- Urtheil vom 28. Dezember 1878 in Sachen
Troxler.
A. Auf das Ansuchen des Otto Troxler, daß ihm als Bür
ger von Münster der gesetzliche Bürgernutzen möchte verabfolgt
werden, beschloß der Korporationsrath Münster unterm 2. Jen
ner 1874, gestützt darauf, daß nur gehörig anerkannte Korpo
rationsbürger, wenn selbe in vollem Genusse der ortsbürgerlichen
Rechte seien, den Korporationsnutzen beanspruchen können, es
habe sich Otto Troxler vorerst auszuweisen, daß er noch im voll
ständigen Besitz des Ortsbürgerrechtes von Münster sei, ehe auf
dessen Gesuch näher eingetreten werde.
Ueber diesen Beschluß beschwerte sich O. Troxler beim luzer
nischen Regierungsrath; allein letzterer wies unterm 14. Februar
1874 die Beschwerde ab, in Betracht, daß gemäß 292 Ab
satz 2 des Organisationsgesetzes vom 7. Juni 1866 ein Kan
tonsbürger, wenn er ein zweites Bürgerrecht außer dem Kanton
besitze, als Korporationsbürger nur genußfähig sei, insofern er
in Folge förmlicher Ansiedlung das luzernische Bürgerrecht aus
übe, und nun Troxler auch Bürger von Wohlenschwyl, Kanton
Aargau sei und seinen Wohnsitz in Bern habe.
Im Jahr 1876 erneuerte Troxler sein Gesuch bei den luzer
nischen Behörden, unter der Behauptung, daß der Art. 292 des
luzernischen Organisationsgesetzes gegen die Art. 4, 44, 45 und
60 der Bundesverfassung verstoße und deshalb aufgehoben werden
müsse. Allein das Gesuch blieb auch dießmal ohne Erfolg, in
dem der Regierungsrath in seinem Beschlusse vom 18. Februar
1876 fand, daß ein Widerspruch jener Gesetzesbestimmung mit
der Bundesverfassung nicht existire, da erstere in gleicher Weise
auf alle Kantonsbürger Anwendung finde, somit eine Verletzung
des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze nicht enthalte,
und ebensowenig daraus der Ausschluß vom Kantonsbürgerrecht
oder eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit abgeleitet
werden könne.
B. Mittelst Eingabe vom 21. Oktober 1878 gelangte nun
O. Troxler an das Bundesgericht mit dem Begehren, es möchte
erkannt werden:
- Daß er, Rekurrent, das Recht zum Mitgenusse des Bür
gergutes von Münster habe und
- die Gemeinde Münster pflichtig sei, an ihn 750 Fr., als
Werth der seit 1874 vertheilten Nutzungen, sammt Zins und
Kosten zu bezahlen.
Zur Begründung dieser Begehren berief sich Troxler im We
sentlichen darauf, daß er in vollen bürgerlichen Ehren und
Rechten stehe und der 292 des luzernischen Organisationsge
setzes mit den Art. 4, 44, 45 und 60 der Bundesverfassung
in unvereinbarem Widerspruche stehe. Durch jene Gesetzesbestim
mung werden lediglich die radikalen Bürger betroffen, welche
seiner Zeit ausgewandert seien. Auch wolle man ihn dafür strafen,
daß er eine protestantische Bernerin geheirathet habe, ohne eine
Bewilligung von Münster einzuholen.
C. Die Korporationsverwaltung Münster stellte in erster Linie
das Gesuch, daß auf die Begehren des Rekurrenten gestützt auf
Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege wegen Verspätung nicht eingetreten werde. In ma
terieller Hinsicht trug sie eventuell auf Abweisung der Beschwerde
an und zwar aus den in dem Beschlusse des luzernischen Re
gierungsrathes vom 18. Februar 1876 angeführten Gründen.
Was die Verehelichung des O. Troxler betreffe, so habe die
Verwaltung bei Erlaß ihres Beschlusses vom 2. Jenner 1874
allerdings den Umstand im Auge gehabt, daß Troxler ohne Be
willigung der Ortsbehörde von Münster sich verehelicht habe,
wozu derselbe nach Gesetz und Recht verpflichtet gewesen wäre,
insofern derselbe ortsbürgerliche Rechte für sich und seine Familie
auch für künftig habe in Anspruch nehmen wollen. Indessen sei
die Anerkennung des heimatlichen Bürgerrechtes nicht Sache der
Korporationsverwaltung sondern der Ortsbürgergemeinde.
D. Der Regierungsrath des Kantons Luzern schloß sich der
Einrede der Verspätung an und bemerkte eventuell: Es stehe
zur Zeit weder das Ortsbürgerrecht noch das Korporationsbür
gerrecht des O. Troxler in Frage, sondern es drehe sich der Streit
nur darum, ob oder inwieweit demselben als Korporationsbürger
von Münster das Nutzungsrecht auf das dortige Korporationsgut
zustehe. Diese Frage stehe aber mit den Art. 4, 44, 45 und 60
der Bundesverfassung in gar keiner Beziehung, wie schon in dem
Entscheide vom 18. Februar 1876 dargethan worden sei. Im Uebri
gen sei zu beachten, daß als Ausfluß des Selbstverwaltungsrechtes
die Feststellung der Bedingungen, unter denen einem Korpora
tionsbürger das Nutzungsrecht an den betreffenden Gemeinde
gütern zukommen solle, zweifellos in die Kompetenz der Kan
tone, beziehungsweise der Gemeinden falle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die der vorliegenden Beschwerde entgegengehaltene
Einrede der Verspätung betrifft, so ist dieselbe wenigstens theil
weise begründet. Denn da nach Art. 59 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege staatsrechtliche Beschwer
den über Verfügungen kantonaler Behörden innert sechzig Tagen
von deren Mittheilung an beim Bundesgerichte einzureichen sind,
die letzte Verfügung der luzernischen Behörden aber schon vom
- Februar 1876 datirt, so ist der Rekurs jedenfalls hinsicht
lich der bis zu jenem Zeitpunkte verfallenen Nutzungen verspätet.
Allerdings bezieht sich der regierungsräthliche Beschluß vom
- Februar 1876 nicht auf die Nutzungen bestimmter Jahre,
sondern spricht dem Rekurrenten grundsätzlich, so lange er
in Bern wohnhaft sei, das Nutzungsrecht an den Gemeindegü
tern von Münster ab, und es könnte daher vielleicht der Satz
aufgestellt werden, daß, so lange der Wohnort des O. Troxler
der gleiche sei, durch jenen Beschluß das beanspruchte Nutzungs
recht auch für die Zukunft definitiv aberkannt sei. Indessen ist
es doch zweifelhaft, ob dem Beschlusse eine solche Tragweite zu
komme, und da wohl die Annahme nicht unbegründet ist, daß
bei einfacher Rückweisung der Beschwerde wegen Verspätung Re
kurrent bezüglich der später verfallenen resp. in Zukunft fällig
werdenden Nutzungen sofort einen neuen Entscheid der luzerni
schen Behörden provoziren und gegen denselben den Rekurs an
diesseitige Stelle ergreifen würde, so erscheint es gerechtfertigt,
der Einrede der Verspätung nur insoweit Folge zu geben, als es
sich um die hinter dem 18. Februar 1876 liegenden Nutzungen
handelt, bezüglich der spätern dagegen auf die Beschwerde ma
teriell einzutreten.
- Die Abweisung des Petenten durch die luzernischen Be
hörden stützt sich nun einzig und allein auf den 292 Absatz 2
des luzernischen Organisationsgesetzes vom 7. Brachmonat 1866,
welcher besagt, daß wenn ein Kantonsbürger ein zweites Bür
gerrecht außer dem Kanton besitze, derselbe nur genußfähig sei,
insofern er in Folge förmlicher Ansiedlung das dortige Bürgerrecht
ausübe. Die Nichteinholung der Bewilligung zur Ehe des Re
kurrenten ist niemals zu einem Weigerungsgrund gemacht wor
den, sondern hat dem Korporationsrath vor Einführung der
neuen Bundesverfassung nur den Anlaß gegeben, vom Rekur
renten den Ausweis zu verlangen, daß er noch vollberechtigter
Ortsbürger von Münster sei. Gegenwärtig wird dem Rekurrenten
die Eigenschaft als Ortsbürger mit Recht nicht mehr streitig
gemacht, sondern kommt einzig und allein in Frage, ob der ci
tirte Art. 292 Absatz 2 vor den Art. 4, 44, 45 und 60 der
Bundesverfassung bestehen könne.
3. Nun fallen die drei letzterwähnten Verfassungsbestimmun
gen (Art. 44, 45 dessen Interpretation übrigens dem Bundes
rathe zusteht, Art. 59 lemma 2 Ziffer 5 des Bundesgesetzes
vom 27. Brachmonat 1874) und 60) ohne Weiteres außer Be
tracht, da einerseits, wie bereits bemerkt, gegenwärtig Niemand
mehr daran denkt, dem Rekurrenten das Bürgerrecht von Mün
ster streitig zu machen, geschweige denn ihm dasselbe, im Wider
pruch mit Art. 44 der Bundesverfassung, zu entziehen, und an
derseits Rekurrent weder im Kanton Luzern niedergelassen ist
noch sich in demselben niederlassen will, folglich die Art. 45
und 60, welche sich auf die Rechte der Niedergelassenen resp.
das Recht zur Niederlassung beziehen, gar nicht zur Anwendung
kommen.
4. Die einzige discutirbare Frage ist die, ob nicht die er
wähnte Bestimmung des luzernischen Organisationsgesetzes gegen
den in Art. 4, übrigens sowohl der alten als der gegenwärtigen,
Bundesverfassung aufgestellten Grundsatz der Gleichheit der Bür
ger vor dem Gesetze verstoße. Allein in dieser Hinsicht hat die
luzernische Regierung mit Recht bemerkt, daß es sich hier um
eine allgemein gültige Gesetzesbestimmung handle, zu deren
Erlassung der luzernische Gesetzgeber vollkommen kompetent ge
wefen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.