gegenüber einem Elektrizitätswerk die freie Ausgestaltung
zugestanden werden müsse, weil sie verschiedenartig
seien. Das
ist aber insofern offensichtlich unrichtig, als
die beiden Anlagen gleiche Zwecke verfolgen, was hier
insoweit der Fall ist, als die Anlagen die Beleuehtung
des nämlichen Quartiers anstreben. Elektrizität
und Gas
sind nun wohl verschiedene Mittel zur Erreichung die-
ses Zwecks, aber der letztere
ist es, der die Konkurrenz
bewirkt, die Werke zu gleichartigen
macht und den
Grund abgibt für eine behördliche Regelung ihrer Kon-
kurrenz.
Nur auf diesen gleichen Zweck -der Beleuch-
tung -bezieht sich denn aueh die angefochtene Be-
dingung, dass
das Gas der Elektrizität zu weichen habe,
wenn diese von der Gemeinde Rorschacherberg
zu an-
nähernd gleichen Bndingungen bezogen werden könne.
Dass Gas
und Elektrizität nicht in gleicher Weise den
Zweck erfüllen,
mag seine Bedeutung haben dafür, wie
die Konkurrenzfrage zu
lösen ist, beseitigt aber die Tat-
sache des Vorhandenseins dieser Konkurrenz nicht.
Demnach
hat das Bundesgerich t
erkannt:
Der Rekur'l wird abgewiesen.
"erbot dE:!' Doppelbesteuerung. :-:,. 24.
BI. VERBOT DER DOPPELBESTEUERUNG
INTERDICTION DE LA DOUBLE IMPOSITION
24. Orteil vom 3. April 1914 i. S. l3ichtold Sr. Ci', A.-G.
gegen 'l'hurgau und l3aselstadt.
Besteuerung eines Fabrikationsbetriebes, dessen Geschäfts-
sitz und kaufmännische Leitung aus dem Kanton, in
welchem
sich die Fabrikanlagen befinden, in einen andern
Kanton verlegt wurden. Berechnung der in jedem der
beiden Kantone zu versteuernden Vermögens-und Eill-
kommensquoten.
A. -Die Rekurrentin betreibt als Aktiengesellschaft
Bächtold
C
h
'
eine Maschinenfabrik und Giesserei. Sie
hatte bis Ende 1912 ihren Sitz in der thurgauischen
Gemeinde Steckborn, wo sich die Fabrikanlagen befin-
den, verlegte ihn aber auf
- Januar 1913 nach der
Stadt Basel.
In Basel wurde die Gesellschaft hierauf für das
Jahr 1913-gemäss ihrer Selbstdeklaration -und zwar
bezüglich der (auf den
- Juni zu entrichtenden) Ver-
mögenssteuer auf Grund der Jahresbilanz pro
- Juni
1912 und bezüglich der (erst auf den 30. Novem-
ber zu entrichtenden) Ertragssteuer auf Grund der
Jahresbilanz pro
- Juni 1913 -wie folgt zur
Steuerleistung
herangezogen: Von den als steuer-
pflichtiges
Ver m ö gen der Gesellschaft behandel-
ten Gesamtbetrag der eigenen Gelder von 1,036,828
Franken (1,000,000 Fr. Aktienkapital 27,000 Fr. Re-
serven
9828 Fr. Gewinnvortrag) erklärte die Steuer-
verwaltung als in Basel versteuerbar zunächst ein prae-
cipuum J) von 10 % 103,682 Fr. für den Sitz und dazu
eine, durch verhältnismässige Verlegung der Gesamt-
aktiven
je nach ihrer Zugehörigkeit zum Fabrikations-
ort oder zum Gesellschaftssitz bestimmte Quote der
198 Staatsrecht.
restierenden 90 % VOll 933,146 Fr. Dabei bezeichnete
sie als
für Basel in Betracht kommende Aktivposten :
I Dt,bitoren l , (I 'Vechsel I , (I vVer l schriften und Kassa I)
von zusammen 806,438 Fr. 41,34 % der Gesamt-
aktiven von 1,950,785 (während der Besteuerung am
Fabrikationsort überlassen bleiben sollten die Aktiv-
posten: (I Gebäude, Liegenschaften, Beamlen-und
Arbeiterhäuser, Maschinen, Werkzeuge
und Mobiliar I),
Waren, Halbfabrikate und Materialien und Öko-
nomie
von zusammen 1,144,347 Fr. 58,66 % der
Gesamtaktiven).
So ergab sich ein in Basel steuerpflich-
tiges
V ermögell von 189,445 Fr. (103,682 Fr. zum vor-
aus
41,34 % von 933,146 Fr. 385,763 Fr.). Und
in analoger Weise ermittelte die Steuerverwaltullg den
in Basel steuerpflichtigen Er t rag d,er GesellschafL
unter Zugrundelegung des bilanzmässig ausgewiesenen
Reingewinns der Rechnungsperiode,
VOll 37,184 Fr.
SO Cts., durch Einstellung eines (I praecipuum) VOll 10 %
nebst einer dem Verhältnis der für den Geschäftssitz
Basel relevanten
Aktivposten zu den Gesamtaktivcn der
Vermögensrechnullg entsprechenden Quote der restie-
renden 90
%' auf total 14,628 Fr. 40 Cts.
Anderseits wurde die Gesellschaft in Steckborn im
Frühjahr 1913 für dieses Jahr in gleichem Umfange,
wie bis anhin,
zur Vermögens-und Einkommensversteue-
rung eingeschätzt, nämlich mit 1,170,690 Fr. Yermö-
gen (entsprechend dem Aktienkapital nebst Reserven
von 1,027,000 Fr., plus einem Betrage von 143,690 Fr.
(I Amortisationen an Liegenschaften ) , glt'ich der Diffe-
renz zwischen dem Assekuranzwert
und dem geringeren
Bilanzwert der GebäulichkeIten)
und mit rund 30,000 Fr.
Einkommen. Wegen dieser Einschätzung beschwerte
sich die Gesellschaft beim Regierungsrat des Kanto!ls
Thurgau unter Hinweis darauf, dass die Gemeindesteuer-
behörde der Verlegung ihres Geschäftes nach Basel keine
Rechnung getragen habe, und mit dem Verlangen, ihre
Besteuerung i, Steckborn sei der bundesrecht!ilässigelJ
Taxation der baselstädtischeH Stcuerverwaltullg anzu-
passen.
In Erledigung dieser Beschwerde beauntragt:
der Regierungsrat mit Beschluss vom 11 . .JulI 1913
die Sleuerkommission Steckborn. die Rekurrentin (I Heu
einzustem'rn ) , bemerkte jedoch in der Begründung.
.
dass der vorzUl!phmendeu Taxation selbstverständlich
nicht die Xormrn der Hasll'!' Einschätzung, so ;d('rn
aHein die lhurgauischen st euerrechtlichen Vorschriften
als Grundlage zu dienen i',abell. 11 Die Steuerkommissioll
Steckborn hielt aber mit Verfügung vom 5. August 191:3
an ihrer erwähnten Einschätzung fest. Hierauf wies der
Regierungsrat, an den die Gesellschaft wiederum rekur-
rierte, zunächst durch
Beschluss vom 24. Oktober
191:3 den Fall an die Steuerkommlssion zurück mit dem
Auftrage,
an Hand der Bücher und Urkundell --even-
tuell
unter Beizug fachmännischer Hilfe -die rekur-
rentischen
Verhniltnisse gen au zu eruieren und auf Grund
dieser Erhebungen die Einsteuerung nötigenfalls zu be-
richtigen.
Und sodaull entschied er durch B es chI u s s
vom 7. November 1913 im Sinne der Abweisung
des Rekurses. Aus den
Erw2gnngen dieses Beschlusses
ist zu
erwähnen: Am 30. Oktober 1913 habe sich eine
Abordnung der Steuerkommissioll Steckborn in
Begle
tung des Staatsbuchhalters und des kantonalen ReYl-
sorates nach dem Geschäft der Geselischaft in Steck-
born begeben,
um die im Regierungsratsbeschluss vom
24. Oktober yerlangten Feststellungen vorzunehmen.
Es seien ihr aber, wie schon der Steuerkommission vor
Erlass ihres Taxationsentscheides vom
5. August 1913,
der Aufschluss über den Verkehr in Basel und auch die
Büchervorlage verweigert worden. Bei dieser Sachlage
erscheine eine Ausscheidung als unmöglich
und könne
die ,-on der Steuerverwaltullg Basel getroffene Fest-
setzung der Steuerfaktoren auf ihre Richtigkeit nicht
nachgeprüft werden. Für die Einsteuerung im Kanton
2(,0
Thurgau könne das Basler Gesetz aber auch abgesehen
davon nicht massgebend sein. Denn tatsächlich liege der
gesamte Grundbesitz der Gesellschaft
mit Maschinen,
Werkzeugen
und Mobilien, Waren, Halbfabrikaten und
Materialien in Steckborn, und hier befinde sich nach
wie vor auch das Geschäftsbureau, die Buchhaltung und
die Kasse, während das Geschäftsdomizil in Basel ledig-
lich in der Meinung verzeigt worden sei, der
thur-
gauischen Besteuerung damit in der Hauptsache zu
entgehen. Die Mietung des dortigen Büreaus könne
nach den Verumständungen nicht ernst genommen wer-
den, um
so weniger, als die Allgemeine Immobilienge-
sellschaft als Vermieterin erscheine, deren Präsident,
Ed. Bischoff-Wunderli, zugleich Delegierter des Verwal-
tungsrates der A.-G. Bächtold C
ie
sei. Zudem ver-
möchte die blosse Etablierung eines Büreaus an sich
noch keineswegs eine
(I Verteilung der Betriebsfaktoren )
zu begründen.
Da die rekurriereude Gesellscllafl somit
den achweis schuldig geblieben sei, dass sie in Basel
tatsächlich ständige körperliche Anlagen und Einrich-
tungen besitze, mitte1st deren sich daselbst ein qualitativ
und quantitativ wesentlicher Teil ihres Geschäftsbetrie-
bes vollziehe, könne ihr
Begenren nicht geschützt wer-
den. Im einzelnen sei bezüglich der angefochtenen Be-
steuerung des Differenzwertes von
143,690 Fr. der Lie-
genschaften auf
5 des thurgauischen Steuergesetzes zu
verweisen,
laut welchem Gebäude und Liegenschaften
zum Katasterwerte steuerpflichtig seien.
B. -Mit Eingabe ihres Vertreters vom 19. November
hat die A.-G. Bächtold eie gegen die bei den Re-
gierungsratsbeschlüsse vom 24. Oktober
und 7. Novem-
her 1913 rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen und die Anträge
gestellt:
- Die beiden Beschlüsse seien aufzuheben.
- Der Regierungsrat des
Kantons Thurgau sei an-
zuweisen, der thurgauischen Steuertaxation der Rek.ur-
rentin pro 1913 folgende
Faktoren zugrunde zu legen:
Verbot der Doppelbesteuerung. :-..:" 24. 20t
Vermögen: a) an Liegenschaften.. Fr. 480,505
b) an Betriebskapital " ) 66,878-
Einkommen: 9519 Fr. 10 Cts. bezw. . 8,919 10
- Eventuell sei der Hegierungsrat anzuweisen, mit
den Steuerbehörden des Kantons Basel-Stadt eine Eini-
gung über die Verteilung der Steuerfaktoren zwischen
den bei den Kantonen
unter Berücksichtiguug des bun-
desverfassul1gsmässigen Verbotes der Doppelbesteuerung
zu erzielen.
Vorsorglich hatte die Gesellschaft schon dem Regie-
rullgsratsbeschlusse
vom 11. Juli 1913 gegenüber mit
Eingabe ihres Vertreters vom 14. August 1913 staats-
rechtlichen Rekurs erhoben und gegen die darin zum
Ausdruck gebrachte Auffassung des Regierungsrates,
dass für ihre Neueinschätzung ausschliessIich das
thur-
gauische Steuerrecht massgebelld sei, mit dem Verlangen
protestiert, der
Kanton Thurgau habe das Verbot der
Doppelbesteuerung zu beachten und als ( primär mass-
gebend
;) die Einschätzung des Vermögens und Einkom-
mens der Rekurrentin am Geschäftssitz in Basel anzu-
erkennen.
Die nunmehr vorliegende definitive Rekurseingabe
ersucht um gleichzeitige Erledigung dieser früheren
Rechtsvorkehr und
macht zur Begründung ihrer An-
träge wesentlich
gellend: Abgesehen von der Tatsache,
dass sich die Buchführung
der Rekurrentin, ausser den
für die Fabrikation notwendigen Hülfsbüchern,
arn Ge-
seIlschaftssitze Basel befinde, sei das Verlangen der
Büchervorlage seitens der thurgauischen Steuerbehörden
( ein willkürliches. ) Denn Streit herrsche ja nicht über
die vorhaudenen Steuerfaktoren
an si c h, die alle aus
der u
nbeanst a nd eten Bilanz ersichtlich seien, son-
dern nur über die
Ver teil u n g der Faktoren unter
die Kantone Basel-Stadt und Thurgau. In den 25
und 26 des thurgauischen Steuergesetzes (vom 15. Fe-
bruar 1899) sei das Recht der Steuerbehörden. von Ur-
kunuen,
Büchern etc. Einsicht zu nehmen, nur vorge-
sehen für die Feststellung der Steuerfaktoren, d. h. des
Vermögens
an Kapitalien ete. und des Einkommens,
das der Steuerpflichtige besitze, während hier alles klar
zutage liege. Rein ohne innern Grund könne der
thurgauisehe Fiskus die Vorlage weder der Hauptbuch-
haltung in Ba seI, noch der für die Fabrikation not-
wendil1en Hülfsbücher in Steckborn verlangen. Ein sol-
o
ches Verlangen sei denn auch bei Vorliegen einer aner-
kannten und klaren Bilanz noch ni emals und nir-
gen d s gestellt worden; das Vorgehen der Steuerbe-
hörden der
Rekurrentin gegenüber müsse als völlig
unnütze Schikane und als Willkür (Verstoss gegen die
Garantie
der Art. 4 BV und Art. 8 Thurg. KV) bezeich-
net werden. Die Rekurrentin sei auch nicht verpflichtet,
der Steuerbehörde Steckborn und den Beamten des Re-
gierungsrates Einsicht in ihren
Verkehr in Basel und
ihre dortigen Einrichtungen
) zu geben. Ein solcher
Einblick in Gesellschaftsdetails
und Geschäftsgeheim-
nisse würde eine Gefährdung
ihrer Geschäftsinteressen
und damit eine Verletzung der Handels-und Gewerbe-
freiheit (Art.
31 BV) bedeuten. Eventuell wäre der
Einblick
nur statthaft in Basel selbst, in Verbindung
mit der Steuerbehörde von Basel und zum allseitig
anerkannten Zwecke einer Ausscheidung der Steuer-
rechte
und -betreffnisse bei der Kantone. Es sei nicht
richtig, dass die
Rekurrentin in Basel tatsächlich keine
ständigen körperlichen AIilagen
und Einrichtungen be-
sitze.
Sie habe dort Büreaulokalitäten, für die sie jähr-
lich
1200 Fr. Mietzins bezahle; dort werde ferner die
Buchhaltung geführt; dort befinde sich auch die Haupt-
kasse mit Posteheckkonto (V, N° 204) und ein Dele-
gierter des Verwaltungsrates, Ed. Bischoff-Wunderli.
Dass dieser letztere zugleich Präsident der Allg. Immo-
biliengesellschaft sei,
in deren Gebäude sich die Bü-
reaus
der Rekurrentin befänden, sei gewiss irrelevant.
Völlig übersehen habe der Regierungsrat auch die Be-
Verbot der Doppelbesteuerung. 1'0 24.
deuLulIg des Geschäflssitzes Basel, insbesondere als
RechtsdomiziL Aus
der Tatsache, dass der Kanton
Basel-Stadt als Geschäftssitz die Rekurrentin im er-
wähnten Umfange besteuere, folge ohne weiteres eine
unzulässige
interkantonale Doppelbesteuerung (Art. 46
Abs. 2 BV). Auf einer ullzutreiTcndell Voraussetzung
heruhe
speziell die Heranziehung der DitIerenz zwi-
schen dem Assekuranzwert
und dem geringeren Bi-
hnzwert der Gebäulichkeiten als steuerpflichtigen
Vermögens durch die thurgauischell Steuerbehörden.
Denn auch im
Kanton Thurgau sei bei Aktien-
gesellschaften
seit dem InkrafLtretcl! des heutigen
Steuergesetzes bis
zur Stunde ausnahmslos das Aktien-
kapital nebst den Reservefonds der Besteuerung
zu
Gnmde gelegt und diese lediglich auf die Kategorien:
Liegenschaften und Kapitalien verteilt worden. Die
Steuerverteilung sei also entsprechend
der Basler Ta-
xation vorzunehmen. Danach entfalle auf den Kanton
Thurgau ein steuerpflichtiger Vermögensbetrag von
547,383
Fr. (58,66 % von 933,146 Fr.), auf welchen
anzurechnen sei der Liegenschaftenwert
laut amtlicher
Schatzung von
480,505 Fr. und darüber hinaus ein
Betriebskapital
von 66,878 Fr., und ein steuerpflich-
tiges Einkommen (auf Grund
der Bilanz vom 30. Juni
1912) von 9519 Fr. 10 Cts. oder, nach Abzug der 600 Fr.
Existenzminimum, von 8919 Fr. 10 Cts.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Thurgau be-
antragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember
1913,
auf die Rekurseingabe vom 14. August 1913 sei
nicht einzutreten, weil sie von Anfang
an gegenstands-
los
ge wesen und jedenfalls inzwischen durch die Tat-
sachen überholt worden sei, und der Rekurs vom
19. November 1913 sei abzuweisen, eventuell sei auf
Grund einer durch das Bundesgericht vorzunehmenden
Untersuchung der Umfang festzustellen, in welchem
eier Kanton Thurgau berechtigt sei, Vermögen und
Einkommen der Rekurrentin zur Steuer heranzuzieheIl.
Aus der Begründung des Hauptantrages ist hervorzu-
heben:
a) Die Beschwerde über willkürliche Behandlung der
Rekurrentin sei nicht nur unbegründet, sondern durch-
aus leichtfertig. Der 26 des thurgauischen Steuer-
gesetzes vom 15.
Februar 1898 ermächtige den Regie-
rungsrat ausdrücklich, im Steuerbeschwerdeverfahren
auf Expertise und Vorlage der Urkunden und Bücher
zu erkennen. '''Tenn er daher von dieser gesetzlichen
Befugnis der Rekurrentin gegenüber Gebrauch gemacht
habe, so könne ofIenbar von
Willkür apriori nicht die
Rede sein.
Übrigens habe die Rekurrentin stets eine
Steuerausscheidung zwischen den beiden beteiligten
Kantonen nach
be!)timmten prozentualen Ansätzen ver-
langt, deren Richtigkeit
nur durch eine Untersuchung
der Bücher daraufhin, in welchem Masse der behauptete
Geschäftssitz Basel
am Betrieb und an der Gewil1ll-
erzielung beteiligt sei, hätte nachgeprüft werden können.
b) Was den Beschwerdegrund der unzulässigen Dop-
pelbesteuerung betreffe, sei es dem Hegierungsrat durch
das Verhalten der Rekurrclllin verunmöglicht worden,
zu eruieren. ob bezw. inwieweit die von den thur-
gauischen Taxaiionsorganen vorgenommene Veranlagung
eine Verletzung des Art. 46 Abs. 2
BV in sich schliesse.
Die
Rekurrentin habe weder im kantonalen Beschwel'-
deverfahren, noch
auch im staatsrechtlichen Rekurs
Tatsachen nachzuweisen versucht, aus denen sich
ergäbe, dass der
Kanton Thurgau die Grenzen seiner
Steuerhoheit überschritten
hätte. Sie scheine der höchst
sonderbaren Ansicht zu huldigen, die
thurgauisehen
Steuerbebörden hätten sich um die Festsetzung des
Verhältnisses
der Steuerverteilung auf die bei den Kan-
tone nicht zu kümmern. da dieses Verhältnis von Basel
(t primär und auch für den Kanton Thurgau verbind-
lich I) festgesetzt worden sei. Die Festsetzung des Um-
fangs der von ihm beanspruchten Steuerbefugnis sei
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24.
aber von jedem Kanton selbständig zu treffen, und auch
eine Pflicht
der Kantone, von sich aus mit einander
in
Verbindung zu treten, um zusammen die Steuer-
quoten festzusetzen, bestehe, entgegen der Auffassung
der Rekurrentin, nicht. Materiell falle in
Betracht, dass
die sog.
Verlegung des Geschäftssitzes nach Basel offen-
bar eine bloss fingierte, ein Manöver der Rekurrentin
zur Umgehung der Besteuerung im Thurgau, sei. Soviel
llämlich der Regierungsrat habe konstatieren können,
sei dadurcb
am Geschäftsbetrieb in Steckborn gar nichts
geHndert worden. Fabrikation, Büreaus, Personal, aJnes
sei im alten Bestande da geblieben; in Basel sei ledIg-
lich ein Geschäftsdomizil verzeigt worden, wo,
laut Be-
scheinigung des KOllLrollbüreaus Basel, ausser dem in
Basel wohn haften Delegierten des Verwaltungsrates,
Bisehoff-Wunderli, eine einzige Biireauangestellte arbeite.
Dies spreche
nicht für eine wirkliche Verlegung des
Geschüftssitzes nach
Basel; es handle sich vielmehr
hei dieser Silzverlegungsangelegenheit bloss um einen
Schreckschuss an die Adresse der thurgauischen Steuer-
behörden,
wie das (beigelegte) Protokoll der General-
versammlung der Rekurrentin
vom 14. September 1912
beweise (wonach
der Verwaltungsrat ermächligt wurde,
den Gesellschaftssitz ausserhalb des
Kantons zu ver-
legen,
( sofern mit der thurgauischen Steuerbehörde
!licht eine Einigung erzielt werden kann I . Jedenfalls
sei der Wille der Geschäftsverlegung
nicht durch genü-
gende
effektive Massnuhmcn. auf die es für die Frage
des Steuerdomizils allein ankomme, zur Ausführung
gebracht worden. Eventuell
müsste das Bundesgericht
hierüber noch nühere Erhebungen veranstalten.
Wenn
aber auch die Verlegung des Geschäftssitzes effektiv
erfolgt sein sollte, so wäre doch unter den gegebenen Ver-
hältnissen in Basel kein Steuerort im Sinne der neueren
Doppelbesteuerungspraxis des Bundesgerichts, die
as
Vorhanden sein ständiger körperlicher Anlagen und Em-
richtungen und die Abwickelung eines qualitativ oder
fluaulitativ wesentlichen Teils des Geschäftsbetriebes ver-
mittelst derselben voraussetze, begründet worden. Voll-
ständig irrelevant sei demnach, dass sich das Rechtsdo-
mizil der Rekurrentin in Basel befinde, da die Wnhl eines
s?lchen keinerlei körperliche Anlagen, sondern lediglich
emen Handelsregistereintrag bedinge.
Und für die Be-
hauptung der Rekurrentin, dass auch die Buchhal1ung
und die Hauptkasse des Geschäftes sich in Basel be-
fänden, liege kein Beweis
vor; vielmehr sei schwer zu
glauben, dass die nachgewiesenermassen in Basel beschäf-
tigte eiHzige Büreauangestellte die gesamte Kassa-
und
Buchführung besorge ; auch das Basler Postscheckkonto
der
Rekurrentin beweise hiefür an sich nichts. Even-
tuell, falls nach dem Ergebnis der noch vorzunehmen-
den
Untersuchung die Steuerberechtigung des Kantons
Basel-Stadt grundsätzlich beachtet werden müsste sei
jedenfalls die Steuerquote, welche dieser
Kanton' im
Einverständnis
mit der Rekurrentin beanspruche, be-
deutend übersetzt Das praecipuum von 1 0 des
Vermögens. und Einkommens lasse sich weder ans der
bumlesgericlJI.tlichen Judikatur, noch aus den tatsäch-
lichen Verhältnissen rechtfertigen. Massgebend
für die
Verteilung der Steuer sei
nach der . geltenden Praxis
vielmehr lediglich das Verhältnis der AusdehnunO' der
in. jedem Kanton existierenden Anlagen und der darin
WIrkenden Produktionsfaktoren zur Gesamtunterneh.
mungo Danach aber könne der Anteil des Kantons
asel-Stadt unmöglich 41,34 % betragen, selbst wenn
SIch Buchhaltung und Kassa daselbst befänden. Denn
in Basel würden weder irgend welche Arbeitskräfte
usser der ein e n Büreauangestellte, -beschäftigt, noch
Irgend welche Betriebskapitalien verwendet, noch ein
Umsntz erzielt, während in Steckborn der gesamte pro-
duktive Geschäftsbetrieb mft durchschnittlich über 250
beitern (pro 1912) vor sich gehe, das gesamte beweg-
hche
und unbewegliche Betriebskapital investiert sei und
das: Betriebseinkommen effektuiert werde. Der Geschäfts-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24. 207
tätigkeit in Basel entspreche also jedenfalls nur ein
ganz minimer Prozentsatz vom Vennögen und Ein-
kommen der Gesamtunternehmung. Die steuerreeht-
liehe Bewertung der dem Kanton Thurgau zu-
kommenden Steuerobjekte
aber habe auf Grund des
thurgauischen Steuergesetzes
zu erfolgen, und es sei
daher
für die thurgauischen Grundstücke laut 5 lit. c
des Steuergesetzes der
Katasterwert -nicht, wie die
Rekurrentin meine, der Buchwert -massgebend, wes-
halb die Taxationsorgane
mit vollem Recht die Diffe-
renz zwischen Buchwert und Katasterwert ebenfalls zur
Besteuerung herangezogen hätten.
D. - Die Vernehmlassung des Regierungsrates des Kan-
tons Basel-Stadt vom 17. Januar 1914 konstatiert, dass
die Rekurrentin
mit Rücksicht auf die Verlegung ihres
Geschäftssitzes nach Basel hier in Anwendung des basel-
städtischen Gesetzes betr. die Besteuerung
der anony-
men Erwerbsgesellschaften vom 14.
Oktober 1889 (mit
Nachträgen vom 13. März 1902 und 26. März 1908) -
insbesondere auch seines
4, der eine dem Umfang
einer auswärtigen Niederlassung entsprechende Minde-
rung der Basler Steuerpflicht vorsehe -
zur Besteue-
rung herangezogen worden sei, und dass die Ernsthaf-
tigkeit dieses Steuerdomizils nach den
in Basel fest-
gestellten Verhältnissen der
Rekurrentin von den thur-
gauischen Steuerbehörden zu Unrecht in Zweifel gezogen
werde. .
' 'so1i
E. -Auf das Ersuchen des Instruktionsrichters um
nähere Bekanntgabe der Feststellungen der Basler
Steuerbehörden
über die Verhältnisse der Rekurrentin
hat der Regierungsrat mit Zuschrift vom 12. März
1914 ein
Protokoll ) des Staatskassiers (I über den beim
Sitze
der Finna Bächtold Ce, Rheinsprung 1, vor-
genommenen Augenschein) eingereicht, das auch vom
Basler Vertreter der Rekurrentin. Bischoff-Wunderli,
unterzeichnet
ist und folgenden Wortlaut hat:
Die Firma hat in den letzten Tagen das Domizil
AS 40 1-1914
von der Falknerstrasse 7 in den Neubau Rheinsprung 1
) verlegt.
I Herr Bischoff-Wunderli, Mitglied des Verwaltungs-
) rates der A.-G. Bächtold eie, erklärte mir auf mein
I Befragen folgendes: ,.Der Mietvertrag für die Lo-
)
"kale lautet auf meinen Namen; vom Mietzinse, der
) ,,2300 Fr. beträgt, hat die Firma A.-G. Bächtold eie
.. 1/
a
% zu vergüten; von den Geschäftsunkosten ein-
) "schHesslich dem Gehalte einer Büralistin bezahlt die
"A.-G. die Hälfte; dazu kommt das Honorar des Bü-
I) "cherexperten Madöry, der die Buchhaltung in seinen
J "eigenen Lokalitäten und mit seinem eigenen Personal
) .. besorgt; an GeseUschaftsbüchern sind vorhanden:
"Hauptbuch. Journal, Kassabuch und BiIanzbuch.
I) "Die Buchhaltung wird nach fu"llerikanischem System
"geführt. Die Korrespondenz betr. den Verkauf wird
.. von Basel aus geführt, ebenso werden die Aufträge,
) "die von Reisenden bei den Bestellern persönlich auf-
I) "genommen worden sind, vom Sitze Basel aus sChlift-
"lieh bestätigt, wie auch die ganze übrige Korrespon-
) "denz betr. den Verkauf und die Rechnungsstellung
"von Basel aus besorgt wird. Der Kassaverkehr ist in
,,Basel zentralisiert, woselbst" auch der Postscheckkonto
"unterhalten wird." ))
(l Ich habe mich vom Vorhandensein der oben erwähn-
ten Geschilftsbücher durch Einsichtnahme versichert
und mir auch die Dossiers mit den eingegangenen
Korrespondenzen vorlegen lassen. Durch diesen Augen-
I) schein bin ich zur Überzeugung gekommen, dass ein
) wichtiger Teil des kommerziellen Betriebes sich in
) Basel abwickelt.
Ferner hat sich der Instruktio!1srichter von der Re-
kurrentln einen durch den Bücherexperten Fritz Ma-
döry in Base! erstellten Buchauszug iibnr die Ausgaben
des Geschäftes, auf das Domizil Basel und den Fabri-
kationsort StedQ'Jorn verteilt, und über die Anzahl der
an heiden Ort, n beschäftigten Angestellten und Arbe':ter
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24. 209
vorlegen lassen, aus welchem zu erwähnen ist: Die
Rekurrentin beschäftigte im Geschäftsjahr 1912/13 vom
- Januar 1913 an in Basel 2 administrative Angestellte
und in Steckborn (gleich wie im Geschäftsjahr 1911/1912)
durchschnittlich 16 technische
und administrative Ange-
stellte und 264 Arbeiter und Vorarbeiter. Von ihren
Gesamtausgaben. die sich im Geschäftsjahr 1912/13
auf 718.451 Fr. beliefen, entfallen (an Gehältern, Un-
kosten. Reisespesen. Provisionen, Reklame und Zinsen)
auf den Geschäftssitz Basel bei Berücksichtiguna der
dem Ganzjahresbetrieb daselbst entsprechenden Ziffern
106,696 Fr.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die vorsorgliche erste Eingabe der Rekurrentin
wird vom später eingereichten definitiven Rekurs inhalt-
lich umfasst und bedarf daher keiner besonderen Erör-
terung.
- -Die Beschwerden, welche die Rekurrentin aus
dem Verlangen der thurg. Steuerbehörden, ,:on ih:en
Geschäftsbüchern Einsicht zu nehmen, ableitet. smd
unbegründet. In den 25 und 26 des thurgauische
Gesetzes betr. das Steuerwesen vom 15. Fnbruar 189X
ist der Steuerkommission und dem Regierungsrate als
Steuerrekursinstanz ausdrücklich
das Recht zuerkannt,
den Steuerpflichtigen zur Vorlage .von Urkunden. und
Büchern. zum Ausweis über Aktiven und PassIven,
anzuhalten.
Und wenn die Rekurrentin einwendet, dass
diese Massnahme
nur zulässig sei, falls über die Höhe
der Steuerfaktoren Streit herrsche, während dies vor-
liegend
nicht zutreffe, so ist hierauf. mi: de . e
gierungsrat zu erwidern, dass doch dIe zInermane
Verteilung der Steuerpflicht der Rekurrentin auf dIe
bei den
Kantone Thurgau und Basel-Stadt streitig st
und dass es gewiss nahe lag, die beiderseitigen Anteile
unter Berücksichtigung der aus den Geschäftsbüchern
ersichtlichen Organisation des Geschäftsbetriebes.
speziell des Verhältnisses zwischen
Fabrikort und Ge-
schäftssitz, festzustellen. Eine solche
Prüfung ihrer Ver-
hältnisse hat sich denn die Rekurrentin auch ohne
weiteres seitens
der Basler Steuerbehörde gefallen lassen.
Es kann daher im gerügten Vorgehen des thurg.
Regierungsrates weder eine Willkür
und Verletzung der
Garantie des Art. 4
BV (Art. 8 Thurg. KV) gefunden
werden, noch auch eine
Verletzung des Art. 31 BV, da
die darin gewährleistete Handels-und Gewerbefreiheit
gegen die Anwendung der allgemeinen
und an sich nicht
verfassungswidrigen Steuergesetze natürlich keinen
Schutz gewährt.
.
3. -Eine interkantonale Doppelbesteuerung liegt
msofern tatsächlich vor, als die Rekurrentin
für das
Jahr 1913 mit einem Teil ihres Vermögens und Erwer-
bes
am nunmehrigen Gesellschaftssitze Basel zur Steuer-
leistung herangezogen wird, während trotzdem der Kan-
ton Thurgau Anspruch darauf erhebt, am Fabrikations-
orte Steckbom, wie bis anhin -als die Gesellschaft
hier
anch ihren Sitz hatte -ihr gesamtes Vermögen
und Emkommen zu besteuern. Die iesem Anspruche
der thurgauischen Steuerbehörden zugrunde liegende
Annahme, dass es sich bei der Domizilverlegung der
Rekurrentin nach Basel
um eine bloss fiktive, jeden-
falls steuerrechtlieh unerhebliche
Vorkehr handle, ist
nach Lage der Akten nicht haltbar. In Basel hat die
ekurrentin nicht nur das durch den Handelsregister-
emtrag begründete formelle Rechtsdomizil, sondern, wie
durch die Erhebungen der Basler Steuerbehörde und
die
vom Instruktionsrichter direkt eingeholten Anga-
ben über ihren Geschäftsbetrieb (oben, Fakt. E) in
glaubwürdiger Weise dargetan ist, auch ein ständiges
Geschäftsbüreau.
von welchem aus ein Delegierter des
Verwaltungsrates
mit einer Büreauangestellten den Ver-
kauf der Fabrikate leitet, speziell die gesamte Ver-
kaufskorrespondenz erledigt, sowie die vom Bücher-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24. 211
experten Madöry in seinen eigenen Geschäftsräumen
besorgte zentrale Buch-
und Kassaführung. Das sind
unzweifelhaft
ständige Einrichtungen , vermittelst
deren sich ein wesentlieher Teil des Geschäftsbetrie-
bes der Rekurrentin abspielt
und die demnach im
Sinne der heutigen Doppelbesteuerungspraxis des Bun-
desgerichts, auf welche der Regierungsrat des Kantons
Thurgau selbst Bezug nimmt, an ihrem ziviirechtlichen
Sitze auch ein Steuerdomizil der Rekurrentin als
gegeben erscheinen lassen. Berechtigt
aber der Umfang
des Basler Geschäftsbetriebes
an sich zu diesem Schlusse,
so kommt nichts darauf an, dass der Geschäftsbetrieb
in Steekborn seit der Sitzverlegung äusserlich keine
Änderung erfahren
hat, dass insbesondere die Zahl der
dort beschäftigten Büreauangestellten nicht vermindert
worden ist. Auch
ist unter diesen Umständen ohne Be-
lang, dass namentlich
SteueITÜcksichten die Sitzver-
legung veranlasst haben mögen. Neben dem so neu
begründeten Steuerdomizil Basel
besteht jedoch, wie
unbestritten ist, das Steuerdomizil des Fabrikations-
ortes Steckborn weiter. Folglich bedingt das bundes-
rechtliche
Verbot der Doppelbesteuerung die gegenseitige
Abgrenzung der Steueransprüche dieser beiden
Orte.
Dabei empfiehlt es sich, die Vermögens-und die
Ertrags oder Einkommenssteuer getrennt zu behandeln.
a) Zur Bestimmung des steuerpflichtigen Ver-
m ö gen s der Rekurrentin als anonymer Erwerbsgesell-
schaft ist zwar sowohl im
Kanton Basel-Stadt, gemä'3s
2 seines Spezialsteuergesetzes, als auch im Kanton
Thurgau, obschon dessen Steuergesetz eine einschlägige
Bestimmung
nicht enthält, auf die sog. eigenen Gelder
(Aktienkapital
und Reservefonds) abgestellt worden
(wobei die thurgauischen Steuerbehörden hiezu auch
noch den Mehrbetrag der Katasterschatzung gegenüber
dem Buchwert der Liegenschaften gerechnet haben).
Für die Ausscheidung der beiderseitigen Steuerkompe-
tenzen müssen jedoch die unmittelbaren
Vermögens-
21 ...
werte in ihrer Beziehung zu den beiden Steuerorten
in
Betracht gezogen werden, und zwar ist von der den
streitigen Taxationen zu Grunde gelegten Bilanz der
Rekurrentin pro
30. Juni 1912 auszugehen. Diese ent-
hält folgende Aktivposten:
- Gebäude, Liegenschaften, Beamten-
und
Arbeiterhäuser, Maschinen, Werkzeuge
und Mobiliar ................ .... Fr. 536,815
- Waren, Halbfabrikate
und Materialien.. 599,329
Ökonomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 8,201
4. Debitoren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. l) 467,650
5. Wechsel. . . . . . . . . . .
.. ........... l) 318,260
6. Wertschriften ... , .. ' .. , . . . . . . . . .. 17,000
7, Kassa .... " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..) 3,528
Von diesen
Posten sind die der Ziffern 1-3, im Ge-
samtbetrage von 1,144,345 Fr., unbestrittenermassen
dem Fabrikationsorte Steckborn zuzuweisen; die der
Ziffern 4-7 dagegen beansprucht Basel zu Unrecht im
vollen Umfange. Die Forderungen (speziell an gewöhn-
liche Debitoren
und aus Wechseln) stellen eine bloss
ideelle Beziehung zwischen dem Geschäft und seinen
Schuldnern dar, die zivilrechtlich, soweit dies erfor-
derlich ist, freilich
am W olmort des Gläubigers, hier
also
am Gesellschaftssitz, lokalisiert wird, während nach
der
für das Steuerrecht im allgemeinen mehr mass-
gebenden
w irtsch aftlic:hen Betrachtung die frag-
lichen Aktiven als Äquivalent der veräusserten Waren
mindestens eben
so sehr dem Fabrikationsorte als
solchem angehören. Diese Erwägung
führt dazu, die
drei Forderungsposten
(Ziff. 4, 5 und 6) von zusammen
802,910 Fr. hälftig unter die beiden Steueransprecher
zu verteilen und somit dem Fabrikationsort Steckborn
aus diesem Titel noch einen Vermögensbetrag von
400,000 Fr. zuzuweisen. Danach entfällt (in runden
Zahlen) auf Steckborn ein Vermögensanteil von ins-
gesamt
1,600,000 Fr., und auf Basel ein solcher von
400,000 Fr., wobei den Verhältnissen des Gesellschafts-
,
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24. 213
:sitzes als solchen bereits nach Gebühr Rechnung getra-
.gen ist, so dass daneben nicht noch ein besonderer
Voraus-Anspruch
(praecipuum) desselben in Frage kom-
men kann. Die Rekurrentin ist, m. a. W.,
für ihr Ver-
mögen
zu 4/
(80 %) im Kanton Thurgau und zu I/li
2O %) im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig.
'6) Für die Abgrenzung der beiderseitigen Ansprüche
betr. die Einkommens-oder Ertragsbesteue-
run g ist davon auszugehen, dass der als Einkommen
der Ertrag in Betracht fallende Reingewinn des Ge-
'SChäftsbetriebes der Rekurrentin durch das wirtschaft-
liche Zusammenwirken der Fabrikations-
und der zu-
gehörigen Handelstätigkeit (Anschaffung
der Rohstoffe
und Absatz der fertigen Waren) erzielt wird und dass
-daher jeder der beiden Betriebsorte hieran beteiligt ist.
Nun hat das Bundesgericht i. S, Alpinis-Brunnen gegen
Luzern
und Aargau, wo sich bei der Ausbeutung einer
Mineralwasserquelle die technisch-produktive Geschäfts-
tätigkeit
im einen und die kaufmännische Geschäfts-
führung im andern
Kanton abspielte, das Einkommen-
steuerrecht der beiden Kantone nach Hälften ausge-
'schieden (AS
34 I N° 102, Erw. 2 S.682), und ähnlich
-auchi. S. Scheitlin gegen Thurgau und St. Gallen bei
-einem reinen Handelsgeschäft (Fassholzhandel), dessen
Warenlager
und Büreauräumlichkeiten kantonal ge-
trennt waren (AS 33 I N° 7 Erw. 2 S.5Q). Von diesen
heiden Fällen unterscheidet sich jedoch der vorliegende
insofern, als hier nicht die
ge sam t e kaufmännische
,Geschäftstätigkeit, sondern
nur die Leitung des Waren-
ver kau fes nebst der zentralen Buchhaltung und
Kassaführung sich
an dem vom Fabrikationsort ver-
schiedenen Geschäftssitze befindet,
am Fabrikationsorte
also nicht bloss die gesamte Produktionstätigkeit,
mit
Einschluss ihrer technischen Leitung, vor sich geht, son-
dern daneben auch noch der Einkauf der Rohstoffe
geleitet
und das hierauf sowie auf den Versand der
fertigen Varen und die Entlöhnung des dortigen Per-
taatsrt.:nt.
sonals bezügliche Buch-und Kassawesen besorgt wird
Und zwar werden. laut dem vom Instruktionsrichter
eingeholten Buchauszug (oben,
Fakt. E), in Steckborn
neben den etwa 260 Arbeitern noch
16 technische und
a d m
in ist rat i ve Angestellte beschäftigt, denen in
. Basel ausser dem nicht ausschliesslich der Rekurrentin
dienenden Personal für die Buch-und Kassaführung,
nur 2 administrative Angestellte gegenüberstehen.
Dazu kommt, dass bei einem Fabrikationsgeschäft
der
Maschinenbranche, wie es hier in Frage steht, der
technischen Produktion gegenüber der kaufmännischen
Leitung doch wohl die überwiegende Bedeutung beizu-
messen ist, im Gegensatz nicht
nur zu den reinen Han-
delsgeschäften (bei örtlicher Trennung von Geschäfts-
leitung
und Warenlager), sondern auch zu Unterneh-
mungen anderer Fabrikationszweige, in deren kommer-
ziellem Betrieb das spekulative Moment eine grössere
Rolle spielt. Diese Erwägungen lassen es nach billigem
Ermessen als gerechtfertigt erscheinen, die Steuerhoheit
der beiden Kantone bezüglich des Reingewinns der
Re-
kurrentin in gleicher Weise, wie bezüglich ihres Vermö-
gens, abzugrenzen. d. h. sie dem Kanton Thurgau für
" / Ii (80 %) und dem Kanton Basel-Stadt für 1/ Ii (20 %)
zuzuerkennen. Dieses Verhältnis entspricht auch an-
nähernd demjenigen der Betriebsausgaben in ihrer Ver-
teilung nach der Zugehörigkeit zum Fabrikationsort
und zum Gesellschaftssitz, Wie sie sich aus dem in Fak
E erwähnten Buchauszug ergibt.
4. -Auf Grund der vorstehenden Kompetenzaus-
scheidung
ist die Rekurrentin für das Steuerjahr 1913
in den beiden Kantonen neu einzuschätzen. Dabei hat
jedoch -wie gegenüber dem scheinbar abweichenden
Standpunkte der Rekurrentin ausdrücklich
betont sein
mag -jeder Kanton Recht und Pflicht, nach den.
Taxationsgrundsätzen der eigenen Gesetzgebung zu ver-
fahren. Das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteue-
rung hindert ihn nur, von den so festgesetzten Gesamt-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 24. 21
steuerwerten eine höhere Quote, als die ihm zugeschie-
dene, steuerrechtlich in Anspruch
zu nehmen. Dagegen
sch1iesst es insbesondere nicht aus, dass
zur Ennittlung
des steuerpflichtigen Reinvermögens einer Aktiengesell-
schaft der eine
Kanton einfach auf die in Form des
Aktienkapitals
und der Reserven vorhandenen eigenen
Gelder, der andere aber auf den wirklichen Aktiven-
besitz
der Gesellschaft, unter Abzug der Schulden,
abstellt. Nur dürfen vom bundesrechtlichen
Standpunkte
aus die bei den Systeme nicht vermengt werden, wenn
dadurch ein unrichtiges,
zur Doppelbesteuerung führen-
des Gesamtresultat erzielt würde. So geht es nicht an,
dass der
Kanton Thurgau neben dem Aktienkapital
und dem ausgewiesenen Reservefonds der Rekurrentin
noch die Differenz zwischen dem Buch-
und dem Ka-
tasterwert ihrer Liegenschaften einfach unter Hinweis
auf die Bestimmung seines Steuergesetzes
( 5, litt. c),
wonach für die Besteuerung des Grundeigentums der
Liegenschaftskataster massgebend ist, als Reinvermögen
in Betracht zieht. Denn diese Gesetzesbestimmung
hat die Taxation der einzelnen wirklichen Vermö-
gensbestandteile als solcher im Auge und passt an
sich nicht zur Feststellung des Reinvermögens nach
Massgabe der eigenen Gelder. Bei dieser letzteren
Taxa-
tionsmethode ist eine besondere Berücksichtigung des
Liegenschaftskontos
nur statthaft, soweit in dessen
bilanzmässiger Behandlung sog.
still e Res e r v e n ver-
steckt sein sollten. Im Sinne dieser Erwägungen ist
der angefochtene Entscheid des thurgauischen Regie-
rungsrates aufzuheben.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Ent-
scheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau vom
7. November 1913 aufgehoben und festgestellt wird,
dass die
Rekun:entin von ihrem Gesamtvermögen und,
ihrem Gesamteinkommen je 4/
(80 %) im Kanton
Thurgau und; je 1/ G (20 %) im Kanton Basel-Stadt
zu versteuern verpflichtet ist.
25. t1rteil vom S5. Juni 1914 i. S. Schwerzma.nn
gegen Solothurn.
Besteuerung einer Person, die den Kanton während der in
Frage stehenden Steuerperiode verlassen hat für den als
Einkommen aufgefassten Gewinn aus einem z'ur Zeit ihres
Wohnsitzes im Kanton vollzogenen Liegenschaftenverkauf.
Willkür '1 Doppelbesteuerung '1
A. -Der Rekurrent wohnte früher in Subingen im
Kanton Solothurn.
Am 29. Mai 1912 verkaufte er seine
dort befindliche Lit'genschaft mit einem Reingewinn von
:23.700 Fr. und zog dann weg nach Niederlenz im Kan-
ton Aargau. Im März 1913 zeigte ihm die Kreissteuer-
kommission von Subingen an, dass er
für den Gewinn
von
23,700 Fr. die solothurnische Einkommenssteuer
im Betrage
von 474 Fr. bezahlen müsse. Nach 10 der
Vollziehungsverordnung
zum soIothurnischen Steuer-
gesetz vom 17. März 1895' fallen nämlich zur Be-
stimmung des steuerbaren Einkommens in Berechnung:
Bei Veräusserung von Liegenschaften sich ergebende Rein-
gewinne. Ueber die Auf.egung von Steuern bestimmt
32 der genannten Verordnung: Die Steuererhebung
geschieht immer für das Jahr, in welchem der Bezug
ausgeführt wird; das Einkommen des Vorjahres dient
gegebenen Falls lediglich als Massstab für das laufende
(Absatz 1). Der reine Liegenschaftengewinn ( 10 Zift.3
der Verordnung) fällt in dem der Veräusserung folgen-
den Jahr unter die Steuerpflicht. Einer zu teilenden
Erbschaft oder einer Konkursmasse gegenüber kann
dagegen der Steueranspruch sofort nach der V eräusse-
. rung geltend gemacht werden (Absatz 2). Der Rekur-
rent beschwerte sich beim solothurnischen Regierungs-
Verbot der Doppelbesteuerung. N° 25. 217
rat über die Besteuerung, indem er geltend malö:hte, er
wohne zur Zeit im Kanton Aargau und unterstehe daher
der Steuerhoheit des Kantons Solothurn in Beziehung
auf die Einkommenssteuer nicht mehr. .
Der Regierungsrat entschied am 31.
Oktober i913:
(I In die Staatssteuerbeschwerde des Herrn Peter Schwerz-
mann wird nicht eingetreten. Aus der Begründung des
Entscheides ist folgendes hervorzuheben:
Da der Rekur-
rent zur
Zeit des Verkaufes noch im Kanton Solothurn
gewohnt habe, müsse
er den Gewinn aus dem Verkaufe
dort versteuern. Für die Steuerpflicht sei der Zeitpunkt
des Verkaufes massgebend.
B. -Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben. Er
macht geltend, dass eine Rechtsverweigerung und eine
Doppenesteuerung vorliege und führt zur Begründung
aus: DIe angefochtene Besteuerung verletze die klare
Vorschrift des
2 litt. ades Staatssteuergesetzes, wo-
nach
nur die Kantonseinwohner steuerpflichtig seien, so-
weit es sich nicht um die Besteuerung von Liegenschaften
handle. Man habe es mit einer Einkommenssteuer für
das
Jahr 1913 zu tun. Da der Rekurrent in diesem
Jahre nicht mehr im Kanton Solothurn, sondern im
Kanton Aargau gewohnt habe, liege zudem eine Dop-
pelbesteuerung vor.
C. -Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat
die Abweisung des Rekurses beantragt. Seinen Ausfüh-
rungen ist folgendes zu entnehmen :
Es komme darauf
an, ob der Steueranspruch entstanden sei zur
Zeit, als
der Rekurrent noch
im Kanton Solothurn gewohnt habe.
Diese Frage
sei zu bejahen; denn es handle sich um
die Besteuerung von Einkommen aus dem
Jahre 1912.
Lediglich aus praktischen Gründen, um zu verhindern,
dass für Liegenschaftengewinne jeweilen während des
Steuerjahres besondere Taxationen stattfinden müssten,
sei beschlossen worden, dass solche Gewinne erst bei der