- Arteil der I. Zivilabteilung vom 5. Dezember 1913
in Sachen G. Roth Cie. in Lig., Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Beltmann, Kl. u. Ber. Bekl.
Berufungsverfahren. Nachprüfung der Parteifähigkeit (Erw. 2).
Kollektiv- und Kommanditgesellschaft. Der Auflösungsbeschluss kann
das Leben der Gesellschaft nur dann vernichten, wenn auf den Zeit
punkt der Auflösung auch ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten er
loschen sind. Geschäftsübernahme ohne Zustimmung des Gläubigers
befreit die Gesellschaft nicht (Erw. 3 u. 4).
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage
A. Mit Urteil vom 3. September 1913 hat die I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger je 125 Fr. als
Zins per 1. Oktober 1910, 1. Januar 1911 und 1. April 1911
und 10,000 Fr. per 1. April 1911, und einen Gewinnanteil
in der Höhe von 10 % des erzielten Nettogeschäftsgewinnes des
Geschäftsjahres 1910 per 30. April 1911, nebst 5 % Zins seit
den Fälligkeitsdaten zu bezahlen."
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf Auf
hebung und Abweisung der Klage in vollem Umfange.
C. Die Beklagte hat sich an der heutigen Verhandlung nicht
vertreten lassen; der Vertreter des Klägers hat Abweisung der
Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt;
in Erwägung:
- Am 18. Juni 1909 schloß der Kläger mit der Kom
manditgesellschaft G. Roth Cie., bestehend aus Ingenieur G. Roth
als unbeschränkt haftendem Gesellschafter und E. Ebinger als Kom
manditär, folgenden Darlehensvertrag ab:
- Dr. Veltmann stellt genannter Firma ein Kapital von
10,000 Fr. als Darlehen zur Verfügung.
- Die Firma zahlt an Dr. Veltmann in vierteljährlicher Ab
rechnung 5 % Zinsen p. a. von obigem Darlehen und vergütet
außerdem zum Schluß jeden Geschäftsjahres, erstmals ultimo
März 1910, einen Gewinnanteil in Höhe von 10 % des erzielten
effektiven Netto Geschäftsgewinnes der Firma. Die Zahlung des
Gewinnanteiles hat bis zum 30. April jedes Jahres zu erfolgen.
3. Das Kapital ist zum Schluß jeden Geschäftsjahres nach
vorhergegangener Kündigung kündbar, jedoch verzichtet die Firma
in den ersten drei Geschäftsjahren auf die Kündigung. Dr. Velt
mann verpflichtet sich, der Firma das Kapital auf Verlangen in
den ersten drei Geschäftsjahren zu belassen, sofern der 10prozentige
Gewinnanteil mindestens eintausend Franken pro Jahr beträgt
und keine wichtigen Anderungen im Geschäft der Firma G. Roth
Cie. eintreten, durch die die gegenwärtige Sicherheit des Kapitals
vermindert wird...
Der Kläger bezahlte den Kapitalbetrag ein; die Zinsen vom
- Juli 1909 bis 31. März 1910 wurden ihm von der Firma
gutgeschrieben; der Gewinn für das mit Ende März 1910 ab
laufende Geschäftsjahr wurde gemäß Vertrag ausgewiesen und der
Gewinnanteil des Klägers reguliert. Für den am 1. Juli 1910
verfallenen Zins ließ sich die Firma betreiben; der Rechtsvorschlag
wurde durch provisorische Rechtsöffnung beseitigt; die Firma erhob
keine Aberkennungsklage. Auf das Konkursbegehren hin bezahlte
Roth den geschuldeten Betrag, mit der Begründung: er wolle, da
sein Name noch in der Firma figuriere, dem Konkurse vorbeugen;
er anerkenne aber damit keine Schuldpflicht. Am 7. März 1910
hatte nämlich Roth mit Ebinger einen Vertrag abgeschlossen, wo
durch Ebinger das Patentbureau mit Aktiven und Passiven und
zum Gesamtpreis von 30,000 Fr. auf den 1. April 1910 über
nahm. Als Aktiven wurden bezeichnet alle Außenstände, die binnen
9 Monaten nach Übernahme des Geschäfts einbringlich seien. Das
im Kaufpreis inbegriffene Guthaben des Klägers von 10,000 Fr.
sollte an Ebinger übertragen werden laut einem zwischen Dr. Velt
mann und Ebinger zu vereinbarenden Separatvertrag, d. h. auf
Grund des zwischen G. Roth Cie. und Dr. Veltmann bestehenden
Vertrages". Ebinger hatte das Recht, die Firma bis zum 30. Juni
1910 unter dem bisherigen Namen weiterzuführen. Es ergaben
sich bald Meinungsdifferenzen, indem Ebinger behauptete, er sei
von Roth durch unwahre Angaben zum Vertragsabschluß verleitet
worden. Er erhob deshalb Klage auf Ungültigerklärung des Ver
trages.
Am 8. September 1910 kündete der Kläger der Beklagten das
Darlehen auf spätestens 1. April 1911. Die Beklagte bestritt ihre
Schuldpflicht. Darauf erhob der Kläger am 16. November 1910
die vorliegende Klage. Das Bezirksgericht Zürich schützte sie in
vollem Umfange, ebenso das Obergericht. Inzwischen, d. h. am
- Juni 1911, war die Firma G. Roth Cie. im Handels
register gestrichen worden. Ebinger fiel nachträglich in Konkurs.
- Mit der Vorinstanz ist vorerst die Frage zu entscheiden,
ob die Kommanditgesellschaft G. Roth Cie. zur Zeit der Klage
anhebung rechtlich noch existierte. Bestand sie nicht mehr zu Recht,
so fehlte ihr mit der Existenz auch die Parteifähigkeit: sie konnte
nicht Subjekt des den Streitgegenstand bildenden materiellen Rechts
verhältnisses sein und es konnte ihr daher auch die Beklagtenrolle
im vorliegenden Prozeß nicht zugeschoben werden. Alsdann wären
die Zürcher Gerichte zur Beurteilung der Sache örilich nicht zu
ständig gewesen, da der unbeschränkt haftende Gesellschafter Roth
in Deutschland wohnt. Das ist aber nur eine Wirkung der selb
ständig zu entscheidenden Frage der Parteifähigkeit. Wenn der Ver
treter des Klägers heute ausgeführt hat, das Bundesgericht sei
Beurteilung dieser Frage nicht zuständig, so trifft das nicht
Der Nachprüfung durch das Bundesgericht entzieht sich wohl die
Prozeßfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, überhaupt mit Rechtswirk
samkeit prozessualisch zu handeln, nicht aber die Parteifähigkeit
(vergl. hierüber Wach, Handbuch des deutschen Zivilprozeßrechts
Bd. 1 S. 121 f., 520 ff.).
- Zur Unterstützung ihrer Behauptung, daß die Kommandit
gesellschaft G. Roth Cie. zur Zeit der Klageanhebung nicht mehr
bestanden habe, beruft sich die Beklagte auf den Geschäftsübernahme
vertrag mit Ebinger. Diesem Vertrag kommt indessen so weit
gehende Bedeutung nicht zu. Einmal ist er vom Übernehmer wegen
Betrugs angefochten. Allein auch abgesehen hievon kann Bestand
oder Nichtbestand der Gesellschaft von jenem Vertrage nicht ab
hängen. Nach dem Inhalt des Vertrages selbst war das Geschäft
bis 31. Dezember 1910 insoweit auf Rechnung der alten Gesell
schaft weiterzuführen, als der Betrag, in dem Ebinger sich Aktiven
der aufgelösten Gesellschaft anrechnen lassen mußte, nach jenem
Zeitpunkt der in die Zeit nach Klageanhebung fällt
beurteilen war. Doch ist auch auf dieses Moment, das die Vor
instanz als ausschlaggebend anzusehen scheint, nicht wesentlich ab
zustellen. Maßgebend ist vielmehr folgende Erwägung: Die Kom
manditgesellschaft hat, wenn sie auch nicht juristische Person ist,
doch zweifellos eine gewisse Selbständigkeit. Insbefondere kann sie
nach Art. 597 OR unter ihrer Firma vor Gericht klagen und
verklagt werden . Diese Rechtsstellung kann angesichts der Rechte
und Interessen Dritter nicht von der Gesellschaft nach Belieben
aufgegeben werden. Mit Rücksicht auf die Doppelstellung der Kom
manditgefellschaft als Rechtsgebilde, das unter den Gesellschaftern
und nach außen wirkt, kann der Auflösungsbeschluß das Leben der
Gesellschaft nur dann vernichten, wenn auf den Zeitpunkt der Auf
lösung auch ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten aufgehört haben.
Das trifft zu, wenn entweder die Liquidation durchgeführt ist oder
aber die Rechtsbeziehungen zu Drittpersonen auf andere Weise
(z. B. durch Konkurs oder Aufgehen der Gesellschaft in einem
neuen Rechtssubjekt durch Geschäftsübernahme) zum Erlöschen ge
bracht sind. Die Streichung im Handelsregister spielt dabei keine
Rolle; denn sie hat nur deklaratorische, nicht konstitutive Wirkung.
Sie wirkt nur insofern, als nach Ablauf von 6 Monaten seit
Bekanntmachung der Streichung eine andere Art der Schuld
betreibung Platz greifen muß (Art. 40 Abs. 1 SchKG; Jaeger,
Komm. Anm. 1 zu Art. 40). Bis die Liquidation durchgeführt
ist oder die Rechtsverhältnisse zu Dritten auf andere Weise auf
gehoben sind, lebt die Gesellschaft als Gesellschaft in Lig. Dritten
gegenüber weiter.
Nun wird zwar behauptet, der Vertrag vom 7. März 1910
mit Ebinger habe die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu Dritten
aufgehoben, indem Ebinger als neues Rechtssubjekt an Stelle der
Gesellschaft getreten sei. Dagegen ist zu sagen, daß ein Schuldner
nicht ohne Zustimmung des Gläubigers einen andern Schuldner
an seine Stelle setzen kann. Das trifft für einen ganzen Ver
mögenskomplex wie für eine Einzelschuld zu. Die Geschäftsüber
nahme hat für den Gläubiger nur die Folge, daß er sich neben
dem alten auch an den neuen Schuldner halten kann. Diese Zu
stimmung wird nun von der Beklagten behauptet, vom Kläger
dagegen bestritten. Ist die Bestreitung mit Recht erfolgt, so bestand
die Gesellschaft G. Roth Cie. tatsächlich noch zu Recht und ist
also parteifähig. Ob der Kläger seine Zustimmung zum Vertrag
vom 7. März 1910 gegeben habe, ist aber auch für die Beurteilung
der weiteren Frage, ob er die Gesellschaft aus der Schuldpflicht
entlassen habe, und damit für das Schicksal der Klage überhaupt
ausschlaggebend. M. a. W.: der nämliche negative Tatbestand ent
scheidet über die Parteifähigkeit der Beklagten und über die materielle
Begründetheit der eingeklagten Ansprüche.
4. Zum Beweis für die Zustimmung des Klägers zur Ge
schäftsübernahme, in dem Sinne, daß damit die Gesellschaft als
Schuldnerin entlassen wurde, hat sich die Beklagte auf gewisse brief
liche Außerungen des Klägers, sowie auf einzelne Zeugenaussagen
berufen. Die Vorinstanzen haben den Beweis nicht als erbracht
angesehen. Aus den Briefstellen geht zwar hervor, daß der Kläger
vom Vertrag zwischen G. Roth Cie. und Ebinger wenigstens
oberflächliche Kenntnis hatte. Allein es findet sich keine Außerung,
aus der geschlossen werden könnte, er entlasse die Gesellschaft aus
der Schuldpflicht. Der Kläger scheint sich nicht einmal hinsichtlich
der Zinszahlung an Ebinger gehalten zu haben, den er doch als
Schuldner neben der Gesellschaft hätte in Anspruch nehmen können,
ohne seiner Rechtsstellung etwas zu vergeben. Die Eingabe des
Klägers im Konkurs Ebinger lautete bedingt, d. h. für den Fall,
daß die Gesellschaft nicht zahlen sollte. Die Zeugen Adler und Isler
haben ausgesagt, daß der Kläger den Roth nicht als Schuldner ent
lassen wollte, und damit stimmt auch die Aussage der Zeugin Frau
Müller über das Verhalten Ebingers überein, sowie die Außerung,
die Ebinger selber in seinem letzten Briefe an den Kläger vom
15. Dezember 1912 an Eidesstatt getan hat.
Ergibt sich aus diesen Aussagen der Beweis der Zustimmung
nicht, so ist anderseits aus der Zahlung des am 1. Juli 1910
verfallenen Zinses durch Roth, trotz des Vorbehaltes, er anerkenne
damit keine Schuldpflicht, eher zu folgern, daß die Zustimmung
des Klägers fehlte. Dafür spricht weiter, daß in der Annahme
Ebingers als Schuldners ein Verzicht des Klägers auf das Recht
läge, den Roth in Zukunft als Schuldner in Anspruch zu nehmen;
nach allgemeinem Rechtsgrundsatz wird aber der Verzicht auf Rechte
nicht vermutet. Die Vorinstanz hat also den Tatbestand richtig ge
würdigt, wenn sie angenommen hat, es sei zwischen Ebinger und
dem Kläger ein Schuldübernahmevertrag nicht zustande gekommen.
Damit sind Passivlegitimation und Schuldpflicht der Beklagten ge
geben. Mit Rücksicht auf das begonnene Liquidationsstadium muß
das Urteil freilich nicht auf G. Roth Cie. schlechthin, sondern
auf G. Roth Cie. in Liq. lauten;
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Sep
tember 1913 bestätigt.