- Arteil der I. Zivilabteilung vom 13. Dezember 1913
in Sachen Hofer-Lanzrein und Gen., Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Hofmann, Bekl. u. Ber. Bekl.
Kollektirgesellschaft.
Klage auf Herausgabe des Anteils eines in Konkurs gefallenen Teilha
bers an den Gesellschaftsaktiven.
Der Erfindungsgedanke wird durch die Kundgabe zum verwertbaren
Vermögensgegenstand ; die Erfindung als solche nicht bloss das
Recht aus den Patenten ist also Gesellschaftsgut.
Bestimmung des Liquidationswertes bei Verkauf der Patente durch die
Gesellschaft und Abschluss eines Sonderabkommens zwischen dem
andern Gesellschafter und dem Käufer über angebliche persönliche
Leistungen des Gesellschafters. Teilung des Gegenwertes mit der Kon
kursmasse. Art. 532 OR.
Auskauf nach Art. 577 Abs. 2 OR.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 13. September 1913 hat das Zivil
gericht des Kantons Basel Stadt erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B.
Das Appellationsgericht hat dieses Urteil mit Erkenntnis
vom 28. Oktober bestätigt.
C.
Gegen das appellationsgerichtliche Urteil haben die Kläger
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag auf Aufhebung und Gutheißung der Klage d. h. Verur
teilung des Beklagten zur Bezahlung von 4250 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit 22. Juni 1911 und zur Abtretung der Hälfte der
gegen Dr. Welti bestehenden Forderung von 1000 Fr.
D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der
Kläger diese Anträge erneuert. Der Vertreter des Beklagten hat
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur
teils beantragt;
in Erwägung:
- Am 28. März 1908 schloß der Beklagte Hofmann mit
Hermann Helfenberger in Basel einen Kollektivgesellschaftsvertrag
ab. Aus diesem Vertrag sind folgende Bestimmungen hervorzu
heben:
Die beiden Kontrahenten vereinigen sich zu einer Gesellschaft,
welche den Zweck hat, für die Erfindung des Herrn Hofmann
genannt Straßen Reform Guß in allen Kulturstaaten
Patente zu erwerben und dieselben auszubeuten, sei es durch Ver
kauf der einzelnen Patente oder durch Ausführung der in Betracht
kommenden Unternehmungen.
An die Kosten der Erfindung bezahlt Herr Helfenberger Herrn
Hofmann sogleich bei Unterzeichnung des Vertrages Fr. 1200,
welcher Betrag Eigentum des Herrn Hofmann bleibt..... Das
zum Erwerbe der Patente, zur Ausführung der Probearbeiten
und zum Geschäftsbetrieb nötige Geld wird von Herrn Helfen
berger einbezahlt und ihm gutgeschrieben.
Herr Helfenberger besorgt den kaufmännischen Teil des Unter
nehmens, Herr Hofmann den technischen. Von dem erzielten Ge
winn aus dem Verkauf der Patente und dem Reinertrage aus
dem Geschäftsbetriebe nach Abzug der Unkosten bezieht jeder der
beiden Kontrahenten die Hälfte.
Am 7. Juli und 31. August 1910 wurden Nachträge verein
bart, die das Schicksal der Patente im Fall des Ablebens des Be
klagten und die Verwertung des französischen Patentes zum Gegen
stand haben. Die Gesellschaft erwarb außerdem Patente in der
Schweiz, in Belgien und in Italien.
In der Folge starb Helfenberger und es brach über sein Privat
vermögen, sowie über die Gesellschaft Helfenberger Cie., an der
er ebenfalls beteiligt war, der Konkurs aus. Infolgedessen wurde
auch die Kollektivgesellschaft Hofmann Helfenberger liquidiert
und der Anteil Helfenbergers am Gesellschaftsvermögen im Privat
konkurs admassiert. Im Einverständnis mit dem Beklagten trat das
Konkursamt behufs Veräußerung der Patente mit Willy Ehrlich,
dem früheren Angestellten der Firma, in Unterhandlung. Ehrlich
offerierte 3000 Fr. für die Patente, sowie die Utensilien und Ma
terialien. Der Beklagte erklärte dem Konkursamt mit Brief vom
16. Juni 1911, daß er nach längerem Nachdenken" mit diesem
Angebot einverstanden sei. Am 22. Juni 1911 kam es zwischen
dem Konkursamt namens der Rechtsnachfolger der Firma Hof
mann Helfeuberger und Ehrlich zum Abschluß eines Vertrages
auf dieser Grundlage. Die Liquidation der Firma ergab alsdann
ein Nettoergebnis von 2842 Fr. 06 Cts.; die Hälfte davon wurde
der Konkursmasse Helfenberger in bar ausgewiesen. Es liegt eine
vom Beklagten und dem Konkursamt unterzeichnete, vom 28. Ja
nuar 1912 datierte Abrechnung vor.
Später stellte sich heraus, daß der Beklagte am 16. Juni 1911,
also 6 Tage vor dem Verkauf an Ehrlich, mit diesem persönlich
einen Separatvertrag folgenden Inhalts abgeschlossen hatte:
I. Herr I. Hofmann gibt hiemit das bindende Versprechen ab,
dem Konkursamte gegenüber seine Einwilligung zur Übernahme
der der Firma Hofmann Helfenberger gehörenden Utensilien
sowie Materialien sofort zu erklären, und der Offerte, welche
Herr Ehrlich dem Konkursamt gegenüber gemacht hat, in Bezug
auf das schweizerische Patent Nr. 42,842 (recte sämtliche Pa
tente) zuzustimmen.
II. Unter dieser Bedingung hat Herr Ehrlich das Recht, vom
Konkursamte das Patent Nr. 42,842 Reform Guß Asphaltkom
bination unter den von ihm aufgegebenen Bedingungen zu er
werben.
III. Hat Herr Ehrlich auf diese Weise das ausschließliche Ei
gentum des obgenannten Patentes erworben, so verpflichtet er
sich, dem Herrn Hofmann Fr. 5000 (fünftausend) zu zahlen,
und zwar Fr. 2500 per 20. Juni 1911 und Fr. 2500 nach
Ausführung der Arbeit für Gebr. Sulzer in Winterthur, späte
stens aber Ende Oktober 1911.
IV. Herr Hofmann verpflichtet sich, innerhalb von fünf Jahren
im Umkreise von 1000 km von Basel weder selber ein Asphalt
und Dachdeckungsgeschäft zu betreiben, noch sich an einem solchen
zu beteiligen.
Im Zuwiderhandlungsfalle zahlt Herr Hofmann dem Herrn
Ehrlich eine Konventionalstrafe von zehntausend Franken.
V. Die beiden vertragsschließenden Herren verpflichten sich, nur
mit gegenseitiger Zustimmung die von Herrn W. Ehrlich erwor
benen Auslandspatente zu veräußern.
Erläuterung: Bei einem Verkauf der Auslandspatente gibt
Herr Ehrlich dem Herrn Hofmann die Hälfte des Reingewinns.
Am 5. Oktober 1911 sodann hatte der Beklagte, nachdem Ehr
lich ihm bereits 2500 Fr. in bar ausbezahlt hatte, seine Rechte
aus dem obigen Vertrag um 6000 Fr. (wovon je 3000 Fr. am
31. Oktober und 31. Dezember 1911 zahlbar) an Dr. Welti in
Basel abgetreten. Dieser verpflichtete sich ferner, sobald das erste
ausländische Patent verkauft werde, an den Beklagten weitere
1000 Fr. als Extrabonus zu bezahlen.
Als das Konkursamt von diesen Tatsachen erfuhr, teilte es sie
den Gläubigern auf dem Zirkularweg mit und bot ihnen die An
sprüche der Konkursmasse gegenüber dem Beklagten gemäß Art. 260
SchKG zur Abtretung an, in der Meinung, daß der vom Be
klagten einkassierte Betrag von 8500 Fr. (2500 Fr. 3000 Fr.
3000 Fr.) und die Forderung von 1000 Fr. an Dr. Welti
in Wirklichkeit Gesellschaftsaktiven seien und daher zur Hälfte in
die Konkursmasse fielen. Hierauf trat die Masse ihre Ansprüche
gegenüber dem Beklagten an die heutigen Kläger, sämtlich Gläu
biger im Konkurse Helfenberger, ab; diese erhoben am 5. April
1913 die vorliegende Klage, die von beiden kantonalen Instanzen
abgewiesen wurde.
2. Unbegründet ist einmal der Einwand des Beklagten, die
Kläger hätten die vom Konkursamt namens der Konkursmasse
Helfenberger unterzeichnete Abrechnung vom 8. Januar 19
förmlich anfechten sollen und es sei die Klage schon deshalb abzu
weisen. Diese Abrechnung stellt nicht einen Vertrag dar, wodurch
die Parteien gegenseitig weitergehende Ansprüche aufgegeben haben,
wie bei einem Vergleich; es liegt darin nicht die Schaffung eines
Rechtsverhältnisses, sondern nur die Aufstellung eines Rech
nungs verhältnisses. Erweist sich die Aufstellung als unrichtig,
indem ein Gesellschaftsaktivum nachträglich zum Vorschein kommt,
so kann einfach Berichtigung verlangt werden, wie bei Rechnungs
fehlern (Art. 24 OR i. f.); einer förmlichen Anfechtung bedarf
es nicht, wie denn auch das Verhältnis, auf Grund dessen der
Klageanspruch erhoben wird, aus der Rechnung nicht ersichtlich war.
Die Kläger, die ihre Rechte von der Konkursmasse ableiten, haben
also mit Recht ihre Klage als Gesellschaftsklage (actio pro socio)
erhoben.
3. Das Schicksal der Klage hängt davon ab, ob die Ver
mögensvorteile, die der Beklagte von Ehrlich und Dr. Welti
langt hat, in Wirklichkeit der Gesellschaft gebühren oder nicht. Be
stritten ist zunächst, daß die Erfindung als solche zu den Gesell
schaftsaktiven gehöre, und zwar aus zwei Gründen:
a) Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die Erfindung habe
nur soweit an die Gesellschaft übergehen können, als sie die Gestalt
von Patenten angenommen habe. Diese Auffassung verkennt in
dessen das in der Erfindung liegende Rechtsgut. Freilich ist der
Erfindungsgedanke, bevor er kundgegeben worden ist, ein Persön
lichkeitsrecht, das so wenig Verkehrsgut sein kann wie die unaus
gesprochene Idee im geistigen Urheberrecht. Allein durch die
Kundgabe d. h. durch eine Außerung, auf Grund derer das ge
wonnene technische Ergebnis wiederholt hervorgebracht werden kann,"
wird der Gedauke von der Persönlichkeit getrennt und zum ver
wertbaren Vermögensgegenstand (Gierke, Priv. R. 1 865
Kent, Patentgesetz I 146 f.).
Laut dem Gesellschaftsvertrag vom 28. März 1908 hat denn
auch der Beklagte die Erfindung als solche in die Gesellschaft ein
geworfen, also nicht bloß das Recht aus den bereits erworbenen
Patenten, sondern auch dasjenige auf weitere Patente, kurz alle
aus der Erfindung resultierenden Rechte, die einen wirtschaftlichen
Wert aufweisen. Das ergibt sich aus der Bestimmung im Vertrag,
daß die Kontrahenten sich zu einer Gesellschaft vereinigen, die den
Zweck hat, für die Erfindung des Beklagten in allen Kulturstaaten
Patente zu erwerben und sie auszubeuten, sei es durch Verkauf der
einzelnen Patente oder durch Ausführung der in Betracht kommen
den Unternehmungen. Und es hat der Vertreter des Beklagten
vor Appellationsgericht bestätigt, daß dieser als seine Einlage die
Erfindung eingebracht habe, freilich mit dem Beifügen, die Erfin
dung werde erst Gesellschaftsaktivum, wenn dafür von der Gegen
partei die Kosten des Patenterwerbes geleistet würden (dieser Ein
wand wird sub b erörtert werden). Es trifft daher nicht zu, wenn
das Appellationsgericht ausführt, es habe für jedes einzelne Patent
eines besonderen Übertragungsaktes bedurft, damit es Bestandteil des
Gesellschaftsvermögens wurde. Nicht zwingend ist ferner der Schluß,
den die Vorinstanz aus dem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom
7. Juli 1910 zieht, wo über die vorhandenen Patente für den
Fall des Ablebens des Beklagten verfügt wird. Die Vorinstanz
folgert daraus, die Kontrahenten seien sich bewußt gewesen, daß
die Gesellschaft über die Erfindung als solche nicht zu verfügen
habe. Allein die Gesellschafter können von der Ansicht ausgegangen
sein, daß zur Zeit des Todes des Beklagten die weiteren Patente
schon erwirkt sein würden, wie ja deren Erwerb zum Gesellschafts
zweck gehörte.
b) Der Beklagte macht geltend, die Erfindung sei deshalb nicht
an die Gesellschaft übergegangen, weil Helfenberger die laut Ver
trag ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Wie es
sich in dieser Hinsicht tatsächlich verhalte, haben die Vorinstanzen
nicht festgestellt; sie haben diesen Einwand gar nicht erörtert,
offenbar von der Erwägung aus, daß die Nichterfüllung jener Ver
bindlichkeiten den Übergang der Erfindung nicht gehindert hätte.
In der Tat ist der Übergang nicht etwa bedingt durch die Zah
lung der 1200 Fr.: Helfenberger hatte diesen Betrag an die Kosten
der Erfindung schlechthin zu leisten, er schuldete ihn nicht speziell
im Hinblick auf noch zu lösende Patente. Anderseits hat der Be
klagte bei der Liquidation keine Forderung wegen Nichtzahlung der
1200 Fr. erhoben.
4. Gehörte somit die Erfindung der Gesellschaft, so mußte
auch ihr Wert bei der Liquidation an die Gesellschaft fallen. Es
fragt sich, ob ein solcher Wert neben dem durch Ehrlich bezahlten
und verteilten Kaufpreis von 3000 Fr. vorhanden war. Daß der
Wert der Erfindung objektiv 3000 Fr. überstieg, ist unstreitig,
nachdem er seither von der Reformguß A. G. selber auf ½ Mil
lion Franken geschätzt worden ist. Allein darauf kommt es nicht
an. Entscheidend ist, welches der Wert nach der Schätzung der Ver
käufer im Zeitpunkt des Verkaufes war, m. a. W. der Preis, der
nach den Verträgen vom 16. und 22. Juni 1911 ihnen als Ge
schäftsaktivum zukam.
Die Vorinstanz führt aus, es sei zweifellos, daß das Konkurs
amt, wenn der Beklagte von seinem Recht auf Abfindung der Kon
kursmasse und Fortsetzung des Geschäfts auf seine Rechnung nach
Art. 577 Abs. 2 OR Gebrauch gemacht hätte, auch dem Beklagten
gegenüber in einen Übernahmspreis von bloß 3000 Fr. einge
willigt haben würde, währenddem der Beklagte die Patente mit je
dem möglichen Gewinn hätte weiterverkaufen können. Dieses Ar
gument ist nicht schlüssig. Beim Auskauf nach Art. 577 wäre das
Konkursamt einer Gegenpartei mit entgegengesetzten Interessen
gegenübergestanden; es hätte im Bewußtsein, daß der Beklagte als
Übernehmer danach trachten mußte, den Preis möglichst niedrig zu
halten, offenbar Sachverständige zur Prüfung herbeigezogen. Ganz
anders beim Verkauf an einen Dritten. Hier durfte das Kon
kursamt annehmen und verlangen, daß, wenn der Beklagte als
insbeson
Mitgesellschafter mit einer Offerte einverstanden war
dere wenn er beifügte, er sei nach längerem Nachdenken zu dieser
Überzeugung gekommen diese Offerte nach seiner, des Sachver
ständigen, Ansicht angemessen d. h. möglichst hoch sei. Es handelt
sich um eine Angelegenheit der Gesellschaft. Der Beklagte hatte
also gemäß Art. 538 aOR den Fleiß und die Sorgfalt anzuwen
den, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt
er durfte nicht zu seinem besonderen Vorteile Geschäfte betreiben,
durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträchtigt
wurde (Art. 536), wie denn auch der Gesellschaftsvertrag seiner
Natur nach auf gegenseitigem Vertrauen beruht. Zudem hatte der
Beklagte als Mitverkäufer ein eigenes Interesse an der Erzielung
eines möglichst hohen Preises.
5. Es bleibt also zu untersuchen, ob der Gegenwert, den
Ehrlich dem Beklagten im Separatvertrag vom 16. Juni 1911
zusicherte und der dem Beklagten in der Hauptsache auch zufloß,
die Erfindung als solche betraf und demnach der Gesellschaft zukam
oder ob er das Aquivalent für persönliche Leistungen des Be
klagten bildete, wie die erste Instanz angenommen hat.
a) Wenn vorerst die Zustimmung des Beklagten zum Verkauf
an Ehrlich laut Offerte an das Konkursamt als eine solche per
sönliche Leistung angesehen werden will, so läßt sich das nicht recht
fertigen. Der Beklagte war von Gesetzes wegen verpflichtet, die In
teressen der Gesellschaft zu wahren, und durfte dafür keine besondere
Bezahlung beanspruchen. Die angebliche Vergütung für die Zu
stimmung bildet in Wirklichkeit einen Zuschuß zu dem zu niedrig
gehaltenen Kaufpreis und kommt als solche der Gesellschaft zu. Das
Verhalten des Beklagten ist auch vom Gesichtspunkt von Treu und
Glauben aus verwerflich. Er hat die Konkursverwaltung getäuscht,
indem er ihr verheimlichte, daß Ehrlich in Wirklichkeit die Erfin
dung weit höher einschätze, als nach seiner Offerte zu schließen;
der Beklagte erklärte sich dem Konkursamt gegenüber mit dieser
Offerte ausdrücklich einverstanden, nachdem er sich zuvor von Ehr
lich besondere, weitgehende Vermögensvorteile ausbedungen hatte.
b) Nicht besser steht es mit dem Verzicht des Beklagten auf den
Auskauf nach Art. 577 OR. Beim Auskauf wäre dem Beklagten
der wirkliche Wert der Erfindung und nicht mehr angerechnet wor
den; im Streitfall hätte der Richter zu entscheiden gehabt. Die
Anrechnung eines besonderen Betrages auf den Verzicht wäre der
Entgelt für eine unterbliebene Übervorteilung; eine solche durfte
der Beklagte umsoweniger anrechnen, als er im maßgebenden Zeit
punkt (des Vertrages mit Ehrlich) noch Gesellschafter war und als
solcher die Interessen der Gesellschaft den eigenen nicht hintansetzen
durfte.
c) Es verbleibt die vom Beklagten eingegangene Verpflichtung,
innerhalb von 5 Jahren im Umkreise von 1000 km von Basel
weder selber ein Asphalt und Dachdeckungsgeschäft zu betreiben,
noch sich an einem solchen zu beteiligen. Bei der Würdigung dieser
Gegenleistung ist nicht auf den möglichen Wert des Verzichtes für
den Beklagten abzustellen, sondern es ist zu prüfen, welche Bedeu
tung der Erwerber der Erfindung, Ehrlich, vernünftigerweise dem
Konkurrenzverbot beimessen konnte; denn mehr wollte er dafür na
türlich nicht bezahlen. Soweit die in den Patenten genannte be
sondere Asphaltmischung in Frage stand und in diesem Sinne
scheint die Klausel von den Zeugen aufgefaßt worden zu sein
so ist selbstverständlich, daß der Beklagte sie nicht mehr herstellen
durfte, da er ja die Erfindung nicht mehr besaß. Dafür bedurfte
es keiner besonderen Vergütung, eventuell hätte sie der Gesellschaft
zukommen müssen. Ob der Beklagte ein Asphalt und Dachdecker
geschäft betreibe oder nicht, konnte Ehrlich, dem es um die Aus
beutung der Reformgußpatente zu tun war, gleichgültig sein. Zu
befürchten hatte er höchstens, daß der Beklagte eine weitere Er
findung machen oder die alte insoweit verbessern könnte, daß dafür
ein neues Patent genommen und den alten Konkurrenz gemacht
werde. Allein daran wird der Beklagte durch den Vertrag mit Ehr
lich nicht gehindert, denn der Betrieb eines Asphalt und Dach
deckungsgeschäfts ist keine Voraussetzung für eine solche Erfindung
und ihre Ausbeutung.
6. Hieraus folgt, daß den Zuwendungen Ehrlichs und seiner
Rechtsnachfolger an den Beklagten laut Separatvertrag vom 26. Juni
1911 keine persönlichen Leistungen desselben gegenüberstanden.
Jene Zuwendungen bildeten in Wirklichkeit einen erheblichen Zu
schlag zum Kaufpreis von 3000 Fr. laut Vertrag des Konkurs
amts mit Ehrlich vom 22. Juni 1911. Diese verdeckte Erhöhung
des Kaufpreises sollte dem Beklagten allein zukommen, unter Um
gehung der Konkursmasse Helfenberger. Eine solche Bevorzugung
des einen Gesellschafters hält vor Art. 529 aOR (532 neu) nicht
stand; danach ist jeder Gesellschafter verpflichtet, einen Gewinn,
der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern
Gesellschaftern zu teilen. Die Klage ist somit im Gegensatz zu den
kantonalen Instanzen gutzuheißen. Über die Höhe der Klageforde
rung herrscht kein Streit;
erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt. Demgemäß wird das Ur
teil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 28. Ok
tober 1913 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Klägern
den Betrag von 4250 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 22. Juni
1911 zu bezahlen und die Hälfte seiner Forderung von 1000 Fr.
gegenüber Dr. Welti an die Kläger abzutreten.