- Arteil der I. Zivilabteilung vom 7. Februar 1913
in Sachen Kreiselmayer, Kl., Widerbekl. u. Ber. Kl., gegen
Siegwart und Genossen, Bekl., Widerkl. u. Ber. Kl.
Miete einer Liegenschaft zur Einrichtung einer Naturheilanstalt.
- Die von den Vermietern übernommene Verpflichtung, dafür zu sor
gen, dass der Bezirksarzt eine Erklärung unterzeichne, wonach er
für die Behandlung nach der Methode des Mieters eintreten und diese
vor den Behörden vertreten werde, ist nicht objektiv unmöglich ; sie
erscheint nach den Umständen auch nicht als unsittlich im Sinn von
Art. 17 dOR.
- Einrede des Betruges, Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und
Vertragsschluss; mangelnder Nachweis der absichtlichen Täu
schung.
- Rücktritt des Mieters nach Art. 122 dOR wegen Nichterfüllung
durch die Vermieter. Kein Verzicht des Mieters auf die Erfüllung.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Garantieversprechens,
Art. 127 dOR. Schweres Verschulden der Vermieter; leichtes Mitver
schulden des Mieters wegen mangelnder Vorsicht.
- Erhöhung der Entschädigung an den Mieter infolge überwiegenden
Verschuldens der Vermieter, wegen zu niedriger Berechnung des Ge
winnausfalles und als Genugtuung nach Art. 55 COR infolge roher
Exmission.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
Mit Urteil vom 12. Juli 1912 hat das Obergericht
A.
des Kantons Luzern erkannt:
- Die Beklagten haben unter solidarischer Haftbarkeit an den
Kläger 13,838 Fr. 62 Cts. nebst Zins zu 5 % seit dem
- Juni 1907 zu bezahlen, mit der Mehrforderung sei der
Kläger abgewiesen.
- Mit ihrer Widerklage seien die Beklagten und Widerkläger
des Gänzlichen abgewiesen.
B.
Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 30. September
1912 zugestellt wurde, haben beide rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Begehren:
a) der Kläger:
Es haben die Beklagten an den Kläger unter solidarischer Haft
barkeit zu bezahlen 70,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 15. Juni
1907 gemäß Spezifikation der Klageschrift, eventuell sei die Ent
schädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen."
b) die Beklagten:
I. Das Urteil sei in folgenden Punkten abzuändern:
- Hinsichtlich der Klageforderung (Dispositiv 1):
Sämtliche gutgesprochenen Posten seien abzuweisen mit Aus
nahme von Posten 1 und 8, 2000 Fr. und 1310 Fr. 25 Cts.
Total 3310 Fr. 25 Cts.
- Hinsichtlich der Widerklageforderung (Dispositiv 2):
Die Widerklage sei in der Höhe von 18,376 Fr. 37 Cts. gut
zusprechen und zwar:
- Ein Jahreszins, 7500 Fr.
- Kaufpreisrestanz Kreiselmayer Spalek, 8195 Fr. 87 Cts.
c) Entschädigung wegen eigenmächtiger baulicher Veränderung,
500 Fr.;
d) Entschädigung für Auslagen, 2180 Fr. 50 Cts.
II. Es habe der Kläger an die Beklagten nach Verrechnung
der beidseitigen Forderungen noch 15,066 Fr. 37 Cts. zu be
zahlen."
C. In der heutigen Verhandlung haben die Parteivertreter
diese sämtlichen Anträge erneuert und begründet und je auf Ab
weisung der gegnerischen Berufung angetragen;
in Erwägung:
- Der Kläger ist Naturarzt. Er betrieb eine Kuranstalt
nach rein naturgesetzlicher Heilmethode in Neubabelsberg bei Berlin.
Im Januar 1907 trat er in Unterhandlung mit den Beklagten
über Miete oder Kauf der ehemaligen Kur und Wasserheilanstalt
Mon Séjour in Küßnacht. Am 26. Februar 1907 schlossen
die Parteien folgenden Vertrag ab:
I.
Herren Siegwart und I. L. Buchers Erben verpachten (recte
vermieten) an Herrn Kreiselmayer sein (recte ihr) in Küßnacht
an der Hürtelstraße gelegenes Anwesen mit sämtlichen darauf be
findlichen Gebäulichkeiten und allen festen und beweglichen Ein
richtungsgegenständen, wie dieselben in den Anlagen A und B
näher bezeichnet sind, inkl. aller Gartenanlagen auf die Dauer
von fünf Jahren und zwar vom 1. Mai 1907 bis 1. Mai 1912
unter folgenden Bedingungen:
- Herr F. Siegwart hat dafür zu sorgen, daß Herr Bezirks
arzt Dr. Aufdermauer in Küßnacht die in der Aulage C ab
schriftlich beigefügte Erklärung, die also Herr Kreiselmayer in
Stand setzt das Anwesen der Herren Siegwart und Bucher als
Kurhaus nach seiner Methode zu betreiben , ohne Anderung
unterzeichnet.
- hat Herr Siegwart und Bucher dafür Sorge zu tragen,
daß die Ablösung des Servitutes betr. des 11 Fuß breiten ge
meinschaftlichen Seezugangweges und daß die Pachtung der an
diesen Weg westlich anschließenden Nachbargrundstücke, als: Bau
platz des Baumeister Donauer, dann in der Fortsetzung die übrigen
Grundstücke längs des Vierwaldstätter Sees, bis einschließlich Ce
mentlagerplatz mit Cementfabrik bis zu den neu zu bestimmenden
Grenzen die an der Hürtelstraße liegenden Grundstücken zu Stande
kommt.
Da die Pachtung dieser Grundstücke für den Betrieb des Kur
hauses eine absolute Notwendigkeit ist und zur Errichtung von
Luftbädern dienen soll, muß die Anstellung dieser Grundstücke so
schnell wie möglich erfolgen, andernfalls haben die Vermieter für
einen andern Platz, einstweilen als Ersatz, Sorge zu tragen, wel
cher nicht weiter wie fünf Minuten vom Kurhaus entfernt liegt
und sich für die Anlage zweier Luftbäder von je 400 m2 (also
zusammen mindestens 800 m2 groß) eignet. Der Pachtzins für
die in Frage kommenden eventuell zu pachtenden Grundstücke wird
entsprechend den diesen Pachtverträgen zu Grunde liegenden Pacht
zinsen von dem Pächter bezahlt.
Herr Kreiselmayer bezahlt für das Siegwartsche Anwesen, wie
es steht und liegt, eine jährliche Miete von 7500 Fr. in halb
jährlichen Raten zahlbar 2000 Fr. bis zum 1. März 1907,
1750 Fr. bei Antritt am 1. Mai 1907 und alsdann 3750 Fr.
je auf 1. Oktober und 1. Mai.
II.
Erwerbung der Liegenschaften.
Herr Kreiselmayer verpflichtet sich das Siegwartsche Anwesen
laut Aufstellung A und B mit sämtlichen Gebäuden, Installa
tionen, Wasserrechte und außerhalb liegende Quellen inel. Leitungen
und allem Inventar nach Ablauf des ersten Jahres oder dann
von dem Zeitpunkt an, von welchem die in Art. 2 des Vertrages
erwähnten Grundstücke mit Vorkaufsrecht zu festgesetzten Preisen
von durchschnittlich nicht über 5000 Fr. per Jucharte gepachtet
oder zum Durchschnittspreise von nicht höher als 5000 Fr. per Ju
charte gekauft werden können, zu erwerben zum festgesetzten Preis
von 150,000 Fr.
Das von Herrn Kreiselmayer einzubringende Mobiliar im
Schatzungswerte von zirka 50,000 Fr. bildet Garantie zum Kauf
und Pacht (recte Miet ) zins und ist an den bestehenden Hy
potheken mit zu verpfänden...
Die Erklärung", auf die in I Bedingung 1 des Vertrages
Bezug genommen wird, lautet:
Auf Grund vorangegangener Besprechung mit Herrn Alt Ge
richtspräsident F. Siegwart und Herrn Bürgermeister a. D.
Spieker und Herrn Fachschriftsteller und Hygieniker Jag. Kreisel
mayer, Neubabelsberg, bestätige ich hiemit, daß ich gerne bereit
bin, falls Herr Kreiselmayer das Anwesen des Herrn Siegwart
zwecks Betreibung eines Kurhauses übernimmt, für die Behand
lung auf phys. diät. (naturgemäßer) Grundlage des Herrn und
Frau Kreiselmayer einzutreten und als verantwortlicher Kurarzt
diese Heilmethode vor den Behörden zu vertreten. Ich bin daher
auch einverstanden, daß in dem Prospekt für das Kreiselmayersche
Kurhaus gesagt wird: Ein Kurarzt, welcher die Erfolge kennt
und anerkennt , steht jederzeit zur Verfügung.
Der Kläger bezog das Mietobjekt im Mai 1907, nachdem be
reits Mitte April seine Wirtschafterin, Frau Barthel, in Küßnacht
eingetroffen war. Es kam bald zu Streitigkeiten, in deren Verlauf
die Parteien sich gegenseitig Vertragsbruch vorhielten. Unterm 25.
und 30. Mai 1907 forderten die Beklagten den Kläger zur Be
zahlung der auf 1. Mai 1907 verfallenen Mietzinsrate von
1750 Fr., sowie zur Ergänzung des eingebrachten Inventars bis
zum Werte von 50,000 Fr. auf. Der Kläger seinerseits erklärte
durch Chargébriefe vom 26. Mai 1907 an die Beklagten den Ver
trag wegen Betruges beim Abschluß und seitherigen Erfüllungs
verzuges, insbesondere hinsichtlich der ersten und der zweiten Be
dingung, als null und nichtig und dahingefallen. Am 28. Mai
setzte der Kläger den Beklagten noch eine Nachfrist zur Erfüllung
bis zum 30. gl. M. an, unter Androhung des Rücktrittes. Die
Beklagten bestritten, daß sie im Verzuge seien; sie machten geltend,
der Kläger habe durch vorbehaltlosen Antritt der Miete auf Bei
bringung der Erklärung des Dr. Aufdermauer verzichtet, und drohten
dem Kläger für den Fall des Rücktrittes mit einer Schadenersatz
forderung von 25,000 Fr. wegen Vertragsbruches. Mit Brief
vom 31. Mai 1907 konstatierte der Kläger, daß die Nachfrist un
benützt abgelaufen sei, und erklärte den Vertrag definitiv als auf
gelöst.
Daraufhin verkauften die Beklagten die Liegenschaft um 141,804 Fr.
13 Ets. mit Nutzens und Schadensanfang auf den 22. Juni 1907
an Johann Anton Spalek aus Wien in Oneglia. Am 21. Juni
1907 verpflichtete sich der Kläger, die Kuranstalt mit tunlichster
Beförderung zu verlassen, unter der Bedingung, daß die angedrohte
Entschädigungsforderung noch gleichen Tages vor Vermittleramt
Küßnacht geltend gemacht werde, damit er seine Gegenansprüche
vor dem gleichen Forum einklagen könne. Am gleichen Tage er
folgte denn auch die Ladung des Klägers vor das Vermittleramt
Küßnacht zur Verhandlung über die Schadenersatzforderung der Be
klagten von 30,000 Fr. Da Spalek mit Rücktritt vom Kaufver
trag drohte, wenn er nicht spätestens am 25. Juni das Kaufobjekt,
vollständig geräumt, antreten könne, wurde der Kläger mit seinem
Inventar am 24. Juni 1907 durch Siegwart, dessen Schwager
Widmer und acht Arbeiter Siegwarts in sehr roher Weise-
exmittiert, worauf Spalek die Liegenschaft bezog. Der Kläger erhob
Strafklage gegen Siegwart und Widmer; beide wurden vom Be
zirksgericht Küßnacht des Hausfriedensbruches und der unbefugten
Gewalttätigkeit an fremden Sachen schuldig erklärt und zu Bußen
von 30 und 70 Fr. verfällt.
Da die Beklagten den in Küßnacht gegen den Kläger angeho
benen Zivilprozeß nicht weiter verfolgten, strengte der Kläger die
vorliegende Klage auf Bezahlung einer Entschädigung von 70,000 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juni 1907 am Wohnsitz
Beklagten in Luzern an. Die Beklagten beantragten gänzliche Ab
weisung der Klage und erhoben Widerklage auf Bezahlung von
47,376 Fr. 37 Cts. durch den Kläger wegen Vertragsbruches.
Beide kantonalen Instanzen haben die Klage teilweise geschützt und
die Widerklage abgewiesen.
2. Zu untersuchen ist in erster Linie die vom Vertreter der
Beklagten heute erhobene Einrede, die Bedingung Nr. 1 des Ver
trages sei unmöglich und unsittlich und der Vertrag daher gemäß
Art. 17 aOR nichtig. Daß diese Einrede vor den kantonalen In
stanzen nicht erhoben wurde, ist gleichgültig, da der Richter jene
Frage von Amtes wegen und in jedem Prozeßstadium zu prüfen
hat. Als von Anfang an und objektiv unmöglich kann indessen
die vom Beklagten Siegwart übernommene Verpflichtung, dafür zu
sorgen, daß Dr. Aufdermauer die in der Anlage C enthaltene
Erklärung ohne Anderung unterzeichne, nicht angesehen werden.
Die Sache liegt nicht so, daß schon beim Abschluß des Vertrages
feststand, die Erfüllung der Bedingung sei an sich nicht möglich.
Schwieriger ist die Frage, ob jene Leistung als unsittlich im
Sinne des Gesetzes zu betrachten sei. Dies wäre zu bejahen, wenn
Dr. Aufdermauer etwas zugemutet werden wollte, was sich mit
seiner Berufsehre, seinen Berufspflichten und der Stellung als Be
zirksarzt offenbar nicht vereinbaren ließ, und wenn die Parteien
sich dessen bewußt waren. Für diese Annahme liegen genügende
Anhaltspunkte nicht vor. Allerdings steht fest, daß die Ausübung
des Arztberufes im Kanton Schwyz laut der in Kraft stehenden
Medizinalorganisation an den Besitz eines Patentes geknüpft ist,
wenn auch unstreitig mehrere nichtpatentierte Naturärzte daselbst
praktizieren. Erscheint also die berufsmäßige Anwendung des Natur
heilverfahrens, soweit sie in die ärztlichen Befugnisse übergreift,
durch einen nichtpatentierten Arzt als ungesetzlich, so hat doch jenes
Verfahren an sich nichts unsittliches und darf dem rein charlatan
haften Kurpfuschertum nicht gleichgestellt werden. Dieser Umstand,
in Verbindung mit der Tatsache, daß Dr. Aufdermauer effektiv bei
gezogen werden sollte, lassen die Zumutung an ihn, für die Be
handlung auf physikal. diätet. Grundlage nach dem System des
Klägers einzutreten und als verantwortlicher Kurarzt dessen Heil
methode vor den Behörden zu vertreten , nicht als mit seiner Be
rufsehre und seinen Amts und Berufspflichten durchaus unver
einbar erscheinen. Die Parteien durften daher in guten Treuen
mit der Möglichkeit rechnen, daß Dr. Aufdermauer sich zur Unter
zeichnung der Erklärung verstehen werde, zumal er sich bei der
Unterredung vor Abschluß des Vertrages nicht absolut ablehnend
verhalten hatte. Ist dem so, so kann in der ersten Vertragsbedin
gung, für sich betrachtet, ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht
erblickt werden.
3. Es fragt sich weiter, ob der Kläger von den Beklagten
durch absichtliche Täuschung über relevante Umstände zur Eingehung
der Miete verleitet worden sei, m. a. W. ob der Vertrag wegen
Betruges für den Kläger unverbindlich sei (Art. 24 aOR). In
Betracht fallen dabei nur die erste und die zweite Vertragsbedin
gung, welche denn auch im Vertrag besonders hervorgehoben sind.
Hinsichtlich der übrigen Punkte Verheimlichung der Bücher und
der Baupläne, unrichtige Angabe der Dauer der Sommersaison
und Anpreisungen über die Rendite fehlt der Kausalzusammen
hang zwischen Irrtum und Vertragsschluß, wie die Vorinstanz zu
treffend ausgeführt hat. Der Kläger erblickt einen Betrug nament
lich darin, daß Siegwart ihn über die Unerfüllbarkeit der ersten
Vertragsbedingung getänscht habe; Siegwart habe von Anfang an
gewußt, daß die Unterzeichnung der für den Kläger äußerst wich
tigen Erklärung durch Dr. Aufdermauer ausgeschlossen sei. Richtig
ist, daß jene Bestimmung für den Kläger von entscheidender Bedeu
tung für den Abschluß des Vertrages war. Ferner hat die Vorin
stanz in unanfechtbarer Weise festgestellt, daß Siegwart, entgegen
seiner Versicherung, die Erklärung dem Dr. Aufdermauer vor dem
Vertragsabschluß nicht vorgelegt hat. Allein es fehlt am Nachweis
der absichtlichen Täuschung: es ist nicht rechtsgenüglich dargetan,
daß Siegwart schon zur Zeit des Abschlusses gewußt habe, daß
die Erklärung von Dr. Aufdermauer schlechterdings nicht unter
schrieben werden könne. Die Unerfüllbarkeit der Bedingung trat erst
später zu Tage.
Das nämliche gilt bezüglich der zweiten Bedingung, d. h. der
Verpflichtung der Beklagten, dafür zu sorgen, daß die Ablösung
der Servitut am gemeinschaftlichen Zugang zum See und die Pach
tung der anschließenden Grundstücke zur Errichtung von Luftbädern
zu Stande kämen. Auch diese Bestimmung war naturgemäß für
den Kläger von erheblicher Bedeutung für den Abschluß des Ver
trages. Und auch sie konnte nach den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz von den Beklagten nicht erfüllt werden. Ferner steht
fest, daß die Beklagten vor Abschluß des Vertrages sich bei den
Eigentümern der Nachbargrundstücke nicht erkundigt haben, ob und
zu welchen Bedingungen sie bereit wären, auf ihr Wegrecht zu ver
zichten und Boden an den Kläger zu verpachten. Trotzdem ist die
Betrugseinrede mit der Vorinstanz auch hier abzuweisen. So wie
die Umstände lagen und angesichts der Stellung und des Einflusses
der Beklagten kann nicht gesagt werden, daß sie schon bei Abschluß
des Vertrages wissen mußten, die Erfüllung der Bedingung sei
geradezu ausgeschlossen. M. a. W. es fehlt auch hier der Nach
weis der absichtlichen Täuschung.
4. Ist somit der Mietvertrag rechtsgültig zustande gekommen,
so steht fest, daß die Beklagten die zwei ersten Vertragsbedingungen
nicht erfüllt haben. Der Kläger war daher im Recht, wenn er
wegen Verzuges der Beklagten, nach erfolgter nutzloser Fristansetzung
im Sinne von Art. 122 aOR, vom Vertrage zurücktrat. Hieraus
soweit diese in
ergibt sich die Unbegründetheit der Widerklage
von
der bundesgerichtlichen Instanz aufrecht gehalten wurde
selbst, indem von einem Vertragsbruch des Klägers nicht die Rede
sein kann.
Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe durch konkludentes
Handeln auf die Erfüllung der streitigen Vertragsbestimmungen
verzichtet, geht fehl. Die Beklagten erblicken einen Verzicht darin,
daß der Kläger nach Küßnacht übergesiedelt sei und die Miete an
getreten habe, bevor die Arztfrage einerseits und die Weg und
Platzfrage anderseits geregelt waren. Zu Unrecht. Der Kläger hat
beständig bei den Beklagten auf Lösung dieser Fragen gedrungen
und wurde von ihnen wochenlang hingehalten und beschwichtigt.
Wenn er schließlich, im Vertrauen auf die Zusicherungen Sieg
warts, auf den vereinbarten Termin das Mietobjekt bezog, obschon
jene Bedingungen von den Beklagten noch nicht erfüllt waren, so
ist nicht erfindlich, inwiefern daraus ein Verzicht des Klägers ab
geleitet werden könnte.
Mit Recht hat also die Vorinstanz die Beklagten schadenersatz
pflichtig erklärt und das ihnen zur Last fallende Verschulden als
ein schweres bezeichnet. Daß die erste Vertragsbedingung die Leistung
eines Dritten, des Dr. Aufdermauer, zum Gegenstand hat, ist irre
levant. Die Beklagten haften auch für dieses Garantieversprechen
und sind angesichts der Nichterfüllung durch den Dritten zu Scha
denersatz verpflichtet (Art. 127 aOR). Die Vorinstanz hat sodann
ein ganz erhebliches Mitverschulden des Klägers angenommen,
weil er unterlassen habe, bei zuverlässigen und ortskundigen Per
sonen sich über den Sachverhalt, insbesondere das schwyzerische
Medizinalwesen, gehörig zu informieren; er habe einseitig auf die
Mitteilungen der Beklagten und namentlich Siegwarts abgestellt;
dieser habe sich als Vertragspartei bestreben müssen, die Sache in
einem möglichst günstigen Lichte darzustellen. In dieser Hinsicht
kann der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden. Das Mitverschulden
des Klägers ist bedeutend weniger schwer als das Verschulden der
Beklagten. Es konnte dem Kläger nicht zugemutet werden, sich in
so weitgehendem Maße durch selbständige Erhebungen zu verge
wissern, daß die Angaben der Beklagten auf Wahrheit beruhten
und daß letztere tatsächlich im Stande seien, ihre vertraglichen Ver
pflichtungen zu erfüllen. Und es können die Beklagten dem Kläger
nicht Sorglosigkeit entgegenhalten, weil er unterlassen habe, ihr
eigenes Verhalten zu kontrollieren. Nach den Grundsätzen von Treu
und Glauben im Rechtsverkehr durfte der Kläger im Allgemeinen
davon ausgehen, daß die Beklagten in der Lage seien, den Ver
pflichtungen nachzukommen, die sie ausdrücklich und vorbehaltlos
ihm gegenüber eingingen, und daß die Angaben der Beklagten der
Wirklichkeit entsprachen. Zudem mußte Siegwarts Eigenschaft als
früherer Gerichtspräsident dem Kläger erhöhtes Vertrauen einflößen.
Der dem Kläger zur Last fallende etwelche Mangel an Vorsicht
ist also weit weniger hoch anzuschlagen, als die Vorinstanz es ge
tan hat.
5. Was die Höhe der Entschädigung betrifft, so ist das
Bundesgericht nicht in der Lage, auf die 39 Schadenersatzposten
der Klage im einzelnen einzutreten. Die Vorinstanz hat die meisten
Posten, die sie ganz oder zum Teil als begründet erachtete, im
Hinblick auf das Mitverschulden des Klägers um die Hälfte er
mäßigt und ist, in etwelcher Erhöhung des dem Kläger erstin
stanzlich zugesprochenen Betrages, zu einer Gesamtentschädigung von
13,838 Fr. 62 Cts. gelangt. Die Reduktion um die Hälfte wegen
Mitverschuldens des Klägers geht nach dem Gesagten offenbar zu
weit. Eine Erhöhung des dem Kläger von der Vorinstanz zuge
prochenen Betrages rechtfertigt sich schon aus diesem Grunde. Dazu
kommt, daß der Gewinnausfall (Posten Nr. 37) mit 2000 Fr.
entschieden zu nieder angesetzt ist; stellt doch die Vorinstanz
daß dem Kläger der Gewinn einer ganzen Saison entgangen
Endlich hat die Vorinstanz zu Unrecht die Forderung des Klägers
von 4000 Fr. für sich und seine Frau aus tort moral und ge
sundheitlicher Einbuße (Posten Nr. 39) vollständig abgewiesen.
Richtig ist, daß es sich hier nur um das widerrechtliche Vorgehen
Siegwarts bei der Ausweisuug vom 24. Juni 1907 und nicht
um die Folgen des Vertragsbruches der Beklagten handeln kann.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist aber zu sagen, daß
die Exmission, welche denn auch zur Bestrafung Siegwarts wegen
Hausfriedensbruches und unbefugter Gewalttätigkeit an frem
den Sachen führte, derart roh war, daß der Zuspruch einer ange
AS 39 II 1913
messenen Geldsumme an den Kläger und seine Ehefrau wegen
ernstlicher Verletzung in ihren persönlichen Verhältnissen sich nach
Art. 55 aOR rechtfertigt. In Berücksichtigung dieser Umstände
ist die Entschädigung insgesamt ex æquo et bono auf 20,000 Fr.
festzusetzen, nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juni 1907;
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. Diejenige des
Klägers wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der von den
Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit an den Kläger zu bezah
lende Betrag auf 20,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juni
1907 erhöht wird. Im übrigen wird das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 12. Juli 1912 bestätigt.