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BGE 4 I 612 ΓÇó Cantonal government not competent to decide private shareholder rights
BGE 4 I 612Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I27 nov. 1860Dismissed
Several shareholders of the Berner Handelsbank challenged a statutory revision that reduced the nominal value of existing shares and created new shares with equal participation in the bank's assets. The Bern government approved the revised statutes and held that private-law disputes about vested shareholder rights had to be taken to the civil courts or the arbitral tribunal. On federal complaint, the court held that the property guarantee in Art. 83 of the Bern Constitution also protects against private interference, but that this protection is realized through the courts, not through the government in the approval procedure. The complaint was dismissed.
Art. 83 Bern. KV; Kompetenz der Verwaltungsbehörden bei behaupteter Verletzung wohlerworbener Aktionärsrechte; die Eigentumsgarantie schützt nicht nur vor staatlichen Eingriffen, sondern verpflichtet den Staat auch zum Schutz gegen private Verletzungen. Die Gewährung dieses Schutzes erfolgt jedoch grundsätzlich durch Straf- und Civilgerichte; in den Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden fällt die Beurteilung privatrechtlicher Streitigkeiten über Statutenänderungen und Sonderrechte der Aktionäre nicht. Nach Art. 37 des bernischen Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 27. November 1860 ist der Regierungsrat nur zuständig, soweit kein in die Kompetenz des ordentlichen Civilrichters oder eines Schiedsgerichts fallender bürgerlicher Rechtsstreit vorliegt (consid. 1-3).
zurückzuziehen. In der Begründung dieses Begehrens wird vorerst nachzuweisen gesucht, daß die Statutenrevision wirklich eine Ver letzung wohlerworbener Rechte und daher eine Verletzung des Art. 83 der bernischen Kantonsverfassung enthalte und im Wei tern bemerkt: Der in dieser Verfassungsbestimmung kategorisch lautende Satz: "Alles Eigenthum ist unverletzlich," gelte nicht nur für die Gerichte, sondern auch für alle Verwaltungsbehör den; alle diese Behörden haben denselben innerhalb des Kreises ihrer Amtsthätigkeit zu beachten und anzuwenden, beziehungs weise zu prüfen, ob er zufolge einer ihrem Entscheide unterlie genden Beschwerde verletzt worden sei. Gesetzt aber auch, es habe der Regierung nicht obgelegen, die Statuten vom Stand punkt der Verfassung aus zu prüfen, so hätte doch wenigstens erwartet werden dürfen, sie werde die Sanktion erst ertheilen, nachdem sie den Verwaltungsrath angewiesen, vorerst die gegen die Genehmigung erhobenen Einsprachen auf gütlichem oder recht lichem Wege zu beseitigen. Eventuell sei der Verwaltungsrath der Berner Handelsbank wenigstens anzuhalten die Rolle des Klägers zu übernehmen. D. Der Regierungsrath des Kantons Bern und der Verwal tungsrath der Berner Handelsbank trugen auf Abweisung der Beschwerde an, im Wesentlichen gestützt auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und folgende weitere Gründe:
Kognition zu und ebensowenig ist dasselbe im Falle, der Re kursbeklagten die Klägerrolle zuzuweisen, da in beiden Richtun gen jedenfalls nicht die Verletzung von Verfassungsbestimmun gen in Frage steht. Uebrigens haben Rekurrenten den Nachweis nicht einmal versucht, daß nach bernischem Rechte die Unbegrün detheit ihrer Beschwerde eine Vorbedingung der Genehmigung der Statutenänderung durch die Regierung sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.