- Arteil der I. Zivikabteilung vom 12. April 1913
in Sachen D. De Bodt Cie., Bekl. u. Ber Kl.,
gegen Filatures et Filteries Réunies, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 6 der Pariser Konvention vom 20. März 1883 und Ziffer 4 des
Schlussprotokolls dazu: Die Frage, ob eine internationale Marke
eines ausländischen Geschäftes wegen täuschender Aehnlichkeit mit
der schweizerischen Marke eines ausländischen Geschäfts gesetzwidrig
sei, beurteilt sich nach schweizerischem Rechte und auf Grund der
schweizerischen Verkehrsauffassung. Möglichkeit, dass eine Marke
nicht im Ursprungslande, wohl aber in einem andern Staate, Schutz
geniesst. Art. 6 2 MSchG: Täuschende Aehnlichkeit zweier Marken,
deren eine das Bild einer, die andere das Bild zweier Katzen ats
Hauptbestandteil enthält. Die Verdoppelung des Bildes wirkt nicht
als markenrechtlich wesentliches, die verschiedene Herkunft der Ware
kenntlich machendes Unterscheidungsmerkmal.
Bedeutung des
Umstandes, dass neben der in der Marke enthaltenen bildlichen Figur
auch das Wortbild dieser und der Klang des Wortes als Bezeich
nungsmittel im Verkehr dienen. Der Firmaname oder dessen
Initialen auf der Bildmarke wirken für gewöhnlich nicht ais wesent
liche Unterscheidungsmerkmale. Bedeutung des Unterscheidungs
vermögens des Abnehmerkreises für die Frage der täuschenden
Aehnlichkeit. Bei der Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr
bestehe, hat der Richter nicht schlechthin auf die Zeugenaussagen ab
zustellen, sondern auch auf seine eigene Lebenserfahrung.
A. Durch Urteil vom 20. November 1912 hat die I. Zivil
kammer des bernischen Appellationshofes in vorliegender Streitsache
erkannt: 1. Es werden der Klägerschaft die beiden Klagsbegehren
zugesprochen. 2. In Bezug auf das Klagebegehren 2 wird gemäß
390 ZP verfügt: Für die erste Widerhandlung wird eine Geld
buße von 75 Fr., sowie überdies für die zweite Gefängnisstrafe
von 10 30 Tagen und für die dritte einjährige Korrektionshaus
strafe angedroht .
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es seien in Ab
änderung des angefochtenen Urteils die beiden Klagebegehren gänz
lich abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten den gestellten Berufungsantrag erneuert und der Vertreter
der Klägerin auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin, die Aktiengesellschaft Filatures et Filteries
Réunies mit Sitz in Alost (Belgien) ist Rechtsnachfolgerin einer
Aktiengesellschaft gleichen Namens, die früher daselbst bestanden
hatte. Im besondern hat die Klägerin die Garnfabrikation dieser
Gesellschaft mit Aktiven und Passiven übernommen. Am 9. März
1911 übertrug das Amt für geistiges Eigentum in Bern die
Fabrikmarke Nr. 5569, die am 14. November 1891 zu Gunsten
der alten Gesellschaft eingetragen worden war, unter Nr. 29,006
auf die Klägerin. Die Marke ist laut der Eintragung bestimmt
für Leinen und Baumwollfaden in Strängen, Knäueln und auf
Spulen und Karten (Fils à coudre de lin ou de coton, en
échevaux, pelotes, bobines et cartes). Sie weist als Haupt
merkmal das Bild einer Katze auf, die auf einer die klein geschrie
benen Initialen F FR tragenden Sockelplatte sitzt, und, den
Kopf etwas nach unten gebückt, sich mit einer Tatze die Schnauze
leckt. Das Bild befindet sich in einem runden, von zwei konzentri
schen Kreisen umrahmten Felde. Im Bande zwischen den beiden
Kreisen ist zu unterst ein kleiner Schild zur Aufnahme der Num
mer des Fabrikats angebracht. Der übrige Teil des Bandes ent
hält die Aufschrift: BEST GLACE MACHINE THREAD"
Beim Gebrauche der Marke ersetzt die Klägerin diese Worte auch
durch entsprechende andere, der betreffenden Ware angepaßte Quali
tätsbezeichnungen und fügt auch zu oberst im Bande ihre Initialen
FXFR bei, wogegen sie dann die erwähnte Sockelplatte weg
läßt, so, daß die Katze direkt auf dem Schilde sitzt. Die Marke
wird hauptsächlich zur Anbringung auf den Stirnseiten von Faden
spulen verwendet.
Die Beklagte, die Kollektivgesellschaft D. De Bodt Cie. in
Ninove (Belgien), die ebenfalls Faden und Zwirne fabriziert, hat
am 29. März 1910 im Markenregister des internationalen Amtes
für gewerbliches Eigenium in Bern unter Nr. 9063 eine Marke
für Nähfaden (fils à coudre) eintragen lassen. Auch diese Marke
enthält ein von zwei konzentrischen Kreisen umgebenes Mittelfeld.
Darin erblickt man das Bild zweier Katzen, die, mit allen
Füßen auf dem Boden, sich gegenüber sitzen, die Köpfe gegen
einander gerichtet. In der Bandfläche zwischen den Kreisen befindet
sich unten wiederum ein Schild, oben die Aufschrift D. De Bodt
Cie., links die Worte: SIX-BEST und rechts: GLACE
CORD . Die letztern Worte ändert die Beklagte beim Gebrauch
der Marke ebenfalls der Art und Oualität der Ware entsprechend
ab und läßt wohl auch den innern Kreis und den Schild weg.
Die Klägerin hat nunmehr in der Schweiz wegen Markenrechts
verletzung Klage erhoben mit den Rechtsbegehren: Es sei der inter
nationalen Markeneintragung Nr. 9063 für das Gebiet
Schweiz die Rechtsgültigkeit abzuerkennen und der Beklagten ge
richtlich zu untersagen, die den Gegenstand dieser Eintragung bil
dende Fabrikmarke im Verkehr mit der Schweiz zu verwenden. Auch
vor den belgischen Gerichten hat die Klägerin die Marke Nr. 9063
angefochten, ist aber mit ihrer Klage abgewiesen worden.
2. Zu entscheiden ist die Frage, ob die internationale Marke
der Beklagten wegen täuschender Ähnlichkeit mit der schweizerischen
Marke der Klägerin in der Schweiz als gesetzwidrig gelten müsse.
Laut Art. 6 der Pariser Konvention vom 20. März 1883 und
Ziff. 4 des Schlußprotokolles dazu beurteilt sich diese Frage nicht
nach der Gesetzgebung des Ursprungslandes, also hier Belgiens,
wo die im Streite liegenden Gesellschaften domiziliert sind und
ihre Fabrikationsgeschäfte betreiben und woselbst die Klägerin ihre
Marke ebenfalls als Inlandsmarke verwendet. Maßgebend ist viel
mehr das schweizerische MSchG; denn es handelt sich um die
Verwendung der Marken im schweizerischen Verkehr und zu prüfen
ist nicht die Form der Begründung, sondern der materielle Inhalt
der von beiden Parteien beanspruchten Markenrechte (vergl. AS 22
S. 466 und S. 1105; s. auch Kohler, Warenzeichenrecht, S. 241).
Die Beklagte hat dies auch heute nicht mehr bestritten, sondern
nur noch darzutun versucht, daß bei der Beurteilung des Falles
auf die ihr günstige Rechtsansicht der belgischen Gerichte und auf
die Auffassung, die in den dortigen Verkehrskreisen über die Ahn
lichkeit der Marken herrsche, Rücksicht zu nehmen sei. Dem läßt
sich aber nicht beipflichten: Angefochten wird die Marke
Beklagten nur hinsichtlich ihres Gebrauches in der Schweiz und
insoweit ist die inländische (schweizerische) Verkehrsauffassung und
Rechtsübung maßgebend (vergl. auch Allfeld, Kommentar zum
Warenzeichengesetz, 20, 4 S. 661 unten). Unerheblich ist end
lich die Behauptung der Beklagten, die Gutheißung der Klage
würde zu einem unhaltbaren Ergebnis führen, weil dann die
Marke der Klägerin zwar in der Schweiz, nicht aber in ihrem
Ursprungslande Belgien geschützt wäre. Die Möglichkeit eines
solchen territorial beschränkten Schutzes ist einfach die Folge der
Verschiedenheit der nationalen Gesetzgebungen und der Mehrheit
nationaler Gerichtsbarkeiten in Markenfachen,
3. Legt man nun das schweizerische Recht zu Grunde, so
steht zunächst fest, daß man es bei der Marke der Beklagten mit
einer Wiedergabe gewisser, einer bereits hinterlegten Marke an
gehörenden Figuren auf einer neuen Marke im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 MSchG zu tun hat: Drei figurative Elemente
der von der Beklagten verwendeten Marke finden sich bereits in
der klägerischen Marke, nämlich das Katzenbild, die Umrahmung
in Form zweier zylindrischer Kreise und der zu unterst im Kreis
band angebrachte Schild. Nach jener Gesetzesbestimmung ist daher
die Marke der Beklagten nur dann schutzfähig und gesetzlich zu
lässig, wenn sie sich von der Marke der Klägerin in hinlänglichem
Maße unterscheidet und, als Ganzes betrachtet, nicht leicht zu einer
Verwechslung Anlaß bieten kann .
Von den verschiedenen Bestandteilen, aus denen sich die zwei
Marken zusammensetzen, ist nun bei beiden das Katzenbild der für
die Betrachtung des Ganzen wesentlichste, weil er vor allen andern
hervortritt und damit den Gesamteindruck bestimmt. Es fragt sich
daher in erster Linie, ob sich in dieser Beziehung die angefochtene
Marke hinlänglich von jener der Klägerin unterscheide. Den Haupt
unterschied sieht hier die Beklagte darin, daß ihr Markenbild statt,
wie das der Klägerin, nur eine Katze, deren zwei aufweise. Nun
mag zwar diese Verdoppelung in gewissem Umfange erreichen, daß
die beiden Markenbilder als getrennte in der Erinnerung haften
bleiben. Aber es geschieht dies nicht mit dem Erfolge, daß dadurch
die Vorstellung von einer andern Herkunft der mit der ange
fochtenen Marke versehenen Ware erweckt würde, und somit wirkt
die vorgenommene Verdoppelung nicht als markenrechtlich
wesentliches Unterscheidungsmerkmal. Nachdem nämlich die Klägerin
das Bild einer Katze als Bezeichnungsmittel für ihre Erzeugnisse
in den Verkehr eingeführt hat, wird das Publikum dadurch, daß
nunmehr im Verkehr auch eine Marke mit dem Bild zweier Katzen
auftritt, noch lange nicht zuverlässig genug darüber aufgeklärt, daß
unter dem so abgeänderten Markenbilde ein Konkurrenzerzeug
nis ausgeboten werden wolle. Vielmehr läßt entweder der Abnehmer
die Verdoppelung achtlos bei Seite und bestimmt seine Auffassung
über die Herkunft lediglich nach dem unmittelbaren und allgemeinen
Eindruck, den das bildliche Motiv der Katze schon als solches, unab
hängig von der Zahl der abgebildeten Tiere, bei beiden Marken
in gleicher Weise auf ihn macht. Oder wenn er sich über die Ver
doppelung mehr oder weniger Rechenschaft gibt, so ist das zunächst
liegende und gegebene für ihn nicht etwa, auf eine Verschieden
heit der Herkunftsquelle zu schließen, sondern es wird sich ihm
viel eher die Annahme aufdrängen, daß die Gleichheit des bild
lichen Motivs mit der Identität des Lieferanten zusammenhange
und daß dieser aus irgend einem Grunde, so namentlich, um die
Unterschiede in der Art oder Qualität der Ware kenntlich zu
machen, die Marken in verschiedenen Variationen verwende. Diese
Auffassung wird zudem noch dadurch gefördert, daß in den Ab
nehmerkreisen das Fabrikat der Klägerin gerade wegen ihrer Marke
als Katzenfaden (fil de chat) bekannt geworden ist und daß so
auch das Wortbild und der Klang des Wortes Katze, und zwar
dieses Wortes schlechthin und ohne nähere Spezialisierung, im
Verkehr als Bezeichnungsmittel für die Erzeugnisse der Klägerin
funktioniert (vergl. Entscheid des Bundesgerichts in Sachen der
Norddeutschen Wollkämmerei gegen Frey vom 28. Dezember 1912
Erw. 2 ). Aber auch abgesehen hievon schafft dieses von der Be
klagten eingeführte Unterscheidungsmerkmal einer Verdoppelung des
AS 38 II S. 707.
Bildes zugleich in hohem Grade die Gefahr von Irrtümern und
Verwechslungen und es wirkt insoweit direkt dem Zwecke entgegen,
dem es dienen soll, nämlich dem Publikum die Herkunft des eigenen
Fabrikates deutlich und loyal als eine von der des gegnerischen
Fabrikates verschiedene kenntlich zu machen.
An dem Gesagten vermag sodann auch nichts zu ändern, daß
die Beklagte den zwei Katzen eine etwas andere Stellung gegeben
hat: Es handelt sich hier um untergeordnete Details, aus denen
der Käufer, auch wenn er sie gewahr wird, niemals einen Schluß
auf den Ursprung der Ware ziehen wird. Das gleiche gilt, soweit
die Beklagte in Beziehung auf diese Detailausgestaltung darauf
hinweist, daß die Katze als Symbol des Fadenspinnens aufgefaßt
werde, und darzutun versucht, daß sie ihren Figuren gerade die
charakteristische Stellung spinnender Katzen gegeben habe. Und
ebenso sind die Unterschiede der Oualitätsangaben im Kreisbande
bedeutungslos: Auf die Verschiedenheit des Fabrikanten der Ware
läßt sich daraus nicht schließen. Unterscheidend wirkt dagegen, daß
die Beklagte im Bande noch ihren Firmanamen anbringt. Indessen
hat man es hier mit keinem Markenbestaudteil zu tun, der den
Gesamteindruck zu bestimmen vermöchte: Die, nicht besonders her
vorgehobenen, Worte treten vor dem Katzenbild zurück und wenn
der Käufer sie überhaupt beachtet, so wird er sich doch selten so
genau an die Initialen F F R auf der Marke der Klägerin
erinnern, daß er sich bewußt wäre, die Ware einer anderen Firma
vor sich zu haben. Das charakteristische Hauptelement beider Marken
bleibt trotzdem das Katzenbild und dieses wirkt von selbst dahin,
daß sich der Käufer, wenn er sich über die Herkunft vergewissert,
um den Firmanamen nicht mehr besonders bemüht, sondern auf
jenes in die Augen springende figurative Element abstellt (vergl.
auch AS 7 S. 396 und 420; DUNANT, traité des marques
S. 320; Allfeld, a. a. O. Ziff. 7 S. 664).
Anderseits bestehen auch abgesehen von den Katzenbildern zwischen
den beiden Marken noch Ähnlichkeiten: Die Beklagte wiederholt
nämlich in wesentlich gleicher Weise auf ihrer Marke bei deren
Verwendung im Verkehr freilich, wie es scheint, nicht ständig
auch die ornamentalen Elemente, die beiden konzentrischen Kreise
und den Schild, die bei der klägerischen Marke das ganze Bild
umgeben. Immerhin mag diese Ausgestaltung als solche einfacher
und nicht besonders charakteristischer Natur sein und durch die Art
der Verwendung der Marken (Aufkleben auf die runden Flächen
der Spulen) nahe liegen. Sodann aber ist als ein die Verwechs
lungsgefahr steigernder Umstand noch anzusehen, daß die Faden
marken in kleinem Format verwendet werden, was die Einzelheiten
zurücktreten läßt, und daß sie Kreisform haben müssen, damit sie
sich den Spulen anpassen. Infolgedessen hat der spätere Hinterleger
einer Marke, will er sich an die Schranken eines redlichen Wett
bewerbes halten, darauf bedacht zu sein, seine Marke schon in ihren
Hauptelementen tunlichst abweichend zu gestalten und er darf sich
nicht mit bloßen Veränderungen mehr nebensächlicher Art begnügen.
Es bleiben ihm ja auch stets in unbegrenztem Maße andere For
men und Ideen, um seiner Marke ein individuelles, von den be
reits bestehenden völlig abweichendes Gepräge zu geben.
Neben diesen die objektive Beschaffenheit der beiden Marken be
treffenden Erwägungen fällt sodann in subjektiver Hinsicht,
Prüfung durch den Abnehmer anlangend, in Betracht, daß die
Marken nicht nur für den Großhandel und die dabei beteiligten
fachkundigen Kreise berechnet sind, die die Unterschiede in den Ur
sprungsbezeichnungen besser wahrnehmen und genauer darauf achten,
sondern auch und sogar hauptsächlich für die Detailkäufer, nament
lich Frauen verschiedener Stände und Berufe, also für Abnehmer,
denen in der Regel der geschärfte kaufmännische Blick in diesen
Sachen abgeht und bei denen man zu einem Teil sogar nur ein
verhältnismäßig geringes Unterscheidungsvermögen voraussetzen
darf. Auch für diese Kreise müßte aber die Marke der Beklagten
von jener der Klägerin hinreichend unterscheidbar sein, um als ge
setzlich zulässig zu gelten. Es ist daher unerheblich, wenn verschiedene
von der Beklagten angerufene Zeugen, die laut vorinstanzlicher Fest
stellung zu den Fadenhändlern gehören, die Verwechslungsmöglich
keit verneint haben. Diesen Aussagen stehen zudem zahlreiche andere
von Detailkäufern gegenüber, die bestimmt im gegenteiligen Sinne
lauten. Übrigens hat der Richter bei der Prüfung, ob eine Ver
wechslungsgefahr für den in Betracht kommenden Verkehr bestehe,
nicht schlechthin auf die Aussagen Dritter abzustellen, sondern bei
der Würdigung der Verhältnisse auch seine eigene Lebenserfahrung
zu Rate zu ziehen. Diese spricht aber hier aus den oben erörterten
Gründen, namentlich den die objektive Beschaffenheit der Marken
bilder betreffenden, bestimmt für die Annahme einer täuschenden
Ähnlichkeit beider Marken. Dabei mag bemerkt werden, daß eine
solche Ähnlichkeit auch dann besteht, wenn man bei der Prüfung
die gegenüber den Eintragungen etwas abgeänderten Formen zu
Grunde legt, in denen beide Parteien ihre Marken im Verkehr,
wenigstens zum Teil, benutzen.
Das Dispositiv 2 des vorinstanzlichen Urteils, das die Folgen
allfälliger späterer Zuwiderhandlungen gegen das gerichtliche Ver
bot, die Marke Nr. 9063 weiter zu verwenden, regelt, ist an
sich nicht angefochten worden und bundesrechtlich auch nicht zu be
anstanden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations
hofes des Kantons Bern vom 20. November 1912 in allen
Teilen bestätigt.