- Urtheil vom 14. Dezember 1878 in Sachen
Grob.
A. Rekurrent, welcher bis Oktober 1877 in der Gemeinde
Baar wohnte, dann aber nach Oberwyl, Gemeinde Zug, über
siedelte, wurde von der Gemeinde Baar mit einer Gemeinde
steuer von 45 Fr. 75 Cts. für das zweite Halbjahr 1876 und
das Jahr 1877 belegt. Derselbe anerkannte jedoch lediglich den
Betrag von 35 Fr. 75 Cts. zu schulden, nämlich für die Jahre
1876 und 1877 nur je Eine Kopfsteuer von 75 Cts. und
1 Fr. 50 Cts, statt zwei solcher Steuern von je 1 Fr. und
2 Fr., und für das Jahr 1877 nur eine Vermögenssteuer für
9½ Monate statt für 12 Monate, wie der Gemeinderath be
rechnet hatte. Laut Quittung vom 24. November 1877 zahlte
Rekurrent den anerkannten Betrag von 35 Fr. 75 Cts. und es
erklärte der Gemeindekassier von Baar, daß die Rechnung des
M. Grob gebilligt und die Sache als geordnet betrachtet werde.
Gestützt hierauf wies der Regierungsrath von Zug am 18. März
1878 die von Grob gegen die Steuerforderung der Gemeinde
Baar erhobene Beschwerde ab.
B. Unterm 23. Dezember 1877 dekretirte die Einwohnerge
meinde Zug pro 1878 eine Polizei- und Schulsteuer von 1 1/2
vom Vermögen und Einkommen und eine Kopfsteuer von Bür
gern und Niedergelassenen von 3 Fr. per majorennen Kopf.
Auch hierüber beschwerte sich Grob beim Regierungsrathe, indem
er behauptete, daß die Kopfsteuer nicht von jedem, sondern nur
von dem stimmberechtigten majorennen Kopf und nur mit
Fr. bezogen werden dürfe; allein der Regierungsrath wies
unterm 18. März d. J. auch diese Beschwerde ab.
C. Darauf gelangte Grob an den zuger'schen Kantonsrath mit
dem Begehren, daß derselbe prinzipiell, durch authentische In
terpretation des Art. 13 der zuger'schen Staatsverfassung, er
kenne:
- Daß für gemeindliche Zwecke die Kopfsteuer von den
Stimmberechtigten bezogen werden dürfe und
- diese gemeindliche Kopfsteuer in gleicher Höhe, wie die
Vermögenssteuer, festgesetzt werden müsse.
Auf das erste Begehren trat jedoch der Kantonsrath nicht
ein, da die betreffende Frage nach Maßgabe der persönlichen
Verhältnisse des Rekurrenten eine müssige, ihn ganz und gar
nicht beschlagende sei, indem M. Grob im Besitze der bürger
lichen Rechte und Ehren sich befinde, also das politische Stimm
recht besitze. Das zweite Begehren wurde vom Kantonsrathe ab
gewiesen, im Wesentlichen gestützt darauf, daß nach 99 110
des Gemeindegesetzes die Gemeindeausgaben in entsprechendem
Verhältnisse auf das Vermögen, den Erwerb, auf das Patent,
die Haushaltung und den Kopf vom 19. Jahre an verlegt wer
den können und demnach die Festsetzung der jedesmaligen Steuer
quote dergestalt in die Kompetenz der betreffenden Gemeinde
gelegt werde, daß es ihr anheimgestellt bleibe, die erwähnten
Faktoren sämmtlich oder nur zum Theil und hinsichtlich der
Quote so, wie die Gemeindeversammlung dies bestimme, zu den
Gemeindelasten herbeizuziehen.
D. Ueber diesen Beschluß des zuger'schen Kantonsrathes be
schwerte sich nun Grob beim Bundesgerichte, indem er anführte:
Nach Art. 13 der zuger'schen Staatsverfassung "verpflichte die
Stimmberechtigung zu einem mäßigen, auf alle gleich zu ver
theilenden Beitrag an die öffentlichen Lasten." Und nach den
7, 15, 16 und 26 des in Ausführung jener Verfassungsbe
stimmung erlassenen Gesetzes "über Bestreitung der Staatsausla
gen" vom 1. Juni 1876 könne die Kopfsteuer nur von den stimm
berechtigten Einwohnern des Kantons in der Weise bezogen werden,
daß jeder stimmberechtigte männliche Kantonseinwohner eine Kopf
steuer von 1 Fr. zu entrichten habe, wenn Eins vom Tausend
als Vermögenssteuer einverlangt werde. Im gleichen Verhältnisse,
wie die Vermögenssteuer zunehme, werde die Kopfsteuer erhöht.
Indem nun die Gemeinden Zug und Baar die Kopfsteuer einer
seits auch von nicht stimmberechtigten Einwohnern und ander
seits nicht nach Maßgabe des Art. 26 des Gesetzes vom 1. Juni
1876, d. h. im gleichen Verhältniß wie die Vermögenssteuer,
sondern in erhöhtem Betrage, beziehen, verletzen sie sowohl jenes
Gesetz, welches auch für die Gemeindesteuern gelten müsse, als
auch den Art. 13 der Verfassung. Allerdings habe man ihm die
in der Gemeinde Baar die nach seiner Rechnung reduzirte Steuer
abgenommen, allein es scheine höhern Orts die Gültigkeit der
Quittung bestritten und eine Nachforderung gestellt werden zu
wollen, so daß auch dieser Punkt keineswegs erledigt sei.
E. Der Regierungsrath des Kantons Zug trug, im Wesent
lichen gestützt auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses,
auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da Rekurrent unbestrittenermaßen im Kanton Zug in
Staats- und Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt ist und
zur Zeit weder die Gemeinde Baar noch die Gemeinde Zug
von ihm verlangt, daß er von einer nichtstimmberechtigten Per
son die Kopfsteuer an eine dieser Gemeinden bezahle, vielmehr
die Gemeinde Baar seine diesfällige Reklamation als begründet
anerkannt hat, so erscheint die Beschwerde bezüglich des ersten
Punktes, nämlich der Frage, ob auch nichtstimmberechtigte Ein
wohner zur Bezahlung einer Kopfsteuer an die Gemeinden an
gehalten werden können, mit Bezug auf den Rekurrenten gegen
standslos und daher letzterer zu einer Beschwerde in dieser Hin
sicht nicht legitimirt.
2. Was den zweiten Beschwerdepunkt betrifft, so bezieht sich
das Gesetz vom 1. Juni 1876 seinem klaren Inhalte nach aus
schließlich auf die Staatssteuern und keineswegs auf die Ge
meindesteuern. Es ist daher die Behauptung, daß dieses Gesetz
eine allgemein gültige, auch für die Gemeindesteuern verbindliche
Interpretation des Art. 13 der zuger'schen Staatsverfassung ent
halte, vollständig unrichtig und kann sich vielmehr lediglich fragen,
ob die von der Gemeinde Zug für das Jahr 1878 dekretirte
Kopfsteuer nicht gegen jenen Art. 13, insofern derselbe von einem
mäßigen Beitrag an die öffentlichen Lasten spricht, verstoße.
Nun muß aber diese Frage verneint werden, indem eine Kopf
steuer von 3 Fr. offenbar nicht als eine unmäßige oder über
mäßige bezeichnet werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.