- Arteil der 1. Zivilabteilung vom 8. November 1913
in Sachen
Rutishauser Stüßi in Lig., Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Schweizerische Kreditanstalt, Bekl. u. Ber. Bekl.
Eintritt einer im Prozesse stehenden Kollektivgesellschaft in das
Liquidationsstadium: Bedeutung für die Beurteilung des Falles.
Anwendbarkeit des Art. 41 Abs. 2 rev. OR in intertemporaler Be
ziehung. Schadenersatzklage einer Bank gegen eine andere mit
der Begründung, die Beklagte habe rechtswidrig die Ueberleitung
ihres bisherigen Geschäftsverkehrs mit einem finanziell schlecht
stehenden Kunden auf die Klägerin bewirkt und letztere zur Fort
setzung dieses Verkehrs bestimmt. Prüfung, ob eine zu Schaden
ersatz verpflichtende unrichtige Auskunftserteilung der Beklagten
erfolgt sei und ob ein von der Beklagten ausgestellter Kontokorrent
auszug die Klägerin deshalb irregeführt habe, weil er über bestimmte,
die Geschäftsverbindung betreffende Punkte nichts angab. Prüfung,
ob ein später von einem Organ der Beklagten ausgestellter Posten
auszug, der wissentlich faische Verurkundungen über geschäft
liche Beziehungen enthielt, kausal gewesen sei für die Fortsetzung
des Geschäftsverkehrs durch die Klägerin. Bei der unerlaubten
Handlung braucht die Schädigung nicht als solche bezweckt zu sein.
1.
In tatsächlicher Beziehung ist vorab zu bemerken
Die Beklagte, die Schweizerische Kreditanstalt in Zürich, unter
hält neben ihrem Hauptgeschäft an verschiedenen Orten der Stadt
Agenturen oder Depositenkassen, darunter eine solche im dritten
Stadtkreise. Dieser stand während der Jahre 1909/10 Albert Meyer
als Verwalter oder, wie er in den Akten auch genannt wird, als
Direktor vor, wobei er zusammen mit einem andern Beamten der
Beklagten die Unterschrift für die Kasse führte. Im Frühjahr
1909 trat diese von Meyer verwaltete Depositenkasse III in Ge
schäftsverkehr mit der Firma S. Winter Grünspan, die in
Zürich ein Kolonialwarengeschäft eröffnet hatte. Diese Firma ließ
sich von der Kasse die zahlreichen von ihr ausgestellten Kunden
wechsel von meist kleinern Beträgen diskontieren und erhielt darauf
Vorschüsse. Die Buchungen erfolgten bei der Kasse in der Weise,
daß sie die Wechsel mit dem Tage ihrer Übergabe der Firma gut
schrieb und diese für die nicht eingegangenen Wechsel nachher be
lastete.
Im Laufe des Verkehrs und mit der Zunahme der Fälligkeits
termine vermehrte sich die Zahl der unbezahlt gebliebenen Wechsel
in steigendem Maße und es erhoben sich deshalb beim Verwalter
Meyer und den ihm übergeordneten Organen Bedenken über di
Solidität der Firma S. Winter Grünspan. Die Aufsichtsorgane
verlangten, daß der Verwalter Meyer den Konto der Firma redu
ziere (so die Aussage des Direktors Groß im Strafverfahren gegen
Meyer) oder sogar abbreche (so die Aussage Meyers selbst). Diese
Bedenken, scheint Meyer am 27. November 1909 dem Firma
mitgliede Winter mitgeteilt und dabei scharfe Ausdrücke, unter
anderm das Wort Schwindelgeschäft, gebraucht zu haben. Am
28. November erhielt er nämlich von der Firma ein Schreiben,
worin sie die erhobenen Vorwürfe zurückwies und ausführte: Aller
dings liege ihre Existenz in der Hand Meyers, sie hoffe aber, dieser
werde ihr beistehen. Da er keine Tratten von ihr mehr bevorschussen
wolle, so bleibe ihr, um ihren Verbindlichkeiten nachkommen zu
können, nur übrig, eine andere Bank zu suchen. Sollte ihr das in
den nächsten Tagen nicht möglich sein, so wäre sie allerdings ge
zwungen, die beklagte Bank wieder in Anspruch zu nehmen. Sie
bitte Meyer um Unterstützung bei ihren Bemühungen, eine andere
Bank zu suchen; sie werde ihn dabei als Referenz angeben und
hoffe, er werde über sie eine Auskunft erteilen, die ihr bei andern
Banken keine Schwierigkeiten mache. In einer Antwort hierauf
vom 29. November erklärte die Depositenkasse III, Notiz davon zu
nehmen, daß die Firma S. Winter Grünspan sie bei andern
Banken als Referenz angebe, und versprach, ihr diskretest so gut
als möglich an die Hand zu gehen.
S. Winter Grünspan wandten sich nun zunächst erfolglos
an verschiedene Banken um Anknüpfung eines Geschäftsverkehrs.
Am 14. Januar 1910 kam es dann zur Eröffnung eines solchen
mit der klägerischen Firma Rutishauser Stüßi und zwar nahm
dieser Verkehr bald einen großen Umfang an: Die Summen der
diskontierten Wechsel und der darauf geleisteten Vorschüsse betrugen:
m Januar 16,169 Fr. 90 Cts. und 12,500 Fr., im Februar
18,432 Fr. 7 Cts. und 15,750 Fr., im März 37,049 Fr. 61 Cts.
und 19,500 Fr., im April 48,559 Fr. 1 Cts. und 22,500 Fr.
und im Mai 65,332 Fr. 83 Cts. und 13,000 Fr. Die Summen
der nicht eingelösten und daraufhin der Firma belasteten Wechsel
beliefen sich im Januar auf 70 Fr. 5 Cts., im Februar auf
817 Fr. 5 Cts., im März auf 4260 Fr. 85 Cts., im April
auf 23,578 Fr. 50 Cts. und im Mai auf 39,556 Fr. 40 Cts.
Laut Kontokorrentauszug erwarben die Kläger vom 14. Januar
bis 25. April von S. Winter Grünspan Rimessen für ins
gesamt 110,941 Fr. 39 Cts., worauf 66,250 Fr. vorgeschossen
wurden.
Unterdessen dauerten auch die Geschäftsbeziehungen zwischen der
rma S. Winter Grünspan und der Beklagten fort, wobei
aber die bestehenden Engagements allmählich verringert wurden:
Während die Beklagte vom Oktober bis Dezember 1909 noch
39,000 Fr. in bar geleistet hatte, bezahlte sie im Januar 1910
nur 3000 Fr., im Februar 2600 Fr. und von da an nichts mehr,
wogegen umgekehrt die Firma, die bis Ende 1909 insgesamt nur
11,000 Fr. einbezahlt hatte, im Januar 1910 an bar 4000 Fr.,
im Februar 7900 Fr. und im März 5200 Fr. in bar leistete.
AS 39 II 1913
Nachdem der Verkehr zwischen der Firma S. Winter Grün
span und der Klägerin drei Monate gedauert haite, wurden dessen
Bedingungen näher umschrieben. In einem Schreiben vom 15. April
1910 erklärt die Firma hierüber unter anderm: Spätestens von
Anfang Juni an werde sie ihre Kundenwechsel ausschließlich der
Klägerin zum Diskonto geben und zur gleichen Zeit werde ihre
Verbindung mit der Beklagten aufhören. Sie werde dann diese
veranlassen, daß sie den ganzen Guthabenssaldo der Firma, der
mindestens 25,000 Fr. betragen müsse, der Klägerin überweise
und daß sie der Klägerin ohne Verzug einen Auszug aus dem
Konto der Firma zustelle, damit die Klägerin in der Lage sei, den
Stand der Firma genau zu übersehen.
Der Firma S. Winter Grünspan hatte inzwischen auf ihr
Begehren die Depositenkasse III der Beklagten bereits einen Aus
zug aus der laufenden Rechnung mit ihr mit Begleitschreiben vom
11. April 1910 zugesandt. Dieser Auszug umfaßte den Zeitraum
vom 24. Februar bis 9. April und erzeigte ein Guthaben der
Beklagten von 24,748 Fr. 20 Cts. Darin werden der Firma
unterm 1. und 9. April zwei Posten (Rimessen Schweiz) von
5230 Fr. 40 Ets. und 4860 Fr. 20 Cts. gutgeschrieben. Im
Begleitschreiben bestätigt die Depositenkasse zunächst den Empfang
von diversen Rimessen für den Betrag von 10,343 Fr. 60 Cts.
auf die Schweiz, die sie vorläufig in ihr Portefeuille legen wolle,
und bemerkt dann hinsichtlich jener beiden Rechnungsposten, daß sie
nur provisorische Buchungen seien als ungefährer Gegenwert obiger
Rimessen. Wir setzen , fährt sie fort, diese beiden Posten auf
den Auszug, damit sich der Saldo auf zirka 25,000 Fr. beläuft,
uehmen jedoch die desinitive Buchung resp. Abrechnung obiger
Rimessen erst vor, nachdem uns die Firma Rutishauser Stüß
(die Klägerin) die Ablösung Ihres Kontos bei uns zugesagt
haben wird.
Die Firma S. Winter Grünspan beanstandete diesen Aus
zug und wünschte, daß die beiden Posten an dessen Anfang gestellt,
d. h. unterm 24. Februar mit Baluta vom 1. und 9. März gut
geschrieben würden. Verwalter Meyer entsprach diesem Wunsche
und ließ der Klägerin am 25. April einen so abgeänderten Aus
zug zukommen.
Am 2. Juni verschwanden die Firmateilhaber Winter und Grün
span mit Zurücklassung einer großen Schuldenlast. Es wurde über
sie sofort der Konkurs eröffnet, worin die Klägerin ein Guthaben
von 110,153 Fr. 72 Cts., die Beklagte ein solches von 46,606 Fr.
anmeldete. Am 4. Juni reichte die Klägerin bei der Bezirksanwalt
schaft Zürich gegen Winter und Grünspan eine Strafanzeige wegen
Betrugs und betrügerischen Bankerotts ein. Am 8. Juni erhob
sie gegen Verwalter Meyer Strafklage mit der Begründung: Meyer
habe ihr wider besseres Wissen sehr gute Auskunft über die Firma
S. Winter Grünspan erteilt und dieser einen verfälschten Posten
auszug aus den Büchern der Beklagten übergeben, um die Klägerin
zu veranlassen, ihr zu kreditieren und deren Konto bei der Be
klagten abzulösen. Die Untersuchung gegen Meyer führte zu einem
Sistierungsbeschluß vom 3. August 1911, der sich im wesentlichen
darauf gründet, daß Meyer mit dem falschen Buchauszug keine
Schädigung der Klägerin, sondern die Rettung seiner eigenen Stel
lung bezweckt habe, daß ihm das Bewußtsein einer betrügerischen
Absicht nicht nachgewiesen sei und daß sich auch nicht ersehen
lasse, inwieweit die Klägerin durch die falsche Buchung zur Kredit
gewährung veranlaßt worden sei.
2.
Mit der vorliegenden Klage verlangt nunmehr die Firma
Rutishauser Stüßi in Liq. von der Beklagten Bezahlung von
100,346 Fr. 95 Cts. als Ersatz des Schadens, den ihr die Be
klagte, namentlich durch ihren Verwalter Meyer, deshalb zugefügt
habe, weil sie von ihr vermittelst unwahrer Angaben zur Ein
gehung oder mindestens zur Fortsetzung des Geschäftsverkehrs mit
S. Winter Grünspan bestimmt worden sei. Die Beklagte habe
der Klägerin unmittelbar oder den von ihr konsultierten Aus
kunfsbureaux fälschlicherweise zu günstige Auskunft über diese
Firma gegeben. Namentlich aber habe sie die Klägerin durch die
Aushingabe eines auf Ende 1909 abgeschlossenen Kontokorrent
auszuges getäuscht. Aus diesem sei nämlich nicht zu ersehen ge
wesen, daß die Guthaben erst nach Eingang der Wechselbeträge
verfügbar seien, daß sie nur aus faulen Kundenwechseln beständen
und daß S. Winter Grünspan für die nicht eingegangenen
Beträge Solawechsel hätten ausstellen müssen. Sodann habe Ver
walter Meyer das betrügerische Verhalten von S. Winter und
Grünspan gegenüber der Klägerin durch den gefälschten Posten
auszug vom April 1910 bewußt unterstützt. Für die Handlungs
weise Meyers hafte die Beklagte, weil er als ihr Organ gelten
müsse und weil zudem die ihm übergeordneten Verwaltungsorgane
mit dieser Abschiebung der Firma S. Winter Grünspan an eine
andere Bank einverstanden gewesen seien. Eventuell treffe Art. 62
aOR zu und es habe auch die Beklagte das Verhalten Meyers
dadurch gebilligt, daß sie ihm bei seinem Austritt ein gutes Zeugnis
ausstellte. Der Schaden belaufe sich auf die eingeklagten 100,346 Fr.
95 Cts., da jedenfalls bis zu diesem Betrage das Guthaben von
110,153 Fr. 75 Cts., das der Klägerin aus dem Geschäftsverkehr
mit der Firma S. Winter Grünspan erwachsen sei, nicht ein
gehen werde.
Die Vorinstanz hat am 30. April 1913 auf Abweisung der
Klage erkannt.
In der Berufungsinstanz ist die Klagsumme auf 96,979 Fr.
90 Cts. reduziert worden, da der Rest aus dem Konkurse Winter
Grünspan erhältlich war.
3. Der vor Bundesgericht namhaft gemachte, im Vorentscheid
nicht berücksichtigte Umstand, daß die Firma Rutishauser Stüßi
laut Handelsregistereintrag vom 13. Januar 1913 in Liquidation
getreten ist, schließt die sofortige Beurteilung der Berufung nicht
aus: Nach dem genannten Registereintrag sind die beiden Gesell
schafter, Johann Rutishauser und Alfred Stüßi, Liquidatoren der
Firma. Zur Liquidation gehört aber auch die Durchführung von
Prozessen, die das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft betreffen.
Es bedarf auch keiner besondern Prozeßvollmacht der Liquidatoren
mehr, nachdem diese als frühere Gesellschafter zur Anhebung und
Durchführung des Prozesses Auftrag gegeben haben. Seinen Ent
scheid hat das Bundesgericht nicht auf den Namen der Firma
Rutishauser Stüßi auszufällen, wie es die Vorinstanz getan
hat, sondern auf den Namen von Rutishauser Stüßi in Liq.
Die beiden Parteien haben sich denn auch heute damit einverstanden
erklärt.
4.
Die Handlungen, die dem Verwalter Meyer und den
ihm übergeordneten Verwaltungsorganen der Beklagten zur Last
gelegt werden, fallen zeitlich unter die Herrschaft des aOR und
beurteilen sich daher nach diesem. Sofern also ein Verstoß gegen
die guten Sitten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 rev. OR behauptet
wird, könnte die Klage wegen mangelnder Anwendbarkeit dieser
Bestimmung nicht geschützt werden. Übrigens erblickt die Klägerin
einen solchen Verstoß nur in einer Handlungsweise Meyers und
seiner Vorgesetzten, die, auf Grund der klägerischen Behauptungen
gewürdigt, zugleich als rechtswidrig gelten müßte und es würde
daher auch die Anwendbarkeit des neuen Rechts am Ergebnis des
Prozesses nichts ändern.
Es fragt sich vor allem, ob das von der Klägerin dem
Verwalter Meyer vorgeworfene Verhalten geeignet sei, gegen
über der Beklagten einen Schadenersatzanspruch gemäß Art. 50 ff.
des aOR zu begründen. Muß dies nämlich verneint werden,
erledigen sich damit zugleich die Behauptungen der Klägerin, die
Beklagte sei auch deshalb schadenersatzpflichtig geworden, weil sie
durch ihre Direktion Meyer veranlaßt habe, ihren Geschäftsverkehr
mit S. Winter Grünspan allmählich abzubrechen und zum Nach
teil der Klägerin auf diese zu übertragen, und weil sie das Vor
gehen Meyers dadurch gebilligt habe, daß sie ihm bei seiner Ent
lassung ein gutes Zeugnis ausstellte. In diesen beiden Beziehungen
kann ein schuldhaftes Handeln nur vorliegen, wenn sich auch das
Verhalten Meyers als ein solches darstellt. Ist letzteres nicht der
Fall, so braucht ferner auch nicht mehr geprüft zu werden, ob und
aus welchem rechtlichen Grunde (Organstellung Meyers, Verant
wortlichkeit der Beklagten als Geschäftsinhaberin nach Art. 62
aOR usw.) die Beklagte aus unerlaubten Handlungen Meyers
hafte.
6. Durch das Verhalten Meyers wäre die Klägerin laut
ihren Ausführungen in doppelter Hinsicht rechtswidrig geschädigt
worden: einmal deshalb, weil Meyer Ende 1909 und Anfangs
1910 die Überleitung des Geschäftsverkehrs der Beklagten mit
der Firma S. Winter Grünspan auf die Klägerin durch bewußt
unrichtige Auskunftserteilung zu Gunsten dieser Firma und durch
Ausstellung eines der Sachlage nicht entsprechenden Kontokorrent
auszuges veranlaßt habe, und sodann deshalb, weil er im April
1910 einen gefälschten Postenauszug über den damaligen im
reduzierten Umfange noch fortgeführten Verkehr jener Firma
mit der Beklagten ausgestellt und dadurch die Klägerinb estimmt
habe, ihre Geschäftsbeziehungen mit der Firma in zunehmendem
Umfange weiter fortzusetzen.
Es steht außer Frage, daß die Klägerin aus dem Geschäfts
verkehr mit der Firma S. Winter Grünspan, der vom 14. Ja
nuar bis 1. Juni 1910 dauerte, tatsächlich Schaden erlitten
hat. Es ist ferner wahrscheinlich, aber nicht feststehend, daß der
Schaden nicht die gleiche Höhe erreicht hätte, wenn die Klägerin
vom April 1910 an auf möglichste Einschränkung und baldigen
Abbruch dieser Geschäftsbeziehungen bedacht gewesen wäre. Allein
dies auch angenommen, so ist für die Ersatzpflicht im weitern noch
erforderlich, daß das dem Verwalter Meyer zur Last gelegte Ver
halten sich als unerlaubt darstelle und im Kausalzusammenhang
stehe mit der eingetretenen Schädigung.
a) Die zunächst gerügte Auskunftserteilung würde zweifel
los dann unter Art. 50 aOR fallen, wenn Meyer als sicher vor
ausgesehen hätte, daß es mit der Firma S. Winter Grünspan
unaufhaltsam abwärts gehe und ihr Konkurs unvermeidlich sei.
Einer Firma unter solchen Umständen bei der Anknüpfung einer
neuen Bankverbindung behilflich zu sein, wäre der betreffenden Bank
gegenüber eine absichtliche Schadenszufügung. Nun geht aber die
Klägerin mit ihrer Anschuldigung gegen Meyer selbst nicht so
weit, sondern sie sagt nur, Meyer habe ihr durch bewußt unrichtige
Angaben die Vermögenslage der Firma S. Winter Grünspan
zu vorteilhaft dargestellt. Sie läßt also gelten, daß Meyer die
Überleitung des Geschäftsverkehrs auf die Klägerin nur deshalb
erstrebt hat, weil er eine fernere Verbindung mit der Beklagten
als zu riskiert ansah, was nicht ausschließt, daß andere Banken,
deren Geschäftsprinzipien in dieser Beziehung weniger streng sein
konnten und die sich für das größere Risiko durch höhere Provi
sionen zu decken suchten, auch bei Kenntnis der Verhältnisse mit
dieser Firma in Verkehr getreten wären.
Es fragt sich also nur noch, ob die Auskunftserteilung Meyers
bewußt unrichtige Angaben enthalten habe. Hiebei ist zunächst be
züglich der Auskunft, die Meyer verschiedenen Informationsbureaux
gegeben haben soll, auf die Erklärung im angefochtenen Entscheide
zu verweisen, daß die Klägerin keine bestimmten, für eine Beweis
anhebung geeigneten Behauptungen aufgestellt habe, was die Vor
instanz dazu führte, eine Beweisaufnahme über diese Punkte als
durch die zürcherische ZPO ausgeschlossen anzusehen. Man hat es
hier mit einer für das Bundesgericht verbindlichen Anwendung
kantonalen Prozeßrechtes zu tun. Danach verbleiben als Beweis
material für die Würdigung dieser Vorhalte allein noch die Aus
sagen Meyers selbst in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung,
die dahin lauten: Als Winter Grünspan eine neue Bank suchten,
habe er verschiedene Auskünfte geben müssen und dabei mitgeteilt:
es sei eine junge Firma, die viel zu wenig Kapital habe; der
Vater Winter sei vermöglich und werde den Sohn unterstützen,
Der Wirklichkeit entspricht hier
wie dieser ihm oft gesagt habe.
freilich die Angabe über die gute finanzielle Stellung des Vaters
Winter und dessen Bereitwilligkeit zur Unterstützung des Sohnes
nicht. Allein Meyer gibt ausdrücklich zu erkennen, daß es sich dabei
um eine Angabe handle, die ihm vom Sohn Winter selbst zu
gekommen sei; sie konnte also nicht so aufgefaßt werden, daß er
aus anderweitiger, zuverlässiger Wahrnehmung spreche. Auch der
Umstand, daß der Vater Winter in einem frühern Falle trotz Ver
rechens dem Sohne kein Geld geschickt hatte, besitzt keine besondere
Bedeutung, denn möglicherweise ist sich Meyer bei der Auskunfts
erteilung dessen nicht mehr bewußt gewesen und überhaupt konnte
aus diesem vereinzelten Vorgange nicht auf das Verhalten des
Vaters Winter im allgemeinen geschlossen werden. Im übrigen
gibt ja auch die Vorinstanz zu, daß unter den vorliegenden Ver
hältnissen die Auskunft Meyers, um vollständig der Wirklichkeit
zu entsprechen, noch um eine Schattierung hätte dunkler gefärbt
sein können. Aber eine durch unrichtige Angaben irreleitende war
sie deshalb noch nicht: Soweit Nachteiliges über diesen bisherigen
Kunden der Beklagten zu sagen war, mußte der Adressat mit einer
gewissen Zurückhaltung und Schonung rechnen und die gemachten
Außerungen sind auch nicht dazu geeignet, wirkliches Vertrauen in
die Kreditwürdigkeit der Firma S. Winter Grünspan einzu
flößen, das um so weniger, als die Auskunft sich darüber aus
schweigt, warum denn eigentlich die Beklagte die Geschäftsverbindung
aufgeben wolle. Zudem hat Meyer seine Aussagen die einzige
Beweisgrundlage für den Inhalt der fraglichen Informationen -
als Angeschuldigter im Strafprozeß und ohne von einem Rechts
anwalt beraten zu sein, abgegeben und er darf daher nicht zu
wörtlich bei seinen Außerungen behaftet werden.
Ein schuldhaftes Verhalten liegt sodann auch nicht in der Aus
stellung des Kontokorrentauszuges auf Ende 1909. Die
Klägerin weist hier vor allem darauf hin, daß der Auszug die
Solawechsel nicht anführt, die S. Winter Grünspan der Be
klagten jeweilen ausstellten, um ihr für ihre Regreßansprüche aus
den nicht eingegangenen Kundenwechseln eine besondere Sicherheit
zu bieten. Nun hätte freilich die Anführung dieser Eigenwechsel im
Kontokorrentauszug die Klägerin zu mehrerer Vorsicht mahnen
können. Aber anderseits lag doch eine besondere Veranlassung
ihrer Erwähnung nicht vor. Denn ein Kontokorrentauszug hat
nur über die Soll und Habenposten und die daraus resultierenden
Rechnungssaldi Auskunft zu geben, während diesen Wechseln kein
Schuldverhältnis, das nicht bereits in den Rechnungsposten des Aus
zuges zum Ausdruck gekommen wäre, zu Grunde lag. Überhaupt ist
ein solcher Auszug seiner Natur nach außer Stande, ein vollständi
ges Bild aller Geschäftsbeziehungen zu geben und er ist auch in erster
Linie für den Korrespondenten bestimmt, dessen Kenntnis dieser
Beziehungen vorausgesetzt wird. Hienach konnte also die Klägerin
nicht davon ausgehen, daß Meyer mit der Ausstellung des Aus
zuges die bestehende Geschäftsverbindung allseitig darlegen wolle
und daß für sie jede sonstige Auskunft unnötig sei. Im weitern
liegt auch keine rechtswidrige Verschleierung der wirklichen Sachlage
in dem Fehlen einer Bemerkung darüber, daß die Beträge der je
weilen schon mit der Diskontierung gutgeschriebenen Kundenwechsel
erst mit deren Eingang verfügbar seien. Die Klägerin mußte letz
teres als selbstverständlich annehmen, da sie die Natur des in Frage
stehenden Geschäftsverkehrs kannte und es auch nicht etwa im Bank
verkehr üblich ist, die zum Diskont übergebenen Wechsel erst beim
Eingang der Wechselsumme im Kontokorrent zu buchen. Ihre Be
hauptung endlich, Meyer habe ihr verschwiegen, daß die Haben
posten zumeist aus faulen Kundenwechseln beständen, ist schon des
halb unerheblich, weil die Klägerin selbst nicht geltend macht und
noch weniger dargetan hat, daß Meyer irgend etwas über die
Einbringlichkeit der fraglichen Wechselforderungen und die Kredit
würdigkeit der Kundschaft von S. Winter Grünspan zugesichert
habe.
Nach den vorstehenden Darlegungen liegt also im Verhalten
Meyers, soweit es sich um die Übertragung des Geschäftsverkehrs
der Firma S. Winter Grünspan auf die Klägerin handelt,
nichts rechtswidriges. Damit braucht in dieser Beziehung auf die
Frage des Kausalzusammenhanges, also darauf nicht noch besonders
eingetreten zu werden, ob jenes Verhalten Meyers für die Klägerin
bestimmend gewesen sei, mit der genannten Firma in Geschäfts
beziehungen zu treten.
b) Die Behauptung, die Klägerin sei im April 1910 von
Meyer in rechtswidriger Weise dazu bewogen worden, den Ge
schäftsverkehr mit S. Winter Grünspan fortzusetzen, wird
auf einen einzelnen, freilich ernsten Vorwurf gestützt, nämlich den de
Fälschung des der Klägerin am 25. April zugestellten Postenaus
zuges. Hier liegt nun in der Tat eine unerlaubte Handlung Meyers
vor und zwar eine wissentlich unrichtige Verurkundung über tatsäch
liche Verhältnisse, zu dem Zwecke, eine irrtümliche, zu günstige Mei
nung hinsichtlich der Ansprüche zu erwecken, die damals der Firma
S. Winter Grünspan aus ihrem Geschäftsverkehr mit der Be
klagten zustanden. In Betracht fällt vor allem die Aufnahme der
beiden Posten von 5230 Fr. 40 Cts. und 4860 Fr. 20 Cts. in
den Auszug. Aus welchem Grunde auch diese Wechsel nicht, wie
die andern, diskontiert wurden, so steht jedenfalls fest, daß, sobald
ihre Diskontierung unterblieb, damit eine Gutschrift im Konto
korrent unzulässig war, und daß die trotzdem erfolgte Gutschrift
notwendig zu der Auffassung führen mußte, das Guthaben der
Firma an der Beklagten sei um die genannten Beträge größer,
belaufe sich also auf rund jene 25,000 Fr., die die Firma in ihrem
Schreiben an die Klägerin vom 15. April als Minimum zu
gesichert hatte. Daß mit den fraglichen Gutschriften eine solche
Täuschung bezweckt war, erhellt auch deutlich aus dem Schreiben
Meyers an S. Winter Grünspan vom 11. April und wird
durch die Aussage Meyers im Strafprozeß hierüber bestätigt.
Zu dieser unrichtigen Verurkundung zweier in Wirklichkeit nicht
erfolgter Kreditierungen kommt sodann noch die nachträglich vor
genommene Vordatierung. Auch diese entsprang einer Täuschungs
absicht: Es wollte damit die Kenntnis des wirklichen Tatbestandes
erschwert werden, da bei der Anfügung beider Posten am Schlusse
viel eher der Verdacht entstanden wäre, man wolle mit der Gutschrift
dieser Wechselbeträge nur den zugesicherten Betrag von 25,000 Fr.
voll machen. Die Behauptung endlich, es sei Meyer nicht um eine
Schädigung der Klägerin, sondern nur darum zu tun gewesen,
seine Stellung bei der Beklagten zu retten, vermag an dem Ge
sagten nichts zu ändern. Denn damit die Handlung eine unerlaubte
im gesetzlichen Sinne sei, braucht ihr Zweck nicht in der einge
tretenen Schädigung zu bestehen, es genügt, daß die Schädigung
zur Erreichung eines anderweitigen Zweckes mitgewollt ist (vergl.
Oser, Kommentar, Art. 41 IV 2 47, S. 180).
Nun fragt sich aber noch, ob das rechtswidrige Verhalten Meyers
in der behaupteten Richtung kausal gewirkt habe, ob es also die
Ursache dafür sei, daß die Klägerin zu ihrem Schaden den Geschäfts
verkehr mit S. Winter Grünspan in dem Umfange, wie es
dann tatsächlich geschah, fortgesetzt hat, statt ihn soweit einzu
schränken, als die Wahrung ihrer Interessen an einer günstigen
Liquidation ihrer bereits entstandenen Ansprüche es gestattete. Hie
zu müßte dargetan sein, daß tatsächlich die Klägerin ihre weitere
Kreditgewährung voraussichtlich dann eingeschränkt hätte, wenn
der ihr zugestellte Auszug der Wirklichkeit entsprochen und somit
jene beiden Gutschriften nicht enthalten haben würde. Nach der
ganzen Aktenlage läßt sich aber das nicht annehmen. Aus einem
den damaligen Stand des Geschäftsverkehrs richtig wiedergebenden
Auszuge hätte die Klägerin freilich ersehen, daß das Guthaben der
Firma S. Winter Grünspan zur Zeit nur rund 15,000 Fr.,
also rund 10,000 Fr. weniger betrage, als der im Schreiben vom
15. April als Minimum zugesicherte Guthabenssaldo von 25,000 Fr.
Allein zunächst ist dieser Minimalsaldo im Schreiben vom 15. April
nicht für jenen Zeitpunkt, sondern für Anfangs Juni zugesagt
worden; erst dann sollte er der Klägerin, als der an die Stelle
der Beklagten tretenden neuen Schuldnerin, überwiesen werden und
sie damit eine Deckung für den spätern Geschäftsverkehr erhalten.
Und sodann mußte vor allem die Klägerin auch aus einem richtigen
Auszuge entnehmen, daß die Habenposten der Firma abgesehen
vom Eingangssaldo, der das Ergebnis der vorangegangenen Rech
nungsperiode wiedergab sozusagen nur aus zum Diskont an
genommenen Kundenwechseln bestanden, die Sollposten aber aus
Belastungen für Retourtratten. Daraus erhellte schon deutlich genug
der problematische Wert eines solchen Guthabens, um die Vermu
tung nahe zu legen, daß von den gutgeschriebenen Habenposten ein
großer Teil später wegen Nichteingangs der diskontierten Wechsel
wieder auf der Sollseite zu buchen sein würde. Dazu kommt aber
noch, daß die Klägerin bereits durch ihre bisherige, schon während
drei Monaten bestehende Geschäftsverbindung mit der Firma
S. Winter Grünspan über die Natur dieses Verkehrs unter
richtet sein konnte und daß sie auch schon allen Anlaß hatte, an
der Güte der fraglichen Kundenwechsel, wie solche als Aktivposten
im Auszuge figurierten, zu zweifeln: auch von jenen Wechseln der
Firma, die sie selbst schon diskontiert hatte, war ja ein erheblicher
Teil der bereits verfallenen uneingelöst geblieben. Sodann haben
diese Retourtratten nach Zahl und Betrag schon unmittelbar nach
der Zustellung des Auszuges in rasch steigendem Umfange zu
genommen und es mußte das für sich allein schon die Klägerin
beunruhigen und zur Vorsicht mahnen, auch wenn sie der Mei
nung hätte sein können, daß der Guthabensaldo der Firma bei
der Ausstellung des Auszuges wirklich 25,000 Fr. betragen habe.
Aus allen diesen Gründen fehlt es an dem Kausalzusammenhang
zwischen dem rechtswidrigen Handeln der Beklagten und dem von
der Klägerin erlittenen Schaden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichts des Kantons Zürich vom 30. April 1913 in allen Teilen
bestätigt.