- Arteil der II. Zivilabteilung vom 5. Februar 1913
in Sachen Gamper und Genossen, Kl. u. Hauptber. Kl.,
gegen Muther, Bekl. u. Anschlußber. Kl.
Uebergangsrecht. Das Recht des Quelleneigentümers zum Einspruch
gegen zukünftige Grabungen eines Grundeigentümers, welche die
Quelle schädigen, richtet sich nach neuem Rechte, auch wenn die
Grabungen schon unter dem alten Rechte begonnen haben und damats
unberechtigt inhibiert wurden.
A. Die Kläger haben im Jahre 1896 eine Wasserversor
gungsanlage eingerichtet, welche ihre Häuser in Rengetswil, Orts
gemeinde Anetswil, mit Trinkwasser versieht und einen laufenden
Brunnen speist. Die Quellfassung befindet sich in einem Grund
stück des Klägers Hollenstein südlich der Straße Lachen St. Mar
grethen, in welchem das Wasser durch Röhren gefaßt wird, um
von da nach einem Reservoir geleitet zu werden.
Im Sommer 1911 erstellte der Beklagte auf einem Grund
stück, das ihm gehört und sich in der Nähe des Hollensteinschen
Grundstückes befindet, einen Pumpbrunnen. Die Kläger behaupten,
auf ihre Einsprache hin habe der Beklagte sich damals bereit er
klärt, die Anlage zu entfernen, falls die Kläger dadurch geschädigt
werden sollten. Der Beklagte bestreitet, eine solche Zusicherung
gegeben zu haben.
Im Dezember 1911 ließ der Beklagte auf seinem Grundstück
nach Wasser graben. Die Kläger erwirkten gegen diese Grabungen
am 27. Dezember 1911 ein gerichtliches Verbot; der Beklagte
ließ jedoch die Grabungen fortsetzen, und zwar mit erhöhter Ar
beiterzahl. Am 29. Dezember erging darauf ein zweites gericht
liches Verbot, dem Nachachtung geschenkt wurde.
Die Parteien sind darüber einig, daß die Grabungen des Be
klagten, die seither nicht wieder aufgenommen worden sind, tatsäch
lich noch kein Wasser zu Tage gefördert haben, so daß auch eine
Beeinträchtigung der klägerischen Wasserversorgungsanlage noch
nicht stattgefunden hat. Darüber, ob diese Anlage im Falle der
Fortsetzung der Grabungen beeinträchtigt würde, gehen dagegen
die Behauptungen der Parteien auseinander.
Beide gerichtlichen Verbote wurden am 12. Januar 1912 von
der Rekurskommission des Obergerichts geschützt, jedoch unter An
setzung einer Frist von 10 Tagen, innerhalb welcher von den
Klägern gerichtliche Klage auf Aberkennung des vom Beklagten
beanspruchten Rechts auf Wasserableitung einzuleiten sei.
B. Innerhalb der angesetzten Frist wurde die vorliegende
Klage eingeleitet, wobei die Kläger die Rechtsfrage folgendermaßen
formulierten:
Fst Klägerschaft in gerichtlicher Bestätigung der Präsidialver
fügungen vom 27. und 29. Dezember 1911 bei ihren bean
spruchten Wasserrechten im Sinne der Klagebegründung gerichtlich
zu schützen und sind die Eingriffe des Beklagten in diese Rechte
als unzulässig zu erklären?
Der Streitwert wurde anläßlich der Verhandlung vor dem
Friedensrichter auf über 2000, jedoch unter 4000 Fr. festgestellt,
und es hat keine Partei gegen diese Feststellung Einsprache er
hoben.
Durch Urteil vom 15. Juni 1912 erkannte das Bezirksgericht
Münchwilen als I. Instanz:
Es ist die Rechtsfrage verneinend entschieden.
Dieses Urteil wurde damit begründet, daß der Beklagte die
Wasserfassungsarbeiten noch im Jahre 1911 hätte beendigen kön
nen, wenn er nicht durch das gerichtliche Verbot daran gehindert
worden wäre; dieses gerichtliche Verbot sei ungesetzlich gewesen,
weil nach thurgauischem Privatrecht der Beklagte berechtigt ge
wesen sei, auf seinem Grundstück ohne Rücksicht auf die klägerische
Wasserversorgung so tief zu graben, als ihm beliebe. Deshalb
müsse dem Beklagten gestattet werden, die Grabungen, an denen
er in ungesetzlicher Weise gehindert worden sei, nachträglich vor
zunehmen.
C. -
Nachdem die Kläger gegen dieses Urteil appelliert hatten,
fällte das Obergericht des Kantons Thurgau am 15. Oktober
1912 über die von ihm folgendermaßen berichtigte Rechtsfrage:
Sind die Appellanten berechtigt, gegen die Wasserfassung im
Grundstück des Appellanten Einsprache zu erheben?
folgenden Entscheid:
Die Rechtsfrage wird verneinend entschieden im Sinne, daß
der Appellat befugt ist, auf seinem Grundstück so tief nach
Wasser zu graben, als er bereits am 31. Dezember 1911 ge
graben hatte.
Dieses Urteil ist folgendermaßen begründet: Die von den Klä
gern aufgestellte Rechtsfrage, ob die Wasserrechte der Kläger zu
schützen und Eingriffe des Beklagten in diese Wasserrechte als un
zulässig zu erklären seien, sei ungenau und zu allgemein gefaßt.
Das Gericht sehe sich veranlaßt, die Rechtsfrage unter Hinweis
auf 225 Abs. 2 BPO zu berichtigen. Die vorgenommenen
Grabungen seien nach altem, kantonalem Recht zu beurteilen. Die
rechtliche Wirkung von Tatsachen beurteile sich nach altem Recht,
soweit sie während des Bestehens des alten Rechtes eingetreten
seien. Vorbehalten sei nur die Rückwirkung solcher Bestimmungen,
welche um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen auf
gestellt seien. Anwendungs und Einführungsbestimmungen zum
ZGB Art. 1 und 2. Das alte thurgauische Gewohnheitsrecht
gestatte dem Grundeigentümer ein freies Grabrecht. Er dürfe in
seinem Grundstücke nach Belieben nach Wasser graben, wenn
auf seinem Grund und Boden nicht nachweisbar Servituten lasten
Den Klägern habe daher die Befugnis nicht zugestanden, gegen
die Grabungen im Grundstück des Beklagten Einsprache zu er
heben. Die Erwirkung des gerichtlichen Verbotes sei deshalb nicht
berechtigt gewesen, und da eine Rechtsausnützung bei Eintritt
des neuen Rechts bereits vorgelegen habe, sei dem Beklagten zu
gestatten, den Graben wieder soweit zu öffnen, als noch im
Jahre 1911 derselbe bereits geöffnet gewesen sei. Nach kläge
rischem Zugeständnis sei der Graben auf 2 Meter Tiefe ausge
hoben gewesen.
Es möge noch erwähnt werden, daß der von den Klägern
bezogene Standpunkt ein unhaltbarer sei, die Ouelle liege gar
nicht im Grundstück der Kläger noch des Beklagten, sondern auf
der Höhe bei Anetswil . Als Quelle bezeichne der allgemeine
Sprachgebrauch den Ort, wo Wasser zu Tage trete. Das Wasser
trete erst an den Grabungsstellen zu Tage. Hier liege also die
Quelle. Die Grabungen seien nach altem Recht nur zu beurteilen,
soweit im Jahre 1911 wirklich gegraben worden sei. Die Präst
dialbefehle vom Dezember seien nicht aus bloßer Chikane erwirkt
worden, sondern in Ausübung eines vermeintlichen Einsprache
rechts. Es sei daher nicht auszurechnen, wie weit hätte ohne
diese Befehle 1911 noch gegraben werden können . Auf ein Be
weisverfahren über die klägerische Behauptung, der Beklagte habe
im Sommer 1911 erklärt, seinen Pumpbrunnen wieder zu ent
fernen, sofern ein Schaden für die Wasserversorgung eintrete,
sei gegenwärtig nicht einzutreten, da ein Schadenseintritt noch nicht
behauptet werden könne. Wenigstens sei vor erster Instanz eine
solche Behauptung nicht aufgestellt worden. Die Klage sei zudem
nicht auf Entfernung dieses Brunnens gestellt .
D. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
dem Antrag: Es seien in Aufhebung des genannten Urteils die
kantonalen Gerichte, eventuell das Obergericht anzuweisen, die
Streitsache der Parteien nach den maßgebenden Bestimmungen
des schweiz. ZGB (Art. 706, 707, 919 ff., 926 ff. u. Art. 1 Abs. 3,
Art. 17 und 37 der Anwendungs und Einführungsbestim
mungen) zu beurteilen, resp. hiefür die notwendigen Beweiser
hebungen zu veranlassen.
Der Beklagte hat, ebenfalls rechtzeitig und in richtiger Form,
die Anschlußberufung ergriffen, mit dem Antrag: 1. Die Klage
sei sofort und gänzlich abzuweisen und die Klägerschaft als nicht
berechtigt zu erklären, gegen die Wasserfassung im Grundstück
des Beklagten Einspruch zu erheben. 2. Eventuell sei die Streit
sache zu neuer, ergänzender rechtlicher Beurteilung an die kan
tonalen Gerichte zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Vor allem sind der Sinn und die Tragweite des vor
liegenden kantonalen Urteils zu ermitteln. Insbesondere ist wo
möglich festzustellen, welche Streitfrage entschieden werden
wollte, in welchem Sinne sie entschieden worden ist, und auf der
Anwendung welchen Rechtes der Entscheid beruht.
Die Kläger hatten mit ihrer Rechtsfrage nicht nur einen Ent
scheid über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der im Jahre
1911 vom Beklagten vorgenommenen Grabungen, sondern, unter
ausdrücklicher Anrufung des ZGB (insbesondere der Art. 706
und 707), auch einen Entscheid über die Frage verlangt, ob und
inwieweit der Beklagte in Zukunft zu graben berechtigt sei. In
diesem Sinne hat denn auch die erste Instanz die von den Klä
gern formulierte Rechtsfrage aufgefaßt, indem sie dem Beklagten,
unter vollständiger Verneinung der Rechtsfrage, die Befugnis
zuerkannt hat, die Grabungen nach Belieben fortzusetzen.
Das Obergericht hat nun allerdings, unter Berufung auf eine
Bestimmung der kantonalen Zivilprozeßordnung, die Rechtsfrage
abgeändert. Allein mit dieser Abänderung scheint das Gericht
lediglich beabsichtigt zu haben, die Rechtsfrage konkreter zu
fassen, als es die Kläger getan hatten. Darüber, ob dies nötig
war, und ob durch die neue Rechtsfrage eine klarere prozessuale
Situation geschaffen wurde, als durch die von den Klägern ge
wählte Formulierung, hat sich das Bundesgericht nicht auszu
sprechen. Dagegen ist hier festzustellen, daß auch die vom Ober
gericht formulierte Rechtsfrage keine Beschränkung auf die noch
im Jahre 1911 vorgenommenen Grabungen enthält. Eine solche
Beschränkung findet sich sodann auch nicht etwa in den Erwä
gungen oder im Dispositiv des Urteils. In den Erwägungen
wird im Gegenteil erklärt, es sei dem Beklagten zu gestatten, den
Graben wieder soweit zu öffnen, als noch im Jahre 1911 der
selbe bereits geöffnet war ; im Dispositiv aber wird nicht erklärt,
daß der Beklagte befugt gewesen sei, so und so tief zu graben,
sondern vielmehr: daß er dazu befugt sei.
Nun hat das Obergericht allerdings die Frage, in welchem
Umfange der Beklagte zu graben berechtigt oder nicht berechtigt
sei, sowohl im Dispositiv als in den Erwägungen direkt nur
dahin beantwortet, daß er berechtigt sei, so tief zu graben, als
er schon im Jahre 1911 gegraben hatte, bezw. daß er befugt sei,
den Graben wieder so weit zu öffnen , als er bereits im Jahre
1911 geöffnet worden war, während über die weitere Frage, ob
der Beklagte auch noch tiefer graben dürfe, nichts gesagt ist.
Judessen liegt es nahe, aus der Gestattung des Grabens bis
auf eine bestimmte Tiefe a contrario auf die Nichtgestat
tung des Tiefergrabens zu schließen. Anderseits könnte freilich
auch die Ansicht vertreten werden, das Obergericht habe nur die
Frage beantworten wollen, ob der Beklagte berechtigt sei, so tief
zu graben, als er schon im Jahre 1911 gegraben hatte, und die
weitere Frage, ob er auch noch tiefer graben dürfe, habe es
offen lassen wollen. Für diese Auffassung des Urteils könnte der
Umstand angeführt werden, daß das Gericht im Dispositiv er
klärt, die Rechtsfrage werde verneinend entschieden, sowie daß
sämtliche Kosten den Klägern auferlegt wurden, was doch darauf
hinzudeuten scheint, daß den Klägern überhaupt kein Inhibitions
recht gegenüber den vom Beklagten projektierten Grabungen zuer
kannt werden wollte; desgleichen der Umstand, daß in den Er
wägungen des Urteils das schweizerische Zivilgesetzbuch, auf
Grund dessen allein allfällige zukünftige Grabungen verboten
werden konnten, mit keinem Worte erwähnt ist. Wiederum zu
Gunsten der Auffassung, daß dem Beklagten das Tiefergraben
verboten werden wollte, spricht dagegen der Umstand, daß die
Frage, ob der Beklagte tiefer graben dürfe, als er schon im Jahre
AS 39 II 1°13
1911 gegraben hatte, angesichts der Erfolglosigkeit der früheren
Grabungen die praktisch wichtigste Frage des ganzen Prozesses
war, und daß es deshalb höchst auffällig wäre, wenn das Ober
gericht gerade diese Frage unentschieden gelassen hätte.
Unklar ist sodann auch, ob das obergerichtliche Urteil, unter
wörtlicher Interpretation des Dispositivs, dahin zu verstehen
sei, daß der Beklagte auf der ganzen Ausdehnung seiner Liegen
schaft so tief graben dürfe, als er im Jahre 1911 an einer
einzelnen Stelle gegraben hatte (zirka 2 m tief), oder ob ihm
nur, im Sinne der Erwägungen, das Recht eingeräumt werden
wollte, den Graben wieder so weit zu öffnen, als er bereits im
Jahre 1911 geöffnet worden war, so daß eine Ausdehnung
der Grabungen in horizontaler Richtung ausgeschlossen wäre.
In Bezug auf die weitere Frage, welches Recht im vorliegen
den kantonalen Urteil zur Anwendung gebracht worden sei, sind
ebenfalls verschiedene Auffassungen möglich. Einerseits erklärt
nämlich das Obergericht in seinen Erwägungen, die Grabungen
seien nach altem Recht nur zu beurteilen, soweit im Jahre 1911
wirklich gegraben worden sei, woraus geschlossen werden
könnte, das Gericht habe die Frage, wie tief der Beklagte in Zu
kunft graben dürfe, unter Anwendung des neuen Rechts ent
scheiden wollen. Anderseits ist jedoch, wie bereits konstatiert, im
ganzen Urteile das schweizerische Zivilgesetzbuch mit keinem Worte
erwähnt, was doch darauf hinzudeuten scheint, daß das Urteil
nicht auf der Anwendung dieses Gesetzbuches beruht. Hinwiederum
wäre daraus, daß dem Beklagten das Recht, zu graben, aus
drücklich nur soweit zugesprochen wurde, als er bereits am
31. Dezember 1911 gegraben hatte , eher der Schluß zu ziehen,
daß das Obergericht die Frage, wie weit der Beklagte in Zukunft
graben dürfe, als dem neuen Recht unterstehend betrachte; denn
sonst hätte es keinen Sinn gehabt, darauf abzustellen, wie weit die
Grabungen bereits unter der Herrschaft des alten Rechts vorge
schritten gewesen seien.
2. So unklar und zweideutig das angefochtene Urteil nach
den vorstehenden Ausführungen ist, so ergibt sich daraus doch
immerhin soviel, daß die Hauptfrage des Prozesses diejenige war,
ob und in welchem Umfange der Beklagte in Zukunft zu graben
berechtigt sei. Diese Frage war nun aber nach eidgenössischem
Rechte zu entscheiden. Umstritten war ja nicht die Existenz einer
Servitut, deren Begründung noch unter der Herrschaft des alten
Rechtes stattgefunden haben konnte, und deren Bestand daher von
der Beurteilung altrechtlicher Tatsachen abhängig war, so daß nach
Art. 1 Abs. 1 und 2, sowie 17 Abs. 1 SchlT ZGB das frühere
kantonale Recht anzuwenden gewesen wäre. Streitig waren auch
nicht etwa die rechtlichen Wirkungen der vorgenommenen Gra
bungen, oder des eingetretenen Schadens, oder des im De
zember 1911 erwirkten gerichtlichen Verbotes, bezw. der im
Januar 1912 eingeleiteten Klage, von welchen verschiedenen
Gesichtspunkten aus die Kläger sich auf Art. 1 Abs. 3 SchlT
ZGB berufen, während der Beklagte wiederum den Art. 1 Abs. 1
und 2 für anwendbar hält. Vielmehr handelt es sich einfach um
die Frage, welchen Inhalt das, jeder Partei an ihrer Liegen
schaft unbestrittenermaßen zustehende Eigentumsrecht habe;
diese Frage aber war nach Art. 3 und 17 Abs. 2 für die Zeit
nach dem 1. Januar 1912 unter Anwendung des neuen Rechtes
zu entscheiden. Dabei war auf das frühere kantonale Recht weder
in dem Sinne Rücksicht zu nehmen, daß untersucht wurde, wie
tief der Beklagte im Jahre 1911 hätte graben können, wenn
er nicht, unter Verletzung des damaligen kantonalen Rechtes, da
ran gehindert worden wäre (Urteil der ersten Instanz), noch in
dem Sinne, daß dem Beklagten gestattet wurde, denjenigen Zu
stand wieder herzustellen, in welchem sich seine Grabungen am
31. Dezember 1911 befunden hatten (Erwägungen der zweiten
Instanz), noch endlich in dem Sinne, daß ihm das Recht einge
räumt wurde, auf seiner ganzen Liegenschaft so tief zu graben,
als er am 31. Dezember 1911 an einer einzelnen Stelle ge
graben hatte (Dispositiv der zweiten Instanz, sofern dieses wört
lich zu interpretieren ist). Vielmehr war die Zulässigkeit einer
jeden, nach dem Inkrafttreten des ZGB vorgenommenen oder
vorzunehmenden Grabung einfach und ausschließlich nach dem
neuen Rechte zu beurteilen, gleichviel ob es sich dabei nur um
die Fortsetzung, Vollendung oder Wiederherstellung früherer, oder
aber um ganz neue Grabungen handelte.
Nach kantonalem Recht wären dagegen allerdings die Rechts
wirkungen der dem Kläger Gamper angeblich im Sommer 1911
vom Beklagten erteilten Zusicherung (betr. Beseitigung eines
damals errichteten Pumpbrunnens) zu beurteilen gewesen. In Be
zug auf diesen Punkt liegt jedoch zur Zeit kein kantonales Haupt
urteil vor, da das Obergericht ausdrücklich erklärt, es trete
darauf gegenwärtig nicht ein . Das Bundesgericht hat sich daher
mit jener Zusicherung nicht weiter zu befassen.
3. Da, wie ausgeführt, die Hauptfrage des Prozesses, die
Frage nämlich, ob und in welchem Umfange der Beklagte in Zu
kunft zu graben berechtigt sei, nach eidgenössischem Rechte zu ent
scheiden war, so ist das Bundesgericht zur Beurteilung des Falles,
wenigstens was diese Hauptfrage betrifft, die denn auch allein den
Gegenstand der beiden Berufungen bildet, kompetent; und zwar
ist die Kompetenz des Bundesgerichts sowohl dann gegeben, wenn
angenommen wird, der kantonale Richter habe auf jene Hauptfrage
richtigerweise das eidgenössische Gesetz angewendet, als auch dann,
wenn angenommen wird, er habe sie unter Anwendung des frühern
kantonalen Rechts entschieden. Denn nach Art. 56 OG ist die
Berufung nicht nur dann zulässig, wenn eine Zivilstreitigkeit von
den kantonalen Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze
entschieden worden ist, sondern auch dann, wenn sie nach eidge
nössischem Rechte zu entscheiden war, und nach Art. 57 ist das
Bundesrecht nicht nur dann verletzt, wenn ein eidgenössischer
Rechtssatz unrichtig angewendet, sondern auch dann, wenn er
zu Unrecht nicht angewendet worden ist. Dabei wird allerdings
vorausgesetzt, daß in Bezug auf diejenige Frage, die nach eidge
nössischem Rechte zu entscheiden war, auch wirklich ein Entscheid
vorliege. Auch diese Voraussetzung trifft aber im konkreten Falle
zu; denn selbst dann, wenn das Obergericht die Frage offen ge
lassen haben sollte, ob der Beklagte tiefer graben dürfe, als er
schon im Jahre 1911 gegraben habe (vergl. oben Erw. 1), hat
es ihn doch jedenfalls berechtigt erklärt, so tief zu graben, als er
schon damals gegraben hatte. Die Frage, ob er dies tun dürfe,
unterstand aber, wie ausgeführt, dem eidgenössischen Rechte.
Ist somit das Bundesgericht zur Beurteilung beider
Berufungen kompetent (da sie sich beide auf die Frage beziehen,
ob und inwieweit der Beklagte in Zukunft graben dürfe), so
ist es dagegen nicht in der Lage, auf Grund der vorliegenden
Akten ein Endurteil zu fällen. Nicht nur fehlt in dem zu über
prüfenden kantonalen Urteile jegliche Stellungnahme zu der grund
sätzlich äußerst wichtigen Frage der Anwendbarkeit oder Nichtan
wendbarkeit der Art. 706 und 707 ZGB auf Fälle, in denen,
wie hier, noch kein Schaden eingetreten ist, so daß es sich in
dieser Beziehung für das Bundesgericht gar nicht um die Ueber
prüfung eines kantonalen Urteils, sondern um eine Art erst und
letztinstanzlicher Entscheidung handeln würde , sondern es sind
auch die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Falles
durchaus ungenügend abgeklärt. Insbesondere ist nicht festgestellt,
ob die Kläger, wie sie behaupten, im Besitze einer Quelle oder
eines Brunnens sind, die für die Bewirtschaftung oder Bewoh
nung eines Grundstückes oder für Trinkwasserversorgungen unent
behrlich sind (Art. 707 ZGB), oder ob es sich nur um eine
solche Quelle oder einen solchen Brunnen handelt, die in er
heblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefaßt
worden sind (Art. 706), bezw. ob im vorliegenden Falle über
haupt (im Sinne des zuletzt zitierten Artikels) eine erhebliche
Benutzung oder Fassung zum Zwecke der Verwertung statt
gefunden habe, ferner ob die projektierten Arbeiten voraussichtlich
eine Abgrabung, Beeinträchtigung oder Verunreinigung
jener
Quelle oder jenes Brunnens zur Folge haben werden,
eine
Frage, deren Beantwortung ihrerseits unter anderm davon ab
hängt, ob das Wasser, nach welchem der Beklagte graben will,
überhaupt den gleichen Ursprung hat, d. h. der gleichen Quelle
oder dem gleichen unterirdischen Wasserlauf entstammt, wie das
von den Klägern gefaßte, usw. Erst nachdem alle diese tatsäch
lichen Verhältnisse festgestellt sein werden (wozu es natürlich
einer Expertise bedarf), und nachdem der kantonale Richter auf
Grund der bezüglichen Feststellungen einen vollständigen und un
zweideutigen Entscheid über die seiner Beurteilung unterliegende
Streitfrage gefällt haben wird,
erst dann wird das Bundes
gericht seinerseits in der Lage sein, die Frage der Anwendbarkeit
oder Nichtanwendbarkeit der Art. 706 und 707 auf den vor
liegenden Fall zu prüfen, bezw. zu überprüfen.
Das angefochtene Urteil ist daher im Sinne des Art. 82 Abs.
2 OG aufzuheben und die Sache zur Aktenvervollständigung und
zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
15. Oktober 1912 wird aufgehoben und die Sache zur Akten
vervollständigung und zu neuer Entscheidung im Sinne der vor
stehenden Erwägungen an das genannte Gericht zurückgewiesen.