- Urtheil vom 13. Juni 1878 in Sachen Achermann
und Konsorten gegen die Eisenbahngesellschaft
Bern Luzern.
A. Die Rekurrenten haben an die Bern-Luzernbahngesellschaft
Forderungen für im Auftrage der Luzernerregierung als Gerichts
schreiber vollzogene Aushändigung von Expropriationsgeldern
nebst damit verbundenen Verrichtungen angemeldet. Diese For
derungen wurden, unter Vorbehalt der Festsetzung ihres Betrages,
in das Schuldenverzeichniß und sodann in Klasse VII des Ver
theilungsentwurfes aufgenommen. Hiegegen protestirten die Re
kurrenten, indem sie verlangten, daß ihre Ansprachen als Ge
halte in die dritte Klasse eingereicht werden. Allein durch Ent
scheid vom 10. August 1877 wies der Massaverwalter dieses
Begehren ab.
B. Gegen diesen Entscheid ergriffen die Gerichtsschreiber den
Rekurs an das Bundesgericht. In Abweichung von dem beim
Massaverwalter gestellten Begehren stellten sie das Gesuch, daß
ihre Forderungen in Klasse 1, eventuell in Klasse III locirt wer
den, und führten zu dessen Begründung an:
Dasjenige, was die Bern-Luzernbahngesellschaft ihnen schulde,
habe durchaus den Charakter von Arbeitslöhnen, beziehungsweise
Gehalten. Das ganze Expropriationsgeschäft müsse nach Maß
gabe des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 von der Bahngesell
schaft besorgt und bezahlt werden. Zu diesem Expropriationsge
schäfte gehöre auch die Auszahlung der Entschädigungssummen
an die Eigenthümer oder die Inhaber anderer dinglicher Rechte
behufs Ledigung der Abtretungsgegenstände. Diese Operationen
erfolgen durch Organe, welche von Gesetzes- und Amtswegen
aufgestellt seien, und fallen im Kanton Luzern nach einer Re
gierungsverordnung vom 28. November 1853 den Gerichtsschrei
bern zu. Diese Organe müsse die Eisenbahngesellschaft in allen
Fällen bezahlen; denn es seien ja Geschäfte der Gesellschaft,
welche durch dieselben besorgt werden, ohne welche der Grund
und Boden gar nicht in das Eigenthum der Gesellschaft über
gehen könne. Daß für solche grundlegende Arbeiten der Lohn un
ter allen Umständen und zum Voraus bezahlt werden müsse,
verstehe sich von selbst. Das für diese Arbeiten zu leistende Ent
geld sei ein wirklicher Lohn und da die Uebernahme derselben
zu den amtlichen Pflichten der Gerichtsschreiber gehöre, somit
nicht eine freie sei, so haben die Ansprüche der Gerichtsschreiber
in ganz eminenter Weise den Charakter der allernothwendigsten
Arbeitslöhne, beziehungsweise Gehalte. Jedenfalls müsse der ge
gen die Gerichtsschreiber bestandene Zwang sein Aequivalent,
wann auch nicht nach einer speziellen Bestimmung des Liquida
tionsgesetzes, so doch nach Inhalt und Konsequenz des Expro
priationsgesetzes in einem Forderungsprivilegium finden und müs
sen deren Ansprachen vor oder neben den Liquidationskosten in
Klasse I locirt werden.
C. Der Massaverwalter der Bern-Luzernbahn trug auf Ab
weisung des Rekurses an, gestützt darauf, daß sich das präten
dirte Vorzugsrecht aus keiner Bestimmung des Liquidationsge
setzes ergebe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgesetz betreffend die Verbindlichkeit zur Ab
tretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 setzt lediglich fest,
wann eine zwangsweise Enteignung gerechtfertigt und sonach statt
haft sei, nach welchen Regeln bei ihrer Durchführung verfahren
werden müsse, ferner wie die Bezahlung der Entschädigung zu
geschehen habe und welche Wirkungen sich an dieselbe knüpfen,
und endlich wer die Kosten des Expropriationsverfahrens zu tra
gen habe. Bestimmungen darüber, in welcher Klasse im Falle
des Konkurses über den Exproprianten die Entschädigungen oder
die Kosten zu befriedigen seien, enthält dagegen jenes Gesetz so
wenig, als solche in andern Expropriationsgesetzen vorkommen;
vielmehr finden in dieser Hinsicht einfach die in den Konkursge
setzen aufgestellten Rangordnungen ihre Anwendung. Bekanntlich
gilt auch für die Liquidation derjenigen Unternehmungen, auf
welche das Bundesgesetz über Abtretung von Privatrechten zur
Anwendung kommt, im Falle von Zahlungsunfähigkeit keines
wegs das gleiche Verfahren, sondern enthält die Bundesgesetz
gebung z. Z. lediglich über die Zwangsliquidation von Eisen
bahnen die nöthigen Vorschriften, während alle übrigen in An
wendung des erwähnten Bundesgesetzes erstellten öffentlichen
Werke dem kantonalen Konkursverfahren unterliegen.
- Frägt es sich demnach, ob das Bundesgesetz über Ver
pfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24.
Brachmonat 1874 den hier in Frage stehenden Forderungen ein
Vorzugsrecht einräume, so anerkennen Rekurrenten selbst, daß
dasselbe auf keine spezielle Bestimmung dieses Gesetzes gestützt
werden könne, und in der That kann auch ein begründeter Zwei
fel darüber nicht obwalten, daß das beanspruchte Recht diesem
Gesetze fremd ist. Wenn nämlich das Gesetz in Art. 38 sagt,
daß im dritten Range zu bezahlen seien "die Schulden der Ge
sellschaft für Gehalte und Arbeitslöhne," so hat das Bundesge
richt schon in dem Urtheile vom 19. Jänner d. J. in Sachen
Bernasconi ausgeführt, daß das in jener Gesetzesstelle aufge
stellte Vorzugsrecht nur denjenigen Personen, welche zu der Eisen
bahngesellschaft in dem Verhältnisse eines Angestellten, Beamte
ten, Bediensteten oder Arbeiters gestanden haben, für die aus
diesem Verhältnisse herrührenden Forderungen zukomme, und nun
trifft diese Voraussetzung offenbar bei den Rekurrenten nicht zu.
Die Rekurrenten haben sich der Bern-Luzernbahngesellschaft nicht
zu irgend einem Dienste verdungen, sondern sie haben diejeni
gen Verrichtungen, für welche sie ihre Forderungen stellen, als
Beamte, öffentliche Funktionäre, gemäß Gesetz (Art. 43. des Bun
desgesetzes über Abtretung von Privatrechten), resp. der luzer
nischen regierungsräthlichen Verordnung über die Ausrichtung
der Entschädigungsgelder für zum Eisenbahnbau abgetretene
Rechte vom 28. Wintermonat 1853, vorgenommen und ihre For
derungen an die Eisenbahngesellschaft bestehen in den an diese
Verrichtungen als Gegenleistung gesetzlich geknüpften Sporteln
oder Gebühren. Da diese Gebühren den Gerichtsschreibern selbst
und nicht dem Staate zufallen, so bilden sie allerdings einen
Bestandtheil des Gehaltes der Erstern; allein es ist dieser Um
stand für das beanspruchte Vorzugsrecht deßhalb unerheblich, weil
der Anspruch der Gerichtsschreiber auf Besoldung ihnen nicht ge
genüber der Eisenbahngesellschaft, sondern nur gegenüber dem
Staate Luzern zusteht, zu welch' letzterem allein sie in dem Rechts
verhältnisse von Angestellten sich befinden, das in Art. 38 Ziff. 3
des Bundesgesetzes vom 24. Brachmonat 1874 statuirte Vorzugs
recht "der Arbeitslöhne und Gehalte" aber gemäß dem bereits
oben Gesagten nur die Gehalte der Beamten oder Angestell
ten der Eisenbahngesellschaft genießen.
3. Daß die Ansprachen der Rekurrenten nicht unter die in
erster Klasse zu befriedigenden Liquidationskosten fallen, anerken
nen Rekurrenten selbst, indem sie verlangen, daß dieselben vor
oder neben den Liquidationskosten in Klasse I locirt werden.
Nun steht es aber selbstverständlich dem Bundesgerichte nicht zu,
vor oder neben den im Gesetze aufgestellten Vorzugsrechten neue
Privilegien zu schaffen, sondern es hat sich das Gericht, da
es sich um Vorrechte, also Ausnahmen von der Regel handelt,
auf die strikte Anwendung des Gesetzes zu beschränken. Wenn
übrigens Rekurrenten behaupten, daß der gegen sie bestehende ge
setzliche Zwang sein Aequivalent in einem Privilegium finden
müsse, so ist darauf zu erwidern, daß diese Behauptung jeden
falls nur insofern einige Berechtigung hätte, als die Rekurrenten
auch gezwungen gewesen wären, der Eisenbahngesellschaft zu kre
sitiren. Nun enthält aber gerade das luzernische Sportelngesetz
eine gegentheilige Bestimmung, indem nach . 59 ibidem die
den richterlichen Behörden, Beamten und Bediensteten zufallen
den Gebühren ihnen auf Verlangen von den Parteien sogleich
entrichtet werden müssen, und nun Kläger wohl behauptet, aber
nicht bewiesen haben, daß diese gesetzliche Bestimmung für die
hier in Rede stehenden Verrichtungen keine Anwendung finde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs ist als unbegründet abgewiesen und es hat dem
nach bei dem Entscheide des Massaverwalters sein Verbleiben.