- Arteil der I. Zivilabteilung vom 22. Dezember 1913
in Sachen Gysin Maisenhölder, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Meyer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Das a0R kennt das nunmehr in Art. 51 rev. Oft ausgesprochene Prin
zip, wonach bei unechter Solidarität der bezahlende Schuldner all
gemein ein Rückgriffsrecht erlangen kann, noch nicht, sondern be
schränkt dieses Recht auf bestimmte Tatbestände. Art. 4 FHG:
Das hier vorgesehene Rückgriffsrecht besteht nicht gegenüber den
Personen, die ausserhalb des Betriebes und zum Haftpflichtigen in
keinem Rechtsverhältnis stehen.
- Am 19. April 1910 erlitt ein Arbeiter namens Magnol
der Klägerin, des Baugeschäftes Gysin Maisenhölder in Basel,
beim Abladen von Steinen einen Unfall, dessen Ursache in einer
Fahrlässigkeit des beim Beklagten, Viktor Meyer, angestellten Ar
beiters Karl Sütterlin gelegen haben soll. Magnol hob gegen die
Klägerin eine Haftpflichtklage an, die am 7. April 1911 zur Zu
sprechung einer Entschädigung unter Vorbehalt des Nachklagerechtes
führte. Am 20. Januar 1912 reichte Magnol eine Nachklage ein
und diese wurde am 20. August zweitinstanzlich vom baselstädtischen
Appellationsgericht in der Höhe von 2271 Fr. 75 Cts. nebst
Zins zu 5% seit dem 1. November 1911 geschützt.
Schon während dieses Nachklageverfahrens, durch Zahlungsbefehl
vom 3. Mai 1912, hatte die Klägerin gegen den Beklagten für
den Betrag, auf den die Nachklage lautete, nämlich 2908 Fr. 35 Cts.
nebst Zins zu 5% seit dem 1. November 1911, Betreibung
eingeleitet und dabei als Forderungsgrund angegeben: Regreßan
pruch aus Haftung des Geschäftsherrn. Am 4. Januar 1913
erhob sie dann Klage gegen ihn auf Bezahlung von insgesamt
3302 Fr. 35 Cts., welche Summe sich aus folgenden Teilbeträgen
zusammensetzt: 1. 2271 Fr. 25 (75 ?) Cts., gleich dem Betrage,
den Magnol im Nachklageverfahren zugesprochen erhielt. 2. 106 Fr.
10 Ets., gleich dem zugesprochenen Zins. 3. 925 Fr., gleich den
der Klägerin entstandenen Prozeßkosten. In rechtlicher Beziehung
beruft sich die Klagebegründung hauptsächlich auf den Art. 62 aOR
und spricht daneben noch von der Geltendmachung eines der Klä
gerin aus der Schadloshaltung Magnols entstandenen Regreßan
pruches. Nach den Angaben des erstinstanzlichen Urteils scheint
die Klägerin in der Folge auch auf Art. 50 aOR und auf
Art. 4 FHG abgestellt zu haben.
Der Beklagte hat die Anwendbarkeit der erwähnten Gesetzesbe
stimmungen bestritten und geltend gemacht: der Klägerin stehe
weder ein selbständiger noch ein Regreßanspruch gegen ihn zu.
Allenfalls wäre ein solcher Anspruch verjährt und anspruchsbe
rechtigt nicht die Klägerin, sondern die Versicherungsgesellschaft
Rhenania, bei der jene ihre Arbeiter versichert gehabt habe.
Die Vorinstanz hat die Klage am 26. September 1913 abge
wiesen.
- (Verzicht der Klägerin, die Klage auf die Art. 50 und
62 aOR zu gründen.)
- Dagegen hält die
Klägerin daran fest, daß sie kraft
eines Regreßanspruches vom Beklagten Ersatz der Beträge
verlangen könne, die sie als Haftpflichtige dem verletzten Magnol
hat entrichten müssen, und zwar stützt sie diesen Regreßanspruch
einerseits auf das allgemeine OR, anderseits auf die besondern
Bestimmungen des Art. 4 FHG.
In ersterer Beziehung ist zu sagen, daß das Verhältnis, in
dem die Klägerin als Haftpflichtige und der Beklagte als angeblich
aus Art. 62 aOR haftbarer Geschäftsherr zu einander und zum
verletzten Magnol als Ersatzberechtigtem stehen, das der sog. un
echten Solidarität bildet: beide sind dem Verletzten zum Schaden
ersatz verpflichtet, aber aus verschiedenen Rechtsgründen. Wie es
sich in solchen Fällen mit dem Rückgriffe des Bezahlenden gegen
die übrigen Schuldner verhält, wird nunmehr durch Art. 51
rev. OR besonders geregelt, und zwar im Sinne grundsätzlicher
Zulassung eines Rückgriffsrechtes. Nun fragt es sich aber, ob diese
Regelung auch dem Rechtszustande vor dem Erlaß des Art. 51
entspreche, der für die Beurteilung des Falles maßgebend ist, weil
der Schadenseintritt zeitlich darunter fällt, und ob also der Art. 51
kein neues Recht schaffe, sondern nur ein bereits geltendes Prinzip
gesetzlich festlege und näher ordne. Für die Entscheidung dieser
Frage ist ausschlaggebend, daß der Art. 185 aOR eine Forde
rung nur dann ohne besondere Form oder Willenserklärung auf
einen andern übergehen und also auch namentlich den bezahlenden
Schuldner nur dann einen Regreßanspruch gegen den andern
Schuldner erwerben läßt, wenn Gesetz oder richterliches Urteil
einen solchen Rechtserwerb bestimmen . Das frühere OR be
schränkt also ausdrücklich die Entstehung solcher Rückgriffsrechte auf
besondere Tatbestände, nämlich abgesehen von der hier außer
Betracht fallenden Begründung durch den Richter auf jene ein
zelnen Fälle, in denen eine bestimmte Gesetzesvorschrift die Be
gründung des Regreßanspruches ausdrücklich vorsieht (was in
Art. 79 Abs. 3, 126, 168 Abs. 3, 190 usw. des aOR geschieht,
s. Hafner, Note 1 zu Art. 185). Mit dieser Ordnung ist aber
die Annahme unvereinbar, daß schon das aOR das im nunmeh
rigen Art. 51 ausgesprochene Prinzip habe anerkennen wollen,
wonach auch bei unechter Solidarität allgemein ein Rückgriffs
recht zugelassen wird. Demgegenüber vermag auch die vorinstanz
liche Erwägung nicht durchzudringen, daß die Gewährung eines
Regresses in Fällen dieser Art der Billigkeit entspreche. Daß sie
aber durch eine frühere Praxis bereits sanktioniert sei, nimmt die
Vorinstanz mit Unrecht an. Im besondern hat das Bundesgericht
die Frage in seinem Entscheide i. S. Tramways lausannois c. Baud
(AS 35 II Nr. 40 Erw. 2 S. 320/21) nur gestreift, ohne be
stimmt dazu Stellung zu nehmen.
4. Der ferner angerufene Art. 4 FHG, der laut Art. 1
des Ausdehnungsgesetzes von 1887 auch für die Klägerin als In
haberin eines Baugeschäftes gilt, bestimmt, daß der Betriebs
unternehmer das Rückgriffsrecht auf diejenigen Personen hat, für
deren Verschulden er haftbar ist . Als solche Personen nennt der
Art. 1 FHG die Mandatare, Repräsentanten, Leiter und Aufseher
des Betriebsinhabers, also bestimmte Kategorien des im haftpflich
tigen Betriebe tätigen, zum Betriebsinhaber in einem Anstellungs
verhältnis stehenden Personals. Hienach kann ein Rückgriffsrecht
des Betriebsinhabers aus Art. 4 FHG nicht auch gegenüber andern
Personen, die einen Betriebsunfall schuldbarer Weise verursachen,
erwachsen, namentlich nicht gegenüber Dritten, die, wie hier der
Fuhrmann Sütterlin, außerhalb des Betriebes und zum Haftpflich
tigen in keinem Rechtsverhältnis stehen. Dem Art. 4 auch diese
Fälle zu unterstellen, würde nicht allein gegen dessen Wortlaut,
namentlich den des deutschen Tertes, verstoßen, sondern würde auch
dem Zwecke der Bestimmung zuwiderlaufen. Denn diese kann nur
die aus dem Haftpflichtrecht selbst sich ergebenden Rechtsbeziehungen
regeln wollen, nicht aber Verhältnisse, die aus dem Rahmen der
Haftpflichtgesetzgebung heraustreten und hinsichtlich deren sich der
Betriebsinhaber in der gleichen Stellung befindet, wie irgend ein
anderer. Insoweit kann auch für ihn nur das allgemeine OR
maßgebend sein (vergl. auch das in der Revue Bd. 27, unter
Nr. 31 abgedruckte Urteil des baselstädtischen Appellationsgerichtes).
Diesen Zusammenhang des in Art. 4 geregelten Rückgriffes mit
dem Haftpflichtrechte als solchem verkennt der vom Kläger ange
führte gegenteilige Bundesgerichtsentscheid i. S. Tramways lau
sannois c. Ferrari (AS 24 II S. 314 Erw. 2), wenn er glaubt,
zur Annahme eines Regreßanspruchs auch gegen den Dritten, der
den Unfall verschuldet hatte, den Art. 2 FHG beiziehen zu können
(das gleiche tun V. Scherer, Haftpflicht des Unternehmers,
II. Aufl. S. 306 ff. und Gröner, die Konkurrenz verschiedener Haft
pflichtansprüche rc. S. 81). Der Art. 2 sieht freilich als Fälle der
Haftung des Betriebsunternehmers auch solche vor, wo der Unfall
durch ein Verschulden dritter Personen, soweit es sich nicht als
Verbrechen oder Vergehen darstellt, herbeigeführt wurde. Allein das
ändert nichts daran, daß es sich hier um außerhalb des Betriebes
stehende Personen handelt, für die nicht die Haftpflichtgesetzgebung
und damit auch nicht der Art. 4 gilt, sondern die gewöhnlichen
obligationenrechtlichen Bestimmungen.
Zu dem Gesagten kommt noch, daß das behauptete schuldhafte
Handeln Sütterlins als solches nur den Verletzten Magnol ge
des Kantons Basel Landschaft vom 26. September 1913 bestätigt.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
erkannt:
Demnach hat das Bundesgericht
jährung entgegenstände.
fehlte oder ob einer klägerischen Forderung die Einrede der Ver
daher die Aktivlegitimation auch von diesem Gesichtspunkte aus
die Versicherungsgesellschaft Rhenania übergegangen wäre und
Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag von der Klägerin auf
flüssig, im besondern, ob eine solche Forderung nach Art. 72 des
Prüfung der andern im Prozesse aufgeworfenen Fragen über
wegen mangelnder Aktivlegitimation abzuweisen. Damit wird die
ihr als Haftpflichtiger Geleisteten erlangt haben, so ist die Klage
gründe gegen den Beklagten eine Forderung auf Ersatz des von
5. Kann somit die Klägerin aus keinem der erörterten Rechts
über dem Beklagten der Fall.
gegen Magnol bestände, so wäre das nicht auch von selbst gegen
einzustehen habe. Selbst wenn also ein Regreßanspruch aus Art. 4
kann, ob er für diese Schädigung kraft Gesetzes, nach Art. 62 aOR,
schädigt hat, während beim Beklagten es sich nur darum handeln