- Arteil der II. Zivilabteilung vom 11. September 1913
in Sachen Bögtli, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Bögtli, Kl. u. Ber. Bekl.
Streitwert. Enthalten die kantonalen Akten keinerlei Erklärung über
den Wert des Streitgegenstandes, so kann es nicht in der Befugnis des
Berufungsklägers liegen, durch blosse Angabe des vom Gesetze ver
langten Streitwerts in der Berufungserklärung, den Prozess in di
Kompetenz des Bundesgerichtes zu stellen, wenn sich aus der durch
den Präsidenten nach Art. 71 06 vorzunchmenden Prüfung der Zu
lässigkeit der Berufung ergibt, dass für eine solche Bemessung des
Streitwertes keine Anhaltspunkte gegeben sind.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A.
Im Jahre 1875 wurde die in der Gemeinde Hochwald
(Solothurn) gelegene, aus Haus, Scheune, Stall, Schopf, Hof
statt, Kraut und Grasgarten bestehende Liegenschaft Nr. 2630
in zwei Teile geteilt. Der dem Rechtsvorgänger der heutigen
Klägerin zugefallene Teil (Nr. 2932) enthält 1,4 a Hausplatz
und Hausanteil als ausschließliches Eigentum der Klägerin nebst
2,68 a Hausplatz gemeinschaftlich mit dem Beklagten, der außer
dem bei der Teilung unter Nr. 2933 noch 3,3 a Hausplatz und
Hausanteil erhielt. Die Liegenschaft der Klägerin hat einen
Schatzungswert von 6260 Fr., die des Beklagten von 5530 Fr.
Vom Hause gehört der Klägerin der Keller, das Erdgeschoß und
der halbe Estrich. Im Jahre 1911 begann der Beklagte auf der
in seinem Eigentum stehenden, unmittelbar an das Erdgeschoß der
Klägerin grenzenden Parzelle a 3 mit der Errichtung eines Neu
baues. Die Klägerin erhob dagegen Einsprache, weil ihr dadurch
Licht und Luft für die hintere Nebenstube gänzlich und für die
Boutique teilweise entzogen werde.
B. Da der Beklagte dem von der Klägerin am 21. De
zember 1911 erwirkten gerichtlichen Verbot nicht Folge leistete,
stellte die Klägerin am 30. Januar 1912 beim Amtsgericht
Dorneck Thierstein das Klagebegehren, es sei zu erkennen, daß ihr
als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 2932 ein Dienstbarkeits
recht an der Liegenschaft des Beklagten Nr. 2933 zustehe, dahin
gehend, daß auf der Parzelle a 3 des dienenden Grundstückes kein
Gebäude erstellt werden dürfe, wodurch dem Hause der Klägerin
Licht und Luftzufuhr auf der südöstlichen Giebelseite verbaut
werde. Dem Beklagten sei daher untersagt, den auf der Parzelle
a 3 projektierten Neubau über das Niveau des untern Fenster
simses der hintern Nebenstube und der Boutique der Klägerin zu
errichten. Eventuell sei gerichtlich festzustellen, daß der Klägerin
als Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 2932 das unbeschränkte
Recht zustehe, an Stelle des durch den Neubau des Beklagten ver
bauten Fensters der hintern Nebenstube eine entsprechende Licht
öffnung in die südöstliche Giebelmauer zu brechen. Demgegenüber
hat der Beklagte zugegeben, daß durch den in Aussicht genommenen
Bau das Fenster des hintern Nebenzimmers, sowie der Boutique
der Klägerin verbaut würde. Er behauptet aber, zur Ausführung
der Baute berechtigt zu sein.
C. Durch Urteil vom 31. Mai 1913 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn die Klage gestützt auf Art. 2 Abs. 2
ZGB gutgeheißen, weil der vom Beklagten in Angriff genommene
Bau als Neidbau zu betrachten sei und somit offenbarer Rechts
mißbrauch vorliege.
D. Gegen dieses den Parteien am 8. Juli 1913 zugestellte
Urteil hat der Beklagte am 28. Juli 1913 die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage, es sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, weil nach Art. 686 ZGB zu Unrecht
eidgenössisches Recht angewendet worden sei. Der Berufungserklä
rung ist die Bemerkung beigefügt, der Wert des Streitgegenstandes
betrage mindestens 4000 Fr.;
in Erwägung:
- Art. 59 Abs. 2 OG verweist zur Bestimmung des
Streitwertes auf Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 OG. Daraus
könnte geschlossen werden, daß die Gegenpartei in jedem Falle,
wo sich ihr Einverständnis nicht schon aus den Akten ergibt, dar
über einzuvernehmen sei, ob sie den vom Berufungskläger in der
Berufungserklärung angegebenen Streitwert anerkenne. Denn nach
Art. 53 und 54 OG hat das Bundesgericht nur im Bestreitungs
fall die Befugnis, den Streitwert nach freiem Ermessen fest
zusetzen. Eine nähere Untersuchung ergibt indessen, daß hier ver
schiedene Fälle zu unterscheiden sind.
Art. 53 und 54 OG beziehen sich auf die direkten Prozesse
vor Bundesgericht. Bei diesen wird in der Klage, soweit die Zu
ständigkeit vom Vermögenswerte des Streitgegenstandes abhängt, der
Streitwert angegeben, und es muß sich die Gegenpartei in der
Antwort darüber erklären, ob sie diesen Streitwert anerkenne.
Diesem Falle entspricht der Normalfall von Prozessen, die von
den kantonalen Gerichten instruiert werden und erst auf dem Wege
der Berufung ans Bundesgericht gelangen. In diesen wird beim
Beginne des Verfahrens der Streitwert angegeben und die beklagte
Partei hat sich darüber zu äußern oder erhält wenigstens Gelegen
heit, sich über die den Streitwert betreffende Behauptung des
Klägers auszusprechen. Damit stimmt die Vorschrift des Art. 63
Ziff. 1 OG überein. In einem solchen Fall liegt für das Bundes
gericht entweder schon ein kantonaler Entscheid über den Streit
wert vor, oder es bleibt, wenn es die beklagte Partei nicht für
angebracht gehalten hat, die Angaben des Klägers zu bestreiten,
der in der kantonalen Instanz angenommene Streitwert für das
Bundesgericht verbindlich.
Anders liegt die Sache, wenn die kantonalen Akten keinerlei
Erklärung über den Wert des Streitgegenstandes enthalten. Hier
kann es nicht in der Befugnis des Berufungsklägers liegen, durch
bloße Angabe des vom Gesetze verlangten Streitwertes in der Be
rufungserklärung, den Prozeß in die Kompetenz des Bundesgerichts
zu stellen, wenn sich aus der durch den Präsidenten nach Art. 11
DG vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Berufung er
gibt, daß für eine solche Bemessung des Streitwertes keine An
haltspunkte gegeben sind. Alsdann ist vielmehr auf die Sache
nicht einzutreten. Insbesondere ist für einen Streit zwischen
Larteien über den Wert des Streitgegenstandes in der Berufungs
instanz unter analoger Anwendung der Art. 53 und 54 0G
nur dann Raum, wenn die vor den kantonalen Gerichten geschaffene
prozessuale Situation die Möglichkeit eines Zweifels über diesen
Wert von vornherein deutlich erkennen läßt.
Im vorliegenden Fall, in dem vor den kantonalen In
stanzen über den Wert des Streitgegenstandes keine Angaben
macht wurden, beläuft sich nun der Streitwert, entgegen der Er
klärung des Berufungsklägers, tatsächlich nicht auf 4000 Fr. Streit
gegenstand ist die von der Klägerin in Anspruch genommene
Servitut, bezw. das vermögensrechtliche Interesse, das die Klägerin
oder der Beklagte an der Beobachtung dieser Dienstbarkeit oder
an dem auf Art. 2 Abs. 2 ZGB gegründeten Bauverbote haben.
Dieses Interesse müßte, da der Beklagte seiner Berufungserklärung
keine die Berufung begründende Rechtsschrift im Sinne des Art. 67
letzter Absatz OG beigelegt hat, mindestens 4000 Fr. betragen.
Daß das Interesse der Klägerin einen solchen Betrag nicht er
reicht, geht schon daraus hervor, daß ihre ganze Liegenschaft über
haupt nur einen Schatzungswert von 6260 Fr. besitzt. Aber auch
der Beklagte hat an der Erstellung des projektierten Baues, der
zu einer Boutique verwendet werden soll, nicht ein solches ver
mögensrechtliches Interesse, das einer Geldsumme von 4000 Fr.
gleichkommen könnte, da in dieser Beziehung lediglich die Ausgaben
in Betracht fallen, die der Neubau bereits verursacht hat, sowie
diejenigen Kosten, die aus der Beseitigung des schon ausgeführten
Teiles der Baute noch entstehen werden. Daß der Neubau, wenn
er auf einer andern Baustelle errichtet werden muß, teurer zu
stehen kommen werde, als auf dem gegenwärtigen Platz, ist ohne
weiteres nicht anzunehmen und vom Beklagten auch mit keinem
Wort behauptet worden; -
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vergl. auch Nr. 47 und 50. Voir aussi n° 47 et 50.