- Arteil der I. Zivilabteilung vom 27. Juni 1913
in Sachen Böhme,
Bekl. u. Ber. Kl., gegen Grimm, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 49 rev. OR. Einschränkung des Anspruchs auf Genugtuung bei
Verletzung in den persönlichen Verhättnissen: Besondere Schwere
der Verletzung und des Verschuldens . Elnfluss der Prorokation
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil des korrektionellen Einzelrichters von Bern
vom 7. September 1912 wurde Böhme
schuldig erklärt der Ver
leumdung und Ehrverletzung begangen zum Nachteil des Grimm
und polizeilich zu einer Buße von 100 Fr. verurteilt.
Die Zivilpartei Grimm wurde mit ihrem Entschädigungsbegehren
abgewiesen.
B. Dieses Urteil ist im Strafpunkt in Rechtskraft erwachsen.
Dagegen erhob die Zivilpartei Grimm die Appellation an die erste
Strafkammer des bernischen Obergerichts.
Diese hat mit Urteil vom 5. März 1913 die Genugtuungs
klage des Grimm im Sinn der Motive zugesprochen und Böhme
in Anwendung von Art. 365 StV, 41, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1
OR zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von 100 Fr. an
Grimm verurteilt.
Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 25. April
1913 zugestellt wurde, hat der Beklagte gültig die Berufung an
das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
- Es sei das von der ersten Strafkammer des Kantons Bern
unterm 5. März/25. April 1913 gefällte Urteil in Sachen
Grimm Böhme in allen Teilen aufzuheben.
- Es sei die Zivilpartei Robert Grimm mit ihren Begehren
auf Verurteilung des angeschuldigten Böhme zur Bezahlung einer
Geldsumme von 2000 Fr. als Genugtuungssumme und zur
Publikation des Urteils in verschiedenen schweizerischen Zeitungen
abzuweisen.
Der Kläger hat in seiner Antwort auf die Berufung
Abweisung sämtlicher Berufungsbegehren beantragt;
in Erwägung:
Der Kläger und der Beklagte sind beide Mitglieder des
Stadtrates von Bern. In der Sitzung dieser Behörde vom
- März 1912 reichte der Beklagte eine Motion ein, wonach
der Gemeinderat eingeladen wurde, Erhebungen über Zahl und
Art der leerstehenden Wohnungen in der Stadt Bern anzustellen.
Tags darauf erschien in Nr. 77 der Berner Tagwacht folgen
der Artikel mit der Überschrift Der Böhm geht um
Herr
alt Glasermeister Böhm macht wieder von sich reden. Er glaubt
offenbar, es sei über seine Geschichte genug Gras gewachsen, um
neuerdings auch nach außen in aktiver Politik zu machen. (An
spielung auf den von der Berner Tagwacht ausgiebig erörterten
Verleumdungsprozeß Böhme Hostettler) .... Der Gemeinderat
soll eine Zählung der leerstehenden Wohnungen vornehmen lassen.
Das klingt ganz fortschrittlich wenn man die Motive nicht
kennt, die der Motion als Unterlagen dienen müssen. Und die
Motive sind folgende: Seit einiger Zeit wird in Bern lebhaft
gebaut. Der konstante Wohnungsmangel wird etwas behoben.
Statt nur 200 seien 600 Wohnungen leer. Die Banken jammern.
Sie wollen angesichts dieses Wohnungsüberflusses kein Geld
mehr auf neue Wohngebäude geben. Die Wohnungen könnten
eben billiger werden, wenn noch mehr gebaut würde, und das
soll verhindert werden, da ja die Wohnungspreise in Bern ohne
dies spottbillig sind. So billig nämlich, daß ein Arbeiter weitaus
mehr als ein Drittel seines Einkommens für den Mietzins
opfern muß.
Herr B. stellt sich also in den Dienst dieser Bestrebungen.
Knappheit soll auf dem Wohnungsmarkt herrschen, und um
den Prozentsatz der leerstehenden Wohnungen festzustellen und
dadurch womöglich die Baulust zu beeinflussen, darum das Motiön
chen. Denn Herr Böhme ist auch bei der Gewerbebank beteiligt,
und als ihr Vertreter will er die Gewährung von Bankkapital
erschweren.
Das Urteil über die Motion liegt nach diesen Ausführungen
auf der Hand. Nicht ihr Wortlaut, aber die verfolgte Tendenz
ist reaktionär, denn sie wendet sich gegen eine Milderung des
Wohnungswuchers durch die Steigerung des Angebotes auf dem
Wohnungsmarkte.
Die Motion kam in der Sitzung des Stadtrates vom 12. April
1912 zur Behandlung. Der Beklagte begründete sie und fügte
folgendes hinzu: Seit zwei Jahren werde er in der Berner Tag
wacht persönlich angegriffen und heruntergemacht. Er habe bisher
auf die Angriffe geschwiegen, müsse nun aber erfahren, daß ihm
dieses Stillschweigen auch von Freundesseite als Schwäche aus
gelegt werde. Deshalb erkläre er hier, daß er es auch in Zukunft
verschmähen werde, darauf zu antworten; aber den Verfasser der
Tagwachtartikel, der auch Mitglied des Berner Stadtrates sei, be
zeichne er als einen Verleumder. Der Vorsitzende rief den Beklagten
wegen dieses Ausdruckes zur Ordnung. Der Beklagte fuhr fort,
niemand könne von ihm verlangen, daß er auf die niederträchtigen
Verleumdungen des Redaktors der Tagwacht antworte, der ein
Schelm sei, der seinerzeit in einem hiesigen Geschäft, wo er an
gestellt gewesen sei, gestohlen habe und davon gejagt worden sei
Daß das Wort gestohlen von der Mehrzahl der Ratsmitglieder
gehört wurde, ist nicht festgestellt. Es entstand ein Tumult, der den
Beklagten an der Begründung des Diebstahlsvorhaltes verhinderte
und den Vorsitzenden nötigte, die Sitzung für eine Viertelstunde
aufzuheben. Nach der Wiederaufnahme erklärte der Vorsitzende, der
Beklagte habe durch seine beleidigenden Außerungen den parlamen
tarischen Anstand verletzt, und ließ darüber abstimmen, ob der
Beklagte von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen
sei. Mit großem Mehr entschied der Rat für den Ausschluß. Der
Beklagte verließ darauf den Sitzungssaal mit den Worten: Bevor
ig abträte, wil ig no Abrächnig halte u säge: d'r Grimm isch
e Hundsfott. Stadtrat Grimm erklärte, der Vorfall werde ein
gerichtliches Nachspiel haben.
Am 17. April 1912 reichte er gegen Böhme Strafklage wegen
Verleumdung und Ehrverletzung ein; gleichzeitig stellte er sich als
Zivilpartei und verlangte Verurteilung Böhmes zur Leistung einer
Geldsumme von 2000 Fr. als Genugtuung, sowie Veröffentlichung
des Urteils auf Kosten Böhmes in verschiedenen schweizerischen
Zeitungen.
2. Die Zivilklage unterliegt dem rev. OR, da die eingeklagten
Außerungen nach dessen Inkrafttreten gefallen sind. Gemäß Art. 55
aOR konnte der Richter eine Genugtuungssumme zusprechen, wenn
jemand durch andere unerlaubte Handlungen als Körperverletzung
oder Tötung in seinen persönlichen Verhältnissen ernstlich verletzt
worden war; nach Art. 49 des geltenden OR hat, wer in seinen
persönlichen Verhältnissen verletzt wird, dann Anspruch auf Leistung
einer Geldsumme als Genugtuung, wenn die besondere Schwere
der Verletzung und des Verschuldens es rechtfertigt . Zu den
Voraussetzungen der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen,
der objektiven Widerrechtlichkeit und des Verschuldens kommen so
mit als weiteres doppeltes Erfordernis hinzu eine besonders schwere
Verletzung und ein besonders schweres Verschulden, während früher
eine ernstliche Verletzung genügte. Die neue Fassung hat also
den Anspruch auf Genugtuung erheblich eingeschränkt. Und
diese Einschränkung war eine durchaus gewollte. Das ergibt sich
zur Evidenz aus den Verhandlungen der Expertenkommission (Pro
tokoll der Sitzung vom 7. Mai 1908 S. 1 ff.) und der Bundes
versammlung (Sten. Bull. 19 S. 494 ff.; 20 S. 170 ff. u. 237).
Der erste Revisionsentwurf des Bundesrates vom 3. März 1905
wurde denn auch sukzessive dahin abgeändert, daß die Worte wo
die Art der Verletzung es rechtfertigt ersetzt wurden durch die viel
strengeren Voraussetzungen der besonderen Schwere der Verletzung
und des Verschuldens . In der Expertenkommission wurde der
Antrag gestellt, es sei die zivilrechtliche Genugtuungsklage über
haupt auszuschließen, wenn eine strafrechtliche Verfolgung mög
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lich sei oder wenigstens dann, wenn eine strafrechtliche Verurteilung
tatsächlich erfolgt sei, da in der Bestrafung eine hinlängliche Ge
nugtuung für den Verletzten liege. Die national und die stände
rätliche Kommission nahmen diesen Antrag in etwas abgeändeter
Fassung wieder auf. Wenn sie ihn schließlich fallen ließen und über
einstimmend beschlossen wurde, über das Verhältnis zwischen Straf
schutz und Zivilklage nichts zu bestimmen, so geschah dies aus rein
praktischen Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung
der den Kantonen vorbehaltenen Strafrechtspflege, sowie mit Rück
sicht auf die erfolgte Beschränkung der zivilrechtlichen Genugtuung
auf besonders schwere Verletzungen der Persönlichkeit.
3. Im vorliegenden Falle kann nun ein Zweifel darüber
nicht obwalten, daß die eingeklagten und nachgewiesenen Auße
rungen Böhmes geeignet waren, Grimm in seinen persönlichen
Verhältnissen zu verletzen. Erfüllt ist ferner die Voraussetzung der
Widerrechtlichkeit wenigstens hinsichtlich des Vorwurfs des Dieb
stahls und des Ausdrucks Hundsfott , indem der Beklagte in
diesen Beziehungen der Verleumdung und der Ehrverletzung schuldig
erklärt wurde und das Strafurteil in Rechtskraft erwachsen ist.
Offen gelassen hat die Vorinstanz die Frage der Widerrechtlichkeit
mit Bezug auf den Ausdruck Verleumder , weil es in diesem
Punkte an der besonderen Schwere des Verschuldens fehle. In
beiden andern Punkten hat sie die besondere Schwere sowohl der
Verletzung als des Verschuldens bejaht. Es fragt sich, ob diese
Auffassung richtig sei oder ob die Entscheidung der Vorinstanz
nicht auf einer Verletzung von Art. 49 OR beruhe.
Was zunächst die besondere Schwere der Verletzung betrifft,
so ist zuzugeben, daß die Außerungen Böhmes an sich schwere
Ehrverletzungen darstellen; erschwerend wirkt auch, daß sie in
öffentlicher Sitzung gefallen sind. Dagegen fällt mildernd in Be
tracht, daß der Strafrichter den Wahrheitsbeweis hinsichtlich des
Ausdrucks Verleumder als geleistet erachtet hat. Ebenso beruht
der Vorwurf des Diebstahls bezw. der Ausdruck Schelm auf
einem wenigstens zum Teil richtigen Tatbestand, wenn auch von
einem Diebstahl im technischen Sinne nicht die Rede sein kann.
Es steht fest, daß der Kläger im Jahr 1905 während eines
Streikes als Maschinenmeister einer bernischen Druckerei den Probe
abzug eines Zirkulars des Meisterverbandes, dessen Kenntnis für
die Streiker wichtig war, dem Streikkomitee mitteilte; das Zirkular
erschien tags darauf in der Berner Tagwacht , bevor es an die
Meister verschickt werden konnte; Grimm wurde infolge dieses
Vorfalles nach erfolgtem schriftlichem Geständnis aus dem Geschäf
entlassen. Was endlich den Ausdruck Hundsfott betrifft, so ist
natürlich sein sprachlicher Ursprung unerheblich. Maßgebend ist der
Sinn, der ihm im Volke beigelegt wird. Nun erklärt die Vor
instanz, daß er, soweit in Bern überhaupt gebräuchlich, einen sehr
verächtlichen, ehrlosen Menschen von gemeiner und feiger Gesinnung
bezeichne. Es könnte sich fragen, ob nach dem Gesagten das Moment
der besonderen Schwere der Verletzung gegeben sei, wie die Vor
instanz annimmt.
Diese Frage braucht indessen nicht näher erörtert zu werden,
weil es angesichts der Provokation Böhmes durch Grimm in
77 der Berner Tagwacht am weiteren Erfordernis der be
sonderen Schwere des Verschuldens auf seiten des Beklagten
fehlt. Zutreffend führt die Vorinstanz aus, daß in jenem Artikel
dem Beklagten vorgeworfen wurde, er habe die Motion über leer
stehende Wohnungen nur aus privaten Interessen eingereicht, er
verfolge dabei gewinnsüchtige Absichten. Die Vorinstanz stellt fest,
daß der Versuch eines Beweises dieses schweren Vorwurfes nie
gjemacht worden ist. Der Artikel zeige deutlich das Bestreben, Böhme
neuerdings ähnlicher verwerflicher Gesinnungsweise zu zeihen, wie
sie ihm früher in der Angelegenheit Hostettler, allerdings teilweise
mit Recht, in der Berner Tagwacht vorgeworfen worden sei.
Kein Vorwurf habe Böhme schwerer reizen können als gerade
dieser. In der Tat lag in dem Angriffe, den Grimm wenige Tage
vor der Stadtratssitzung vom 12. April 1912 in der Berner
Tagwacht gegen Böhme erhob, eine ebenso schwere als ungerecht
fertigte Herausforderung. Wenn Böhme in der Gegenwehr das
erlaubte Maß überschritt und sich in seiner Erregung zu schweren
Ehrverletzungen hinreißen ließ, so schließt doch jene Provokation
ein besonders schweres Verschulden, wie das Gesetz es für den
Zuspruch einer zivilrechtlichen Genugtuung verlangt, aus. Zu Un
recht hat die Vorinstanz dies nur hinsichtlich des Ausdrucks Ver
leumder anerkannt. Es geht nicht an, nur die erste Außerung
Böhmes mit der Provokation in Zusammenhang zu bringen, wie
denn auch der erstinstanzliche Richter festgestellt hat, daß die ein
geklagten Außerungen sozusagen in einem Fluß geschahen und
als Handlungseinheit erscheinen . Wenn Böhme, in der Gemüts
erregung, seiner Entrüstung durch eine Reihe von Injurien Aus
druck gab, so muß der Vorfall nach dem natürlichen Gang der
Dinge als ein Ganzes betrachtet und die besondere Schwere des
Verschuldens hinsichtlich sämtlicher eingeklagter Außerungen ver
neint werden. Hievon darf auch für den letzten, nach Wiederauf
nahme der Sitzung gefallenen Ausdruck Hundsfott eine Aus
nahme nicht gemacht werden; dieser Ausdruck war, wie die anderen,
eine Antwort auf die Angriffe des Klägers, was schon aus den
Worten Böhmes Bevor ig abträte, wil ig no Abrächnig halte
hervorgeht.
4. Fehlt somit eine Voraussetzung für den Zuspruch einer
Genugtuungssumme an den Kläger, so ist, in Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils, die Zivilklage gänzlich abzuweisen. In
der Bestrafung Böhmes liegt eine hinreichende Genugtuung
den Kläger; -
erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt. Demgemäß wird das
Urteil der ersten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Beru
vom 5. März 1913 aufgehoben und die Zivilklage des Berufungs
beklagten abgewiesen.