- Arteil der II. Zivilabteilung vom 12. Juni 1913
in Sachen Fetscher, Revisions Kl.,
gegen Maschinenfabrik Orlikon A.-G., Revisions Bekl.
Art. 192 BZP: Das Vorbringen neuer Tatsachen, wodurch eine im an
gefochtenen Urteil enthaltene Schlussfolgerung entkräftet werden solt,
oder die Berufung auf einen neuen Augenschein oder eine neue Er
pertise bildet keinen Revisionsgrund.
A. Durch Urteil vom 3. Juli 1912 hat das Bundesge
richt ein Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Ober
gerichtes vom 20. März 1912 bestätigt, wodurch die Klage des
Nevisionsklägers gegen die Revisionsbeklagte auf Zahlung von
5000 Fr. nebst Zins abgewiesen worden war.
B. Am 7. Mai 1913 hat der Revisionskläger ein Gesuch
um Revision des genannten bundesgerichtlichen Urteiles einge
reicht mit dem Begehren, es sei die Richtigkeit der neu vorge
brachten Tatsachen konstatieren zu lassen, das frühere Urteil zu
widerrufen und ein neues Urteil unter Zugrundelegung der neuen
Beweismittel und unter voller Würdigung des Art. 2 Abs. 3 FG
auszufällen.
Der Revisionskläger macht geltend, daß er im Sinne des
Art. 192 Ziff. 2 BZP entschiedene Beweismittel aufgefunden
habe, deren Beibringung ihm im frühern Verfahren unmöglich
gewesen sei, und daß somit die Revision des bundesgerichtlichen
Urteiles vom 3. Juli 1912 stattfinden müsse. Er führt zur Be
gründung folgendes aus: Seit der Fällung des erwähnten Urteiles
habe die Revisionsbeklagte auf Verlangen des eidgenössischen Fabrik
inspektors an der Fräse, an der sich der Revisionskläger verletzt
hatte, ein Verdeck und einen Späneabsauger angebracht. Darauf
habe es sich herausgestellt, daß durch diese Vorrichtungen keines
wegs der Betrieb erschwert oder die Leistungsfähigkeit der Maschine
herabgesetzt werde, und daß somit das Gutachten des gerichtlichen
Experten in dieser Beziehung unrichtig gewesen sei. Diese Tat
fache bilde für den Revisionskläger das längst ersehnte Beweis
mittel, dessen Beibringung ihm im früheren Verfahren unmöglich
gewesen sei. Er habe davon erst durch eine Notiz in der Schweiz
Metallarbeiterzeitung vom 3. Mai 1913 Kenntnis erhalten.
C.
Die Revisionsbeklagie hat beantragt, das Revisionsbe
gehren sei abzuweisen. Sie gibt zu, daß an der Fräsmaschine im
Dezember 1912 und Januar 1913 eine Vorrichtung zum Ab
saugen der Späne angebracht worden sei, bestreitet jedoch, daß die
Fräse so gedeckt worden sei, daß es nicht mehr möglich wäre, sie
mit den Fingern zu berühren. In rechtlicher Beziehung macht die
Revisionsbeklagte in erster Linie geltend, daß das Revisionsgesuch
verspätet sei, weil bei dessen Einreichung mehr als drei Monate
seit der Entdeckung des angeblichen Revisionsgrundes verflossen
gewesen seien. Sie legt ein von Morf, dem Vertreter des Revi
sionsklägers, im Dezember 1912 verfaßtes Flugblatt vor, worin
bemerkt wird, daß der Fabrikinspektor die Erstellung eines Fräsen
verdeckes und eines Späneabfaugers verlangt habe, und behauptet
gestützt hierauf, daß der Revisionskläger schon im Dezember 1912
von der Erstellung der Absaugevorrichtung Kenntnis gehabt habe.
In zweiter Linie bestreitet die Revisionsbeklagte, daß der Revisions
grund des Art. 192 Ziff. 2 BZP gegeben sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Ob das Revisionsgesuch verspätet sei, kann dahingestellt
bleiben, weil sich ohne weiteres dessen Unbegründetheit ergibt.
Der Revisionskläger bringt neue, nach dem angefochtenen bundes
gerichtlichen Urteil eingeretene Tatsachen vor, nämlich die An
bringung bestimmter Vorrichtungen an der Fräse, sowie deren
Wirkung auf den Betrieb, und macht geltend, daß aus diesen
Tatsachen geschlossen werden müsse, die dem angefochtenen Urteil
zu Grunde liegende, auf das Expertengutachten gestützte Annahme,
eine die Messerwalze der Fräse auf allen Seiten umgebende Schutz
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vorrichtung würde den Betrieb wesentlich erschweren, sei unrichtig,
Nun kann das Vorbringen neuer Tatsachen nach Art. 192 BZP
keine Revision begründen und der Revisionskläger macht denn
auch einen derartigen Revisionsgrund nicht geltend. Er will viel
mehr mit den von ihm behaupteten Tatsachen die Unrichtigkeit der
erwähnten Annahme beweisen , und bezeichnet infolgedessen jene
Tatsachen als neu entdeckte Beweismittel . Indessen handelt es
sich hiebei lediglich um eine auf die neu vorgebrachten Tatsachen
gestützte logische Beweisführung , um Prämisse und Schluß
folgerung, also nicht um Beweis und Beweismittel im Sinne des
Zivilprozeßrechtes. Ein eigentlicher Beweis in diesem Sinne ist
nur die Tätigkeit einer Partei, die den Zweck hat, den Richter
von der Wahrheit der Behauptung einer ungewissen, in der Ver
gangenheit liegenden Tatsache zu überzeugen. Demgemäß sind
auch eigentliche Beweismittel im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 BZP
nur die Mittel, die zur Herstellung dieser Überzeugung dienen,
also, abgesehen von dem hier nicht in Frage kommenden Parteieid,
mündliche oder schriftliche Berichte über die vergangene und zu
beweisende Tatsache, Zeugenaussagen oder Urkunden. Der Revisions
kläger hat aber weder neue Zeugen bezeichnet noch neue Urkunden
vorgelegt.
2. Nun zählt allerdings die Bundeszivilprozeßordnung im
zweiten Kapitel unter den Beweismitteln (Art. 105 ff.) auch
Augenschein und Sachverständige auf. Wenn aber auch der Revi
sionskläger sich etwa auf einen neuen Augenschein und eine neue
Expertise berufen wollte, so wäre das Revisionsgesuch trotzdem un
begründet. Vor allem ist darauf hinzuweisen, daß es sich hiebei nicht
um eigentliche Beweismittel im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 BZP
handeln kann, weil sie nicht dazu dienen, den Richter von der
Wahrheit der Behauptung einer in der Vergangenheit liegenden
Tatsache zu überzeugen, sondern ihm die Erkenntnis von gegen
wärtig, zur Zeit des Prozesses, sinnlich wahrnehmbaren oder durch
besondere technische oder wissenschaftliche Kenntnisse zu erforschenden
Tatsachen vermitteln sollen. Sodann ist es einer Partei in einem
Prozesse immer möglich, sich auf Augenschein und Expertise zu
berufen, so daß diese Mittel zur Feststellung des Sachverhaltes
niemals als Beweismittel, deren Beibringung unmöglich gewesen.
war", betrachtet werden könnten. Zudem ist ja von diesen Beweis
mitteln" im Prozeß, der zu dem angefochtenen Urteile des Bundes
gerichtes geführt hat, Gebrauch gemacht worden, so daß es sich
lediglich um eine Wiederholung des Beweisverfahrens in dieser
Beziehung handeln könnte. Hiefür ist aber das Rechtsmittel der
Revision nicht gegeben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.