- Arteil der II. Zivilabteilung vom 10. Juli 1913
in Sachen 1. Anna und 2. Elsa Beiner, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Brasserie Seeland A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl.
Erw. 2: Die Braut eines getöteten Arbeiters besitzt keinen Haftpflicht
anspruch aus dem Fabrikhaftpflichtgesetz.
Erw. 3 und 4: Unter welchen Voraussetzungen steht dem unehelichen
Kinde ein solcher zu?
A. Am 19. August 1910 erlitt der bei der Beklagten als
Brauer angestellte Karl Westermeier, von Basel, im Betriebe der
Brauerei einen Unfall, dessen Folgen er am 21. August erlag.
Er war feststehendermaßen seit Weihnachten 1909 mit der Klägerin
Nr. 1 verlobt. Außerdem hatte er sich Kameraden gegenüber dahin
geäußert, daß seine Braut von ihm schwanger sei. Tatsächlich gebar
Anna B. am 11. Februar 1911 ein Mädchen, welches ihr am
- Mai gleichen Jahres durch das Amtsgericht von Aarberg als
unehelich zugesprochen und unter dem Namen Elsa Beiner in das
Zivilstandsregister eingetragen wurde.
B. Als die Klägerinnen gegenüber der Beklagten Haftpflicht
ansprüche geltend machten, wendete diese ein, sie könne nicht be
langt werden, solange die Vaterschaft Westermeiers nicht durch ein
gerichtliches Urteil festgestellt sei. Dadurch veranlaßt, erhob Anna
Beiner Klage gegen den Vater des Verunglückten, Josef Wester
meier in Riehen bei Basel, mit dem Begehren:
Der Beklagte sei als Erbe des Sohnes Karl in die gesetzlichen
und üblichen Vaterschaftsleistungen, Kindbettkosten 200 Fr. und
Alimentationsbeiträge 30 Fr. im Monat, für 16 Jahre kapitali
siert 5760 Fr. zu verurteilen.
Diese Klage wurde durch Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel Stadt vom 7. November 1910 abgewiesen mit
wesentlich folgender Begründung:
Es handle sich um die Alimentation für ein uneheliches Kind,
das im Kanton Bern (alter Kantonsteil) von einer in eben diesem
Kanton heimatberechtigten Frauensperson geboren worden sei, und
als dessen Vater eine Mannsperson bezeichnet werde, welche, wie
auch die Mutter selbst, im Kanton Bern (alter Kantonsteil) seinen
ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Auch der Geschlechtsverkehr
zwischen der Klägerin und dem Schwängerer habe nach Angabe
der Klägerin ausschließlich im Kanton Bern stattgefunden. Des
halb sei bernisches und zwar alt bernisches Recht anwend
bar. Nach Satzung 200 des geltenden bernischen Zivilgesetzbuches
müsse die Vaterschaft eines Abgestorbenen durch ein von ihm eigen
händig geschriebenes und unterschriebenes, oder vor einer öffentlichen
Behörde oder vor Notar und Zeugen abgelegtes Geständnis be
wiesen werden. Eine von diesen strengen Vorschriften abweichende
bernische Judikatur existiere nicht. Im vorliegenden Falle sei keine
der in Satzung 200 genannten Voraussetzungen gegeben. Die bei
läufige mündliche Mitteilung an zwei Mitarbeiter genüge nicht,
da das Gesetz eine im Bewußtsein und in der Absicht einer recht
lichen Bindung abgegebene Erklärung verlange. Satzung 200 stelle
auch nicht bloß eine prozeßrechtliche Vorschrift dar, welche für den
außerkantonalen Richter unverbindlich sein würde; sondern das
Gesetz gehe im Prinzip von der passiven Unvererblichkeit derartiger
Alimentationsverbindlichkeiten aus und mache hievon nur zu Gunsten
solcher Kinder eine Ausnahme, welche vom Schwängerer in einer
bestimmten solennen Form anerkannt worden seien. Es handle sich
also um eine materiellrechtliche Bestimmung, welche den Bestand
des klägerischen Anspruchs selbst berühre und deshalb auch vom
Basler Richter beachtet werden müsse.
Die gegen den Beklagten als Erben des angeblichen Schwängerers
gerichtete Klage sei daher abzuweisen. Das Gleiche müßte übrigens
geschehen, wenn der Fall nach baselstädtischem Rechte entschieden
würde..... (wird näher ausgeführt).
Durch Urteil vom 8. April 1913 hat der Appellations
C.
hof des Kantons Bern die Rechtsbegehren der Klage:
- Die Brasserie Seeland A. G. in Biel ist schuldig und zu
verurteilen, die Klägerin für sich persönlich, sowie als natürliche
Vormünderin ihres Kindes Elsa nach den Bundesgesetzen über
Fabrikhaftpflicht zu entschädigen, weil Karl Westermeier, ihr zu
künftiger Ehemann und Vater des Kindes Elsa, im Dienste des
beklagtischen Unternehmens beim Betriebe desselben getötet wurde.
- Es ist die Entschädigung durch das Gericht festzusetzen
und vom Tage des Unfalls an gerechnet zu 5 % verzinsbar zu
erklären
abgewiesen.
D. Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen die Berufung
an das Bundesgericht zu ergreifen erklärt, mit den Anträgen:
Es sei in Abänderung des bemeldeten Urteils vom 8. April 1913
- die Brasserie Seeland zu verurteilen, der Anna Beiner als
natürlichen Vormünderin ihrer Tochter Elsa den im erstinstanz
lichen Urteil gesprochenen Betrag von 3100 Fr. nebst Zins à
5 % seit 15. August 1910 zu bezahlen,
- der Anna Beiner für sich persönlich ihr, in der Klage vom
- April 1912 gegen die Brasserie Seeland A. G. in Biel ge
stelltes Begehren zuzusprechen."
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(Formalien der Berufung.1.-
In der Sache selbst erscheint zunächst die Entschädigungs
forderung der Klägerin Nr. 1 als unbegründet. Allerdings ist bei
der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des OR, wie auch
des EHG von 1905 schon mehrfach entschieden worden, daß u. U.
auch die Braut zu den entschädigungsberechtigten Hinterlassenen
gehören kann. Allein nach jenen Gesetzesbestimmungen steht der
Anspruch auf Entschädigung schlechthin allen denjenigen Personen zu,
welche in dem Getöteten ihren Versorger verloren haben; Art. 6
EHG dagegen gewährt diesen Anspruch nur einem ganz bestimmten
Kreis von Hinterlassenen, zu denen die Braut nicht gehört, und
außerdem wird verlangt, daß der Getötete zu ihrem Unterhalt
(d. h. zum Unterhalt der klagenden Hinterlassenen) verpflichtet
war . Es mag nun dahingestellt bleiben, ob eine solche Verpflich
tung schon im Momente des Unfalls oder (wie dem französischen
Gesetzestext entnommen werden könnte; vergl. auch Art. 5 Abs. 2
EHG 1875) erst im Momente des Todes der in Betracht kom
menden Person muß bestanden haben; denn im vorliegenden Falle
war eine Unterhaltungspflicht des Karl Westermeier gegenüber der
Klägerin Nr. 1 unbestrittenermaßen weder im einen noch im
andern dieser beiden Zeitpunkte vorhanden. Bloße Wahrschein
lichkeiten aber dürfen bei der Frage, ob eine bestimmte Person
entschädigungsberechtigt sei im Gegensatz zur Frage, wie hoch
die Entschädigung, wenn grundsätzlich eine solche geschuldet ist, zu
bemessen sei , nicht berücksichtigt werden.
Die Klage der Klägerin Nr. 1 muß somit abgewiesen werden.
3. Was den von der Klägerin Nr. 2 erhobenen Anspruch
betrifft, so bedarf es nach dem Gesagten zunächst keiner Ausfüh
rung, daß Elsa Beiner zur Zeit jedenfalls nicht die Ansprüche
eines ehelichen Kindes geltend machen kann; darüber aber, ob
ihr diese Ansprüche möglicherweise noch durch eine nachträgliche
Legitimation im Sinne des Art. 260 ZGB verschafft werden
könnten es würde dies u. a. voraussetzen, daß diese Art von
Legitimation rückwirkende Kraft besitzt und daß sie in Haftpflicht
sachen auch gegenüber einem rechtskräftigen Urteile angerufen
werden kann, was beides zum mindesten sehr fraglich ist hat
sich das Bundesgericht im gegenwärtigen Verfahren nicht auszu
sprechen.
4. Fragt es sich im weitern, ob die Klägerin Nr. 2 als
uneheliches Kind des Verunglückten entschädigungsberechtigt sei,
so ist zwar davon auszugehen, daß das FHG, indem es in Art. 6
unter den entschädigungsberechtigten Hinterlassenen die Kinder
schlechthin, also nicht nur die ehelichen erwähnt, die unehelichen
Kinder grundsätzlich ebenfalls als entschädigungsberechtigt anerkannt
hat. Indessen gilt doch auch für sie die weitere Voraussetzung der
zitierten Gesetzesbestimmung, daß der Getötete zu ihrem Unter
halt verpflichtet war. Die Frage nun, ob diese Voraussetzung
im vorliegenden Falle zutreffe, war, da der Unfall sich vor dem
Inkrafttreten des ZGB ereignet hat und auch der Tod Wester
meiers vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, nach den Bestimmungen
des einschlägigen kantonalen Rechts zu entscheiden. Als solches
kantonales Recht konnte aber, weil Westermeier Basler Bürger,
jedoch im Kanton Bern domiziliert war, nur entweder das baslerische
oder das bernische Recht in Betracht kommen. Da indessen sowohl
nach dem einen, wie nach dem andern dieser beiden Rechte die so
genannte Vaterschaftsklage trotz dieser ihrer Bezeichnung keine
Status sondern eine, allerdings aus familienrechtlichen Be
ziehungen abgeleitete Klage auf eine Geldleistung war, so war das
anzuwendende Recht gemäß Art. 1 und 2 des BG betr. die zivil
rechtl. Verh. (Art. 9 Abs. 2 kam hier nicht in Betracht; vergl.
darüber BGE 20 S. 48 ff. Erw. 3 ff.) das bernische Recht.
In Anwendung dieses kantonalen Rechtes hat nun die Vorinstanz
erklärt, daß der Klägerin Nr. 2 gegen den Verunglückten ein An
pruch auf Unterstützung deshalb nicht zustand, weil ein solcher
Anspruch den Zuspruch des Kindes an den Vater vorausgesetzt
hätte, dieser Zuspruch aber vor dem Tode Westermeiers nicht statt
gefunden habe und auch gar nicht hätte stattfinden können. Nach
bernischem Recht reiche das natürliche Abstammungsverhältnis für
sich allein nicht aus, um familienrechtliche Verpflichtungen zu be
gründen, sondern es müsse jenes Verhältnis in bestimmter Weise
qualifiziert sein, um diese Wirkung ausüben zu können. Die
bloße Tatsache der außerehelichen Vaterschaft, wäre sie auch ein
wandfrei festgestellt , hätte zwar nach bernischem Rechte der
Mutter nicht dem Kinde einen obligatorischen Anspruch
gegen Westermeier auf Leistung von Beiträgen an die Verpflegung
des Kindes gegeben, nicht aber eine familienrechtliche Unterhalts
pflicht des erstern gegenüber dem Kinde begründet.
An diese Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des kan
tonalen Rechts ist das Bundesgericht gebunden. Alsdann aber ist
die nach Art. 6 FHG für die Gutheißung der Klage unumgängliche
Voraussetzung, daß der Verunfallte im Zeitpunkte des Unfalls
(oder des Todes) zur Unterstützung der den Haftpflichtanspruch
geltend machenden Person verpflichtet war, auch bei der Klägerin
Nr. 2 als nicht erfüllt zu betrachten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Ap
pellationshofes des Kantons Bern vom 8. April 1913 bestätigt.