- Arteil der II. Zivilabteilung vom 22. Oktober 1913
in Sachen Bolkart, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Bucher und Konsorten, Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 311 SchKG: Analoge Anwendung dieses Grundsatzes zu Gunsten
solcher Gläubiger, die sich, unter Wahrung ihrer Forderungen ( Ein
gang vorbehalten ), Guthaben des Nachlasschuldners zahlungshalber
abtreten liessen.
A. Die Beklagten, die unter dem Namen Hardeggkonsor
tium" Immobiliargeschäfte abzuschließen pflegten, waren die Gläu
biger einer Frau Hermann Greiner in Basel, die das Baugeschäft
ihres in Konkurs geratenen Ehemannes übernommen hatte. Am
- Juli 1908 stellte die Genannte den Beklagten folgende Er
klärung aus:
Zahlungshalber an ihr Guthaben auf mich aus Baukredit
überzahlungen und für mich eingegangene Garantien und Wech
selverpflichtungen zediere ich anmit dem Hardeggkonsortium in
Zürich (Ed. Landolt, Frau Ulrich und J. J. Bucher) den zweiten
Schuldbrief per 10,000 Fr., haftend auf meiner Liegenschaf
Badenerstr. 344 in Zürich III, welchem Titel 90,000 Fr. vor
gehen und der z. Z. in der Notariatskanzlei Außersihl liegt, in
der Meinung, daß die Zessionare nach Abzahlung des Titels
Abrechnung stellen und einen allfälligen Überschuß an mich her
auszugeben haben.
Diese Abtretung wurde gleichen Tages der Notariatskanzlei
Außersihl notifiziert, welche den Schuldbrief auszufertigen hatte.
Am 12. September 1908 kam sodann zwischen den Beklagten
und einer Firma A. Meier Cie., welche ebenfalls Anspruch
auf den erwähnten Schuldbrief erhob, eine Vereinbarung zustande,
gemäß welcher der Titel zunächst der genannten Firma ausge
händigt werden und diese ihn für sich und zugleich auch für
Rechnung, d. h. in Vertretung des Hardeggkonsortiums in Emp
fang nehmen und besitzen sollte.
Im April oder Mai 1909 geriet Frau Hermann in Konkurs.
... Am 8. September 1909 wurde ein von der Kridarin
vorgeschlagener Nachlaßvertrag zu 30 Prozent gerichtlich genehmigt
und der Konkurs widerrufen. Diesem Nachlaßvertrag hatten die
Beklagten für die ungedeckte Forderung von 6750 Fr. zirka zu
gestimmt.
Am 30. August 1909 hatte unterdessen die Kridarin den strei
tigen Schuldbrief dem Kläger zediert, der im Begriffe war, ihr
die Mittel zur Erfüllung des Nachlaßvertrages zur Verfügung
zu stellen.
Am 1. Dezember 1909 wurde der Schuldbrief vom Titelschuldner
Nigst abbezahlt, und es ergab sich daraus nach Befriedigung der
Firma A. Meier Cie. ein Überschuß von 4880 Fr., der auf
der Schweiz. Volksbank zu Handen des Berechtigten hinterlegt wurde.
B. Durch Urteil vom 3. Juli 1913 hat das Obergericht
des Kantons Zürich (II. Appellationskammer) über die Streitfrage:
Ist der Kläger berechtigt, das laut Verfügung des Audienz
richters vom 25. Juni 1910 hinterlegte Depositum eines Spar
heftes Nr. 07381 der Schweiz. Volksbank Filiale Zürich III mit
einer Einlage von 4880 Fr. unbeschwert herauszunehmen?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Dieses Urteil enthält u. a. folgende tatsächliche Feststellungen:
a) Die Parteien seien darüber einig, daß die 6750 Fr. zirka
für welche das Hardeggkonsortium dem Nachlaßvertrag der Frau
Hermann Greiner zugestimmt habe, mit den 6731 Fr. 35 Cts.
identisch seien, welche die Beklagten im Konkurs der Genannten
als Forderung geltend gemacht hatten, und daß also ein durch
die Gutschrift des Schuldbriefes betroffener Betrag von 10,000 Fr.
in den 6750 Fr. nicht inbegriffen sei.
b) Gegenüber der Sachlage in erster Instanz sei nicht mehr
streitig, daß die Beklagten rein rechnerisch an die Frau Hermann
noch mehr zu fordern haben, als die streitigen 4880 Fr. oder:
daß rechnerisch kein Überschuß im Sinne der Zession vorhanden
sei, der von den Beklagten herauszugeben wäre.
C. Gegen das vorstehende Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht er
griffen mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist unbestritten, daß der Kläger den Beklagten gegen
über keine weitergehenden Rechte geltend machen kann, als die
jenigen, die am 30. August 1909 seiner Zedentin, Frau Her
mann Greiner, zustanden. Desgleichen steht außer Frage, daß im
Verhältnis zwischen den Beklagten einerseits und Frau Hermann
Greiner, bezw. dem Kläger, anderseits, an Stelle des Schuld
briefes von 10,000 Fr. auf Nigst das Sparkassaguthaben von
4880 Fr. bei der Schweiz. Volksbank getreten ist. Endlich ist nicht
mehr streitig, daß den Beklagten gegen Frau Hermann Greiner
rein rechnerisch , d. h. von den Vorkommnissen im Konkurs
und im Nachlaßverfahren abgesehen, eine Forderung von mehr
als 4880 Fr. zustehen würde, und daß daher die Beklagten, ge
stützt auf die Abtretung vom 18. Juli 1908, zum Bezug der
4880 Fr. berechtigt sind, falls sie nicht im Konkurs oder Nach
laßverfahren, sei es ihr Vorzugsrecht (d. h. das Recht, sich
aus dem Schuldtitel von 10,000 Fr., bezw. nunmehr aus dem
Sparkassaguthaben von 4880 Fr., bezahlt zu machen), sei es
einen Teil ihrer Forderung als solcher eingebüßt haben.
- u. 3.
(Ausführungen betr. Nichtuntergang des Vor
zugsrechtes.
-
Nach dem Gesagten fragt es sich nur noch, ob die For
derung der Beklagten, zu deren Deckung diesen der Schuldbrief
von 10,000 Fr. zediert worden war, infolge des Konkurs oder
des Nachlaßverfahrens unter den Betrag von 4480 Fr. reduziert
worden sei.
(Folgt der Nachweis, daß die Forderung im Konkurse nicht
reduziert worden ist.)
Im Nachlaßverfahren sodann machten die Beklagten, wie sich
aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt, ebenfalls nur den
Überschuß ihrer Forderung über den Nominalbetrag des Schuld
briefes hinaus geltend, und sie erklärten auch ihre Zustimmung
zum Nachlaßvertrag ausdrücklich nur für die ungedeckte For
derung von 6750 Fr. zirka , d. h. wiederum nur für den Über
schuß ihrer Gesamtforderung über die 10,000 Fr., die sie als
durch den Schuldbrief gedeckt betrachteten. Eine Reduktion ihrer
Forderung unter den gedeckten Betrag von 10,000 Fr., bezw. nun
mehr 4880 Fr., könnte somit nur dann angenommen werden
wenn sie sich direkt aus dem Gesetz ergeben würde. Nun ist aller
dings nach Art. 311 der bestätigte Nachlaßvertrag für sämtliche
Gläubiger mit Ausnahme der Pfandgläubiger für den durch das
Pfand gedeckten Forderungsbetrag rechtsverbindlich , und es ist
auch richtig, daß die Beklagten nicht Pfandgläubiger im juristi
schen Sinne des Wortes waren. Allein, gleich wie noch in andern
Rechtsbeziehungen (vergl. z. B. Praxis II S. 127 f. ), so ist
auch bei der Anwendung des Art. 311 SchKG die zahlungs
halber erfolgte Abtretung einer Forderung der Verpfändung dieser
Forderung jedenfalls dann gleichzuhalten, wenn der damit verfolgte
Zweck wirtschaftlich derjenige einer Verpfändung war. Mit
Art. 311 wollte der Nachlaßvertrag lediglich für diejenigen Gläu
Amtl. Samml. Ges.-Ausg. 38 II Xr. 111, Sep.-Ausg. 15 Nr. 101.
biger verbindlich erklärt werden, welche dem Schuldner Personal
kredit gewähri haben, während diejenigen, die ihm nur gegen
Realsicherheit kreditiert haben, nach wie vor berechtigt sein sollten,
sich aus dieser Realsicherheit bezahlt zu machen. Diese ratio legis
aber trifft bei demjenigen, der dem Schuldner nur gegen Ab
tretung eines reellen Vermögensobjektes Geld verschafft hat, in
noch höherem Maße zu, als bei demjenigen, der dies gegen Ver
pfändung einer Sache oder Forderung getan hat.
Außerdem ist nicht einzusehen, warum der Zessionar einer For
derung, die ursprünglich dem Gemeinschuldner zustand, im Nach
laßverfahren schlechter gestellt sein sollte, als im Konkursverfahren,
woselbst er, wie bereits in Erwägung 2 hievor ausgeführt wurde,
von jeder Anmeldung oder Eingabe Umgang nehmen kann, um
seine Befriedigung direkt beim Drittschuldner zu suchen.
Diejenige Forderung, zu deren Deckung der streitige Schuld
brief den Beklagten abgetreten worden war, ist somit auch im
Nachlaßverfahren nicht reduziert worden, sondern beträgt auch
heute noch mindestens 4880 Fr., d. h. mindestens soviel, wie der
für die Beklagten übrig bleibende Erlös des abgetretenen Schuld
briefes. Die Beklagten sind daher berechtigt, sich aus diesem Erlös,
soweit er dazu ausreicht, bezahlt zu machen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli
1913 bestätigt.