
im Sinne des ersten Gesuches sei nicht
zulässig, weil durch diese Erlaubnis der wesentliche Cha-
rakter des Pensionswirtschaftspatentes verändert würde.
Enensowenig könnte in diesem Gastwirtschaftspatent
mIt Beherbergungsrecht den Rekurrentinnen eine Be-
schränkung im Sinne des zweiten, eventuellen Gesuches
auferlegt werden, weil derartige Beschränkungen eines
Gastwirtschaftspatentes im Gesetze nicht vorgesehen
e!en. s müsse daher. die angefochtene Verfügung der
DIrektIon des
Innern m allen Teilen bestätigt werden.
C. -Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates ha-
ben Emma Kohler und Marie Thierstein rechtzeitig den
stnatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mIt den Anträgen:
- Der regierungsrätliche Entscheid, welcher den Re-
umnntinnen die Erweiterung ihres Wirtschaftspatentes
1m Smne der Gestattung, dass auch nicht beherbergte
Personen
in ihrem Hotel die. üblichen Tagesmahlzeiten
einnehmen, verweigere, sei als verfassungswidrig aufzu-
heben.
Es sei infolgedessen der Regierungsrat anzuweisen,
den Rekurrentinnen ein Patent im erwähnten Umfange
auszustellen.
Zur Begründung des Rekurses wird wesentlich ausge-
führt: Der angefochtene Entscheid beruhe ausschliess-
lieh auf der Erwägung, dass das bernische Wirtschafts-
gesetz einen Hotelbetrieb, wie ihn die
Rekurrentinnen
bewilligt haben wollten, nicht vorsehe. Der Regierungs-
. rat behaupte nicht etwa, der von den Rekurrentinnen
in Aussicht genommene Betrieb widerspreche dem lo-
kalen Bedürfnis und damit dem öffentlichen 'Vohl' denn
die Bemerkung seines Entscheides über die Frage des
Handels-und Gewerbefreiheit. Nr 3.
lokalen Bedurfnisses und des öffentlichen Wohls habe
Bezug auf einen eigentlichen Wirtschaftsbetrieb, wäh-
rend die Rekurrentinnen stets, wie noch heute, den
Standpunkt eingenommen hätten, dass sie keine eigent-
liche
Wirtschaft betreiben, sondern lediglich die Bewil-
ligung erlangen wollten,
in ihrem Hotel auch an nicht
beherbergte Personen (Passanten) die üblichen Mahl-
zeiten verabreichen
zu dürfen, und nur die juristische
Formulierung dieses materiellen Standpunktes in der
Rekursschrift an den Regierungsrat gegenüber der Ein-
gabe an die Direktion des Innern vom August 1912 ge-
ändert hätten. Hinsichtlich ihres wirklichen Begeh-
rens
habe also der Regierungsrat dieBedürfnisfrage nicht
erörtert, sondern das Bedürfnis eines Passantenhotels
ohne eigentliche Wirtschaft, dessen Bewilligung denn
auch vom Regierungsstatthalteramt und von der städ-
tischen Polizeidirektion empfohlen worden sei, still-
schweigend
bejaht. Demnach verstosse aber die Weige-
rung des Regierungsrates, den Rekurrentinnen den frag-
lichen
Hotelbetrieb zu bewilligen, gegen die Garantie
der Handels-und Gewerbefreiheit, die nach Art. 31
Ahs. 2 lit. c mit Bezug auf das Wirtschaftswesen durch
die kantonale Gesetzgebung nur aus Gründen des
öffentlichen Wohles eingeschränkt werden dürfe. Denn
wenn der Regierungsrat einfach darauf abstelle, dass das
bernische Wirtschaftsgesetz einen solchen Betrieb nicht
vorsehe, während dessen Bedürfnis nicht bestritten wer-
den könne, sondern vielmehr die StellungnalIme des Re-
gierungsstatthalteramtes und der städtischen Polizeidirek-
tion zeige, dass gerade in Bern das öffentliche Wohl die
Existenz von Hotels garnis mit den Rechten, wie die
Rekurrentinnen sie verlangten, erfordere, so folge daraus,
dass
das bernische Gesetz das Wirtschaftswesen aus an-
dern Gründen, als solchen des öffentlichen Wohls -
welchen, sage
der Regierungsrat selbst nicht -be-
schränke
und deshalb in seiner vorliegenden Anwendung
verfassungswidrig sei.
Ferner widerspreche der regie-
28 Staatsrecht.
rungsrätliche Entscheid auch dem Grundsatze der Gleich-
heit vor dem Gesetz (Art. 4 BV). Im Kanton Bern be-
ständen nämlich Hotels in grosser
Zahl, in denen tat-
sächlich auch Passanten zu den Mahlzeiten zugelassen
würden, obschon eine eigentliche Restauration,
eine
Wirtschaft, mit dem Hotelbetriebe nicht verbunden sei.
Diese
Hotels besässen unzweifelhaft entweder Patente
nach 9 Ziff. 1 WG, die sie nicht voll ausnützten,
oder
aber Patente nach 9 Z if f. 3 WG mit dem Recht,
die Mahlzeiten auch
an Passanten abzugeben. Der Re-
gierungsrat
habe also in andern Fällen auch schon die
Gesetzesanwendung den Verhältnissen angepasst,
und
seine abweichende Stellungnahme gegenüber den Rekur-
rentinnen bedeute eine materielle Ungleichheit ) .
D. -Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf
Abweisung des Rekurses angetragen.
In erster Linie sei zu beachten, dass die Rekurren-
tinnen das
vor Regierungsrat gestellte Begehren wn Er-
teilung eines Gastwirtschaftspatentes mit Beherbergungs-
recht im Sinne
von 9 Ziff. 1 WG nicht aufrecht er-
hielten, sondern
jetzt ein Patent verlangten; das den
eigentlichen Wirtschaftsbetrieb (Verabfolgung von Spei-
sen
und Getränken zu jeder Tageszeit) ausschliesse und
ihnen nur die in ihrem Pensionswirtschaftspatent nicht
enthaltene Befugnis erteilen solle, zu den üblichen Tages-
stunden Mahlzeiten
auch' an nicht in ihrem Hotel woh-
nende Gäste
zu verabreichen. Mit dieser Abänderung
ihres Begehrens gäben dieRekurrentinnen stillschweigend
zu, dass dessen Abweisung durch den angefochtenen
Ent-
scheid gerechtfertigt und verfassungsgemäss sei, und ihre
staatsrechtliche Beschwerde erscheine schon deshalb als
unbegründet, abgesehen davon, dass
im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren die Abänderung eines bei den kan-
tonalen Behörden gestellten und von ihnen beurteilten
BeO'ehrens seitens des Beschwerdeführers auch
aus for-
o
meIlen Gründen als unzulässig betrachtet werden müsse.
Händels-und Gewerbefreiheit. No 3.
Zudem aber sei ein Wirtschaftspatent, wie das von
den Rekurrentinnen nunmehr verlangte, dembernischen
Wirtschaftsgesetze unbekannt; denn dieses sehe für ein
Etablissement
nach Art desjenigen der Rekurrentinnen
ausser dem Gastwirtschaftspatent mitBeherbergungsrecht,
das, weil
heute nicht mehr verlangt, ohne weiteres ausser
Betracht falle, nur das Pensionswirtschaftspatent vor.
Gemäss
9 Abs. 3 WG dürfe aber der Inhaber eines
solchen
Patentes nur von ihm beherbergte Gäste ver-
pflegen und bewirten. Diese Beschränkung sei grund-
sätzlicher
Natur und bilde das wesentliche Merkmal eines
Pensionswirtschaftspatentes, im Unterschied vom Gast-
wirtschaftspatent.
Ihre Aufhebung im Sinne des Begeh-
rens der Rekurrentinnen würde nichts anderes bedeuten,
als eine wesentliche Abänderung des Pensionswirtschafts-
patentes, welche die kantonalen Behörden, als einer
hauptSächlichen Gesetzesbestimmung zuwider, nicht vor-
nehmen dürften.
Es frage sich daher, ob die bernischen
Behörden wegen des verfassungsmässigen Grundsatzes
der Handels-und Gewerbefreiheit gezwungen werden
könnten, in Abweichung vom Gesetz ein Wirtschaftspa-
tent im Sinne des Rekursantrages zu erteilen. Dies sei
jedoch
zu verneinen; denn die den Inhabern von Pen-
sionswirtschaftspatenten auferlegte Beschränkung, von
-der die Rekurrentinnen befreit zu sein verlangten. sei
eine solche im Interesse des öffentlichen Wohles
und
-daher vor Art. 31 Abs. 2 lit. c BV zulässig, weil eine
Pensionswirtschaft nicht den Charakter einer Gastwirt-
schaft haben solle, deren
Zahl durch das öffentliche Wohl
und das lokale Bedürfnis bedingt sei.
Auch von Verletzung des Grundsatzes
der Rechts-
gleichheit könne nicht die Rede sein. Die
Behauptung
-der Rekurrentinnen, es seien schon an Hotels mit Pas-
santenverkehr Pensionswirtschaftspatente im Sinne von
9 Ziff. 3 WG mit dem Recht, an Passanten Mahlzeiten
-abzugeben, erteilt worde sei ganz unrichtig. Alle Ho-
tels
mit Passantenverkehr besässen Gastwirtschaftspa-
tente mit Beherbergungsrecht; einzig für das Hotel garni
ISt. Gotthard , das Hotel Moderne. und das Geschäft
der Rekurrentinnen sei in dieser Beziehung eine Aus-
nahme gemacht worden, weil durch diese Hotels (garnis)
lediglich die Logisgelegenheiten in der
Stadt Bern ver.;..
mehrt werden sollte.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Das erste Argument der Rekursantwort. welches
dahin geht, die Rekurrentinnen seien
mit ihrer Be-
schwerde gegen den regierungsrätlichen Entscheid schon
deswegen abzuweisen, weil sie in dieser Beschwerde
das
vor dem Regierungsrat gestellte Rechtsbegehren nicht
aufrechterhalten, sondern in unstatthafter Weise abge-
ändert hätten, kann nach Lage der Akten nicht als zu-
treffend erachtet werden. Die der Streitsache zugrunde
liegende Eingabe der Rekurrentinnen
an diebernische
Direktion des Innern, vom August 1912, war materiell
darauf gerichtet, die Ausstellung eines Wirtschaftspa-
tentes zu erlangen, das ihnen gestatten würde, nicht
nur an die Gäste ihres Hotel garni und. die sie be-
suchenden Angehörigen,
. sondern auch an b e li e b i ge
nicht beherbe rg t e Personen (Passanten) Mahlzeiten.
mit Einschluss alkoholischer Getränke, zu verabfolgen;
Diesen materiellen Rechtsanspruch subsumierten die Re-
kurrentinnen damals in der Weise unter das kantonale
Wirtschaftsgesetz, dass sie
zu seiner Erfüllung die Er-
weiterung des ihnen erteilten Pensiouswirtschaftspaten-
tes, eventuell die.Erteilung eines Gastwirtschaftspaten-
tes mit ausdrücklicher Beschränkung auf die bean-
spruchten Wirtschaftsbefugnisse verlangten. Lediglich
von dieser Auffassung über die Gesetzesanwendung gingen
sie
dann in der Rekursschrift an den Regierungsrat ab,
indem
ihr nunmehriger Vertreter dort den Standpunkt
einnahm, der fragliche Anspruch könne im Rahmen der
gesetzlichen Patentkategorien nur durch vorbehaltlose
I
Handels-und Gewerbefreiheit. N° :So 31
Erteilung eines Gastwirtschaftspatentes erfüllt werden,
und das Rekursbegehren demgemäss formulierte, dabei
jedoch ausdrücklich erklärte, dass die Rekurrentinnen
in ihrem Etablissement tatsächlich niemals eine eigent-
liche Wirtschaft
zu betreiben, d.h. das formell geforderte
Gastwirtschaftspatent weiter, als im Umfange der dessen
Inhalt nicht erschöpfenden, materiell beanspruchten
Wirtschaftsbefugnisse, zu benützen gedächten.
Es ist
deshalb den Rekurrentinnen zuzugeben, dass sie
vor dem
Regierungsrat
trotz der veränderten Formulierung ihres
Rechtsbegehrens materiell keinen weitergehenden An-
spruch erhoben haben, als bei der Direktion des
Innern,
und mit ihrem heutigen Rekursantrage von der mate-
riellen Stellungnahme in der regierungsrätlichen Instanz
wiederum nicht abweichen, sondern
damit einfach den
materiell
stets geltend gemachten Anspruch, nun auch
formell deutlich, vertreten.
U ebrigens hat der Regie-
rungsrat tatsächlich nicht
nur über das ihm unterbrei-
tete formelle Rekursbegehren entschieden, sondern an-
schliessend auch diesen materiellen Anspruch der Re-
kurrentinnen beurteilt, indem er im angefochtenen Be-
schlusse ausgeführt und in der Rekursantwort bestätigt
hat, dass die Erteilung eines Wirtschaftspatentes mit
dem von den Rekurrentinnen gewünschten Inhalte nach
dem bernischen Wirtschaftsgesetz nicht möglich sei.
- -Gegenstand der Kognition des Bundesgerichts.
bildet demnach die Frage, ob der Regierungsrat mit
dieser Abweisung des Anspruches der Rekurrentinnen
auf Gestattung eines
Hotelbetriebns mit Beherbergungs-
recht
und dem Recht allgemeiner -nicht auf die
Hotelgäste und die sie besuchenden Angehörigen
be-
schränkter -Abgabe der üblichen Mahlzeiten',
ihre verfassungsmässige Rechtsstellung, in erster Linie
die ihnen durch Art. 31 BV gewährleistete Handels-
und Gewerbefreiheit, verletzt habe. Hierüber ist zu be-
merken: Nach Art. 31 BV untersteht das Wirtschafts ....
gewerbe einerseits (Abs. 2 li t. e) den allgemeinen Ver-
fügungen
über Ausübung von Handel und Gewerbe
und über BesteueI'll:ng des Gewerbebetriebes , die je-
doch ( den Grundsatz der Handels-und Gewerbefreiheit
selbst nicht beeinträchtigen dürfen, und anderseits der
eine Ausnahme von diesem Grundsatz statuierenden
Sonderbestimmung (Abs. 2 li t . c), wonach die Kantone
auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des
Wirtschaftsgewerbes . . .
.. den durch das öffentliche
Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen können I).
Bei den Verfügungen der ersteren Art handelt es sich,
allt"ser den Steuervorschriften, um gesundheits-, sicher-
. heits-
und sittenpolizeiliche Massnahmen zur Regelung
des Betriebes der gestatteten Wirtschaften, bei den
letztgenannten Beschränkungen dagegen um die Möglich-
keit des Verbotes polizeilich an sich einwandfreier Wirt-
schaftsbetriebe. Der im Jahre 1885 eingeführte Vorbe-
halt der lit. c hat speziell und ausschliesslich die Be-
kämpfung des Alkoholismus durch Verminderung der
AusschanksteIlen für geistige Getränke im Auge. Aus
dem Gesichtspunkte des öffentlichen Wohls, von dem
die Verfassungsbestimmung spricht, soll es dem
kanto-
nalen Gesetzgeber gestattet sein, die Bewilligung der
Wirtschaften vom ö ff e n t li ch e n Be d ü rf n i s, im Sinne
des den. örtlichen Bevölkerungsverhältnissen angemesse-
nen Bedürfnisses nach Gelegenheit
zum Alkoholkonsum,
abhängig zu machen (s. über die Entstehungsgeschichte
und die bisherige Auslegung der Bestimmung BURCK-
HARDT, Kommentar zur BV, S. 297 und 303 ff.). In die-
sem Sinne ist die Vorschrift in 6 des bernischen Wirt-
schaftsgesetzes zu verstehen, laut welcher die Patent-
erteiIung für eine Wirtschaft verweigert werden soU,
die ( am betreffenden Orte dem lokalen Bedürfnis und
dem öffentlichen Wohle zuwider ist . Demnach kann
der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vor
Art. 31 BV nur bestehen, wenn er sich auf die so aus-
gelegte
Bedürfnisklausel des kantonalen Wirtschafts-
.nandels-und Gewerbefreiheit. N° 3. 33
gesetzes oder auf Gründe der Gesundheits-, Sicherheits-
Qder Sittenpolizei stützen lässt. Gründe letzterer Art hat
jedoch der Regierungsrat überhaupt nicht namhaft ge-
macht. Und seine Verneinung der Bedürfnisfrage bezieht
sich, wie die
Rekurrentinnen mit Recht betonen, nicht
auf den ihnen bewilligten Hotelbetrieb, sondern auf einen
Hotelbetrieb mit eigentlicher, die j ederzei tige Ab-
gabe von Speisen und geistigen Getränken umfassender
Virtschaftsführung. Die Abweisung des wirklichen
Pa-
te!)tgesuches der Relmrrentilieii-6ertlhtiQini finder'rat
einzig auf dnr 'Erwägung,dass ein Wirtschaftspatenl
solchnIllnlItl!t unter keine der im Gesetze vorgesehenenl
Patentkategorien falle und deshalb nicht erteilt wer-
den kÖnnenDiese Erwägung wäre verfassungsmässig be
rechtigt nur, wenn die gesetzliche Einteilung der Wirt-
schaften selbst dem öffentlichen Bedürfnisse im erörter-
ten Sinne entsprechen würde, derart, dass jeder nicht
in ihren Rahmen passende Wirtschmtsbetrieb ohne wei-
teres als diesem Bedürfnisse
( zuwider)) bezeichnet werden
müsste, wie
der Regierungsrat in der Rekursantwort
mit Bezug auf den von den Rekurrentinnen gewünsch-
ten Betrieb zu behaupten scheint. Dies ist jedoch offen-
bar nicht der Fall. Mit der Aufstellung der Kategorien
seines
9 verfolgt das bernische Wirtschaftsgesetz le-
diglich
fiskalische Zwecke, indem es danach die ge-
werbliche Besteuerung
der Wirtschaftsbetriebe, die Höhe
ihrer Patentgebühren, abstuft ( 11), während seine Be-
dürfnisklausel hierauf keine Rücksicht nimmt, sondern
ganz allgemein gefasst ist. Mag auch die fragliche Wirt-
schaftseinteilung -speziell die Unterscheidung von
Gast-, Schenk-und Speisewirtschaften einerseits (mit
unbeschränktem Bewirtungsrecht), und von öffentlichen
Pensionswirtschaften andererseits
(mit dem Rech t zur Ab-
gabe nur der Kost an die Pensionäre und die sie be-
suchenden Angehörigen) -
auf dem Kriterium der ver-
schiedenen
Bedeutung dieser Wirtschaftsbetriebe für den
Alkoholkonsum beruhen
uud demnach die Bedürfnisfrage
AS 40 I t914
sich für die verschiedenen Wirtschaftskategorien ver-
schieden stellen, so ist damit doch keineswegs gesagt.
dass ein
Wirtschaftshetrieb, der sich mit keiner der ge-
setzlichen Kategorien völlig deckt, sondern, wie der hier
in Frage stehende, ein Mittelding zwischen zweien der-
selben darstellt,
vor der Bedürfnisklausel überhaupt nicht
bestehen könne. Allerdings ist eine solche Einteilung
der
Wirtschaften zum Zwecke ihrer Besteuerung an. sich
nicht bundesrechtswidrig, wie der Bundesrat schon
im
Jahre 1876 (BBl 1876 II S. 573 ff.) anerkannt hat; sie
mag gegenteils auch deshalb durchaus praktisch und
wünschenswert sein, weil durch die generell bestimmte
Umschreibung der Wirtschaftsbefugnisse die
zur Wah-
rung auch der verfassungsmässigen B es ehr ä n ku n g
des
Wirtschaftswesens notwendige polizeiliche Kontrolle
unzweifelhaft erleichtert wird. Allein diese Einteilung
darf nicht dazu führen, Wirtschaftsbetriebe, die auf
Grund des Art.
31 BV selbst, speziell im Hinblick auf
die Bedürfnisfrage,
an sich nicht verboten werden kön-
nen, wegen Nichtzutreffens gesetzlicher Patel1tvoraus-
setzungen
zu verunmöglichen. Vielmehr haben sich die
einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen dem
Rahmen der verfassungsmässigen Freiheit des
Wirt-
schaftsgewerbes derart anzupassen, dass sie einem aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstandenden
Wirtschaftsbetrieb nicht entgegenstehen. Nur mit diesem
Vorbehalt
kann die vom Bundesrat i. S. Bisang (BBI
1898 I
S. 451/452 Ziff. 2) vertretene Auffassung, dass
es den
Kantonen frei stehe, verschiedene Klassen von
Wirtschaftsbetrieben aufzustellen, als richtig
anerkannt
und aufrechterhalten werden. Dieser rechtlichen Situa-
tion hat übrigens im vorliegenden Falle offenbar ur-
sprünglich auch die bernische Direktion des Innern Rech-
nung getragen, indem sie sich
mit der Erteilung eines
Hötel garni-Patentes an die Rekurrentinnen bereits über
die gesetzlichen Patentkategorien hinweggesetzt hat.
Handels-und Gewerbefreiheit ;0 3.
- -Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der
angefochtene Regierungsratsbeschluss in dem Sinne als
gegen Art.
31 BV verstossend aufzuhnben, dass der Re-
gierungsrat verpflichtet wird,
über die o den ekur
rentinnen nachgesuchteWirtschaftsbewilliguag m An-
wendung der gesetzlichen Bedürfnisklausel neu zu
el:t-
scheiden. Dabei mag immerhin bereits bemerkt seI ,
dass die Abgabe alkoholischer Getränke, die bloss 111
Verbindung mit der Verabreichung der üblichen Mnhl
zeiten stattfindet, aus dem Gesichtspunkte der Beknm
pfung des Alkoholmissbrauchs wohl kaum von Erhebbch-
keit sein dürfte.
Da die Rekurrentinnen mit ihrer Beschwerde aus
Art. 31 BV in diesem Sinne zu schützen sind, benarf
ihre weitere Berufung auf Verletzung der RechtsgleICh-
heit keiner Erörterung mehr.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkann t:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Be-
schluss des Regierungsrates des
Kantons Bern vom
- April 1913 aufgehoben
und die Sache zu euer Ent-
scheidung im Sinne der Motive an den RegIerungsrat
zurückgewiesen wird.