- Arteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juli 1913
in Sachen Emmentalbahn-Gesellschaft, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Loosli, Kl. u. Ber. Bekl.
Eisenbahnhaftpflicht. Das Verschulden nach Art. 8 EHG braucht kein
grobes zu sein. Die Nichtbewachung eines ursprünglich privaten
Bahnüberganges, der aber mit Wissen und Dulden der Bahn wie ein
öffentlicher begangen wird, ist der Unternehmung zum Verschulden
anzurechnen. Das Verschulden Dritter schliesst die Haftpflicht der
Bahn nur dann aus, wenn es im Rechtssinne die alleinige Ursache
des Unfalles ist. Die infolge des Unfalles für den Verletzten ent
standene Möglichkeit früher oder später eintretender Epilepsie ist als
ein besonderer Umstand gemäss Art. 8 EHG aufzufassen
A. Am 14. August 1911, morgens, begab sich Gottfried
Loosli mit seinem am 2. August 1906 geborenen Kind Maria
Lina auf sein Pflanzland im sog. Schachen bei Nieder Gerlafingen,
wobei er den zirka 400 m nördlich von der Bahnstation Nieder
Gerlafingen, bei km 5,6 gelegenen Übergang über die der Be
klagten gehörende Bahnlinie Nieder Gerlafingen Biberist benutzen
mußte. Dieser Bahnübergang wurde seinerzeit von der Beklagten
im privaten Interesse der sich in der Nähe befindenden von Roll
schen Eisenwerke errichtet. Im Laufe der Jahre gestaltete er sich
jedoch zu einem öffentlichen Wege aus, der von jedermann begangen
und befahren wird. Zur Absperrung der Geleise sind beim Über
gang zwei aus einfachen Querstangen bestehende Barrièren an
gebracht, die nicht vom Bahnpersonal bedient, sondern von den
Passanten nach Belieben geöffnet und geschlossen werden. Gegen
11 Uhr mittags begab sich Vater Loosli mit dem Mädchen wieder
auf den Heimweg. Als das Kind, das vorausging, den Bahn
übergang betrat, wurde es vom eben herannahenden Zug, der in
Gerlafingen um 10 Uhr abgefahren war, erfaßt und ungefähr
12 m weit mitgeschleift. Dabei erlitt es zwei Schädelbrüche, nebst
mehreren Verletzungen am Gesicht, an den Gliedmaßen und am
Rumpfe. Nach dem Gutachten des Prof. Howald vom 8. August
1912 ist ein dauernder Nachteil jedoch nur insofern geblieben, als
infolge der Schädelverletzungen das Gehirn und seine Häute künftig
auf geringfügige Schädigungen hin empfindlicher reagieren werden,
als es beim normalen Menschen der Fall ist. Die dadurch bewirkte
Einbuße der Erwerbsfähigkeit schätzt das Gutachten auf 10 %.
Mit dieser Schätzung ist nach Auffassung des Experten allen in
Betracht kommenden Umständen, mit Ausnahme der Möglichkeit
des spätern Eintretens von Epilepsie, Rechnung getragen.
Gestützt auf diesen Tatbestand hat Gottfried Loosli als Vater
der Maria Lina Loosli am 20. März 1912 Klage gegen die Be
klagte erhoben, mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei gehalten,
an den Kläger für sein Kind Maria Lina eine Aversalentschädigung
von 8000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 15. August 1911 zu be
zahlen; eventuell habe die Beklagte an Maria Lina Loosli jährlich
eine gerichtlich festzusetzende lebenslängliche Rente zu entrichten.
Überdies habe sie sämtliche Heilungs und Pflegekosten für das
Kind zu übernehmen.
B. Durch Urteil vom 16. September 1912 hat das Amts
gericht von Solothurn Lebern die Beklagte zur Entrichtung einer
lebenslänglichen Reute von 100 Fr. an Maria Lina Loosli, be
ginnend mit dem 16. Altersjahr, sowie zur Vergütung der sämt
lichen Heilungs und Pflegekosten verurteilt. Durch Urteil vom
26. April 1913 hat das Obergericht des Kantons Solothurn, an
das nur der Kläger rechtzeitig appelliert hatte, dem Kläger neben
der bereits erstinstanzlich zuerkannten Reute und Vergütung noch
2000 Fr. gestützt auf Art. 8 EHG zugesprochen. Außerdem wurde
gemäß Art. 10 EHG die Abänderung des Urteils zu Gunsten der
Maria Lina Loosli vorbehalten und die Beklagte zur Tragung
sämtlicher Kosten verurteilt.
C. Gegen dieses den Parteien am 29. Mai 1913 zugestellte
Urteil hat die Beklagte am 18. Juni 1913 die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, es sei die der Beklagten
auferlegte Genugtuungssumme von 2000 Fr. zu streichen.
D. -
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diesen Antrag erneuert. Der Vertreter des Klägers hat auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils
geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Streitig ist nur noch die Genugtuungssumme aus Art. 8
EHG. Gemäß dieser Bestimmung kann der Richter, wenn die
Eisenbahnunternehmung ein Verschulden trifft, unter Würdigung
der besonderen Umstände, namentlich in Fällen von Arglist oder
grober Fahrlässigkeit, dem Verletzten auch abgesehen von dem Ersatz
nachweislichen Schadens, eine angemessene Geldsumme zuerkennen.
Voraussetzung der Haftung ist daher in erster Linie, daß die Eisen
bahnunternehmung ein Verschulden treffe. Nach der neueren Praxis
des Bundesgerichtes (vergl. AS 35 II S. 553 f. und den in der
Praxis des Bundesgerichts Bd. I S. 553 f. abgedruckten Entscheid
i. S. Brändli gegen Schweiz. Bundesbahnen), wie übrigens auch
nach dem Wortlaut des Gesetzes, braucht dieses Verschulden kein
grobes zu sein, wenn nur daneben die besondern Umstände des
Falles den Zuspruch einer Genugtuungssumme rechtfertigen. Da
die Beklagte durch den nicht rechtzeitigen Weiterzug des erstinstanz
lichen Urteils ans Obergericht ihre Verpflichtung zur Zahlung
einer Rente und zur Vergütung der Heilungs und Pflegekosten
prozessualisch anerkannt hat, könnte es sich fragen, ob darin nicht
eine Anerkennung auch des ihr vom Kläger zur Last gelegten
Verschuldens zu erblicken sei. Dies ist zu verneinen, da nach Art. 1
EHG die Eisenbahnunternehmung grundsätzlich auch dann haftbar
ist, wenn sie kein Verschulden trifft, so daß die Auerkennung eines
die Bahnunternehmung zur Gutmachung des entstandenen Schadens
verurteilenden Entscheides nicht ohne weiteres auch die Anerkennung
eines Verschuldens in sich schließt. Ist somit zu untersuchen, ob
die Beklagte ein Verschulden treffe, so fällt zunächst in Betracht,
daß der Bahnübergang ursprünglich privater Natur war und als
solcher gemäß Art. 3 des BG betr. die Handhabung der Bahn
polizei vom 18. Februar 1878 von der Beklagten nicht zu be
wachen gewesen wäre. Aus den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz geht indessen hervor, daß der Über
gang seinen privaten Charakter tatsächlich schon seit längerer Zeit
verloren hat und wie ein öffentlicher begangen und befahren wird.
Ebenso steht fest, daß dessen allgemeine Benutzung mit Wissen und
Dulden der Beklagten stattfand. Unter diesen Umständen ist mit
der Vorinstanz zu sagen, daß sich die Beklagte nicht mehr auf die
anfänglich bloß private Natur des Überganges berufen kann, son
dern ihn wie einen öffentlichen gemäß Art. 16 Abs. 2 des BG
über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der
Schweiz. Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1872 zu behandeln,
d. h. zu bewachen hatte. Da die Beklagte dieser Verpflichtung im
vorliegenden Falle nicht nachgekommen ist und dadurch den Unfall
verursacht hat, ist ihr daher diese Unterlassung zum Verschulden
anzurechnen. Ob auch den Vater des Kindes ein Verschulden am
Unfall treffe, kann dahingestellt bleiben, da das Verschulden Dritter
die Haftpflicht der Bahn nur dann ausschließt, wenn es im Rechts
sinne die alleinige Ursache des Unfalles ist, m. a. W. wenn
ausschließliches Verschulden eines Dritten vorliegt (vergl. das
bereits angeführte Urteil des Bundesgerichtes i. S. Brändli gegen
Schweiz. Bundesbahnen, sowie den dort zitierten Entscheid AS 33 II
S. 501 ff.).
2.
Hiervon ausgegangen fragt es sich, ob auch die besondern
Umstände, die für die Zusprechung einer Genugtuungssumme er
forderlich sind, vorhanden seien. Aus den von der Vorinstanz
geltend gemachten Gründen ist diese Frage ohne weiteres zu be
jahen. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, daß Maria Lina
Loosli nach dem Gutachten von Prof. Howald infolge der am
Gehirn erlittenen Verletzungen mit der Möglichkeit früher oder
später eintretender Epilepsie rechnen muß, welche Möglichkeit nicht
verfehlen wird, für sie zu einem Grunde beständiger Befürchtungen
und zur Ursache verminderten Lebensgenusses zu werden. Mit der
Vorinstanz ist die der Verunglückten deshalb zuzusprechende Geld
summe auf 2000 Fr. festzusetzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 26. April 1913 bestätigt.