Late constitutional complaint against road construction order

BGE 4 I 370Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I9 févr. 1878Inadmissible

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Résumé

Römer challenged cantonal decisions concerning a 14-foot access road across his land, arguing a violation of the St. Gallen cantonal constitution. After the great council rejected his petition and the decision was served on 1877-12-10, he filed a federal complaint only on 1878-02-09. The Federal Court held that the 60-day period under Art. 59 of the Federal Judiciary Act had already expired on 1878-02-08. It therefore refused to entertain the complaint, without reaching the merits.

Regest

Art. 59 Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege; constitutional complaint against cantonal measures; time limit for filing. A private constitutional complaint is admissible only if directed against a cantonal act and lodged within sixty days from notification. The complaint is timely only when handed to the federal postal service on the last day of the period at the latest. If the deadline has expired, the Federal Court must decline to enter into the matter ex officio, irrespective of whether the underlying grievance could amount to a constitutional violation (consid. 1).

Texte intégral

  1. Urtheil vom 16. Juli 1878 in Sachen Römer. A. Durch Beschluß des Gemeinderathes Goßau vom 28. Mai 1875 wurde dem Joh. Fürer zur Henessenmühle nach Art. 4 und 13 des st. gallischen Gesetzes über Güterstraßen vom 11. August 1864 die Erstellung einer 14 Schuh breiten Güterstraße von seiner Mühle aus über seinen und des benachbarten J. B. Römer Boden auf die Goßau- Niederbürer Gemeindestraße hin zuerkannt. Gegen diesen Beschluß ergriff Römer den Rekurs an den Regierungsrath, welche Behörde jedoch den Beschluß durch Entscheid vom 7. Juli 1875 aufrecht stellte. Darauf erfolgte eine Beschwerde resp. Petition Römers um Interpretation des angeführten Gesetzes beim Großen Rathe. Die diesfalls bestellte Commission trug einstimmig darauf an, die Beschwerde gutzu heißen, allein der Große Rath beschloß am 24. November 1877 deren Abweisung, und es wurde dieser Beschluß dem Rekurrenten am 10. Dezember 1877 durch das Bezirksamt Goßau eröffnet. B. Mit Eingabe datirt 8. Februar, auf die Post in Rorschach gelegt am 9. Februar 1878, rekurrirte nun Römer an das Bundes gericht, indem er behauptete, der Beschluß des Kantonsrathes und des Regierungsrathes des Kantons St. Gallen enthalten eine Verletzung der Art. 16 und 19 der dortigen Kantonsverfassung. C. Der Regierungsrath trug auf Abweisung der Beschwerde an, wesentlich unter der Begründung, daß es sich höchstens um eine Gesetzesverletzung, unter keinen Umständen aber um eine Verfassungsverletzung handeln könne. D. Bei der vom Instruktionsrichter am 2. Juli d. J. vor genommenen Lokalinspektion ergab sich, daß die durch Beschluß des Gemeinderathes Goßau dem Fürer bewilligte Straße durch das Land des Rekurrenten bereits erstellt sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beurtheilt das Bundesgericht Beschwerden von Privaten betreffend Verfassungsverletzung, vorausgesetzt daß diese Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Behörden gerichtet sind und innerhalb sechzig Tagen, von Eröffnung der letztern an ge rechnet, eingereicht werden. Nun hat sich zwar das Bundesgericht schon wiederholt dahin ausgesprochen, daß jeder Rekurs als recht zeitig eingereicht betrachtet werde, wenn er am letzten Tage der Frist der eidgenössischen Post übergeben worden sei. Allein nicht einmal dieß ist im vorliegenden Falle geschehen, indem die sechzigtägige Frist mit dem 8. Februar d. J. abgelaufen, die Beschwerde aber erst am 9. Februar d. J. in Rorschach auf die Post gegeben worden ist. Berücksichtigt man dazu noch, daß Rekurrent gegen die Aus führung des angefochtenen Beschlusses keine Einsprache erhoben, sondern dieselbe, d. h. die Anlage der Straße thatsächlich ge stattet hat, so erscheint es völlig gerechtfertigt, trotzdem ein be züglicher Antrag der Regierung nicht vorliegt, die Behandlung der Beschwerde wegen Verspätung zu verweigern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird wegen Verspätung nicht eingetreten.

Mots-clés

constitutional complainttime limitinadmissibilitynotificationroad constructionnon-entry