- Arteil der Zivilabteilung vom 25. Oktober 1913
in Sachen Landini, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Glanzmann, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtung wegenGrundstückkauf. Anfechtung wegen Irrtums.
Formmangels: Nichtbeobachtung der Formvorschriften des Art. 10
des solothurnischen EG betr. Mitwirkung von Uebersetzern beim
Kaufabschluss. Der Art. 11 Abs. 2 OR gilt nicht für Rechtsge
schäfte, deren Form die öffentliche Beurkundung und also kantonal
rechtlich geregelt ist. Der Art. 55 SchlT im ZGB überlässt es
den Kantonen, die Rechtsfolgen der Nichtbeobachtung der für die
öffentliche Beurkundung vorgeschriebenen Formen zu ordnen. Inwie
fern sind die Bestimmungen der kantonalen EG Bundesrecht im
Sinne von Art. 57 06?
A. Durch Urteil vom 12. Juni 1913 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn in vorliegender Streitsache erkannt:
- Sämtliche Klagebegehren sind abgewiesen. 2. u. 3. (Kosten
punkt).
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei in Auf
hebung des angefochtenen Urteils der streitige Kaufvertrag für den
Kläger als unverbindlich zu erklären und der Beklagte habe dem
Kläger eine Anzahlung von 3000 Fr. zurückzuerstatten samt Zins
zu 5 % seit dem 10. April 1912.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
C.
Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter
des Beklagten hat beantragt: Es sei die Berufung abzuweisen, so
weit der Kaufvertrag wegen Irrtums angefochten werde. Hinsicht
lich der Anfechtung wegen Formfehlers sei nicht auf die Berufung
einzutreten, eventuell sei sie auch insoweit abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Antonio Landini, der bei der Erbauung der
Lötschbergbahn in Kandersteg eine Wein und Bierhandlung be
trieben hatte, wollte an der Südmündung des Hauenstein Basis
tunnels ein ähnliches Geschäft eröffnen und trat daher, um eine
hiezu geeignete Liegenschaft zu erwerben, mit Notar Bloch in Olten
in Unterhandlung. Bloch nannte ihm das dem Beklagten Hans
Glanzmann gehörende, in der Nähe des Tunneleinganges befindliche
Grundstück Nr. 2200. Auf diesem lastet zufolge eines frühern
Verkaufes vom 27. Oktober 1909 eine Grunddienstbarkeit zu
Gunsten der Stadtgemeinde Olten, wonach dem Eigentümer unter
sagt ist, auf der Liegenschaft eine Wirtschaft einzurichten oder zu
betreiben. Bei den Unterhandlungen zwischen dem der deutschen
Sprache nicht mächtigen Kläger und Notar Bloch, die durch Ver
mittlung der des Italienischen kundigen Tochter Blochs geführt
wurden, machte laut vorinstanzlicher Feststellung Bloch durch seine
Tochter den Kläger ausdrücklich auf die erwähnte Servitut auf
merksam. Am 10. April 1912 schlossen dann die Parteien auf der
Amtsschreiberei Olten einen Kaufvertrag über das fragliche Grund
stück ab. Zu den Verhandlungen hatte der Kläger seinen Lands
mann Giuseppe Bè mitgebracht, damit er als Dolmetscher funktio
niere. Wie die Vorinstanz feststellt, unterrichtete Bè vor dem
Kaufabschluß den Kläger ebenfalls von dem Bestehen der Servitut,
wobei der Akt vom 27. Oktober 1909, worin sie verurkundet ist,
herbeigeholt und über ihren Inhalt und ihre Tragweite gesprochen
wurde. Der Kaufvertrag ist von dem des Schreibens unkundigen
Kläger durch Handzeichen, vom Beklagten unterschriftlich unter
zeichnet. Er trägt ferner die Unterschrift des Giuseppe Bè, der die
Worte Der Dolmetsch: vorangestellt sind.
Mit der vorliegenden, von beiden kantonalen Instanzen als un
begründet befundenen Klage hat der Käufer die Rechtsbegehren ge
stellt: 1. Es sei der Kaufvertrag vom 10. April 1912 für den
Kläger als unverbindlich zu erklären. 2. Der Beklagte habe dem
Kläger eine Anzahlung von 3000 Fr. an den Kaufpreis (der auf
55,000 Fr. bestimmt worden war) zurückzuerstatten samt Zins zu
5 % seit dem Kaufabschluß. Ein weiteres Begehren ist vor der
ersten Instanz fallen gelassen worden. Der Kläger behauptet
in erster Linie, daß der Kaufvertrag wegen Formmangels nichtig
sei. Er verweist dafür auf den Art. 10 des solothurnischen EG
zum ZGB, wonach unter anderem der Übersetzer, der bei Errich
tung einer öffentlichen Urkunde beigezogen wird, diese zu unter
zeichnen , den Grund seiner Beiziehung in der Urkunde anzu
geben" und zu bezeugen hat, daß die Übersetzung gewissenhaft er
folgt sei. Diese Solennitätsform sei hier nicht beachtet worden,
was nach Art. 11 OR die Ungültigkeit des abgeschlossenen Ver
trages zur Folge habe. Zudem sei Bè, ein einfacher italienischer
Arbeiter, nicht fähig gewesen, die aufgenommene öffentliche Urkunde
zu verstehen. Eventuell behauptet der Kläger, sich beim Vertrags
abschlusse in einem wesentlichen Irrtum befunden zu haben, weil ihm
vorher über die fragliche Servitut, die eine wichtige Gebrauchsbe
schränkung des Kaufgegenstandes enthalte, nichts eröffnet worden
sei und er nichts von ihr gewußt habe.
2. Ohne weiteres zu verwerfen ist die Berufung insofern,
als der Kaufvertrag wegen Irrtums angefochten wird. Die Vor
instanz nimmt auf Grund des Beweisergebnisses das im wesent
lichen oben wiedergegeben wurde an, daß der Kläger tatsächlich
von dem Bestehen der Servitut in genügender Weise Kenntnis er
halten habe, und sie sieht dabei im besondern auch als erstellt an,
daß der Übersetzer Bè die italienische und die deutsche Sprache für
eine richtige Übersetzung hinreichend beherrsche. Auf dieser tatsäch
lichen Grundlage ist aber ein Irrtum ausgeschlossen und der Kläger
behauptet denn auch selbst nicht, die Vorinstanz habe den Rechts
begriff des Irrtums unrichtig aufgefaßt. Seine Bemängelung des
Vorentscheides betrifft vielmehr einzig die Tatbestandsfeststellung.
Hinsichtlich dieser aber hat er wiederum keine nach Art. 81 OG
vor Bundesgericht rügbaren Mängel, namentlich keine Aktenwidrig
keit, geltend gemacht oder gar dartun können, sondern nur Aus
setzungen vorgebracht, die sich auf die dem kantonalen Richter vor
behaltene Würdigung des Beweismaterials beziehen. Seine Be
hauptung endlich, er habe den ihm gemachten Angaben über den
Bestand der Servitut keinen Glauben geschenkt, weil er von anderer
Seite gegenteilige Auskunft erhalten habe, spricht nicht für einen
Irrtum, sondern bloß dafür, daß er den Vertrag auf die Gefahr
hin eingegangen habe, gegen seine Erwartung ein servitutbelastetes
Grundstück zu erwerben.
3. Der Beklagte anerkennt, daß die Formvorschrift des 10
des solothurnischen EG zum ZGB nicht beobachtet wurde, wonach
der bei der Errichtung einer Notariatsurkunde beigezogene Übersetzer
in der Urkunde den Grund seiner Beiziehung angeben und bezeugen
muß, daß er gewissenhaft übersetzt habe. Er macht aber geltend,
der unterlaufene Formfehler habe nicht die Ungültigkeit des Ver
trages zur Folge, weil jene Bestimmung des Einführungsgesetzes
eine bloße Ordnungsvorschrift sei. Die Vorinstanz pflichtet ihm
bei, im wesentlichen mit der Begründung: Art. 55 Abs. 2 SchlT
m ZGB, als dessen Ausführungsbestimmung sich der 10 EG
darstelle, spreche von ordnenden Bestimmungen, die die Kantone
ür die Errichtung von öffentlichen Urkunden in fremder Sprache
aufzustellen hätten. Hauptsächlich aber ergebe sich aus dem Zweck
jener Bestimmung des EG, daß sie nur eine Ordnungsvorschrift
sein könne (was näher ausgeführt wird).
Demgegenüber beruft sich der Kläger vor allem auf den Art. 11
Abs. 2 OR, wonach die Gültigkeit des Vertrages von der Be
obachtung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form abhängt, sofern
nicht über deren Bedeutung und Wirkung etwas anderes bestimmt
ist. Damit behauptet der Kläger, was die Zuständigkeit des Bun
desgerichts anbelangt, eine Verletzung von Bundesrecht und das
Begehren des Beklagten, es sei auf die Berufung, soweit der Kauf
wegen Formmangels angefochten werde, nicht einzutreten, erweist
sich hiernach als unbegründet. Sachlich fällt hinsichtlich dieses An
fechtungsgrundes vor allem in Betracht, daß die gesetzlich vorge
schriebene Form beim Grundstückkauf laut Art. 216 OR die der
öffentlichen Beurkundung ist und daß nach Art. 55 SchlT zum
ZGB die Kantone zu bestimmen haben, auf welche Weise auf
ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird. Es
fragt sich nun, ob die Regel des Art. 11 Abs. 2, wonach die ge
setzliche Form Solennitäts und nicht bloß Beweisform ist, auch
für jene Rechtsgeschäfte gelte, deren Form die öffentliche Beurkun
dung ist und daher vom kantonalen Gesetzgeber geordnet wird. Die
Frage muß verneint werden, weil die dem kantonalen Gesetzgeber
erteilte Befugnis, zu bestimmen, wie die öffentliche Beurkundung
auf seinem Gebiete hergestellt werde, zugleich die Befugnis in sich
schließt, die Folgen der Nichtbeobachtung der von ihm für die Be
urkundung geforderten Formen zu regeln (vergl. Ofer, Kommen
tar zum OR Note II 4 b zu Art. 216; Wieland, Kommen
tar zum Sachenrecht, Art. 657 Note 6; Leemann, Kommentar
zum Sachenrecht, Art. 657 V 2 c). Die behauptete Verletzung
des Art. 11 OR liegt also nicht vor. Von einer solchen des
Art. 55 SchlT aber kann keine Rede sein, da dieser die Frage,
welche Rechtsfolgen die Mißachtung der für die öffentliche Beur
kundung geltenden Formen nach sich zieht, unberührt läßt, so daß
deren Lösung der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Ob
endlich die Vorinstanz die streitige Bestimmung in 10 des EG
hinsichtlich ihrer Bedeutung als Formvorschrift richtig aufgefaßt
und angewendet habe, hat das Bundesgericht nicht nachzuprüfen.
Die Bestimmungen der kantonalen Einführungsgesetze gehören,
auch wenn sie kraft einer Delegation des Bundesgesetzgebers er
lassen worden sind, wie die durch Art. 55 SchlT vorgesehenen,
nicht zum Bundesrecht im Sinne des Art. 57 OG, min
destens insoweit nicht, als sie Fragen der Organisation oder des
Verfahrens und keine materiellen Zivilrechtsverhältnisse regeln.
Die hier streitige Vorschrift aber, wonach der Übersetzer beim Kauf
akte den Grund seiner Beiziehung anzugeben und die richtige Er
füllung seiner Obliegenheiten zu bezeugen hat, betrifft lediglich das
Verfahren beim Vertragsabschlusse.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 12. Juni 1913 in allen Teilen
bestätigt.