- Arteif der I. Zivilabteilung vom 12. Juli 1913
in Sachen Watzel Meier, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Markin, Kl. u. Ber. Bekl.
Gesellschaftsvertrag mit Konkurrenzverbot für einen den ge
schäftskundigen Gesellschafter.
a) Uebergangsrecht. Anwendbarkeit des neuen Rechts. Art. 2 SchlT,
Art. 27 Abs. 2 ZGB.
Kriterien der Unsittlichkeit: zu grosse Belastung des einen Telles
zum Vorteil des anderen.
A. Durch Urteil vom 19. April 1913 hat die I. Appel
lationskammer des ObG des Kantons Zürich über die Streit
fragen:
- Hat der Beklagte anzuerkennen, daß er vertraglich verpflichtet
ist, auf die Dauer von 5 Jahren seit dem Austritt aus dem
frühern Geschäft Martin Watzel, Pflästereigeschäft in Zürich 3
im Gebiete des Kantons Zürich kein Pflästereigeschäft zu be
treiben, noch sich an einem solchen zu beteiligen?
- Hat er ferner anzuerkennen, daß er durch die Eröffuung
des Geschäftes E. Watzel Meier, Pflästereigeschäft in Zürich 3,
durch seine Tätigkeit in diesem Geschäfte das vertragliche Kon
kurrenzverbot übertreten und verletzt hat?
3. Ist deshalb den Eheleuten Watzel der Weiterbetrieb des
Pflästereigeschäftes E. Watzel Meier in
Zürich 3 im Kanton
Zürich auf die Dauer der vertraglichen 5 Jahre zu untersagen?
Eventuell:
(4.) Sind die Eheleute Watzel unter Solidarhaft verpflichtet, an
den Kläger Fr. 3000 Konventionalstrafe zu bezahlen, nebst 5 %
Zins seit 25. April 1912?
erkannt:
- Dem Beklagten August Watzel wird die Beteiligung an
dem Pflästereigeschäft E. Watzel Meier in Zürich 3 auf die Dauer
der vertraglichen 5 Jahre unterfagt.
Die Klage gegen Frau E. Watzel Meier wird abgewiesen.
-
- (Kosten).
B.
Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 13. Mai 1913
zugestellt wurde, hat Watzel rechtzeitig die Berufung an das BG
ergriffen mit den Anträgen:
es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage gänzlich
abzuweisen;
eventuell: es seien die Akten behufs Vervollständigung an die
erste, eventuell an die zweite Instanz zurückzuweisen;
subeventuell: es seien die Rechtsbegehren 1 3 abzuweisen und
es sei lediglich das Rechtsbegehren Nr. 4 auf Bezahlung einer
Konventionalstrafe, soweit es sich gegen den Ehemann Watzel richte,
gutzuheißen und das verlangte Strafgeld erheblich zu reduzieren.
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be
klagten diese Anträge erneuert. Der Kläger ist weder persönlich er
schienen, noch hat er sich vertreten lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Parteien schlossen am 15. Mai 1907 folgenden
Gesellschaftsvertrag ab:
- Johann Jakob Martin, Kaufmann in Zürich 3, und
August Watzel, Pflästermeister in Zürich 3, verbinden sich hiemit
zu einer Kollektivgesellschaft mit dem Zwecke, gemeinsam unter
der Firma Martin Watzel in Zürich 3 ein Pflästereigeschäft
zu betreiben.
- Die Gesellschaft nimmt ihren Anfang mit dem 15. Mai
- Zwischen den Gesellschaftern findet eine Arbeitsteilung in
der Weise statt, daß Martin das Kaufmännische, Watzel das rein
Praktische besorgt. Watzel ist hiebei verpflichtet, seine volle Ar
beitszeit und Tätigkeit ausschließlich dem Betriebe des Pflästerei
geschäftes zu widmen, während Martin berechtigt ist, neben feiner
kaufmännischen Tätigkeit das von ihm bis anhin innegehabte
Rechtsbureau in gleicher Weise auf seine persönliche Rechnung
fortzuführen.
- Der Gesellschafter Watzel leistet keine Kapitaleinlage. So
weit Betriebskapital nötig ist, wird dasselbe vorläufig, d. h. bis
Einnahmen erzielt werden, von dem Gesellschafter Martin vor
geschossen. Diese Vorschüsse sind zu 5 % zu verzinsen. Zur
Sicherheit für diese Vorschüsse bestellt die Gesellschaft dem Gesell
schafter Martin am gesamten Inventar nach dessen Bezahlung ein
Faustpfandrecht, sodaß bis zur gänzlichen Rückzahlung dieser Vor
schüsse das Inventar im alleinigen Besitz des Martin verbleibt.
- Für seine Tätigkeit bezieht Watzel per Arbetistag einen
Lohn von Fr. 7. . Der gleiche Betrag kommt dem Gesellschafter
Martin per Tag für seine kaufmännische Tätigkeit zu. Ein allfl.
Mehrverdienst ist nach Abzug der Unkosten als Gesellschaftskapital
stehen zu lassen.
- Verlust und Gewinn werden von den beiden Gesellschaftern
je zur Hälfte getragen.
- Zur Vertretung der Gesellschaft nach außen führt jeder
Gesellschafter die rechtsverbindliche Unterschrift.
- Zur Eingehung von Verpflichtungen im Betrage von
über Fr. 500. ist stets die Zustimmung beider Gesellschafter
nötig.
- Dem Gesellschafter Watzel ist die Eingehung jeglicher
Bürgschaft im Betrage von über Fr. 100 untersagt. Verletzung
dieser Verpflichtung berechtigt den Gesellschafter Martin, das So
cietätsverhältnis ohne jede Entschädigung an Watzel sofort zu
lösen.
- Dem Gesellschafter Martin steht überhaupt das Recht
zu, den Vertrag ohne Kündigung aufzulösen. In diesem Falle
15 3 I 1913
hat der Socius Watzel lediglich Anspruch auf seinen Lohn und
die Hälfte eines allfl. vorhandenen Reingewinnes.
Für Watzel ist der Vertrag auf zwei Jahre fest verbindlich.
Nach Ablauf dieser Frist steht dem Watzel das Recht zu, den
Gesellschaftsvertrag auf sechs Monate zu kündigen.
13. Erfolgt der Austritt des Gesellschafters Watzel aus ir
gend einem Grunde, so ist ihm auf die Dauer von 5 Jahren
strengstens verboten, im Gebiete des Kantons Zürich ein Pflästerei
geschäft zu betreiben oder sich an einem solchen zu beteiligen. Für
jede Übertretung dieser Vorschrift hat Watzel an Martin eine
Konventionalstrafe von Fr. 3000. (Franken dreitausend) zu
bezahlen.
14. Die Gesellschaft ersetzt dem Gesellschafter Martin die
Hälfte der Bureaumiete des Rechtsbureaus Martin.
Die Gesellschaft wurde in das Handelsregister eingetragen und
nahm auf den vereinbarten Zeitpunkt ihren Anfang. Im Jahr
1908 knüpfte der Beklagte mit einer Amalie Hetty ein Verhältnis
an. Diese machte ihm ein Darlehen und er legte davon 200) Fr.
in das Geschäft ein. In der Folge verlangte die Hetty von Deutsch
land aus Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte wurde gericht
lich dazu verpflichtet. Er fandte aber angeblich auf Betreiben
des Klägers an die Hetty einen Drohbrief, der von der Staats
anwaltschaft Offenburg als Erpressungsversuch angesehen wurde.
Der Beklagte wurde ausgeliefert und zu drei Monaten Gefängnis
verurteilt, die er im Sommer 1911 erstand. Während er diese
Strafe abbüßte, unterbreitete ihm der Kläger ein Formular zur
Löschung der Firma im Handelsregister zur Unterzeichnung. Der
Beklagte entsprach dem Begehren des Klägers, worauf dieser die
Löschung vornahm. Der Beklagte bestreitet, sich der Tragweite sei
nes Schrittes bewußt gewesen zu sein.
Inzwischen hatte er sich mit Emilie Meier, gewesener Büffetdame
in Zürich, verehelicht. Diese gründete nach seiner Rückkehr nach
Zürich mit seiner Zustimmung unter der Firma E. Watzel Meier
in Zürich 3 ein Pflästereigeschäft, in dem der Beklagte arbeitet.
Die Firma wurde am 18. Januar 1912 in das Handelsregister
eingetragen. Nachdem der Kläger ohne Erfolg das summarische
Verfahren durchgeführt hatte, um die Einstellung dieses Geschäftes
durch Strafandrohung zu erzwingen, strengte er gegen die Eheleute
Watzel Meier die vorliegende Klage an. Das Bezirksgericht Zürich
wies die Klage gänzlich ab, während das ObG sie in dem sub A
hievor angegebenen Umfange schützte.
2. In formeller Beziehung ist zu bemerken, daß die Ein
reichung neuer Akten durch den Beklagten in der Berufungsinstanz
gegen Art. a OG verstößt. Diese Aktenstücke (Leumundszeugnisse,
Einbürgerungsbewilligung usw.) fallen daher außer Betracht, sie
sind übrigens für den Ausgang des Prozesses unerheblich.
Ferner ist mit der Vorinstanz zu sagen, daß es sich bei den
Klagebegehren 1 und 2 um bloße Vorfragen handelt, die bei Be
handlung der übrigen Streitfragen zu entscheiden sind.
Endlich fällt die Klage gegen Frau Watzel Meier für das BG
außer Betracht, da sie von der Vorinstanz abgewiesen wurde und
der Kläger das obergerichtliche Urteil nicht weitergezogen hat.
3. In der Sache selber ist davon auszugehen, daß ein Ge
sellschafts und nicht ein Dienstverhältnis vorliegt. Auf dieser An
nahme beruht auch das Urteil der Vorinstanz, während die erste
Instanz dafür hält, daß nur die Form des Gesellschaftsvertrages
gewählt sei; es handle sich in Wirklichkeit um ein Dienstverhältnis,
indem der Vertrag in wesentlichen Punkten und namentlich
hinsichtlich der Auflösung von den gesetzlichen Bestimmungen
über die Gesellschaft zu Ungunsten des Beklagten abweiche. Allein
dieser Umstand ist nicht ausschlaggebend, da jene Bestimmungen
nicht zwingenden Rechtes sind. Entscheidend ist, daß die Kontra
henten einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften erreichen
wollten (Art. 524 alt, 530 neu OR). Gegen die Annahme eines
Dienstvertrages spricht ferner die Vereinbarung über die Teilung
von Gewinn und Verlust zu gleichen Hälften unter den Parteien.
4. Streitig ist vor Allem die Gültigkeit des Konkurrenz
verbotes. Und zwar ist mit den kantonalen Instanzen in
erster Linie die vom Beklagten erhobene Einrede der Unsittlich
keit zu prüfen. Dieser Prüfung ist das neue Recht zu Grunde
zu legen: es handelt sich um Bestimmungen, die um der öffent
lichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt sind (vergl.
Ostertag in Schw. Jur. Zig. 8 S. 384 unten). Maßgebend sind
also Art. 27 Abs. 2 ZGB und Art. 20 rev. OR.
Daß die 12 und 13 des Vertrages, jeder für sich allein
betrachtet, nicht als unsittlich bezeichnet werden können, ist der
Vorinstanz zuzugeben. Es ist in der Tat nichts außergewöhnliches,
wenn über die Auflösung einer Gesellschaft Bedingungen verein
bart werden, die für die einzelnen Gesellschafter nicht gleich lauten.
Angesichts der großen Verschiedenheit der Lebensverhältnisse muß
in dieser Hinsicht der Vertragsfreiheit ein weiter Spielraum gelassen
werden. Und es ist nicht zu verkennen, daß der Kläger ein größeres
Risiko übernahm als der Beklagte, da er laut Vertrag das Gesell
schaftskapital zu beschaffen hatte. Das Konkurrenzverbot sodann ist
örtlich und zeitlich beschränkt und bei der Konventionalstrafe könnte
es sich höchstens um eine Ermäßigung nach richterlichem Ermessen
handeln.
Anders verhält es sich und das gibt im Grunde auch die
Vorinstanz zu , wenn die in 12 und 13 des Vertrages
enthaltenen Bestimmungen in Verbindung miteinander in Betracht
gezogen werden. Diese Voraussetzung trifft aber zweifellos zu. Bei
Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vor
liege, indem der Beklagte sich im Gebrauch seiner Freiheit in einem
die Sittlichkeit verletzenden Grade vertraglich beschränkt habe, ist
das Rechtsverhältnis als Ganzes zu würdigen; die 12 und 13
im besondern sind in Verbindung miteinander ins Auge zu fassen
und in ihrer Zusammenwirkung zu prüfen; die Stellung des Be
klagten muß mit Rücksicht auf diejenige des Klägers beurteilt wer
den, wie denn auch alle Umstände des Falles heranzuziehen sind
(vergl. BGE 30 II 526, Egger, Anm. V in fine und VI 2
zu Art. 27 ZGB). Mit Recht hat das Bezirksgericht bei dieser
Sachlage angenommen, es liege eine unzulässige Beschränkung der
wirtschaftlichen Freiheit des Beklagten vor und demgemäß die Ein
rede der Unsittlichkeit begründet erklärt. Die Stellung des Beklagten
in der Gesellschaft war auffällig und außerordentlich ungünstiger
geregelt wie diejenige des Klägers. Der Beklagte war verpflichtet,
seine volle Arbeitszeit und Tätigkeit ausschließlich dem Pflästerei
geschäfte zu widmen, während der Kläger berechtigt war, das von
ihm bisher innegehabte Rechtsbureau in gleicher Weise auf seine
persönliche Rechnung fortzuführen, und die Gesellschaft ihm sogar
die Hälfte des Mietzinses für das Rechtsbureau ersetzen mußte.
Dem Beklagten war die Eingehung von Bürgschaften über 100 Fr.
unter Androhung sofortiger Vertragsauflösung untersagt. Überhaupt
hatte der Kläger das Recht, den Vertrag jederzeit ohne Kündigung
und ohne jede Entschädigung an den Beklagten aufzulösen, während
dieser auf zwei Jahre fest gebunden war und auch nachher erst auf
sechsmonatliche Kündigung vom Vertrag zurücktreten konnte. Trat
aber der Beklagte aus irgend einem Grunde aus der Gesellschaft
aus, so war ihm auf die Dauer von 5 Jahren und bei einer
Konventionalstrafe von 3000 Fr. für jede Übertretung verboten,
im Gebiet des Kantons Zürich ein Pflästereigeschäft zu betreiben
oder sich an einem solchen zu beteiligen, obschon nicht er als ge
lernter Pflästerer, sondern der Kläger als Laie während des Be
standes der Gesellschaft Erfahrungen sammeln konnte, die er nicht
schon früher besaß. Machte also der Beklagte der eigentliche
Techniker von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so verzichtete
er damit während voller 5 Jahre auf die Ausübung seines Berufes
im Kanton Zürich, wo er bekannt war und seit seiner Ansiedelung
in der Schweiz ausschließlich gearbeitet hatte. Daraus folgt, daß
dem Beklagten der Austritt aus der Gefellschaft tatsächlich verun
möglicht wurde. Der Kläger dagegen war in seiner wirtschaft
lichen Freiheit in keiner Weise beeinträchtigt. Er konnte nach dem
Ausscheiden des Beklagten sowohl das Pflästereigeschäft als das
Rechtsbureau fortführen und war vor jeglicher Konkurrenz seitens
des Beklagten durch das vertragliche Verbot geschützt, das augen
scheinlich in seinem ausschließlichen Interesse und nicht in demjenigen
der Gesellschaft statuiert war. Eine so weitgehende Beschränkung
der persönlichen Freiheit des einen Gesellschafters zu Gunsten des
andern ist unvereinbar mit den guten Sitten, sie erweist sich als
Ausbeutung der überwiegenden Machtstellung des Klägers und
hält vor dem Gesetz nicht stand (vergl. Hafter, Anm. 7 9;
Egger, Anm. V und VI zu Art. 27 ZGB; Oser, Anm. IV
zu Art. 20 OR).
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß der Kläger
die Gesellschaft vier Jahre lang bestehen ließ, daß er den Vertrag
nicht aus bloßer Willkür, sondern auf einen ernsthaften Grund
hin aufgelöst zu haben scheint und daß der Beklagte gegen die Lö
schung der Firma im Handelsregister keinen Einwand erhob. Maß
gebend ist der unzweideutige Wortlaut des Vertrages. Ergibt sich
daraus eine zu weitgehende Beschränkung der wirtschaftlichen
Freiheit des Beklagten, so ist der Vereinbarung der Rechtsschutz zu
versagen und es wird die Nichtigkeit entgegen der Auffassung der
Vorinstanz durch eine scheinbar weniger strenge Anwendung der
vertraglichen Bestimmungen nicht geheilt. Die streitigen Bestim
mungen sind vom Moment des Vertragsschlusses an nichtig; auf
die Art und Weise der Ausführung kommt es nicht an. Ob die
Nichtigkeit sich auf den ganzen Vertrag erstreckt oder nur auf ein
zelne Teile im Sinn von Art. 20 Abs. 2 OR, kaun dahingestellt
bleiben, da die Klage sich nur auf das Konkurrenzverbot stützt und
dieses jedenfalls nichtig ist.
5. Danach ist das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die
Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne daß auf die übrigen
Einreden des Beklagten einzutreten ist. Unerörtert bleiben kann
ferner, ob der Beklagte im Sinn von 13 des Vertrages aus
der Gesellschaft ausgetreten ist und ob die Klage nicht auch
wegen Fehlens dieser Voraussetzung abzuweisen wäre. Endlich ent
fallen nach dem Gesagten die eventuellen Berufungsbegehren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird begründet erklärt. Demgemäß
wird das Urteil der I. Appellationskammer des ObG des Kantons
Zürich vom 19. April 1913 aufgehoben und die Klage gänzlich
abgewiesen.