- Arteil der II. Zivilabteilung vom 8. Mai 1913
in Sachen Eppstein, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Meier,
Kl. u. Ber. Bekl.
Anfechtungsklage. Der Beweis der Nichtkenntnis der Vermögenslage
irs Schuldners kann vom Anfechtungsbeklagten nicht geleistet werden.
wenn zu seinen Lasten der Verdacht in die Solvenz des Schuldners
rbleibl.
A. Im Jahre 1909 übernahm Berta Kloter das Mode
geschäft zur Hutkönigin in Zürich, dessen bisherige Inhaberin
in Konkurs geraten war. Der Beklagte, der, wie es scheint, der
hauptsächlichste Lieferant des Geschäftes war, eröffnete der Kloter
einen Konto Korrentkredit von 7500 Fr., für den sich der spätere
Ehemann der Kloter, Reinhard Meier, Sohn und dessen Vater
Reinhard Meier, Landwirt und Straßenwärter in Rümlang, am
- Februar 1909 solidarisch verbürgten. Am 9. Januar 1912
AS 39 II 1913
wurde über Frau Berta Meier Kloter, deren Modegeschäft nicht
gedeihen wollte, auf Begehren des Beklagten der Konkurs eröffnet.
Gleichzeitig leitete der Beklagte, gestützt auf die Bürgschaftserklärung
vom 10. Februar 1909 gegen Vater Meier Betreibung für eine
Forderung von 7500 Fr. ein. Vater Meier erhob Rechtsvorschlag
und ließ dem Beklagten durch seinen Sohn mitteilen, daß er bereit
sei, zur Sicherung der betriebenen Forderung bis spätestens zum
2. Februar 1912 eine Hypothek von 6000 Fr. auf seine Liegen
schaften in Rümlang zu errichten, deren Assekuranzwert 26,000 Fr.
betrage, und welche mit ungefähr 20,000 Fr. hypothekarisch be
lastet seien. Da diese Sicherheit in der Folge nicht geleistet wurde,
erwirkte der Beklagte für seine Forderung am 10. Februar 1912
gestützt auf Art. 271 Ziff. 2 SchKG einen Arrest auf sämtliche
Liegenschaften des Vaters Meier in Rümlang. Der Schätzungs
wert dieser Liegenschaften betrug nach der Arresturkunde 32,860 Fr.,
das darauf Verschriebene 30,420 Fr. Um den Beklagten, der am
15. Februar 1912 provisorische Rechtsöffnung erhalten hatte, von
der Fortsetzung der Betreibung abzuhalten, errichtete Vater Meier
am 28. Februar 1912 zu dessen Gunsten eine Hypothek von
8000 Fr. auf seine verarrestierten Liegenschaften in Rümlang.
Bald darauf, am 22. Mai 1912, wurde über ihn, nachdem er
schon zur Zeit der Errichtung der Hypothek mehrfach betrieben
worden war, der Konkurs ausgesprochen. Im Konkurs meldete
der Beklagte eine Forderung von 8000 Fr. nebst Zins zu 5
vom 1. April bis 1. November 1912 an, welche von der Konkurs
masse als grundpfandversicherte Forderung kolloziert wurde. Hierauf
erhob die Ehefrau des Reinhard Meier, Vater, die in diesem Kon
kurs als Gläubigerin für eine Frauengutsforderung von 10,620 Fr.
in IV. Klasse teilnahm, die vorliegende Kollokationsanfechtungs
klage, mit dem Antrag, es sei die vom Beklagten im Konkurse
des Gemeinschuldners geltend gemachte Grundpfandforderung ge
mäß Art. 287 Ziff. 1, eventuell gemäß Art. 288 SchKG als
nicht bestehend zu erklären. Zur Begründung führte die Klägerin
aus, daß die Hypothek des Beklagten innerhalb der sechs letzten
Monate vor der Konkurseröffnung zur Sicherung einer bereits
bestehenden Verbindlichkeit errichtet worden sei, deren Erfüllung
sicherzustellen der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
daß der Schuldner im Zeitpunkte der Grundpfandbestellung bereits
überschuldet, und daß seine Überschuldung dem Beklagten bekannt
gewesen sei. So habe der Beklagte bei Anlaß einer Konferenz mit
dem Gemeinschuldner, dessen Sohn und Keller Angern erfahren,
daß Keller eine größere Forderung gegen Vater Meier besitze.
Ebenso habe er auf Grund seiner Erkundigungen bei dem Be
treibungsamt gewußt, daß Vater Meier von zahlreichen Gläubigern
betrieben wurde. Durch die Erwirkung des Arrests gegen den
Gemeinschuldner habe der Beklagte übrigens selber zu erkennen
gegeben, daß er über dessen Vermögensverhältuisse unterrichtet war.
Demgegenüber hat der Beklagte auf Abweisuntg der Klage geschlossen.
Er bestritt, daß der Gemeinschuldner im Zeitpunkte der Grund
pfandbestellung überschuldet gewesen sei, eventuell auf jeden Fall,
daß er davon Kenntnis gehabt habe. Vater Meier habe ihm bei
Errichtung der Hypothek im Gegenteil die Versicherung gegeben,
daß seine Liegenschaften 50,000 Fr. wert seien, und daß man ihm
dafür 43,000 Fr. angeboten hätte. Überdies sei die Anregung zur
Bestellung des Grundpfandrechtes gar nicht von ihm, sondern vom
Sohn des Gemeinschuldners ausgegangen.
B. Durch Urteil vom 8. November 1912 hat der Einzel
richter des Bezirksgerichtes Dielsdorf die Klage abgewiesen.
ging davon aus, daß zwar die Errichtung der Hypothek innerhalb
der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung zur Sicherung
einer bereits bestehenden Verbindlichkeit stattgefunden habe, und daß
der Gemeinschuldner zu jener Zeit bereits überschuldet gewesen sei,
daß aber der Beklagte bewiesen habe, die Überschuldung des Ge
meinschuldners nicht gekaunt zu haben. Die Rekurskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich erachtete dagegen den Beweis
der Nichtkenntnis der Überschuldung für nicht erbracht und sprach
durch Urteil vom 8. Januar 1913 die Klage zu.
C.Gegen das Urteil der Rekurskammer des Obergerichtes
hat der Beklagte rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag, es sei unter Aufhebung des angefoch
tenen Urteils zu erkennen, daß das vom Beklagten im Konkurse
des Reinhard Meier, Vater, geltend gemachte Grundpfandrecht für
eine Forderung von 8000 Fr. nebst Zins zu Recht bestehe; even
tuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
Aktenvervollständigung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ist die streitige Hypothek innerhalb der
letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung über den Gemein
schuldner zur Sicherung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit
errichtet worden, deren Erfüllung sicherzustellen der Schuldner nicht
schon früher verpflichtet war. Ebenso steht fest, daß im Zeitpunkt
der Bestellung des Grundpfandrechtes zu Gunsten des Beklagten
der Gemeinschuldner überschuldet war, d. h. dessen Passiven die
Aktiven überstiegen. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt
daher ausschließlich davon ab, ob der Beklagte den Beweis erbracht
habe, daß er zur Zeit, als die angefochtene Handlung vorgenom
men wurde, die Vermögensverhältnisse des Gemeinschuldners nicht
gekannt habe. In dieser Beziehung geht aus den Akten hervor, daß
der Beklagte schon vor dem 28. Februar 1912, an welchem Tage
die Hypothek errichtet wurde, von zahlreichen Umständen Kenntuis
hatte, welche die Vermögenslage des Gemeinschuldners zweifelhaft
erscheinen lassen mußten. So wußte der Beklagte, daß Reinhard
Meier, Sohn, welcher sich solidarisch mit seinem Vater für die da
malige Berta Kloter, seine spätere Ehefrau, verbürgt hatte, gänzlich
zahlungsunfähig war; daß Frau Berta Meier Kloter selber in
Konkurs geraten war, und daß die konkursamtliche Liquidation
nur deshalb unterblieb, weil sich keine Aktiven vorfanden; daß der
Gemeinschuldner, um sich so gut als möglich für seine Forderung
gegen seine Schwiegertochter zu decken, deren Warenlager und Ein
richtung zur Hutkönigin übernehmen mußte, und daß in der
Folge der Eigentümer des Magazins für eine Mietzinsforderung
diese Gegenstände mit Retention belegen ließ, ohne daß Vater Meier
den Mietzins bezahlen konnte; daß der Gemeinschuldner von ver
schiedenen Seiten betrieben wurde, und zwar teilweise für kleinere Be
träge von 50 150 Fr. für Hypothekarzinse, daneben aber auch für
größere Summen wie 6000 Fr., ohne einen einzigen der treiben
den Gläubiger zu befriedigen. Alle diese Momente mußten dem
Beklagten die Vermögenslage des Gemeinschuldners als besorgnis
erregend erkennen lassen. Insbesondere bildete der Umstand, daß
Vater Meier die geschuldeten Hypothekarzinse, trotz ihrer ge
ringen Höhe, nicht hatte bezahlen können, ein schweres Indiz
seine Überschulbung. Unter diesen Umständen kann der Beklagte
ernstlich nicht behaupten, die Überschuldung des Gemeinschulduers
nicht wenigstens vermutet zu haben. Diese bloße Vermutung,
dieser bloße Verdacht reicht aber aus, um die Voraussetzung von
Art. 287 letzter Absatz SchKG als nicht erfüllt zu erachten, in
dem der Beklagte, von dem Augenblicke an, wo er die Solvenz
des Gemeinschuldners zu bezweifeln anfing, verpflichtet war, ge
nauere Erkundigungen einzuziehen und der Errichtung der Hypo
thek nicht zustimmen durfte, bevor er seine Zweifel als unbegründet
erkannte und, trotz des gegenteiligen Anscheins, von der Solvenz
des Gemeinschuldners überzeugt war. In diesem Sinne hat das
Bundesgericht denn auch wiederholt, insbesondere in seinem Urteil
in Sachen Schlegel gegen Maggion (AS 26 II S. 471 ) er
kannt, daß wenn sich der Anfechtungsbeklagte von der Klage auf
Ungiltigerklärung eines der in Art. 287 SchKG genannten Ge
schäfte befreien wolle, er glaubhaft machen müsse, daß er bei dessen
Abschluß mit Bezug auf die Vermögenslage des Schuldners harm
los gewesen sei und daß, wenn zu seinen Lasten auch nur der
Verdacht in die Solvenz des Schuldners verbleibe, der ihm ob
liegende Beweis der Sachunkenntnis nicht geleistet werden könne.
Denn ein solcher Verdacht müsse ihn veranlassen, sich näher nach
den Verhältnissen des Schuldners zu erkundigen, bevor er ein der
Anfechtung nach Art. 287 SchKG ausgesetztes Geschäft eingehe,
andernfalls die Nichterkundigung zu seinem Nachteile ausschlage
und ihm die Behauptung, daß er von der Sachlage keine genaue
Kenntnis gehabt habe, nichts nütze. Zur Abweisung der Berufung
genügt daher bereits die Feststellung, daß der Beklagte triftige
Gründe hatte, an der Solvenz des Gemeinschuldners zu zweifeln,
daß er aber trotzdem keine Schritte unternahm, um sich näher über
die Sachlage zu vergewissern. Dabei sind im Gegensatz zum Be
klagten weder seine angebliche Rücksprache mit dem Gemeinschuldner
noch seine Informationen bei dem Betreibungsamt als hinreichende
Erkundigungen aufzufassen, abgesehen davon, daß die Informationen
beim Betreibungsamte seinen Verdacht nur bestärken konnten.
- Der Beklagte hat aber die Überschuldung des Gemein
schuldners nicht nur vermutet. Aus den Akten geht hervor, daß er
sogar wußte oder doch wissen mußte, daß Vater Meier seinen
Verbindlichkeiten nicht mehr gewachsen sei. Nach der Arresturkunde
Sep.-Ausg. 3 S. 129 f.
belief sich das Immobiliarvermögen des Gemeinschuldners auf
32,800 Fr., nach dem Konkursinventar auf 34,650 Fr. Diesen
beiden Schätzungen gegenüber berechtigte den Beklagten die -
bestrittene Angabe des Vaters Meier, der wahre Wert seiner
Liegenschaften betrage 50,000 Fr., zu keiner abweichenden An
nahme. Wie sich aus den Feststellungen der ersten Instanz ergibt,
wußte der Beklagte weiter, daß der Gemeinschuldner, außer den
Liegenschaften, nur noch Mobiliargegenstände im Werte von 4000 Fr.
zu Eigentum besaß. Unter Zugrundelegung sogar einer höheren,
als der im Konkursinventar enthaltenen günstigeren Schätzung des
Immobiliarvermögens betrugen daher die Aktiven des Gemein
schuldners besten Falls bloß 40,000 Fr. Andererseits war für den
Beklagten aus der Arresturkunde ersichtlich, daß die Liegenschaften des
Gemeinschuldners mit Hypotheken bis zu 30,420 Fr. belastet waren.
Mit Wissen des Beklagten wurde der Gemeinschuldner auch für
den zirka 1000 Fr. betragenden Zins dieser Hypotheken betrieben.
Rechnet man zu dieser Schuld von zusammen 31,420 Fr. die zu
Gunsten des Beklagten errichtete Hypothek von 8000 Fr., so er
gibt sich ein Überschuß der Aktiven des Gemeinschuldners über
seine Passiven von nur 580 Fr. Der Beklagte konnte daher den
Gemeinschuldner nur für solvent halten, wenn er annehmen durfte,
daß er neben den genannten Hypothekarschulden keine anderen Ver
bindlichkeiten habe. Abgesehen davon, daß alles, was der Beklagte
von den Vermögensverhältnissen des Gemeinschuldners wußte, diese
Annahme nicht als wahrscheinlich erscheinen lassen konnte, geht nun
aus den Feststellungen der Vorinstanz hervor, daß er wenigstens
noch das Bestehen einer Forderung von 1891 Fr. 50 Cts. kannte, für
welche die Schweiz. Genossenschaftsbank in Zürich, namens Keller
Angern, den Gemeinschuldner am 29. Januar 1912 zu betreiben an
gefangen hatte. Der Beklagte mußte sich daher bewußt sein, daß die
Passiven seines Schuldners seine Aktiven um zirka 1300 Fr. über
stiegen, daß der Gemeinschuldner also überschuldet war. Für sein
Wissen um die Insolvenz des Gemeinschuldners spricht deun auch der
am 10. Februar 1912 gegen Vater Meier auf Grund von Art. 271
Abs. 2 SchKG erwirkte Arrest. Der Beklagte hat zwar behauptet,
dieser Arrest sei nur nachgesucht worden, weil Reinhard Meier,
Sohn, wiederholt erklärt habe, daß wenn der Beklagte seinen Vater
dränge, er dafür sorgen werde, daß für seine allfällige Befriedigung
nichts mehr übrig bleibe. Demgegenüber ist jedoch zu bemerken,
daß gerade diese Erklärung, wenn sie wirklich abgegeben wurde,
dem Beklagten die Augen über die Vermögenslage des Gemein
schuldners hätte öffnen müssen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern
der Arrest die vom Beklagten befürchtete Hinterziehung von Ver
mögensgegenständen hätte verhindern sollen, nachdem er auf Im
mobilien gelegt wurde, die sich ihrer Natur nach nicht bei Seite
schaffen lassen. Tatsächlich hatte der Arrest denn auch einen andern
Zweck. Der Beklagte hatte den Gemeinschuldner betrieben, und
dieser hatte durch Erhebung des Rechtsvorschlages die Einstellung
der Betreibung bewirkt. Andererseits wußte der Beklagte, daß gegen
den Gemeinschuldner noch weitere Betreibungen anhängig waren
und daß im Falle einer Pfändung seitens der übrigen Gläubiger
die Frist zur Teilnahme ablaufen konnte, bevor er im Stande war,
die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Um dieser Gefahr
zu begegnen, ließ er die Liegenschaften des Gemeinschuldners mit
Arrest belegen. Nach Art. 281 SchKG nahm er jetzt, wenn die
Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet wurden,
bevor er selber das Pfändungsbegehren stellen konnte, von Rechtes
wegen provisorisch an der Pfändung teil. Alsdann setzt aber der
Arrest voraus, daß der Beklagte von der Überschuldung des Gemein
schuldners Kenntnis gehabt habe; denn wenn er ihn für zahlungs
fähig gehalten, wenn er geglaubt hätte, daß sein Vermögen zur
Deckung aller Gläubiger hinreichen würde, hätte er keinen Grund
gehabt, sich näher um die aus der Pfändung erwachsenden Rechte
anderer zu bekümmern. Die Berufung ist daher ohne weitere Prüfung
der Indizien, die der Beklagte zum Beweis seiner Unkenntnis der
Sachlage angerufen hat, abzuweisen. Ebenso ist auch dem Rück
weisungsantrag des Beklagten keine Folge zu geben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Rekurskammer
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 1913 be
stätigt.