Assignment of pledged claim extinguishes personal surety

BGE 39 II 548Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II1 juil. 1909Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

The plaintiff sold a parcel to the defendant and received a personal surety for two mortgage notes. After one note was lost, the plaintiff sued the defendant for the loss amount. The cantonal court dismissed the action, and the plaintiff appealed. The Federal Supreme Court held that it could not review the cantonal-law finding that the note had been assigned to S. Weil-Rothschild, and that such valid assignment extinguished the surety because it had been granted only to the plaintiff personally. The appeal was therefore dismissed and the cantonal judgment confirmed.

Regest

Art. 198 aOR, Art. 81 OG; assignment of a mortgage-backed claim and reviewability on appeal; a finding that a secured claim has been validly assigned under cantonal law is not reviewable as such on federal appeal, nor are the cantonal evidentiary determinations on which it rests. Where a suretyship is expressly granted only in favour of the creditor personally, the parties may validly stipulate that the suretyship lapses upon transfer of the secured claim; a valid assignment to a third party then constitutes an extinguishing ground for the surety obligation. A later re-assignment does not revive the suretyship absent agreement to that effect.

Texte intégral

BGE 39 II 548 - Weil-Einstein

Abruf und Rang:

RTF-Version (Seiten, Linien), Druckversion (Seiten)

Rang: 0% (656)

Zitiert durch:

Zitiert selbst:

Regeste

Sachverhalt

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Durch Kaufvertrag vom 1. Juli 1909 erwarb der Beklagte Weil-Ei ...

Erwägung 2

  1. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufun ...

Erwägung 3

  1. Immerhin wird nicht das ganze Streitverhältnis vom eidgen ...

Erwägung 4

  1. Muß somit das Bundesgericht davon ausgehen, daß na ...

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: Adrian Schwaller, A. Tschentscher

  1. Urteil

der I. Zivilabteilung vom 12. September 1913 in Sachen Kurz, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Weil-Einstein, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Regeste

Abtretung und Verpfändung grundversicherter Forderungen vor dem Inkrafttreten des ZGB kantonalrechtlich. -- Die Feststellungen von nach kantonalem Rechte zu beurteilenden Tatsachen sind nicht nach Art. 81 OG anfechtbar. -- Die Vereinbarung, dass eine Bürgschaftsverpflichtung mit der Abtretung der verbürgten Forderung erlösche, ist zulässig.

Sachverhalt

A. Durch Urteil vom 30. April 1913 hat die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streitsache erkannt: "1. Die Klage wird abgewiesen." 2.-6. (Kostenpunkt und Mitteilung). 1

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrage, die Klage im ganzen Umfange gutzuheißen und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 20,665 Fr. 30 Cts. nebst Zins zu 5% seit 18. Januar 1912 zu bezahlen. 2

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

  1. Durch Kaufvertrag vom 1. Juli 1909 erwarb der Beklagte Weil-Einstein vom Kläger eine Bauparzelle. Der Kaufpreis war zum Teil durch Übertragung zweier Schuldbriefe, davon der eine -- hier in Betracht kommende -- von 20,000 Fr. auf Scheuchzerstraße Nr. 62 in Zürich, zu begleichen. Am nämlichen Tage stellte der Beklagte dem Kläger die Erklärung aus, daß er für die beiden Schuldbriefe, "Ihnen (dem Kläger), aber nur Ihnen persönlich Ausfallbürgschaft leiste....." In der Folge kam der Schuldbrief von 20,000 Fr. in Verlust und mit der vorliegenden Klage, die von der ersten Instanz gutgeheißen, von der zweiten aber abgewiesen wurde, belangt nunmehr der Kläger den Beklagten auf Bezahlung einer Ausfallforderung von 20,665 Fr. 30 Cts. nebst Verzugszins zu 5% seit dem 18. Januar 1912. Der Beklagte bestreitet seine Zahlungspflicht vor allem mit der Behauptung, der Kläger habe den Schuldbrief in einem Zeitpunkt vor dem 30. November 1909 (und bevor dafür betrieben wurde) seinem Associé S. Weil-Rothschild zu Eigentum abgetreten und durch diese Übertragung sei die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten vom 1. Juli 1909 erloschen. Sie sei ferner auch deshalb untergegangen, weil der Kläger eine von ihm übernommene Verpflichtung, die Bürgschaft geheim halten zu wollen, nicht erfüllt und weil er auch nicht die nötigen Schritte getan habe, um einen Verlust zu vermeiden. Eventuell müsse die Klage zur Zeit abgewiesen werden, weil noch nicht feststehe, daß der Kläger durch die Konkursdividende des Briefschuldners nicht gedeckt werde. 3

Erwägung 2

  1. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung liegen vor. Im besondern untersteht der eingeklagte Anspruch als Bürgschaftsforderung den Bestimmungen des eidgenössischen Rechts; dies namentlich auch hinsichtlich der Frage, ob die vom Beklagten behaupteten Tatbestände, auf Grund deren er seine Schuldpflicht bestreitet, wirkliche Erlöschungsgründe der geltend gemachten Bürgschaftsforderung enthalten. 4

Erwägung 3

  1. Immerhin wird nicht das ganze Streitverhältnis vom eidgenössischen Rechte beherrscht. Vielmehr beurteilt sich nach kantonalem Rechte die hauptsächlich streitige Vorfrage, ob der Kläger den später in Verlust gefallenen Schuldbrief weiter veräußert habe. Denn der Art. 198 aOR behält für die Abtretung grundversicherter Forderungen die Bestimmungen des kantonalen Rechtes, und zwar ganz allgemein, vor (vergl. auch AS 17 S. 108 BGE 17 I 107 (108) und Bundesgerichtsentscheid vom 18. April 1913 i.S. Matter c. Omlin Erw. 2a). Und da ferner auch für die Verpfändung grundversicherter Forderungen unter dem aOR das kantonale Recht galt (vergl. AS 35 II S. 709 BGE 35 II 707 (709) und dortige Zitate und 37 II S. 348 BGE 37 II 347 (348) ), so greift dieses hier auch insoweit Platz, als zu prüfen ist, ob der Kläger mit Recht geltend mache, er habe den Schuldbrief dem Weil-Rothschild nicht abgetreten, sondern bloß zu Faustpfand gegeben. 5

Die Vorinstanz nimmt nun, entgegen dieser Behauptung des Klägers, an, daß sich der Titel am 30. November 1909 infolge einer vorangegangenen Übertragung im Eigentum des S. Weil-Rothschild befunden habe. Ob diese Annahme richtig sei oder nicht, hat das Bundesgericht nicht nachzuprüfen. Und zwar ist ihm nicht nur die Überprüfung der kantonalrechtlichen Bestimmungen, die die Abtretung der Schuldbriefe regeln, also im besonderen des 388 des zürcherischen Privatrechts entzogen, sondern es hat auch nicht zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Tatbestand richtig festgestellt habe, auf Grund dessen die Rechtsfrage, ob Abtretung oder bloße Pfanddargabe vorliege, zu lösen war. Insoweit sind die tatsächlichen Verhältnisse des Falles endgültig vom kantonalen Richter nach dem kantonalen Prozeß- und im besondern Beweisrecht festzustellen und auf sie treffen die bundesrechtlichen Vorschriften, die hinsichtlich der Tatbestandsermittlung dem Bundesgerichte gewisse Kompetenzen einräumen, namentlich der Art. 81 OG, nicht zu. Denn wo dem Bundesgericht als Berufungsinstanz gemäß Art. 56 und 57 die Kompetenz fehlt, kann diese nicht unter Hinweisung auf Art. 81 OG hergestellt werden. Wenn daher heute der Vertreter des Klägers den Vorentscheid in diesem Punkte wegen unrichtiger Formulierung des Beweisthemas und unrichtiger Beweislastverteilung bemängelt und als aktenwidrig angefochten hat, so kann hier nur eine Verletzung kantonalen Rechtes nicht Bundesrechtes in Frage kommen. 6

Erwägung 4

  1. Muß somit das Bundesgericht davon ausgehen, daß nach kantonalem Rechte der Kläger den Schuldbrief gültig an Weil-Rothschild abgetreten hat, so ist damit nach Bundesrecht ein Erlöschungsgrund für die vom Beklagten geleistete Ausfallsbürgschaft gegeben. Denn laut der Bürgschaftserklärung hat der Beklagte die Bürgschaft "nur dem Kläger persönlich" geleistet. Die Vertragsparteien wollten sie somit, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt, dahinfallen lassen, wenn der Kläger sich der verbürgten Forderungen entäußern und eine andere Person Forderungsgläubiger würde. Gegen diese Auslegung der Bürgschaftsurkunde hat der Kläger heute nichts mehr eingewendet. Mit Grund hat er auch die rechtliche Zulässigkeit einer solchen vertraglichen Beschränkung der Bürgschaftsverpflichtung, wonach ihr Bestand durch die Nichtabtretung der verbürgten Forderung resolutiv bedingt ist, unbestritten gelassen und auch nicht mehr behauptet, durch eine spätere Rückzession der Forderung könne die Bürgschaft wieder aufleben. 7

Auf die übrigen Gründe, die der Beklagte für den Untergang seiner Bürgschaftsverpflichtung geltend macht, braucht hienach nicht mehr eingetreten zu werden. 8

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 1913 in allen Teilen bestätigt. 9

1994-2020 Das Fallrecht (DFR).

Mots-clés

suretyshipassignmentmortgage notecantonal lawappeal reviewabilityevidentiary findingsextinction of obligation